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Verkehrsregeln gelten immer!....

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Allgemein: Verkehrsregeln gelten immer!....
By Andy2 (193.158.141.118) on Dienstag, den 9. Januar, 2001 - 16:47:

gefunden im Chemnitzer Blick, 07.01.2001

Gnade vor Recht gilt übrigens auch bei verschneiten Verkehrsschildern nicht.
Das bedeutet:Wird ein Fahrzeugführer dabei erwischt,dass er mehr als die zugelassene Höchstgeschwindigkeit fährt, kann er sich nicht darauf berufen, dass das maßgebliche Verkehrsschild zugeschneit ist.
Alle Verkehrsschilder behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit - auch wenn sie durch Witterungseinflüsse kurzzeitig nur umrissartig zu erkennen sind.Schließlich reichen oft der Umriss und die entsprechende Verkehrslage, um die Bedeutung des Schildes zu verstehen: Gefahrenhinweise sin dreieckig,aber nur das dreieckige"Vorfahrt gewähren"steht als einziges auf der Spitze.Streckenverbote wie Tempolimits und Überholverbote dagegen sind rund und allein das Stoppschild ist sechseckig.

By testman (193.158.151.151) on Dienstag, den 9. Januar, 2001 - 17:19:

Gab es da nicht ein neues Gerichtsurteil, dass ortskundige Fahrer wissen sollten, was die Schilder bedeuten. Von ortsunkundigen Fahrern, so das Gericht, könne man nicht erwarten, dass Sie jedes Schild freikratzen. Nur wo sind mal wieder die genauen Grenzen zwischen ortskundig/unkundig gezogen worden.... :-(

By garfield (129.143.4.36) on Mittwoch, den 10. Januar, 2001 - 15:41:

Wie bereits gesagt wurde, kann man meistens anhand der Form in ungefähr erkennen, um was es sich handelt. Auf jeden Fall kann man sich einigermaßen denken, in welche Richtung das Schild geht. Wenn die Schilder verschneit sind, ict auch meistens der Straßenzustand so, daß man keine Rennen mehr fahren kann. Wenn dann auch noch ein Schild zu sehen ist, kann man damit rechnen, daß vor etwas gewarnt wird, auch wenn man nicht erkennen kann, vor was genau. Und genau hier wird vom Autofahrer etwas verlangt, was ihm bei "normalen" Verkehrsverhältnissen systematisch aberzogen wird: Mitdenken. Schon seltsam, wie die Rechtsprechung immer sehr zielgenau die ungünstigste Auslegung für die Autofahrer findet.

Übrigens gibt es auch noch einen Paragraphen in der StVO, den viele anscheinend vergessen haben: §3 Abs.2 ("Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern."). Unfähigkeit der Fahrer ist kein triftiger Grund!


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