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kurz vor Ende einer Zone 30 geblitzt

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: kurz vor Ende einer Zone 30 geblitzt
By Yoda (62.224.162.94) on Mittwoch, den 21. Februar, 2001 - 18:33:

Moin. Langsam nerve ich bestimmt schon mit meinen Fragen, aber es ist echt klasse, kollektiv nach seinem Recht zu suchen. Das nenne ich Demokratie ;-)

Zum Thema: Das Ganze ist gestern einem Freund passiert. Er fuhr alleine durch eine Zone 30 mit etwa 50 Sachen. Sein Schein ist noch in der Probezeit. Wie es das Schicksal so wollte, stand ein Auto mit Blitzer am Straßenrand und hat ihn unverschämterweise photographiert... 100 Meter nach dem Radargerät hörte die Zone 30 allerdings auf. Vor dem Gerät bestand sie schon über eine längere Strecke, wahrscheinlich wegen Wohngebiet und Realschule (welche allerdings schon 300 Meter vor dem Meßort liegt). Die Alberto-Methode ist hier wohl schlecht anwendbar, da die Karre auf ihn zugelassen ist und er dann auch den Brief bekommen wird. Gibt es denn da irgendwelche anderen Chancen? Vor allem, weil die Zone 30 ja kurz nach dem Meßort aufgehoben wird.

By farendil (217.0.226.222) on Mittwoch, den 21. Februar, 2001 - 18:39:

rein rechtlich gibt es keine chance.
da gerät darf bis direkt vor dem schild aufgebaut sein.

dein freund soll erst mal abwarten, was kommt.
bei 50 auf dem tacho muß noch die tachovoreilung abgezogen werden (keine frage dannach, wieviel sein tacho vorgeht, das kann dir niemand sagen, es hängt von zu vielen faktoren ab), außerdem die meßgerätetoleranz von 3 km/h...
somit dürfte er unter 21 bleiben.
erst ab +21 gibt es punkte und nachschulung.

By Yoda (62.224.162.94) on Mittwoch, den 21. Februar, 2001 - 18:44:

@farendil Gibt es da nicht so Erlässe der Bundesländer, in denen bestimmte Abstandregeln gegeben werden? Ich habe da mal was von 200 Meter Abstand zum Schild gehört... oder verwechsle ich da was?

By farendil (217.0.226.222) on Mittwoch, den 21. Februar, 2001 - 18:51:

jaaaaa du verwechselst was!
das ist hinter dem BEGINN der begrenzung!

By Yoda (62.224.160.95) on Mittwoch, den 21. Februar, 2001 - 22:14:

Ah ja. Dann sieht es natürlich schlecht aus. Mal abwarten, wie das Photo aussieht. Man kann doch dann auch sicher Akteneinsicht beantragen, um etwas über das Meßgerät zu erfahren - oder darf so etwas nur ein Anwalt machen?

By alpak (62.155.178.47) on Donnerstag, den 22. Februar, 2001 - 12:46:

Und auch diese Erlässe sind eben leider nur "Empfehlungen" bzw "Richtlinien" für die Abzocker. Die können wegen irgendeiner dubiosen Gefahrenstelle natürlich auch näher hinter dem Schild messen. In der Praxis ist da der amtlichen WIllkür keine Grenze gesetzt!

Wenn Du das Photo haben willst, schreib nach erhalt des Verwarnungsbescheids (ein Bußgeld wirds da wohl nicht geben) in Bezug auf Aktenzeichen und Kennzeichen einfach sowas wie "bitte um Zusendung des Photos zur tatsächlichen Identifizierung des Fahrers, da mehrere in Frage kommen" oder so. Du willst ihnen ja helfen und nur der Bösewicht soll zahlen.

Dann bekommst Du's zugeschickt. Anwalt kostet da nur Geld.

By Seppelschorsch (62.226.44.38) on Samstag, den 24. Februar, 2001 - 22:59:

Hab noch was gefunden...

Vorsicht Falle: Tempo-30-Zone

Ein Autofahrer wurde in der Tempo-30-Zone mit 58 km/h geblitzt. Gegen ihn wurde eine Geldbuße von 120 DM wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen eine Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung festgesetzt.
Da staunte der Betroffene nicht schlecht, denn er wußte gar nicht, daß er sich in einer Tempo-30-Zone befand. Die entsprechenden Verkehrsschilder sind an den Straßen nur zu Beginn und am Ende der Zone angebracht. Der Mann war aber gar nicht mit dem Auto gekommen. Er war zu Fuß und wollte nur ein Auto abholen, das jemand anderes dort für ihn abgestellt hatte. Wäre er wirklich verpflichtet gewesen, sich darüber zu informieren, ob die Straße, in der das Auto stand zu einer Tempo-30-Zone gehört?
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf jedenfalls nicht. Die Verkehrszeichen 274.1/2 sind regelmäßig nur am Anfang und am Ende des Zonenbereichs aufgestellt und werden innerhalb der Zone nicht wiederholt. Nach Ansicht des Gerichts fällt dem Fahrer eines Pkw grundsätzlich nur dann eine schuldhafte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Geltungsbereichs einer Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung zur Last, wenn er bei der Einfahrt in den Zonenbereich zumindest die Möglichkeit hatte, ein dort aufgestelltes Vorschriftzeichen 274.1 wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall war das aber gerade nicht so. Ein Verschulden trifft den Autofahrer nach Meinung der Richter allenfalls nur dann, wenn ihm anderweitig bekannt geworden war, daß er sich im Bereich einer Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung befand. Eine Verpflichtung, sich über die Beschilderung zu informieren, würde die Anforderungen an den motorisierten Verkehrsteilnehmer überspannen
(5 Ss (OWi) 75/97 - (OWi) 43/97 I; ZfS 1997, 276).


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