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Verwarnungsgeld wegen "unbefugtem" Parken

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Allgemein: Verwarnungsgeld wegen "unbefugtem" Parken
By Olli (172.177.79.81) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 12:27:

Hallo!

Ich bekam heute eine schriftliche Verwarnung/Anhörung, worin steht:
"IHNEN wird zur Last gelegt, am 8.12.00 um 11.10 Uhr in 79539 Lörrach, Lehrerparkplatz der Eichendorfschule, Hangstr, 55, als FÜHRER des PKW Golf KENNZ...... folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:

Die parkten ein Fahrzeug unbefugt auf einem Stellplatz außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche, obwohl deutlich sichtbar und allgemein verständlich darauf hingewiesen war, daß die Benutzung durch Unbefugte untersagt ist.
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LOWIG.

Zeuge: Hr.Kiesewetter / Rektor. Hangstr. 55 Schule

Beweismittel: -

Das Ganze soll DM 20,- kosten, nicht die Welt.
Aber mir kommt das sehr komisch vor.
Ist das rechtens, daß ein Rektor da als Zeuge benannt wird ? Dachte sowas müssen Politessen machen eine Anzeige. Beweismittel keine.
Zudem steht der Vorwurf im Raume ich habe geparkt! Stimmt! Aber es steht nur ich parkte um 11:10 Uhr! Normal wenn ich sowas bekomme steht da von 11:00 Uhr bis 11:03, da ein dreiminütiges Stehen ja als Halten bezeichnet wird.
Hier steht nur eine simple Uhrzeit.
Da kann man doch bestimmt gegen angehen!

Vor allem: Wieso wird mir direkt als Führer des Fahrzeuges das Ganze zur Last gelegt? Woher wollen die wissen wer gefahren ist ? Ich habe zu dieser Schule keinerlei Beziehung.

Naja, bin mal gespannt was ihr postet.
Am Interessantesten finde ich das mit dem Rekter und das mit den fehlenden 3 Min.

By Olli (172.177.79.81) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 12:33:

Das Beste kommt jetzt noch!

Ich sehe gerade, daß 2 Anzeigen in dem Brief waren!
Zweimal 20 Mark!
einmal: 8.12. 11:10
einmal: 11.12. 8:15

Steht beide Male genau das Gleiche drin

By farendil (217.0.227.44) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 13:02:

1.kennt dich der herr kiesewetter, oder bist du nur der halter des fahrzeugs?

2. wer sein fahrzeug verläßt, der parkt. - umstritten ist wohl, ob es parken oder halten ist, wenn du dich in STändiger sichtbeziehung zu deinem fahrzeug aufhälst.

3.das schreiben bezeiht sich auf das landesordnungswidrigkeitengesetz deines bundeslandes. (welches ist das überhaupt???) du musst dir das wohl mal raussuchen (am besten einen kommentar inder jura-bib der nächsten uni) und den spass mal hier posten. - oder hat zufällig jemand diese teil??

4.der zeuge ist nur eine einfacher bürger, der zudem befangen sein dürfte, da er ein nutzungsberechtigter dieses parkplatzes ist. - ohne einen zeugen - da könnte man da evtl. was machen...


ansonsten kann ich nicht viel dazu sagen. - da es ausserhalb der öffentlichen verkehrsfläche war, kommt die stvo dafür nicht in betracht - deshalb das lowig.
und ich weiss nicht, was da drin steht...

By Olli (172.177.79.81) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 13:16:

1. Der Typ kennt mich nicht. Aber er hätte mich beim Aussteigen beobachten können wie ich mich aus der Sichtweite entfernt habe.

2. s.o.


3. Es handelt sich um Baden Württemberg

4. Vor allem hat er direkt zwei Anzeigen erstattet.

By farendil (217.0.227.44) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 14:10:

UUPS!
Ihr habt aber ein tolles Landesrecht! - fast so gut, wie eure legislative im internet (grummel, ewig gesucht)


also:

§ 12
Parken auf Privatgrundstücken
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug
vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb öffentlicher
Verkehrsflächen
1. auf einem Stellplatz unbefugt parkt, ob-wohl
deutlich sichtbar und allgemein ver-ständlich
darauf hingewiesen wird, dass
die Benutzung durch Unbefugte untersagt
ist,
2. vor oder in Grundstücksein- und -ausfahrten
unbefugt parkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-buße
geahndet werden, wenn die Handlung nicht
nach anderen Vorschriften geahndet werden
kann.

soweit der text...
eine kommentar gibts dazu im netz verständlicherweise net.

tja, da wirst du wohl wenig machen können - essei denn - HALTERHAFTUNG.
die als halterhaftung bezeichnete umlage der verwaltungsgebühren würde dir ja nix nützen, da die 2x 36,- höher sind als 2x 20,- (kannst mal sehen, ich kann sogar rechen :-) )
ABER: soweit ich weiss, gilt diese nur innerhalb des geltungsbereiches des stvg. (weil diese nach §25 stvg erfolgt)

also: sagen ich weiss es nicht, dürfte klappen.

wenn noch jemand nützliche tipps zu dem thema hat, dann her damit...

By farendil (217.0.227.44) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 14:17:

hier noch mal der §25a stvg...
explizit von stvo etc, steht da nix drin, ich nehme es aber trotzdem mal an...


§ 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

By garfield (129.143.4.36) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 14:34:

Das gleiche Gesetz wende ich auch öfters an, wenn ich hier auf dem Mitarbeiterparkplatz Fahrzeuge ohne Parkmarke finde. Ein Anwohner der Gegend hat insgesamt vier Anzeigen gebraucht, bis er kapiert hatte, daß unser Firmenparkplatz nicht öffentlich ist. Ich habe auch keinerlei Bedenken, unbefugte Parker anzuzeigen, da der Parkplatz schon für die Mitarbeiter zu klein ist und hier auch tagsüber ein reger Wechsel der parkenden Fahrzeuge stattfindet.

Dem Datum nach war der Verstoß nicht während der Ferienzeit, und da Lehrerparkplätze allgemein sehr knapp ausgelegt sind, finde ich die Anzeige berechtigt.

By H. (217.2.42.173) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 16:41:

Sagt mal, wie ist das eigentlich, wenn ich mein eigenes Auto vor meiner eigenen Grundstückseinfahrt parke?
Das ist ja eigentlich verboten, und wenn dann eine Politesse vorbeikäme...könnte die mein Auto dann abschleppen lassen? Ich kann doch eigentlich meine eigene Einfahrt zustellen, wie ich will, solange ich damit keinen Gehweg etc. blockiere, oder?

Oder müsste die Politesse dann erstmal per Funk nachfragen, ob das mein Auto ist und dann den Knöllchenblock stecken lassen?

Würde mich echt mal interessieren...

By Greatblackbird (217.49.111.207) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 17:16:

@H.
Sicherlich kannst Du Deine eigene Grundstückseinfahrt zuparken. Was ist denn aber, wenn Du weggehst und aus irgendeinem Grund entsteht in Deinem Haus ein Feuer und die anrückende Feuerwehr kommt nicht auf das Grundstück und schlimmstenfalls ist noch jemand im Haus eingeschlossen? Hört sich zwar übertrieben an, ich schreibe das aber so, weil ich beruflich hin und wieder mit sowas zu tun habe. Politessen würden das sicherlich auch mit dem Zuparken der Feuerwehrzufahrt begründen können, egal, ob es Dein Grundstück ist oder nicht.

@Garfield
Klar, für gerechtfertigt würde ich das auch halten, aber wenn mir das passieren würde, würde ich auch erstmal versuchen, um das Verwarnungsgeld herumzukommen. Wenn der §25a hier nicht angewendet werden kann, dann würde doch Aussage gegen Aussage stehen und ich würde mir notfalls noch ein Alibi besorgen und die Sache verläuft im Sande.

By Olli (172.177.235.166) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 17:19:

@farendil:

Was würdest du an meiner Stelle machen ? Einfach den ganzen Schund zurückschicken mit der Angabe, daß ich den Fahrer nicht nennen kann, weil ich nicht weiß wer gefahren ist ?
Ich könnte auch sagen, ich weiß wer gefahren ist, aber muß keine Aussage machen, da derjenige mit mir verwandt ist.

Ich habe noch nicht ganz verstanden, wieso ich um die Verwaltungsgebühren herumkommen soll....

By H. (217.2.42.173) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 17:33:

@Greatblackbird : Danke! Aber eine Feuerwehrzufahrt würde ich damit nicht blockieren; durch das Gartentor vorne ist der Rettungsweg immer noch frei; zur Not gibt's auch noch durch die Hintertür im Garten... egal, hier in der Gegend gibt's sowieso keine Politessen, die einen aufschreiben könnten. :)

By Greatblackbird (217.49.111.207) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 17:37:

@Olli
Oben hast Du geschrieben, das das Fahrzeug ausserhalb der öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt wurde. Das bedeutet also, daß es sich um Privatgelände handelt. Das StVG greift aber nur im öffentlichen Verkehr, also ist der §25a hier nicht anwendbar und somit können dem Halter keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Vielleicht bekommt die dann sogar der Rektor aufgebrummt :)

By Olli (172.177.235.166) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 17:38:

LOOOOL! Das wäre doch was!
Ist es denn rechtens, daß man mir direkt als FÜHRER des Fahrzeuges das ganze zur Last legt? Lest mal oben! Das hört sich so an als sei für sie der Fahrer schon klar.

By Greatblackbird (217.49.111.207) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 17:44:

@H.
Wenn sich die Feuerwehr nicht auskennt, nimmt sie den kürzesten Weg (Lebensschutz vor Sachwert) und würde nicht nach einer Hintertür/Hintereinfahrt suchen. Schlimmstenfalls würde das blockierende Fahrzeug einfach weggeschoben oder sogar weggerammt, wenn es um Menschenleben geht. Das mag für Deine Einfahrt vielleicht nicht zutreffen, aber dies soll ja auch ein allgemeiner Denkanstoß sein :)

By Greatblackbird (217.49.111.207) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 17:48:

@Olli
Rechtens ist das sicherlich. Dann bist Du von irgendjemanden als Fahrer identifiziert worden, der, wenn es darauf ankommt, noch als Zeuge benannt wird. Ob der dann auch aussagt, steht auf einem anderen Blatt.

By farendil (217.0.227.108) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 17:55:

@olli: "IHNEN wird zur Last gelegt" heißt nichts weiter als: wir verdächtigen sie folgender handlung....

das ist immer bei allen bußgeldverfahren so.

wenn du es nicht warst, oder der sachverhalt nicht stimmt, kannst du dies ja angeben, und dann wird nach aktenlage antschieden...
(hört sich reichlich trocken an, ich weiss)


ich würde einfach schreiben, dass sie mir bitte nähere angaben zum fahrzeugführer machen sollen, bevor ich mich äußere.

By Olli (172.177.235.166) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 17:57:

@ Greatblackbird:
Der Zeuge steht doch drauf! Der kennt mich aber nicht! Das ist eine einfache Kennzeichenanzeige, mehr nicht.

By Greatblackbird (212.144.244.21) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 18:14:

Klar steht der Zeuge drauf, daß heißt ja nicht, daß er Dich auch kennen muß. Er kann doch jemanden gefragt haben, der Dich kennt. Derjenige wird dann eben später noch benannt, sozusagen als Trumpf im Ärmel.

By Olli (172.177.235.166) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 18:17:

Wenn ich nun ein Anschreiben anfertige. Wie sollte man das formulieren?
Soll ich schreiben, daß mein Fahrzeug versch. Personen zur Verfügung steht und mir somit eine genaue Kontrolle über die Fahrereigenschaft nicht möglich ist ?
Muß man in diesem Falle nicht später die Fahrer nennen ?

By farendil (217.80.147.100) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 18:50:

nein, olli - keine aussage dazu machen!!


keine gründe, nur diesen einen satz und gut is!
auch nicht schreiben, dass du es nicht warst, oder die aussage verweigerst, einfach gar nichts, ausser, dass sie dir erst mal angaben zum fahrzeugführer machen sollen.

By Olli (172.176.92.11) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 19:02:

@ farendli:

Sie haben doch schon Angaben zum Führer gemacht.
"Ihnen wird zur Last gelegt als Führer........."

Aber melde dich doch mal bei mir, wie du das Ganze schreiben würdest. Cyberprofi1980@aol.com

Ich habe ein Schreiben aufgesetzt, daß ich dir gerne mal zeigen würde. Maile mich doch einfach mal an.

By Olli (172.176.92.11) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 19:09:

@ farendil:
Sorry, habe dein Posting etwas weiter oben übersehen, aber maile mich doch trotzdem mal an.

By ProViDa (212.144.128.175) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 20:52:

Jungs, hier handelt es sich um eine nicht verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit, die nach dem LOwiG geahndet wird. Das hat mit StVG und so nichts zu tun.
Der Typ ist zum Ordnungsamt gegangen und hat ne Anzeige gemacht. Kann er, ist sein gutes Recht.
Machst du ja auch, wenn du irgendetwas gesehen hast. Deshalb taucht der Typ da auch nur als Zeuge auf. Weil die Pol. oder das Ordnungsamt haben diesen Sachverhalt ja nicht gesehen. Beweismittel wären Fotos von Blitzern o.ä.. MIt der Tatzeit istvöllig normal und auch so ok.
Der Typ hat also nur dein Kennzeichen benannt. Da über das Kennzeichen nur der Halter angeschreiben werden kann (logisch), hast du die Anzeige bekommen.
Mache folgendes:
Schreibe zurück. Du warst an diesem Tage dort niemals gewesen. Muss sich um einen Ablesefehler handeln. Da die Anzeige von einer Privatperson gemacht wurde, wird man niemals diese vorladen und bezüglich der Fahrzeugdaten (Typ, Art, Farbe, Abstellrichtung usw.) befragen. (Wenn Anzeige durch Pol. dann schon). Ein Erfolg auf Einstellung des Verfahrens wird dann bei 99 % liegen.

Ein Cop aus Berlin

By Olli (172.176.3.39) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 21:00:

Wenn ich das schreibe mache ich eine Falschaussage, falls Jemand anders das noch bezeugen kann. Ich war ja da.

By Olli (172.176.76.51) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 21:05:

problem ist. Ein Parkausweis der gegenüberliegenden staatlichen Einrichtung war in meinem Auto. Da kann ich nicht schreiben ich sei niemals dort gewesen

By ProViDa (212.144.128.175) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 21:05:

Als Betroffener kannst du die größten Geschichten der Welt erzählen..
Der Typ muss dir das doch beweisen, dass du da gestanden hast.

Außerdem ist das Parken immer dort erlaubt, wo es nicht verboten ist. Woher solltest du wissen, dass das Privatgelände ist ?

By ProViDa (212.144.128.175) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 21:09:

Ist da ne Schranke oder ähnliches vor diesem Parkplatz ?

By Olli (172.176.76.51) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 21:29:

Nein, keine Schranke! Es steht dort ein normales P Schild, darunter ist ein kleines weißes Schild "nur für Lehrkräfte der Schule"

By Olli (172.176.76.51) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 21:31:

Kann man sich so vorstellen wie einen Behindertenparklpatz mit Schild.

By ProViDa (212.144.128.175) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 21:38:

Haben die Lehrkräfte dafür einen gesonderten Parkausweis ?
Ist das blaue Z. 314 ??
(Quadratisch mit dem weissen "P")

By Olli (172.176.76.51) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 21:41:

Genau! Blaues Schild mit weißem P! Darunter ein weißes Schild mit schwarzer Schrift. Ich glaube die Lehrer haben keine Parkausweise. Aber sicher bin ich nicht. Aber ich habe ein Kennzeichen aus einem fremnden Bundesland. Das fällt auf, daß ich kein Lehrer bin.

By ProViDa (212.144.128.175) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 21:45:

Dann ist der gemachte Tatvorwurf völlig falsch !!!

Denn dann handelt es sich um öffentliches Straßenland. Benutzung entgegen dem Zusatzschild würde dann gegen § 12 (1) StVO verstoßen, aber auch nur wenn für die dort parkenden Lehrer ein amtlicher Parkausweis ausgegeben wäre. (Also von eurem Ordnungsamt) Dieser müsste dann auch im Fahrzeug sichtbar ausliegen.

Parken ist als Gemeingebrauch und nur durch § 1, 12 und 13 StVO eingeschränkt. Und gem § 39 StVO, wo die ganzen Zusatzzeichen aufgeführt sind, gibts dieses "Lehrkräfteschild" nicht.

By Olli (172.176.76.51) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 21:48:

Stell dir das so vor:
Eine Wiese neben der Straße! ein Stück für 3 Autos ist betoniert. NEBEN der Strasse wiegesagt. Und da steht in der Mitte das P mit "nur für Lehrkräfte"

By ProViDa (212.144.128.175) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 21:52:

Wenn dieser Parkplatz für jedermann zu erreichen ist und keine Kontrolle durchgeführt wird, ist diese öffentlichens Straßenland. Selbst wenn es Privatgelände ist, hat es öffentlichen Charakter. Steht dieses Schild nur auf dem mittleren Parkplatz ? Wo hast du gestanden ? Sind die Parkplätze einzeln durch Linien getrennt ?

By Olli (172.176.76.51) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 21:55:

Die Parkplätze sind nicht durch Linien getrennt. Das Schild steht praktisch unmittelbar vor dem mittleren Platz.
Ich stand ganz recht.

By ProViDa (212.144.128.175) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:09:

Na, dann ist die Sache für dich Super !!..

Ein Parkplatzzeichen bezieht sich immer nur auf einen bestimmten Parkbereich, es sein denn, dieser wird durch einen Pfeil auf dem Zeichen verlängert. Dieses ist hier nicht. Also ist nur der mittlere Parkplatz für das "Lehramt" reserviert (Wobei dieses nicht rechtens wäre).

Du machst jetzt folgendes:

Du schreibst dem "lieben" Ordnungsamt.

Mache Sie freundlich auf ihren Fehler aufmerksam.
(Nicht § 12 LOwiG, sonder § 12 StVO muss hier greifen).

Schildere ihnen den Parkplatz (Wichtig, mache ein Foto von dem "P-Schild") Weise darauf hin, wo öffentliche Verkehrsschilder stehen, ist auch rechtlich öffentlicher Verkehr zulässig.

Gib an, dass dieses Schild sich aus deiner Sicht nur auf den "mittleren" Parkplatz bezieht und somit ein Parken rechts und links daneben zulässig ist. Schreib ruhig, dass du das Zeichen gesehen hast. (Du hälst dich ja schließlich an Recht und Gesetz) Und deshalb hast du rechts daneben geparkt.

Schreibe, wenn das Parken auf dem gesamten Parkplatz nur für Lehrkräfte erlaubt werden sollte, doch dieses Schild "verlängert" werden müsste.

Somit ist deine Chance sehr, sehr gut da raus zu kommen.


PS Bin seit 12 Jahren Verkehrscop in Berlin.

By Olli (172.176.76.51) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:14:

Problem: Ich komme erst in 2 Wochen wieder in diese gegend um ein Foto zu machen. Bin mir im mom auch nicht mehr sicher mit dem Schild und den Linine! Muß mich aber innerhalb von 7 Tagen äußern.

Was passiert denn wenn ich einfach sage, ich möchte nähere Angaben zum Fahrer? Dann stellen sie doch ein. Und Halterhaftung greift doch nicht nach dem (falschen) Tatvorwurf....

By ProViDa (212.144.128.175) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:19:

Bringt nichts.

Schreibe zunächst ans Ordnungsamt. Auch ohne Fotos. Die kannste immernoch machen. Schreib auf jeden Fall erstmal was ich dir geschreiben hab

By Olli (172.176.76.51) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:22:

Wieso bringt das nichts?

Sie können doch den Fahrer nicht ermitteln.
Und Gebühren können sie mir unter diesem falschen Vorwurf keine auferlegen.

Muß ich überhaupt Stellung nehmen? Ich kann doch auch auf einen Bussgeldbescheid warten und dann immer noch Einspruch einlegen.

By ProViDa (212.144.128.175) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:29:

Bußgeldbescheid ist Schei....

Weil, wenn sie dir beweisen können, dass du Schuld hast, musst du die "höhere" Summe bezahlen. Willste doch nicht. Du musst die doch erstmal daraufhinweisen, dass das öffentliches Starßenland ist. Die müssen sich doch jetzt kümmern ( Stimmt das, was der schreibt, wo steht das Schild, wer hat es wann dort aufgestellt ? Ist der Teil doch nicht öffentlich ? Unterliegt der Betroffene vielliecht einem Verbotsirrtum ? )

Alles Zeit für dich und Arbeit fürs Amt. Und das alles, weil eine Privatperson eine Anzeige gemacht hat ? Wohl kaum, also den einfachen Weg. Einstellung.

By Olli (172.176.76.51) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:33:

Warten wir mal ab, was passiert. Ich werde es natürlich hier veröffentlichen....

By Olli (172.176.76.51) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:34:

Du weißt doch bestimmt auch wie man 2 km/h bei einer Geschw. Messung bei Gericht herunterhandeln kann, oder? (siehe meinen Beitrag unter Gesch. Verstoß)

By Olli (172.176.76.51) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:34:

Du weißt doch bestimmt auch wie man 2 km/h bei einer Geschw. Messung bei Gericht herunterhandeln kann, oder? (siehe meinen Beitrag unter Gesch. Verstoß)

By ProViDa (212.144.128.175) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:36:

Was hasten gemacht

By Olli (172.176.76.51) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:39:

KOPIE AUS DEM GESCHW. FORUM

Hallo!

Problemstellung lautet:
27km/h zu schnell innerorts (Toleranz von 3km/h bereits abgezogen).

Die Sache wird am 12. Januar vor Gericht verhandelt. Ich werde dort nicht anwesend sein.
Mein Anwalt hat nicht so besonders Ahnung was er da machen soll. Wie kann man es erreichen, daß 2 läppische km/h abgezogen werden, so daß ich nur einen Punkt bekomme? Das muß doch irgendwie möglich sein.
Wir geben zu, daß ich gefahren bin (haben bisher immer die Aussage verweigert).

Es war Tag, gemessen wurde mit einem Multanova F6. Keine Fahrzeuge im nahen umfeld. Das Gerät stand auf einem Stativ in einer Hecke versteckt.

By ProViDa (212.144.128.175) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:47:

Ehrliche Antwort...

Hast kaum ne Chance. Im Gegenteil, wenn du "Geschwindigkeitsmäßig" vorbelastet bist in Flensi, wird es höchstens teurer.

Radar ist heutzutage so gerichtssicher und du hast ja auch keine "Fahrverbotsgesch." gehabt. Wenn der Richter ein Urteil macht und das wird er, wenn du nicht da bist, haste Bußgeld, Anwalt und Gerichtskosten am Haken. Besser ist, ruf deinen Anwalt an und zieh den Einspruch zurück. So bleiben wenigsten nur Buße und Anwalt. Und mit "hast das Schild nicht gesehen" klappt nicht, du warst i.g.O.. Ausserhalb könnte man es versuchen, aber so......

Sorry, traurig aber leider wahr, glaub mir einfach... (Ohne es durch die Pol-Brille zu sehen)

;-)

By Olli (172.176.76.51) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:50:

Ich brauche nicht zurückziehen. Bin rechtsschutzversichert. Die zahlen alles :-))

Dann versuchen wir es mit der Nummer "unscharfes Foto". Habe die Augen zu und bin sehr schlecht getroffen! Bussgeldbescheid wurde erlassen, weil ein Nachbar mich identifiziert hat.

Die Polizei hatte ermittelt. Wir haben nicht aufgemacht. Sie ist in der Nachbarschaft rumgelaufen und dort hat mich Jemand identifiziert.

Es liegt ein Beweiserhebungsverbot vor, aber leider kein Beweisverwertungsverbot.
Eine Idee in der Richtung ?

By farendil (217.80.147.99) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:53:

@provida: was du bis jetzt gepostet hast stimmt, aber bei deiner letzten aussage muss ich dir wiedersprechen.

das schild übersehen, ist lediglich ein anzeichen von fahrlässigkeit (wenn der richter dir glaubt) - das nützt dir aber überhaupt nichts, da ALLE reglsätze IMMER von fahrlässigkeit ausgehen, was punkte, geldstrafe und fahrverbot betrifft.
-wenn sie dir nachweisen, das du absichtlich zu schnell warst ("die begrenzung hier ist doch um die zeit total sinnlos", "habe einen wichtigen termin" etc. sind die dümmsten ausreden überhaupt), dann verdopplet sich die geldbuße.

By Greatblackbird (145.253.158.101) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:55:

@Olli
Hinweis: Auf den Abwesenheitskosten des Anwalts, die bei der Verhandlung entstehen, wird Du sitzen bleiben, trotz Rechtschutzversicherung...

By Olli (172.176.76.51) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:56:

Wieso Abwesenheitskosten des Anwalts? ICH bleibe abwesend, nicht der Anwalt.

By ProViDa (212.144.128.175) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:57:

Naja.... Ziemlich fragwürdige Methode, aber leider zulässig, wenn dich schon ein Nachbar auf diesem Foto erkennt, meinste nicht, dass der Richter das dann genauso sehen könnte ??

Aber da kann ich dann leider nicht weiter helfen.

Probiere es einfach aus.. Teile uns das Ergebnis mit.

By Greatblackbird (145.253.158.101) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 22:59:

Genau deswegen, Dein Anwalt geht zur Verhandlung und hat Ausfall in seiner Kanzlei, dazu kommen Fahrtkosten und Spesen. Die zahlst Du, glaube mir, bin selbst darauf "reingefallen".

By Olli (172.176.76.51) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 23:00:

Warten wir es also alles mal ab..... wiegesagt, ich veröffentliche es! vielen Dank für die sehr umfangreiche Hilfe

By ProViDa (212.144.128.175) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 23:01:

@ farendil

a.g.O. kannste so ein Argument bringen, wenn du unter 100 Km/h warst und geblitzt worden bist, wenn du in der Gegend fremd bist.

Stichwort: Verbotsirrtum

By farendil (217.80.147.99) on Freitag, den 29. Dezember, 2000 - 23:02:

@olli: "in der richtung" gibt es keine vernünftigen ideen

das sind halt die kleinen tricks, mit denen sie auf "unsere" tricks antworten.

off -topic:
ich kenne einen, der mit dem kreiswehrersatzamt probleme hatte (wollte nicht zur musterung)
die haben ihn vorführen lassen (obwohl immer entschuldigt, halt im falschen moment die tür geöffnet :-( ) - ein offizier hat ihm unter 4 augen ins gesicht gesagt, dass sie wissen, daß die vorführung nicht rechtens war.
(kostenmäßig oder owi-mäßig kam nie etwas, die haben halt eingesehen, dass sie im unrecht waren, haben sogar die heimfahrt mit dem öpnv bezahlt...)

ABER: die unrechtmäßigkeit der vorführung ändert an der rechtmäßigkeit der musterung nichts!

By Olli (172.177.98.55) on Donnerstag, den 4. Januar, 2001 - 14:23:

@ farendil:
Nochmal zum eigentlich Parkvergehen....
eigentlich hätte ich es mir doch sparen können zu schreiben, daß ich nähere Angaben zum Fahrer (z.B. Foto) benötige.
Meiner Meinung nach bin ich doch als Beschuldigter (so formuliert es das Anschreiben) nicht zur Aussage verpflichtet.
Hätte ich also gar nichts gesagt, auch nich abgestritten oder zugegeben, würden sie dann nicht auch einstellen ?
Habe nochmal darüber nachgedacht....
was meinst du/ihr Anderen ?

@ProVida:
Wenn du a.g.O. geblitzt wirst unter 100 km/h brauchst du die Geldbuße nicht zu bezahlen? Das ist Fakt ?
Ich fahre das halbe Jahr mit NRW Kennzeichen in BW rum! Könnte mich immer als ortsfremd ausgeben.
Wie definieren sie ortsfremd? Könnte mir vorstellen, daß so viele Leute selbst in ihrem Heimatort plötzlich ortsfremd sind.
Wie stellt sich das Ganze auf der Autobahn dar?
Bin eine Strecke mit Tempo 120 das erste Mal gefahren und mit 160 in eine Lichtrschrankenmessung geraten.
Bisher ist noch kein A-Bogen gekommen. Denke aber mal nicht, daß dort so etwas ziehen würde.
Erzähle uns doch ein wenig mehr über den "Verbotsirrtum".

By farendil (217.0.226.211) on Donnerstag, den 4. Januar, 2001 - 15:06:

@olli: lies doch mal richtig, um was es geht!

es ging um die vorsätzliche oder fahrlässige (z.b. verbotsirrtum) begehung einer geschwindigkeitsüberswchreitung.

bei fahrlässiger (KANN z.b. bei unter 100 a.g.o der fall sein), dann beträgt die geldstrafe der normale reglsatz (siehe bußgeldrechner)

wenn man dir nachweisen kann, daß du vorsätzlich (z.b.:hatte es eilig, die schilder sind eh nur abzocke etc.) zu schnell warst, darfst du das doppelte bezahlen.

im normalfall wird immer von der fahrlässigkeit ausgegangen, da vorsatz nur sehr wenigen fällen bewiesen werden kann.


zum verbotsirrtum:
der liegt immer dann vor, wenn dir ein verbot (gebot oder sonstiges) nicht bekannt war, d.h. du nicht wissentlich eine gesetzliche regelung übertreten hast, dir also auch das unrechtsbewußtsein zu deinem handeln fehlte.

By Olli (172.177.25.78) on Freitag, den 5. Januar, 2001 - 01:39:

Zum Thema Vorsatz mal ein kurzer Off-Topic Einschub:

Ich habe neulich gelesen, daß ein Türke wegen Alkohol am Steuer vor Gericht stand. Auf die Frage was er zu sagen hätte antwortete er, daß er durchaus in der Lage sei bei 1,9 Promille ein Kraftfahrzeug zu führen. Er würde dies auch weiterhin tun, selbst wenn das Gericht ihn schuldig spricht.
Somit konnte man ihm den Vorsatz schnell nachweisen. Zudem stellte er eine Gefährdung für die Allgemeinheit dar. Dieser Mann wird in Deutschland keine Fahrerlaubnis mehr erhalten.

By Olli (193.196.182.211) on Mittwoch, den 10. Januar, 2001 - 13:03:

nochmal zum eigentlichen Thema:
Habe jetzt nachgesehen. Es handelt sich um ein P Schild, darunter steht Parken nur mit Berechtigungsausweis....

By Olli (193.196.182.69) on Donnerstag, den 11. Januar, 2001 - 10:25:

auch der Pfeil ist vorhanden.

Es handelt sich doch trotzdem um einen STVO Verstoß, oder ?

By Olli (172.177.46.29) on Montag, den 15. Januar, 2001 - 16:05:

Ich habe heute Post vom Ordnungsamt bekommen.

Sie haben mir wieder die beiden Verwarnungen reingelegt mit einem Zahlschein und ein Schreiben.

Sie schreiben, daß es sich bei den vorliegenden Ordnungswidrigkeiten um Parkverstösse handelt und ihnen somit kein Foto des Fahrers vorliegt.

Damit sie das Verfahren ordnungsgemäß weiterbearbeiten können benötigen sie den Namen und die Anschrift des Fahrzeugführers.

Sie schreiben, ich muß mich bis zum 19.1.00 äußern, bzw. den Betrag begleichen, da ansonsten Bussgeldbescheide gegen mich erlassen werden, die mit erheblichen Mehrkosten verbunden sind.

Wie soll ich mich jetzt verhalten ? Der Satz:" Ich benötige nähere Angaben zum Fahrzeugführer" hat nicht gezogen.

By Olli (172.177.46.29) on Montag, den 15. Januar, 2001 - 16:18:

Muß ich mich überhaupt ein 2. Mal äußern ?
Dürfen sie einfach einen Bussgeldbescheid erlassen wenn ich von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache?

By Olli (172.177.106.82) on Dienstag, den 16. Januar, 2001 - 10:24:

@ farendil:

Sei doch so gut und sag mir mal wo du das LOWIG im Internet gefunden hast.
Ein Jura Student meinte nämlich, daß bestimmt irgendwo darin auf´s StVG verwiesen ist (Halterhaftung).
Deswegen muß ich das mal durchstöbern.

By farendil (217.0.227.29) on Dienstag, den 16. Januar, 2001 - 15:20:

@olli: suchmaschine (ex:altavista oder meta ger) und halt mal schauen - ich habs net gebookmarkt

By Olli (172.177.130.39) on Dienstag, den 16. Januar, 2001 - 18:08:

Ich glaube das Ganze kann ich vergessen. Das LOWIG verweißt auf´s STVG. Das heißt wohl Verfahrensgebühr tragen oder die geringere Verwarnungsgebühr zahlen.

By Olli (172.177.120.84) on Donnerstag, den 18. Januar, 2001 - 09:52:

Habe nun einfach hingeschrieben, daß ich den Fahrer nicht kenne, da verschiedene Personen die auf mich zugelassenen KFZ nutzen.

By Olli (172.185.40.58) on Montag, den 29. Januar, 2001 - 17:43:

Hi!

Die beiden Verfahren wurden heute eingestellt.
Sie haben gesagt ich soll ein Fahrtenbuch führen, und wenn ich dies nicht tue und beim nächsten Mal den Fahrer nicht nenne, dann werden sie es beim Landratsamt beauftragen, daß man mir eins auferlegt.

Was meint ihr dazu?

By Nico (217.1.96.115) on Montag, den 29. Januar, 2001 - 20:43:

na glückwunsch ;o)
benutze mal bitte die suchfunktion des forums. mir ist so, als wenn hier mal jemand berichtet hat, das man das fahrtenbuch los wird, indem man einfach das auto abmeldet. anmelden nicht vergessen, sonst mußt du zu fuß nach hause ;o).
aber jetzt würde ich ohnehin keines führen, sondern erst wenn du die auflage vom landratsamt bekommst.

MfG

By Greatblackbird (145.253.2.233) on Montag, den 29. Januar, 2001 - 22:32:

@Olli
Ebenfalls Glückwunsch!
Eine Fahrtenbuchauflage ist bei Verstößen im ruhenden Verkehr galube ich gar nicht zulässig. Wenn doch, dann muß sich die Behörde innerhalb von 2 Wochen an Dich gewendet haben. Also, ein Fahrtenbuch würde ich auch erst nach berechtigter Auflage führen.

By Alberto (193.159.27.161) on Dienstag, den 30. Januar, 2001 - 14:48:

Auch Glückwunsch! Beim nächsten mal machst Du eben "Keine Aussage" - dann können sie dir n i e ein Fahrtenbuch auferlegen!.
Und dieses Mal? Nun, ich glaube eher, daß sie noch einen "Gebühren-Schinde-Trick" anwenden und Dir aufgrund des Vorfalles ein Fahrtenbuch schriftlich "androhen" (wie gesagt, beim nächsten mal...). Nur, - diese Androhung könnte dann 40 DM Gebühr kosten. In diesem Falle: Zahl es und lerne dazu! Viele Grüße. Alberto

By Olli (172.169.117.16) on Donnerstag, den 1. Februar, 2001 - 19:14:

Die Behörde hat sich nach Ablauf von 14 Tagen an mich gewandt. Somit ist das mit dem Fahrtenbuch denke ich eine leere Drohung. Genau so, wie sie gesagt haben, ich sei zur Aussage über den Fahrer verpflichtet. Das war auch gelogen.

Sie haben geschrieben, daß sie wenn ich den Fahrer nicht nenne einen Bussgeldbescheid erlassen. Stimmt vorne und hinten nicht.
Ich glaube hier hätte ich tatsächlich genausogut die Aussage verweigern können.


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