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Geblitzt auf Autobahn in der Schweiz - Bitte um Hilfe

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Geschwindigkeitsverstoß: Geblitzt auf Autobahn in der Schweiz - Bitte um Hilfe
By Brian (62.227.204.10) on Mittwoch, den 12. Juni, 2002 - 15:32:

Ich fang mal so an: Nehmen wir einmal an, eine mir bekannte Person ist von einer stationären Geschwindigkeitskontrolle auf einer Schweizer Autobahn geblitzt worden. Überschreitung so ca. 20 km/h.
Nun kommt Post von einer deutschen (!) Polizeistation an den Halter des KFZ, der eine Firma ist. Der Bekannte wurde also als Führer eines Firmenwagens geblitzt.

Das Schreiben (kein Anhörungsbogen, sondern ein normaler Brief, sogar ohne Betreff - Zeile) enthält folgenden Text:

Zitat:
...im Rahmen polizeilicher Ermittlungen wegen eines Verkehrsverstoßes benötigen wir von Ihnen folgende Angaben:
Wer hat am __ , gegen __ Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen __-____ , PKW BMW, in ___ (Schweiz), Autobahn A_ Richtung Basel, geführt hat.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen keine näheren Angaben über den Tatvorwurf gemacht werden. Dem Fahrer wird nach Rücksendung dieses Schreibens ein Anhörungs- / Vernehmungsbogen zugesandt, oder er wird zur Vernehmung als Betroffener vorgeladen.
Als Zeuge können Sie die Aussage nach §§ 52, 55 der Strafprozessordnung verweigern, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Verwandten im Sinne des § 52 StPO (z.B. Ehegatte, Kinder) handelt oder sie sich selbst belasten würden.
Sollten Sie der Bitte um Benennung des(r) Fahrzeugführers / -führerin nicht entsprechen, müssen Sie damit rechnen, richterlich vernommen zu werden.
Weitere polizeiliche Ermittlungen, gestützt auf vorliegendes Beweismaterial, bleiben vorbehalten.
...Zitat Ende.

Meines Wissens gibt es kein Amtshilfeabkommen o.Ä. mit der Schweiz, oder gibt es auf diesem Gebiet neue Abkommen?
Wie soll nun regiert werden, zumal in dem Schreiben noch nicht einmal der Konkrete Tatvorwurf beschrieben wird?
Wer kann denn hier ggf. vorgeladen werden (und wohin), oder richterlich (welches Gericht) vernommen werden?

Würde mich über schnelle und fundierte Infos von Euch sehr freuen, denn "der mir bekannten Person" muss dringend geholfen werden!

Gruss & danke im Voraus

By farendil (217.225.255.206) on Mittwoch, den 12. Juni, 2002 - 17:18:

@brian: nun dann richte der dir bekannten person mal folgendes aus... :-)

1. es gibt kein vollstreckungsabkommen, sprich die können das geld ncith eintreiben, aber amtshilfe bei der ermittlung des täters wird geleistet.

2. antworten muß man gar nicht - de rzugang des schreiben läßt sich nicht nachweisen.
desweiteren geht aus dem schreiben nciht hervor, ob der empfänger als betroffener oder als zuege gehört werden soll.

3.vernommen werden kann der betroffene nur in d. ob das wirklich gemacht wird, ist fraglich.
solange man denjenigen nicht als beschuldigtenn ausschließen kann, darf man ihn nciht als zeugen verhören.
so kann er sich entspannt zurücklehnen und GAR NICHTS sagen.


4. es ist möglich, daß jemand vorbeikommt, hier muß man erst recht ncihts sagen.
genau das sollte man ebenfalls tun.


5. solange niemand anders ins spiel gebracht wird (etwa durch ermittlungen der polizei über ein bild oder aber durch den betroffenen selber, der dummerweise doch redet) kann niemand anders als der jetzt angeschriebene, also der halter vernommen werden.

By Brian (62.227.202.13) on Donnerstag, den 13. Juni, 2002 - 09:49:

@ farendil:
vielen Dank für Deine schnelle Antwort, dass hört sich ja schon mal nicht schlecht an was Du da geschrieben hast :-))
Heute morgen erfuhr ich dass die netten Damen und Herren von der "Amtshilfe" bereits in der Firma angerufen haben, man sagte ihnen aber nur dass die zuständige Person im Urlaub ist und dass es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 29Km/h handelt, was auch sehr teuer sein soll.

Daher würde ich gerne wissen, was denn an Komplettkosten, also Strafe+Gebühren usw., entstehen kann?

Gruß, Brian (...der kleine Chelm ist ein Widerporst!)

PS: Die hier geschilderten Vorfälle sind sebstverständlich frei erfunden, Ähnlichkeiten oder Übereinstimmungen mit lebenden oder juristischen Personen sind nicht beabsichtigt und somit Zufall. Sie sollen der allgemeinen Bildung und Unterhaltung dienen ;-)

By farendil (217.225.246.150) on Donnerstag, den 13. Juni, 2002 - 12:49:

@Priaan: (heißt doch so, oder? *g*)

zu den Komplettkosten kann ich dir nix sagen, allerdings kosten solche Übertretungen in der Schweiz locker einige 100 EUR.

Das können die wohl auch relativ frei festlegen und die einzelnen Kantone haben da individuelle richtlinien...

By Brian (217.87.48.81) on Donnerstag, den 13. Juni, 2002 - 14:49:

@ farendil,
also wenn man(n) es ganz genau nimmt, heißt es korrekt (mit entsprechendem Sprachfehler ;-) ) "Prian"

Die Preise dieser ordinären Chnösel sind eine Unverchämtheit, ich denke eine akute Amnesie ist mehr als angebracht.

Falls noch andere in diesem Forum Erfahrungen oder Ratschläge haben, wäre ich auch hierfür sehr dankbar. Sobald sich in dieser Sache etwas tut, werde ich es hier posten.

Gruß, Brian (...wird bald Pären und Pestien in der Arena gegnüberchtehen, denn solche Purchen cheinen hier unperechenpar prutal vorzugehen. Plutperaucht...)

By blauer bmw (213.68.164.62) on Donnerstag, den 13. Juni, 2002 - 17:11:

Wie bereits gesagt, es gibt Unterschiede zwischen den Kantonen.
Zumindest in einigen gibt es sowas ähnliches wie unsere Tagessatzregelung auch bei Geschwindigkeitsübertretungen, die Höhe der Strafe wird nach der "Leistungsfähigkeit" des Sünders vom Richter festgelegt.

By Brian (62.227.205.19) on Montag, den 17. Juni, 2002 - 11:14:

Melde mich nocheinmal aus 2 Gründen:

1.
Habe ich durch rumsurfen herausgefunden das es seit dem 01.03.2002 ein Deutsch-schweizerisches Polizeiabkommen gibt.
Zitat:
Da die Schweiz kein Schengenstaat ist, versucht sie, mit bilateralen Polizeivertägen Schengen noch rechts zu überholen. Seit Frühjahr 2002 ist ein neuer Polizeivertrag zwischen der Schweiz und Deutschland in Kraft, der über das Schengen-Abkommen hinausgeht. Wir berichten darüber.
Zitat Ende.

2.
In der Firma des betroffenen ist eine "Vorladung" eingetroffen inder der Firmeninhaber als "verantwortlicher Firmeninhaber zur Ermittlung des Fahrers zur Tatzeit" vernommen werden soll. weiterer Text: "Sie werden gebeten, am ....... auf der oben aufgeführten Dienststelle zu erscheinen"
Desweiteren wird unter "Hinweise" darauf hingewiesen "Sie sind nicht verplichtet, dieser Vorladung Folge zu leisten, da Sie bei der Polizei keine Aussage machen müssen. Sie müssen jedoch damit rechnen, dass Sie bei Nichterscheinen zu der für den Tatort zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Amtsgericht vorgeladen werden. Dort müssen Sie, unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, aussagen."
Kann jemand sagen wer die zuständige Staatsanwaltschaft bzw.das zuständige Amtsgericht ist?

Danke

By BlackGoat (195.37.16.230) on Montag, den 17. Juni, 2002 - 12:11:

Dazu müste man wissen wo genau Du wohnst. Amtgerichte gibt´s in jeder Kreistadt und üblicherweise ist jeden Landgericht eine Staatsanwaltschaft beigefügt. Der Pförtner am Amtsgericht müßte Dir das eigendlich am Telephon sagen können ohne daß Du Dich in irgendeiner Weise äußern mußt warum Du das denn wissen willst.

By Brian (62.227.204.77) on Montag, den 17. Juni, 2002 - 14:30:

@ BlackGoat,

danke für Deine Antwort.
Meine Frage
"Kann jemand sagen wer die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das zuständige Amtsgericht ist?"
zielt nicht darauf ab zu wissen welches Gericht / Staatsanwaltschaft am Wohnort der betroffenen Person zuständig ist, sondern ob überhaupt ein deutsches Gericht / Staatsanwaltschaft zuständig ist, oder nur ein schweizerisches Gericht / Staatsanwaltschaft?
Denn das nächste Problem ist ja dann evtl. eine Vorladung der Staatsanwaltschaft, und die nicht unerhebliche Frage, ob von einer deutschen oder schweizerischen?

Für Interessierte:
Den Artikel zum Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag findet Ihr hier: http://www.bmi.bund.de/dokumente/Pressemitteilung/ix_70805.htm
den Vertrag selbst könnt Ihr dann als pdf-Datei downloaden.

Bin für jeden weiteren Tip, oder Erfahrungen die Ihr in so einem Fall gemacht habt weiterhin sehr dankbar !

By Käse (195.202.35.213) on Montag, den 17. Juni, 2002 - 16:49:

Tja, bei mir war/ist die Grundsituation eine ähnliche (siehe Thread vom 13.Mai "In CH geblitzt").
Nach einer polizeilichen Vorladung (der man ja nicht Folge zu leisten braucht) ist jetzt Post von der Staatsanwaltschaft gekommen, welche einem noch einmal die Möglichkeit gibt, "sich zur Sache zu äußern". Eine Vorladung ist es jedenfalls nicht.
Ich denke, daß im nächsten Schritt die Daten in die Schweiz übermittelt werden; ich bin mal gespannt, um wieviel (tausend) Franken es sich dann handeln wird... ;-(
Ob bzw. wie der Polizeivertrag bezogen auf Verkehrsdelikte umgesetzt wird, kann ich (noch) nicht sagen.
Ich bin auch sehr an weiteren Tipps/Erfahrungen interessiert, da es sich in diesem Fall wirklich auch mal um was anderes als das übliche "hilfe, ich bin 15km/h zu schnell gefahren, was soll ich bloss machen?" handelt.

By alfa (195.124.135.7) on Montag, den 17. Juni, 2002 - 17:11:

@all
Ich denke, dass wir (hallo Farendil) uns mal in dem deutsch/schweizer Polizeiabkommen mal die Artikel 38 und 39 genau ansehen müssen. Da sind aufgeführt die Gründe, wenn das Vollstreckungsersuchen abgelehnt werden kann(Aus D-Sicht gesehen, gilt vice-versa):
z.B. bei Zuwiderhandlungen, die nach unserem Recht nicht strafbar sind,
bei uns schon Verjährung eingetreten ist,
gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstossen wurde (sagt mir nichts, trotz latrinischer bildung)
Artikel 35 sagt u.A. das geldliche Sanktionen nur auf das bei uns geltende Mass beschränkt sind.
Auf die Vollstreckung findet also das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
Da sehe ich also durchaus einigen Elemente, Schweizer Abzockversuchen einen Riegel vorzuschieben und auch die Anwendung bewährter Instrumente zur Verjährungserreichung scheinen nicht unnnütz zu sein.

By Brian (217.87.48.6) on Montag, den 17. Juni, 2002 - 17:16:

@ Käse,

Kann deinen Thread vom 13.Mai "In CH geblitzt" nicht finden, auch mit der Suchfunktion nicht?!

Ich gehe davon aus dass es sich um eine deutsche Staatsanwaltschaft handelt, dass wäre eine weitere wichtige Info für die "mir bekannte Person"!
Lade dier einmal die von mir erwähnte pdf-datei (siehe oben) herunter, unter Artikel 39 habe ich folgendes entdeckt:

Zitat:
... Falls sich bei der Umrechnung herausstellt, dass die verhängte geldliche Sanktion das Höchstmaß der nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates für eine Zuwiederhandlung derselben Art gegen Vorschriften des Verkehrs angedrohten geldlichen Sanktion überschreitet, wird die Vollstreckung der Entscheidung auf dieses Höchstmaß beschränkt...
Zitat Ende.

Wenn ich das richtig verstehe, können nun die Geldbußen / -strafen demnach nicht höher ausfallen als eine gleiche Übertretung in der BRD.

By farendil (217.85.230.83) on Montag, den 17. Juni, 2002 - 17:44:

@alfa: ich hatte ja neulich was über das abkommen geschrieben.
(wer fndest es??)

übrigens: "ne bis in idem"
heißt ETWA:
"nicht zwei mal wegen dem selben"

oder auf deutsch: es darf keine doppelbestrafung geben! ist ein einem land schon eine beliebige sanktion erfolgt (oder würde diese noch ausstehen) so darf das andere nicht (mehr) bestrafen.

By Käse (195.202.35.213) on Montag, den 17. Juni, 2002 - 18:23:

@Brian

http://www.radarforum.de/messages/3317/3922.html

oder über die Suche ganz einfach nach "Käse" als Autor suchen...
Die pdf-Datei hatte ich mir damals schon heruntergeladen; die entscheidende Frage ist aber meiner Meinung nach nicht nur, wie die dort aufgeführten Artikel zu interpretieren sind, sondern v.A. ob sie bisher überhaupt in der Praxis angewendet werden.
Falls der Polizeivertrag bereits umgesetzt wird, so hätte das für "uns" sowohl Vor- als auch Nachteile. (siehe o.g. Thread vom 13. Mai 2002)

By alfa (195.124.135.7) on Dienstag, den 18. Juni, 2002 - 08:31:

@farendil
Danke für Anhebung des Bildungsniveaus, kann ich ja gelegentlich mal wieder humanistische Bildung beim Small Talk raushängen lassen


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