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65km/h zu schnell auf autobahn...

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2000: Geschwindigkeitsverstoß: 65km/h zu schnell auf autobahn...
By mic (172.134.177.89) on Freitag, den 8. Dezember, 2000 - 17:08:

hallo zusammen!

ich habe im forum leider nichts "treffendes" auf meinen fall gefunden, muss also doch n neues thema aufmachen ;))

am 22.10. bin ich auf der autobahn mit 125km/h (abzgl. toleranz lt. anhörungsbogen) geblitzt worden. erlaubt waren 60km/h... hmpf =/

laut dem bussgeldrechner müsste ich für 2 monate meinen führerschein abgeben. strafe ok, ich gebs auch voll und ganz zu, aber der verlust meines führerscheins würde mich auch gleichzeitig meinen job kosten =(( und darauf habe ich logischerweise wenig lust.

ich habe öfter gelesen, dass man den doppelten gelbetrag bezahlt und dann seinen lappen behalten kann. machen die das auch in meinem fall? mit 65 sachen zu schnell?!

interesiert es die "jungs", dass ich schon 8 jahre (und davon 6 jahre pkw-fs) nicht auffällig geworden bin?

ich hab den anhörungsbogen hier vor mir liegen und die wollen bis dienstag was von mir hören... was denkt ihr was ich tun kann? einen anwalt möchte ich nur ungern einschalten.

danke schonmal im voraus!!!

gruß
mic =)

By Olli (172.177.235.230) on Freitag, den 8. Dezember, 2000 - 18:08:

Hi Mic!

Ich fühle mit dir. Ich kenne solch eine Situation.

In deinem Falle wird es auf jeden Fall zu einer Gerichtsverhandlung ankommen, denn wenn du den Bußgeldbescheid akzeptierst, dann erlegt dir die Behörde ein 2 monatiges Fahrverbot auf.
Du müsstest gegen den Bussgeldbescheid Einspruch einlegen.
Vor Gericht mußt du dann wirklich gute Gründe vorlegen, warum du angewiesen bist auf den "Lappen".
Mein Tip: Suche sofort einen sachkundigen Rechtsanwalt auf, der sich im Verkehrsrecht auskennt. Er soll dich schon jetzt im Anhörungsverfahren vertreten.
Ich schätze ohne Anwalt hast du keine Chance um´s Fahrverbot herumzukommen.
Auch mit Anwalt wird es schon schwer, denn viele "reiche" Leute fahren so wie sie wollen und meinen dann sie könnten mit der doppelten Geldstrafe ein Fahrverbot umgehen.
Dem schieben die Richter gerne einen Riegel vor.

Also:
Auf jeden Fall sofort zum Rechtsanwalt, bevor du antwortest. Hast sowieso ein Aussageverweigerungsrecht als Betroffener, ist also kein Stress angesagt.

By farendil (212.185.244.41) on Freitag, den 8. Dezember, 2000 - 18:11:

also, wenn du unabsichtlich zu schnell warst (schild übersehen, was weiß ich), sieht es bei dir sehr gut aus mit dem umwandeln des fahrverbotes in eine geldstrafe.

wichtig ist dafür vor allem ein sauberes punkte -konto.
allerdings brauchst du von deinem arbeitgeber eine bescheinigung, daß du beruflich aufs auto angewiesen bist und auch für die 2 monate nicht innerhalb deines betriebes wechseln kannst.

ansonsten: du kannst auch gerne versuchen, das verfahren durch die verjährung zu bringen, suchg mal dazu im forum nach der alberto-methode (dürfte das einzige sein, was dir noch hilft) - wenn das schiefgeht, kannst du immer noch versuchen dich durch mehrbezahlen freizukaufen...

By farendil (212.185.244.41) on Freitag, den 8. Dezember, 2000 - 18:13:

@olli: da warst du wohl schneller - aber nicht richtiger.

ich habe das gleiche (allerdings nur ein monat fahrverbot) vor gut 3,5 jahren mal gemacht... - ein telefonat mit der sachbearbeiterin und eine bescheinigung vom arbeitgeber, das wars....

By mic (172.134.169.88) on Freitag, den 8. Dezember, 2000 - 18:23:

n sauberes konto hätte ich und mein arbeitgeber würde mir auch hundert pro sowas schreiben (hab schon nachgefragt)

teufel... ich kenn mich aber mit anwaltssachen so mies aus, dass ich nich nichtmal weiss ob ich einen hab!! =(

und vor der alberto-methode hab ich zuviel schiss dass die nach hinten losgeht...

gruß
mic =)

By farendil (212.185.244.41) on Freitag, den 8. Dezember, 2000 - 18:36:

@mic: wieso? nach hinten losgehen kann die nur, wenn du sagst:"ja, ich habe absichtlich gelogen, um sie zu verarschen" - ansonsten kann die nur "nicht klappen" - mit der folge, daß du die gleichen chancen wie jetzt auch hast...

auf jeden fall hast du länger als bis dienstag zeit, da du den a-bogen nicht ausfüllen mußt -das verschlechtert aber deine chancen bei der alberto methode erheblich...

ansonstewn hast du noch die chance, daß analog zur alberto-methode ein freund die sache auf sich nimmt. - was du dem allerdings für 2 monate laufen und nen sack punkte geben willst, weiß ich nicht...

By Olli (172.177.41.237) on Freitag, den 8. Dezember, 2000 - 21:20:

Ich selbst werde die Alberto Methode jetzt mal ausprobieren.

Allerdings will der "Nichttäter" die Tat nicht zunächst zugeben, sondern Schreiben und derartiges verfassen um die Behörde hinzuhalten.

By mic (172.134.34.235) on Freitag, den 8. Dezember, 2000 - 21:35:

@farendil:
hmmmm... ich hab endlich die postings von alberto gefunden und das prinzip seines prinzips verstanden! klingt echt gut und könnte in meinem fall sogar klappen =D
ich dank dir jedenfalls für deine infos, farendil!
ich geh jetzt mal aufn geburtstag vonnem kumpel und dort findet sich sicher ein parter für es im "alberto-style" zu machen =))

ich fass mal kurz zusammen: (nur damit ich nix falsch verstanden hab)
- anhörungsbogen zurück mit angabe, dass mr.X gefahren sei...
- mr.X bekommt einen weiteren anhörungsbogen in dem er die tat zugibt
- dem dann eintreffenden bussgeldbescheid einspruch einlegen, er ist´s dann wohl doch nicht gewesen
- ich selber bekomme wieder einen anhörungsbogen....
- hoffen dass bis dahin 3 monate rum sind (1,5 habbich schon) =/

right?


gruß
mic =)

By mic (172.134.34.235) on Freitag, den 8. Dezember, 2000 - 21:44:

sorry hab noch zwei wichtige sachen vergessen, die leider wieder zwei fragen aufwerfen:

an welcher stelle kommt das BILD ins spiel? bekomm ich das zugeschickt oder muss ich mir es anschauen gehen?

und

ich habe wie gesagt keinen anwalt - geht´s auch ohne??


thx
gruß
mic =)

By farendil (212.185.244.41) on Freitag, den 8. Dezember, 2000 - 22:18:

also, das bild ist unerheblich....
wenn du es hättest, wäre es schwerer "aus versehen" den falschen anzugeben

so, zur alberto methode:
1. du du bereits einen a-bogen erhalten hast, ist die frist 6 monate ab dem a-bogen datum für dich.


2. mr_x. legt einfach ohne begründung widerspruch ein - bis dahin sind die 6 monate noch lange nicht um.
- dann gibt mr.x an, dass er erst mit seinem anwalt rücksprache nehmen will. (nicht sagen, er war es nicht)
- dann kann mr. x irgendwas anderes schreiben, wenn die frist noch nicht um ist. (z.b. er würde den einspruch zurückziehen, wenn er nur 1 monat fahrverbot bekommt etc.)
-ERST; WENN DIE FRIST GEGEN DICH UM IST; DARF MR.X SAGEN; DASS ER ES NICH WAR!!!

alles klar????

By Olli (172.153.184.236) on Samstag, den 9. Dezember, 2000 - 11:16:

farendil:

Wieso ist die Frist denn 6 Monate für den Halter, wenn er den A-Bogen bekommen hat ?
Es sind meines Wissens nach nur 3 Monate.
6 Monate erst ab dem Zeitpunkt wo ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde.

Mit 6 Monaten käme man ja ansonsten kaum durch.

By alfred (193.159.132.27) on Samstag, den 9. Dezember, 2000 - 11:22:

farendil

Ich glaube olli hat Recht.
Die 6 Monats Frist beginnt erst ab dem Bußgeldbescheid.

Vorher, also mit erhalt des A-Bogens gilt noch die 3 Monats Frist für die Vrjährung.

By Olli (172.153.184.236) on Samstag, den 9. Dezember, 2000 - 11:29:

Naja, trotzdem eng genug zeitlich gesehen, weil die 3 Monatsfrist von Neuem beginnt ab Zustellung des A-Bogens.

Was passiert denn, wenn der Nichttäter Einspruch einlegt und die Behörde ein Verfahren einleitet ?

Er kann doch dann jederzeit sich dahingehend äußern, daß er gar nicht gefahren ist, auch vor der Hauptverhandlung. Zieht das irgendwelche Kosten oder Anderes nach sich ?

By farendil (212.185.244.83) on Samstag, den 9. Dezember, 2000 - 11:56:

@alfred + olli: habe eben noch mal nachgeschaut, fehler meinerseits: 3 monate nach dem vergehen und dem a-bogen, 6 monate nach dem bg- bescheid -ä asche auf mein haupt


@olli: also, jeder kann seinen einspruch jederzeit zurückziehen.

tut er das vor der verhandlug, ist das immer kostenfrei. allerdings würde dann der bußgeldbescheid rechtskräftig. äußert er sich vor der verhandlung dahingehend, daß er gar nicht gefahren sei, so wird das verfahren eigentlich immer eingestellt (kostenfrei) (natürlich nur, wenn er es wirklich nicht war). wenn die es wieder erwarten nicht vor der verhandlung einstellen, so ist diese nach 5 minuten und einer einstellung (kosten fallen der staatskasse zur last) vorüber.

zur frist: diese beginnt mit jedem schreiben der behörde von neuem zu laufen, allerdings nur gegen den, der in dem schreiben als adressat benannt ist - so wiegt sich die behörde in sicherheit, da sie nicht weiß, dass sie die ganze zeit dem falschen "hinterherrennt".
tja, und für den richtigen ist es irgendwann zu spät.... :-)

By Olli (172.142.192.145) on Samstag, den 9. Dezember, 2000 - 12:16:

Gut!

Dann muß er es einfach kommentarlos zugeben auf dem A Bogen. Dann legt er wiederum kommentarlos in einem Satz Einspruch ein. Und wir zählen die Tage runter.
Dann schreibt er ganz einfach ans Gericht.
Ich möchte eine Aussage machen, und zwar habe ich nach Studium meines Terminkalenders festgestellt, daß ich am besagten Tag gar nicht gefahren sein kann. Ich rege daher an das Verfahren

e i n z u s t e l l e n !

By Greatblackbird (212.144.200.55) on Samstag, den 9. Dezember, 2000 - 12:16:

@farendil
Das war schon richtig! Wenn der tatsächliche Fahrer einen A-Bogen erhält, ist die Dreimonatsfrist unterbrochen und für ihn eine 6monatige Frist zu laufen begonnen. Die Behörde hat ja rechtzeitig der Fahrer angeschrieben. Wichtig ist aber hierbei, daß er direkt mit dem Vorwurf konfrontiert wird (Sehr geehrter Herr..., Ihnen wird zur Last gelegt,...). Steht dort wie so oft "Sehr geehrter Verkehrsteilnehmer, dem Führer des Fahrzeugs... wird zur Last gelegt...", dann ist die Frist für den tatsächlichen Fahrer nicht unterbrochen.

By Olli (172.177.103.124) on Samstag, den 9. Dezember, 2000 - 12:52:

Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich gemäß § 31 Abs. 2 OWiG grundsätzlich nach der Höhe der Bußgeldandrohung. Für Verkehrssachen bestimmt § 26 Abs. 3 StVG eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Die Dreimonatsfrist gilt aber nur, solange wegen des Verstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, § 26 Abs. 3 StVG.


Zwar unterbricht die Verjährung durch den A-Bogen, aber beginnt sie von Neuen, wie der Gesetzestext ganz klar sagt! Schließlich ist zu diesem Zeitpunkt weder ein Bussgeldbescheid noch öffentliche Klage erhoben worden.

By Olli (172.177.103.124) on Samstag, den 9. Dezember, 2000 - 12:57:

Nach jeder Unterbrechung beginnt gemäß § 33 Abs. 3 OWiG die Verjährung von neuem.

By mic (172.136.75.12) on Samstag, den 9. Dezember, 2000 - 17:52:

hallo zusammen!

also gestern auf der party habe ich keinen dazu bringen können mir dahingehend zu helfen... ganz ehrlich gesagt hätte ich an denen ihrer stelle auch n supermieses gefühl und würde es aller wahrscheinlichkeit auch nicht machen =/

ne, jungs - ich war ganz einfach zu schnell und punkt. ich werde am montag zu dem absender des anhörungsbogen gehen, bewaffnet mit dem wisch von meinem arbeitgebener, dass ich "unabkömmlich" wär und werde es mit einem netten, nicht provozierenden und reuhmütigen gespräch versuchen. wenn die mir dann tatsächlich doch den lappen wegnehmen, dann ist das ganz einfach so und dan kann ich nix dagegen machen. gesetz ist gesetz.
ich lass mich dann ganz einfach ins soziale netz deutschlands fallen und werde mal ne zeitlang garnichts machen =D
für 100% weniger arbeit 40% weniger geld im monat - klingt doch nicht schlecht =))

trotzdem nochma n fettes DANKE für eure postings!!! radarfalle.de ist einfach ne supergeile und informative seite. und das forum rult auch ohne ende =))

gruß
mic =)

By Andreas Polizist (62.104.216.72) on Samstag, den 9. Dezember, 2000 - 21:23:

Hallo....

wenn das dein erster Verstoß war und du noch keine Punkte hast, dann kann es sein das es bei einer, dann etwas höheren, Geldstrafe bleibt. Rede mit deinem Anwalt mal darüber. Und noch was....der erste Schreiber schrieb..."wenn du unabsichtlich zu schnell warst, sieht es gut aus". Wie willst du denn beweisen, das du unabsichtlich zu schnell warst. Denn bei dem Tempo gibt es kein unabsichtlich. Und nun sag nicht, man merkt es net ,ob man 60 oder 120 fährt. Denk mal drüber nach.

By farendil (212.185.244.83) on Samstag, den 9. Dezember, 2000 - 21:49:

@andreas: unabsichtlich gibt es bei dem tempo aber, wenn du das schild übersehen hast.

es geht um fahrlässige begehung oder vorsätzliche.
die regelsätze (und die umwandlung) gelten nur bei fahrlässiger begehung - und das ist beim "schild übersehen" der fall

By garfield (129.143.4.36) on Sonntag, den 10. Dezember, 2000 - 09:58:

@andreas:

Wenn Du wirklich Polizist bist, hast Du sicher schon mal den Satz "In dubio pro reo" gehört (auch wenn ich bezweifle, daß Latein zum Grundwissen eines Polizisten gehören muß). Demnach muß mic nicht beweisen, daß er unabsichtlich zu schnell war, sondern der Staatsanwalt muß beweisen, daß mic absichtlich zu schnell gefahren ist, wenn ihm Vorsatz angehängt werden soll. Im Zweifel müßte also immer von Fahrlässigkeit ausgegangen werden, vorausgesetzt, mic hat nie behauptet, es besonders eilig gehabt zu haben. Dieser Satz gilt nämlich allgemein als Geständnis für vorsätzliches Schnellfahren.

By Andreas (62.104.216.72) on Sonntag, den 10. Dezember, 2000 - 12:56:

Hallo

Hört mal Leute.....Schild übersehen, ist das eine Ausrede....dann darft du keine Auto fahren, wenn du nicht in der Lage bist bei dem Tempo ein Schild zu lesen, dann darst du nicht schnell fahren. Das wird dir auch der Staatsanwalt sagen. Und weshalb muß der Staatsanwalt beweisen das mic zu schnell war?? Es ist doch wohl eindeutig...wenn er geblitzt worden ist, dann war er zu schnell....interessiert doch keinen weshalb. Er muß sich wohl schon selbst drum kümmern, wie er da raus kommt. Die Beweise (das Foto) liegen doch wohl klar auf der Hand. Das beste ist immer...ANWALT nehmen und solange den Mund halten bis der einen da raus buxiert hat.

Andreas

P.S. Mit den Äußerungen (z.B. Schild übersehen) würde ich vorsichtig sein. Kann auch mal nach hinten losgehen. Von wegen...was übersehen sie denn dann noch alles. Übersehen ist zwar menschlich, aber in manchen Fällen muß man die Situation genauer beleuchten.

By Egi (62.156.29.156) on Sonntag, den 10. Dezember, 2000 - 13:08:

Genau, Klappe halten und den Anwalt machen lassen. Viele begehen einen Fehler und verplappern sich böse. Denn mit einer unbedachten Äußerung kann man Dir wirklich ganz schnell Vorsatz unterstellen. Also lieber garnix sagen. Als Beschuldigter hast Du das Recht zu schweigen. Falls Du noch keine hast: Unbedingt Verkehrs-rechtsschutz abschließen. Nützt Dir zwar in diesem Fall nichts mehr, aber beim nächsten mal.

By Olli (172.171.139.234) on Sonntag, den 10. Dezember, 2000 - 13:22:

Verjährung:
@Garfield in welchem Paragraphen steht denn das mit der 6 Monatsfrist?
Den den ich kenne, da steht drin, daß erst bei Verfahrenseröffnung gegen den Fahrer die 6 Monate beginnen.
Ein Anhörungsbogen ist keine Verfahrenseröffnung, sondern eine Befragung, zunächst als Zeuge.

Ansonsten kannst du die Alberto Methode doch auch vergessen.

By Greatblackbird (62.180.207.99) on Sonntag, den 10. Dezember, 2000 - 13:48:

@Olli
Wenn ein Betroffener einen A-Bogen erhält, er an ihn adressiert ist, er direkt angesprochen wird und den Verstoß auch begangen hat, ist das Verfahren mit der Versendung des Anhörungsbogens eröffnet und die Frist unterbrochen. Die Alberto-Methode kann noch immer angewendet werden, nur gelten dann 6 Monate. Nicht zu verwechseln mit einem Zeugenfragebogen, der an den Halter adressiert ist und einen Verkehrsteilnehmer anspricht, der gefahren sein soll.

By Olli (172.171.139.234) on Sonntag, den 10. Dezember, 2000 - 13:52:

@blackbird

Dann würden die Behörden doch aus Sicherheitsgründen immer den Halter direkt ansprechen, oder nicht ?

Ich sehe bei 6 Monaten keine Chance die Alberto Methode durchzuziehen. Wie soll der Kumpel sie denn so lange hinhalten ?
Ist meiner Meinung nach unmöglich.

By Greatblackbird (212.144.244.34) on Sonntag, den 10. Dezember, 2000 - 15:31:



Dann würden die Behörden doch aus Sicherheitsgründen immer den Halter direkt ansprechen, oder nicht ?


Das wird meistens so gemacht, wenn der Halter eine Privatperson ist. Generell heißt das natürlich nicht, daß der Halter auch der Fahrer ist. Den muß die Behörde eindeutig identifizieren. Ist er tatsächlich gefahren und stellt sich dies noch innerhalb der 6 Monate heraus, dann sind sämtliche Vorgänge für die Behörde noch fristgerecht, auch wenn das Verfahren auf einen Kumpel "umgeleitet" wurde. Wenn es kein Foto gibt, macht die Alberto-Methode Sinn. Sicher wird es in Deinem Fall schwierig, sie solange hinzuhalten.

By Olli (172.149.232.100) on Sonntag, den 10. Dezember, 2000 - 16:51:

Also dazu muß ich sagen, daß Alberto es bei jeder Owi so macht. Und da wird ja auch das ein oder andere Foto bei sein.

Wo steht es denn nun definitiv im Gesetz, daß sich die Frist auf 6 Monate erhöht ?
Für mich steht da ganz klar, daß der A-Bogen die 3 Monats-Frist neu zu laufen lassen beginnt.

Hier existieren ja nun verschiedenen Meinungen.

By alfred (193.159.34.29) on Sonntag, den 10. Dezember, 2000 - 18:38:

Hi Greatblackbird,

mich würde auch interessieren wo das steht, mit der 6 Monatsfrist ab A-Bogen.

Habe alles durchgelesen und nichts dergleichen gefunden.
Bin der gleichen Meinung wie Olli.

By Greatblackbird (145.253.158.109) on Sonntag, den 10. Dezember, 2000 - 21:01:

Muß im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten stehen (habe ich nicht vorliegen). Dabei kann ich mich nur auf die Recherchen meiner Rechtsanwältin berufen, wir haben das bei einem Verfahren mal "durchgekaut". Grundsätzlich ist dabei die Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Betroffenen maßgebend. Dies geschieht mit dem Anhörungsbogen, der an den tatsächlichen Fahrer "Täter" gerichtet ist.

Sollte diese Rechtsauffassung nicht korrekt sein, dann bitte auch ich hier um Berichtigung mit Angabe entsprechender Gesetzestexte. Es wäre natürlich sehr von Vorteil, wenn weiterhin 3 Monate gelten würden.

By Olli (172.171.76.246) on Sonntag, den 10. Dezember, 2000 - 21:59:

Grundsätzlich ist dabei die Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Betroffenen maßgebend


Eine Einleitung eines Bußgeldverfahrens kann erst erfolgen wenn die Identität des Fahrers geklärt ist. Der Anhörungsbogen ist eine Zeugenbefragung! Es ist nicht rechtens den Halter direkt als Beschuldigten anzuschreiben. Dagegen kann rechtlich vorgegangen werden, denn man redet hier von Verleumdung.

By Steffen (193.159.157.56) on Montag, den 11. Dezember, 2000 - 14:27:

Hy Leute,

Ich habe noch etwas, was für die Alberto-Methode spricht.
Die Sache ist nähmlich folgende: Wenn jemand anderes vorerst zugibt, der Täter zu sein, wird das Verfahren gegen den eigentlichen Fahrer eingstellt.
Damit ist auch die Verjährungsunterbrechung durch den Anhörungsbogen hinfällig. Das heißt im Klartext, das Verfahren muß sich dann wieder innerhalb der 3 Monatsfrist (ab Vorfallstag) gegen den eigentlichen Fahrer wenden und die Verjährung zB. durch eine Anhörung oder deren Anordnung unterbrochen werden. Ansonsten ist die Tat 3 Monate nach dem "Blitzdatum" verjährt.

Das jedenfalls entnehme ich einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm.
Ihr findet es unter http://www.borkum-burhoff.de/jura/rspr/texte/f_00056.htm (Homepage von Detlef Burhoff).
Dort findet ihr einige interesannte Urteile, welche sich für Einsprüche usw. nutzen lassen.

By Alberto (62.224.100.110) on Montag, den 11. Dezember, 2000 - 14:27:

So ist es Olli, ein Anhörungsbogen -. auch gegen einen privaten Halter - hat nur 3 Monate Verjährungsfrist, wenn der Halter sofort einen anderen glaubwürdigen Fahrer benennt.
Ich kann schließlich mein Auto verleihen, oder aber ein Werkstattmonteur ist Probe gefahren und und und....

Gibt dieser andere, der dann wiederum einen Anhörungsbogen bekommt, diese Tat zunächst zu, dann läuft das Verfahren eben gegen diesen - und der wahre Täter muß nur 3 Monate überstehen!

By Olli (193.196.182.75) on Montag, den 11. Dezember, 2000 - 14:37:

@ Alberto:
Hat Steffen Recht mit seiner Äußerung ?

Das wäre ja wirklich genial.
Allerdings habe ich jetzt 3 Meinungen.
1. Steffens
2. die daß die 3 Monatsfrist neu beginnt
3. sogar eine 6 Monatsfrist soll bei Zusendung des A-Bogens beginnen.

Steffens Methode ist mir die Liebste. :-)

Der Nichttäter kann dann praktisch 3 Monate nachdem ich geblitzt wurde zugeben, daß er nicht gefahre ist, und ich bin damit aus dem Schneider.

Freie Fahrt für freie Bürger !!

By Olli (193.196.182.75) on Montag, den 11. Dezember, 2000 - 14:50:

@ Steffen

Also nach dem Tattag wird es auf jeden Fall nicht verjähren, wenn du als Halter der Fahrer bist. Ich habe hier mal den Auszug aus deinem gelinkten Urteil kopiert.

Das vorliegende Verfahren richtete sich zwar zunächst gegen den Rechtsbeschwerdeführer, dem wegen der am 06.11.1997
begangenen Tat unter dem Datum des 19.11.1997 ein Anhörungsbogen zugesandt wurde. Es wurde jedoch - soweit es ihn betraf -
am 12.01.1998 eingestellt (Bl. 14 d.A.), da die Verwaltungsbehörde nicht mehr von seiner Täterschaft ausging. Verjährung trat
damit am 19.02.1998 ein.

By Alberto (62.224.100.110) on Montag, den 11. Dezember, 2000 - 15:03:

Gut, das kann bei Privatleuten so sein, aber das ist doch nur noch ein Zeitraum von 2 - 3 Woichen - den kann man doch mit einem langen Bußgeldverfahren leicht überbrücken, oder?

Bei mir sind es tatsächlich immer Firmenfahrzeuge, da gibt es die tatsache: Halter= Fahrer nicht.

Seit ca. 3 Jahren ist aber das Kfz.-Tulassungsrecht dahingehend geändert worden, daß "Einzelfirmen" nicht mehr als Firma eingetragen werden. (z.b. Bäckerei Müller)
Diese Firma Müller kann nun durchaus 4 Fahrzeuge haben mit 6 Angestellten, dennoch sind alle auf den Inhaber zugelassen.
In diesem Falle muß trotzdem der Herr Müller nicht gleich als Betroffener gelten, wenn es sich um seinen Mehllaster handelt, klar?

By Steffen (193.159.95.76) on Dienstag, den 12. Dezember, 2000 - 16:21:

@ Olli

Wenn Du es schaffst, die Verwaltungsbehörde davon zu überzeugen, das ein anderer gefahren ist, geht das auch dann, wenn Halter = Fahrer. Das gegen wird auf jeden Fall eingestellt, wenn jemand anderes die Tat zugibt. Es sei denn, die haben vorher schon das Blitzfoto mit der Personalausweiskartei verglichen. Das glaube ich allerdings nicht.
Oder liege ich da falsch?
Wäre mal schön, wenn sich mal jemand aus der Bußgeldbehörde mit in so eine Diskussion einklinken würde. Das würde bestimmt interessant werden.

By Olli (172.149.78.45) on Dienstag, den 12. Dezember, 2000 - 18:00:

@ Steffen:
Ich schreibe einfach einen anderen Fahrer hin, der das Spiel mitspielt, dann wird die Bussgeldbehörde nicht lange forschen, weil zunächst alles glatt zu laufen scheint.

By Steffen (62.224.148.101) on Dienstag, den 12. Dezember, 2000 - 22:39:

@ Olli


Genau so, das müßte eigentlich funktionieren.
Jedenfalls die ersten paar mal, solange man nicht schon bei der Bußgeldbehörde bekannt ist.

By Olli (172.177.41.59) on Mittwoch, den 13. Dezember, 2000 - 01:29:

@ Steffen:

Hast du eigentlich auch schon positive Erfahrungen in Sachen "Entgehen von Bussgeld und Punkten" ?
Aus dem Forum entnehme ich, daß die Alberto Methode die einzig brauchbare ist.
Oder hast du noch andere Erfahrungen gemacht?

By Al Gore (193.227.192.23) on Mittwoch, den 13. Dezember, 2000 - 10:38:

@alle
Wahnsinn, was hier für Halbwahrheiten durch das Forum geistern...
Tipp: Verkehrsrechtsschutzversicherung inkl. Owi abschließen und dann IMMER zu einem Anwalt gehen.

By farendil (141.76.2.2) on Mittwoch, den 13. Dezember, 2000 - 11:16:

@Al Gore: na wie ist denn dann die ganze Warheit??? groß rumtönen kann jeder, ob du was sinvolles beitragen kannst, wird sich zeigen.

@andreas: klar darf man ein schild nicht übersehen, deshalb wird man ja auch betraft, wenn man zu schnell war, auch wenn man ein schild übersehen hat.

Der Staatsamwalt muß schon beweisen, das mic zu schnell war - dazu gibt es ja das schöne blitzfoto mit der aufgedruckten zahl :-)
ABER: wenn der staatsanwalt mic unterstellen will, daß er VORSÄTZLICH zu schnell gefahren ist, dann muß er ihm das auch nachweisen!

nur darum geht es: vorsätzliche oder fahrlässige begehung! - das er zu schnell war ist klar.

By garfield (129.143.4.36) on Mittwoch, den 13. Dezember, 2000 - 11:27:

@farendil:

Stör dich nicht an der amerikanischen Präsidentschafts-Witzfigur. Da probiert nur wieder einer seinen neuen Rechner mit einem Wegwerf-Account aus.

By steffen (62.157.79.106) on Mittwoch, den 13. Dezember, 2000 - 11:54:

@ Olli

Positive Erfahrungen habe ich bis auf einen Fall noch nicht gemacht. Momentan schlage ich mich gerade mit den Behörden rum. Habe letzte Woche Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil eingelegt, da ich der Meinung bin, das es zweimal (erst vor Bußgeldbescheid, dann nach meinem Einspruch) verjährt war.
Daher habe ich mich auch etwas mit der Materie befasst.
Wenn ich mit meiner Rechtsbeschwerde durchkomme veröffentliche ich auf jeden Fall die Ergebnisse hier. Auf der Suche nach Hilfe habe ich hier ja auch immer was gefunden.

Falls dich der komplette Hergang interessiert, den findest Du unter folgenden Themen im Archiv 2000:
Verjährung eingetreten, Einspruch, jetzt Vorladung
!!! Eilt !!! Rechtsbeschwerde gegen Urteil Bußgeldbescheid

By Olli (193.196.4.129) on Mittwoch, den 13. Dezember, 2000 - 13:54:

@ Steffen:

Vielleicht ist der "Eine" positive Fall doch schon der, der mir weiterhelfen könnte.

Ich lese deinen Thread mal durch.

By Al Gore - Jetzt erst recht (193.227.194.180) on Mittwoch, den 13. Dezember, 2000 - 19:10:

@farendil
Moooment: Vorsatz [erst recht nicht "Absicht"]muss eben nicht -wie hier immer behauptet wird- nachgewiesen werden, sondern wird von den Gerichten ab einer gewissen Geschwindigkeitsübertretung IMMER unterstellt. Der Staatsanwalt muss also hier mal rein gar nichts "nachweisen".
Und zwar womit ? - Mit Recht...
Da es verschiedene Formen des Vorsatzes gibt, lassen die Gerichte bei so etwas eben den sog. Eventualvorsatz ausreichen. [Schließlich kann mir keiner erzählen, dass er fahrlässig bei Tempo-60-Begrenzung mal so eben 127 gefahren ist.]
Im Gegenteil: Der Betroffene muss nachweisen, dass ihm bei so einer Übertretung eben "nur" ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann.
Und das gelingt so gut wie NIE...
Möglichkeiten: Kein sog. Geschwindigkeitstrichter, kein 2. Begrenzungsschild, usw. (Aber genau darauf achtet die blitzende Behörde...)

By Steffen (193.159.95.91) on Donnerstag, den 14. Dezember, 2000 - 07:57:

@ Olli

Den positiven Fall habe ich in dem Thread allerdings nicht beschrieben.

Da lag die Sache folgendermaßen:

Geschwindigkeitsüberschreitung mit geborgtem Auto, Halter erhielt Anhöhrungsbogen, schrieb zurück das Fahrzeugführer von unserer Firma, Anhöhrungsbogen an unsere Firma (habe Verstoß zugegeben), Polizeibesuch beim Halter, dann bei mir, Verstoß noch mal zugegeben, und das wars, da die 3 Monate um waren.


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