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50 km/h zu schnell im ort / Halterin saß neben mir

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: 50 km/h zu schnell im ort / Halterin saß neben mir
By Bruno (62.159.211.129) on Montag, den 22. Januar, 2001 - 20:58:

Bin auf einer zweispurigen Autobahnauffahrt
in HH zu schnell gefahren.
Die Halterin (meine Freundin) saß neben mir,
wir wohnen aber nicht offiziell zusammen
unter ihrer Anschrift.

Schon mal jemand gehört, was passiert,
wenn die Haletrin in einem solchen Fall
keine Angaben machen möchte, wer gefahren ist?
Wie sollte sie sich verhalten?

Grmpf, in Zukunft ruhiger, Bruno

By farendil (217.0.227.124) on Dienstag, den 23. Januar, 2001 - 00:32:

schau doch bitte erst mal auf der homepage unter recht - verjährung nach.

dann benutze doch bitte die suche für das forum. als suchbegriff würde ich verjährung eingeben...

wenn der verstoß heftiger war (punkte oder fahrverbot) würde ich den suchbegiff noch auf das stichwort alberto methode erweitern...

das müßte all deine fragen klären

By berlinsky (195.127.133.146) on Dienstag, den 23. Januar, 2001 - 09:12:

nochmal zur Alberto-Methode: Kann es sein, daß die Verjährungsfrist bei Anwendung derselben ausgesetzt werden kann?? ich hab´da sowas läuten hören...

By Alberto (62.158.217.20) on Dienstag, den 23. Januar, 2001 - 16:56:

Der Sinn dieser "Kurzzeit-Verjährung" ist doch der, daß ein Autofahrer sich normalerweise nicht mehr an irgendwelche Vorgänge erinnern kann, die vor 3 Monaten - oder länger stattgefunden haben.
Damit wird ihm aber die Chance genommen, sich adäquat zu verteidigen, weil er eben auch eventuelle "Entlastungsgründe" nicht mehr wissen kann.
Damit wäre eine Verfolgung und Verurteilung nach so langer Zeit aber "unbillig". Deshalb: Es gibt keine Ausweitung der Verjährung - gegen einen bis dahin nicht verfolgten und demnach nicht über einen Vorwurf informierten Autofahrer.

Ein - verjährungsunterbrechender - Anhörungsbogen - gegen den wahren Täter dagegen, gibt diesem ja die Möglichkeit, sich zu erinnern.
Der Sinn dieser Umlenkmethode liegt aber darin, daß der wahre Täter den Anhörungsbogen gar nicht bekam, sondern eine andere Person diesen Brief öffnete und irrtümlich eine falsche Person angab und diesen Bogen wieder abschickte. Verstanden?

By berlinsky (195.127.133.146) on Dienstag, den 23. Januar, 2001 - 18:35:

Der Sinn einer Verjährung - hab´ich mal gelernt - liegt einzig und allein in der Entlastung der Gerichte; ohne verjährungsfristen würden die Gerichte noch mehr überlastet sein, als sie es eh schon sind. Kommentar dazu??(bei anderen Delikten mutet man es ja den Beschuldigten auch zu, sich teilweise über Jahre noch an andere Dinge zu erinnern)
zu Albertos Theorie: Wenn ein halter gleichzeitig auch Täter ist, und man unterstellt, daß er auch seine Post öffnet, kann er die A-Methode nicht anweden, da er ja den Anhörungsbogen bekommt und entsprechend ausfüllt. Die A-Methode greift also nur bei auf dritte zugelassene Personen, wo der wahre Täter im Hintergrund bleibt... richtig?

By berlinsky (195.127.133.146) on Dienstag, den 23. Januar, 2001 - 18:36:

Tscvhuldigung, ich meinte natürlich auf Dritte zugelassene KFZ...

By Greatblackbird (145.253.2.237) on Dienstag, den 23. Januar, 2001 - 22:26:

Falsch! Bei einem Verstoß muß der Beztroffene innerhalb von 3 Monaten gehört werden. Erhält der tatsächliche Fahrer einen A-Bogen, ist für ihn die Verjährung erstmal unterbrochen und beginnt erneut für 3 Monate zu laufen. Schafft es der Fahrer nun, das Verfahren "umzulenken" und erhält somit innerhalb von 3 Monaten keinen Bußgeldbescheid, ist die Sache für ihn endgültig verjährt. Es spielt also keine Rolle, ob der Fahrer gleichzeitig der Halter ist. Außerdem unterbricht allein schon die behördliche Verfügung zur Erstellung eines A-Bogens die Verjährung, egal, ob der A-Bogen tatsächlich beim Empfänger ankommt oder nicht. Entscheidend ist dabei das Datum und das Handzeichen des Sachbearbeiters in der amtlichen Ermittlungsakte.

By berlinsky (195.127.133.146) on Mittwoch, den 24. Januar, 2001 - 11:04:

Ich will ja nicht nerven, die methode nur nach allen Seiten abklopfen:
statt des Anhörungsbogens kann auch ein persönliches Erscheinen bei der zust. Polizeibehörde angeordnet werden (Fälle aus Bayern sind mir bekannt) Man kann zwar von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen (MÜSSEN die einem vorlesen), aber die Personalien werden erstmal aufgenommen und wie man aussieht kriegen die auch erstmal mit. Wenn Halter und Täter dann identish sind, werden die wohl bei der A-Methode mißtrauisch werden, oder ?!(Vergleich auf dem Foto)

By farendil (217.0.227.28) on Mittwoch, den 24. Januar, 2001 - 11:36:

@berlinsky: ein erscheinen auf der polizeibehörde können die nicht anordnen!!!!

sie können dich nur bitten, dort vorbeizukommen, egal wie amtlich der wisch aussieht!

damit du "irgendwo vorbeikommen" MUSST, ist eine Vorladung nötig. diese kann nur der staatsanwalt ausstellen!

By berlinsky (195.127.133.146) on Mittwoch, den 24. Januar, 2001 - 12:46:

in Klartext heißt das also: wenn mir statt des A-bogens ein amtliches Schreiben mit der Aufforderung, sich dann und dann da und da einzufinden, um Stellung zu irgendeinem Verstoß zu nehmen in Hause flattert, kann ich sagen: keinen Bock, schickt mir´n A--Bogen? (Beim Kumpel war´s nähmlich wirklich so - Geschw.übertretung höheren Ausmaßes und der durfte dann auf die Dienststelle um Stellung zu nehmen... somit hatten sie sein Gesicht!)

By farendil (217.0.227.28) on Mittwoch, den 24. Januar, 2001 - 16:39:

du kannst darauf reagieren, wie du willst!
hingehen, nicht hingehen, anrufen, du musst aber auch das nicht. wenn du nicht willst, dann gehst du einfach nicht hin und brauchst dich dafür auch nicht zu entschuldigen!


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