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Nötigung ?? Zeugen ??

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2000: Allgemein: Nötigung ?? Zeugen ??
By Ich (212.184.197.234) on Samstag, den 2. September, 2000 - 20:10:

Hallo Leute,

eben gerade hat mich solch Tro**el angehalten, weil ich angeblich im Ort zu schnell war. Nun meine Frage: reicht ein Beifahrer als Zeuge bei einem angeblichen Geschwindigkeitsverstoß aus ? Und 2. Wenn sich jemand mit seinem Auto vor einem aufbaut, und am Weiterfahren hindert, dann ist das doch Nötigung. Da könnte man doch glatt den Spieß umdrehen. Von gefährlichem Überholen (die Straße war schmal, zwischen beiden Autos waren gerade 20 cm) einmal angesehen.

By garfield (134.108.33.169) on Sonntag, den 3. September, 2000 - 00:07:

Hast Du einen Zeugen? Dann kannst Du versuchen, ihm wegen Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlichem Überholen an den Karren zu fahren.

Es steht jedem frei, jemanden wegen überhöhter Geschwindigkeit anzuzeigen, wenn derjenige aber kein Polizist ist und keinen geeichten Tachometer hat, dürfte er selbst mit Zeugen ziemliche Schwierigkeiten haben, Dir das nachzuweisen. Es müssen mindestens 10% als Toleranz abgezogen werden, außerdem taugt der Beifahrer wegen des Ablesefehlers (Sichtwinkel auf die Instrumente) kaum als Zeuge.

Aber das alles gibt ihm noch lange nicht das Recht zu einem gefährlichen Überholmanöver (bei dem er ganz nebenbei die Geschwindigkeit noch mehr überschreiten muß als Du, worauf man aber vor Gericht nicht unbedingt anspielen sollte) und Dich zum Anhalten zu zwingen. Es gab schon einen Fall, bei dem ein Fahrer freigesprochen wurde, der so einen Nötiger mit einer Gaspistole beschossen und verletzt hatte.

By Alberto (212.185.252.139) on Sonntag, den 3. September, 2000 - 17:37:

Richtig, Garfield... Diese "Schulmeister haben uns gerade noch gefehlt! Ich würde ihn sogar wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" anzeigen. Dann ist dies ein Straftatbestand, den er erst mal wegbringen muß. (Meistens gegen Zahlung einer sehr hohen Buße - so ca. 2000 - 5000 DM). Das macht der nie wieder!

By klausk (62.153.43.185) on Sonntag, den 3. September, 2000 - 18:21:

Hallo Alberto,
der "gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr" ist nach Meinung vieler Richter nur von außen möglich. Hier aber nahm der "Gegner" auch am Straßenverkehr teil.

Grüße
Klaus

By Frank (62.158.172.67) on Montag, den 4. September, 2000 - 15:42:

315c Strassenverkehrsgefaehrdung, so nennt sich das wessen sich dieser Schulmeister schuldig gemacht hat. Fuehrerscheinentzug mindestens 6 Monate, eher 9 - 12, und Geldstrafe (20-30 TS). Nicht zu vergessen 7 Punkte kommen auch noch dazu.

Was fuer Idioten es gibt.

By michael (62.158.213.166) on Dienstag, den 5. September, 2000 - 14:36:

@klausk:

Ja, der Unterschied zwischen "Gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr" und "Straßenverkehrsgefährdung" liegt darin, daß der Gefährliche Eingriff auch von Dritten, die nicht zwangsläufig Verkehrsteilnehmer sind, vorgenommen werden kann (Beispiel: Steinewerfen von Autobahnbrücke).

Eine Strafanzeige wegen Nötigung ist allemal drin, allerdings sehen einige Gerichte das "Oberlehrerverhalten" mittlerweile als recht geringfügige Beeinträchtigung an, was dazu führt, daß die Sache nicht mehr von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird, sondern auf dem Privatklageweg verhandelt werden muß.

By Bastel (62.104.214.89) on Sonntag, den 17. September, 2000 - 01:42:

Wer Jemandem vorsätzlich ein Hinderniß in den Weg stellt um Ihn am weiterfahren zu hindern, macht sich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig. Wenn dies bewiesen werden kann, drohen sehr empfindliche Strafen.
Nötigung und evtl. Amtsanmaßung würde ich in diesem Fall auch prüfen.


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