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Anhörungsbogen

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Allgemein: Anhörungsbogen
By Nicole (217.230.35.88) on Mittwoch, den 12. Juni, 2002 - 11:41:

Habe gerade einen Anhörungsbogen bekommen den ich innerhalb einer Woche zurückschicken soll. Ich wurde geblitzt wegen überhöhter Geschwindigkeit aber scheinbar ist das Foto so schlecht daß ich als Halter nicht in Frage komme. Soll ich die Frist einhalten und von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen? Oder einfach ignorieren und warten was dann passiert?
Albertomethode kommt für mich nicht in Frage weil sich keiner dazu bereit erklärt.Das blöde ist daß ich gerade drei Sachen wegen zu wenig Abstand laufen hab die aber noch nicht rechstkräftig sind mich aber auf jedenfall wohl einen Monat Fahrverbot kosten würden. Noch einen Punkt könnte ich wirklich nicht gebrauchen.......

By Alberto (62.224.96.28) on Mittwoch, den 12. Juni, 2002 - 12:17:

Dir kann man so einfach nicht helfen!
Es ist nun mal so, daß die "Verfolgungsmaschinerie" schon sehr präzise arbeitet.

Wenn du so viele Delikte begehst, - dann wird es für dich nun mal sehr eng. Leider.

Gerdade du solltest dann wirklich über gründlichere Abwehrstrategien nachdenken, - oder aber - leider - regelkonform autofahren!

Ich war auch mal in einer engen Situation (13 Punkte) - da habe ich dann - gründlich und konsequent - gehandelt.

Da ich wußte, daß mir "anständig fahren" vermutlich nicht gelingen wird, habe ich eben nur noch Autos bewegt, die immer auf andere Personen zugelassen waren, so daß die direkte Verfolgung nicht möglich war.

Und dann habe ich mir natürlich im Vorwege Freunde gesucht, die auch solche Probleme hatten.

Mit denen läßt sich dann trefflich gegenseitig die verjährung erreichen.

Aber - das kostet zeit - Mühe - und auch geld! (Ummelden der Autos etc).

Nur - das war eben konsequent.

2 Jahre später war ich "punktefrei" - galt wieder als Bürger 1. Klasse - und konnte vor jedem Richter das "Unschuldslamm" spielen. Das war sehr hilfreich.

Seit etwa 10 Jahren habe ich das schon durchgehalten - es hat sich für mich ausgezahlt.

Aber, wie gesagt.... es geht nicht so einfach, sondern man muß dann rücksichtslos alle Aspekte einbeziehen, bis hin zu der Regel, niemals die Tür zu öffnen, - bloß, weil es klingelt.

Harte Arbeit, - ansonsten verliert man eben seinen Führerschein.

By Nicole (80.131.51.87) on Mittwoch, den 12. Juni, 2002 - 12:49:

Da magst du sicher Recht haben Alberto. Ich habe jetzt 20 Jahre meinen Fühererschein und hatte bisher noch nie Punkte oder sonstiges. Ok mal einen Strafzettel wegen falschen parkens und einmal wegen 3km zu viel geblitzt. Das mit dem Abstand war an einem einzigen Tag auf der A8 Stuttgart-München.Wobei ich mich trotz aller Bemühungen nicht erinnern kann dicht aufgefahren zu sein. Ansonsten hab ich mir wirklich noch nie was zu Schulden kommen lassen.
Aber meine eigentliche Frage: Soll ich den A-Bogen jetzt ausfüllen mit dem Vermerk die Aussage zu verweigern oder einfach ignorieren? Muss ich die Frist von einer Woche einhalten? Wenn ich die Aussage verweigere muss ich doch einen anderen Fahrer angeben oder?
Ansonsten Danke für deine Auskunft Alberto. Für die Zukunft werd ich sicherlich den einen oder anderen Tip von dir übernehmen.

By Alberto (62.224.97.219) on Mittwoch, den 12. Juni, 2002 - 14:45:

Den kannst du jetzt eigentlich ignorieren.... vielleicht vergessen sie dich ja?

By nicole (213.182.141.213) on Mittwoch, den 12. Juni, 2002 - 16:06:

so wie das klingt hast du nen zeugenfragebogen bekommen, keinen anhörbogen, da du als halterin nicht als fahrerin betracht kommst (so sollte das wohl heißen, oder).
da ist das bild dann echt net so gut, oder jemdand hat sich einfach vertippt !
Also, auf keinen fall antworten !!!
laß sie ruhig ermitteln ! Wer weiß vielleicht hast du "normalen" brief ja gar nicht gekriegt - vorallem in zeiten des poststreikes ! ;-)

By Nicole G. (80.131.51.87) on Mittwoch, den 12. Juni, 2002 - 17:19:

Da steht: Anhörung /Zeugenfragebogen drauf.
Ordnungswidrigkeit nach §24 STVG

Und: "Auf Grund der Feststellungen kommt die Halterin oder der Halter für den Verstoß als verantwortliche Fahrzeugführerin oder verantwortlicher Fahrzeugführer nicht in Betracht

Zur Ermittlung der betroffenen Person werden sie daher als Zeugin oder Zeuge gehört und gebeten den Namen und die Anschrift der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers auf der Rückseite dieses Schreibens anzugeben."

Poststreik ist gut. Daran hatt ich auch schon gedacht *gg*.
Dann werf ich den jetzt einfach weg.Ich muss also nicht antworten drauf.Und schon gar nicht innerhalb einer Woche.

Da es zwei Nicoles gibt mach ich ab jetzt ein G.dahinter um Verwechslungen zu vermeiden ;-)

By Greatblackbird (213.7.144.207) on Mittwoch, den 12. Juni, 2002 - 18:08:

@Nicole G.

Da Du als Zeugin gehört werden sollst, ist das Schreiben ja als Zeugenfragebogen zu sehen. Gegenüber einem Anhörungsbogen unterbricht ein Zeugenfragebogen die Verjährung nicht.

@alle

Ist die Verjährung doch unterbrochen, weil im Briefkopf "Anhörung" steht?

By Nicole G. (80.131.51.87) on Mittwoch, den 12. Juni, 2002 - 18:24:

@greatblackbird

und was heißt das? Muss (soll) ich jetzt doch ne Angabe machen bzw. ankreuzen daß ich von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache?

By nicole (213.182.141.213) on Donnerstag, den 13. Juni, 2002 - 08:21:

wenn ein Zeugenfragenbogen rausgeht, obwohl du selbst gefahren bist, d.h., gechlecht von halter und fahrer übereinstimmen müssten, kann man auf dem bild nicht erkennen, ob da ne frau oder en mann drauf ist.
also wirds wohl en eher besch..... bild sein!
Du mußt keine aussage machen, wie gesagt, wer will dir denn nachweisen, das du das schreiben tatsächlich gekriegt hast - auch ohne poststreik.
wenn du dich auf dein zeugnisverweigerungsrecht berufst, werden die ermittlungen sofort eingeleitet, weil die dann wittern das irgendwas im busch ist.
und selber mußt du dich durch deine aussage nicht belasten.

@greatblackbird
das mit zb/ab wär natürlich ne nette idee, aber ich glaub nicht, daß das so ganz richtig ist. bei uns zumindest gibts sowas nicht. Entweder bin ich zeuge oder ich bin betroffener. und wenn die behörde meint, sie müsse das ändern, muß sie mir das sagen - nicht einfach sich auf die andere überschrift berufen.

und hier haben sie ja deutlich zum ausdruck gebracht, daß sie der meinung sind halterin kann nicht fahrerin sein !

By Greatblackbird (80.134.11.81) on Donnerstag, den 13. Juni, 2002 - 15:23:

@nicole

und hier haben sie ja deutlich zum ausdruck gebracht, daß sie der meinung sind halterin kann nicht fahrerin sein !

Ja, richtig, aber eigentlich wollte ich wissen, ob die Verjährung durch so einen "Kombibogen" unterbrochen wird, wenn der Betroffene, der angeschrieben wurde, auch der Fahrer war und das u.U. nach der eigentlichen Verjährung festgestellt wird?

By nicole (213.182.141.213) on Donnerstag, den 13. Juni, 2002 - 15:36:

@gb
Gem. § 33 I 1 OWiG ist es zur Verjährungsunterbrechung entscheidend, ob für den Betroffenen erkennbar ist, daß gegen IHN ein Verfahren eingeleitet wird, d.h., daß ER dieser OWi beschuldigt wird !

Das ist meiner Meinung nach eben hier nicht der Fall. Selbst wenn das Ding "Anhörungsbogen/ Zeugenfragebogen" oder andersrum heißt, wird durch den Text klar, daß hier nur als Zeuge eine Aussage gewünscht ist ! Nicht als Betroffene !

Sollte die Behörde schlußendlich mit der Aussage kommen, es sei ja gleichzeitig eine Anhörung gewesen, wurde ich hier auf die Barriakaden gehn !
Bei uns gibts sowas gott-sei-dank nicht. Hier heißt es entweder AB oder ZB!

By piranha (194.95.176.28) on Freitag, den 14. Juni, 2002 - 12:40:

@nicole:

>"Gem. § 33 I 1 OWiG ist es zur Verjährungsunterbrechung entscheidend, ob für den Betroffenen erkennbar ist, daß gegen IHN ein Verfahren eingeleitet wird, d.h., daß ER dieser OWi beschuldigt wird!"

Richtig so ...

Gemäß § 33 Abs. 4 S. 1 OWiG wirkt eine Unterbrechungshandlung nur gegenüber demjenigen, auf den sie sich bezieht. Daraus folgt nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch nicht bekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. BGHSt 24, 321, 322; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 Rdnr. 55). Das gilt selbst bei der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, bei der sich ein zur Identifizierung der Person des Fahrzeugführers geeignetes Beweisfoto bei den Akten befindet. Auch dann setzt eine wirksame Unterbrechungshandlung voraus, dass der Betroffene im Zeitpunkt ihrer Vornahme "der Person nach" bekannt ist (vgl. BGHSt 42, 283, 290).

By nicole (217.80.46.211) on Freitag, den 14. Juni, 2002 - 18:37:

@piranha
aha, da hat auch jemand bei göhler nachgeschlagen!
;-)
Darf ich fragen, warum DU in besitz dieses kommentares bist ?

By thomas (53.122.194.70) on Dienstag, den 18. Juni, 2002 - 11:07:

@nicole:

>"Gem. § 33 I 1 OWiG ist es zur Verjährungsunterbrechung entscheidend, ob für den Betroffenen erkennbar ist, daß gegen IHN ein Verfahren eingeleitet wird, d.h., daß ER dieser OWi beschuldigt wird!"

Das kann doch aber nicht ganz zutreffen?!? Wenn z.B. ein Anhörungsbogen versandt wurde, dieser den Betreffenden jedoch nie erreicht hat (Unzustellbar und zurück). So gilt dies jedoch trotzdem als verjährungshemmende Maßnahme. Oder irre ich mich in diesem Punkt?

Ist das von Dir erwähnte Buch von "Göhler" für einen Laien zu empfehlen? Bitte nenne doch einmal den Titel und ggf. Verfasser des selben, da ich gerade darüber nachdenke miir ein solches Buch zu kaufen.

Gruss Thomas

By nicole (213.182.141.213) on Dienstag, den 18. Juni, 2002 - 11:34:

@thomas
aus dem anhörbogen geht schon hervor, daß gegen den betroffenen ein verfahren eingeleitet ist. das ist unmißverständlich.
Hierfür ist eben die aktenkundige verfügung maßgeblich.
Ebenso wie hier die aktenkundige verfügung maßgebend ist, einen Zeugenfragebogen zu verschicken und eben keinen Anhörbogen. Damit wird die Verjährug nicht unterbrochen - anders wie eben bei einer anhörung.

Ob der Göhler für jemanden empfehlenswert ist, der nicht in der verwaltung arbeitet oder sonstwie mit dem thema auf rechtlicher basis zu tun hat, weiß ich ehrlich nicht.
er enthält halt viele, viele Literatur angaben und querverweise, die man gelesen haben muß oder auch nicht ;-).
Aber er ist vom Verlag C.H. Beck, München, beck`sche Kurzkommentare, Erich Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, ich hab die 12. Auflage, kann sein das es schon wieder ne neuere gibt! ISBN 3 406 42594 1

By Nicole G. (217.1.131.176) on Dienstag, den 18. Juni, 2002 - 12:12:

@ Nicole
Bei uns gibts sowas gott-sei-dank nicht. Hier heißt es entweder AB oder ZB!

Leider doch. Du kommst doch aus dem Raum LB/S oder? Der Wisch kam von der Bussgeldstelle Stuttgart.Geblitzt wurde ich am Johannisgrabentunnel in Stuttgart/Vahingen morgens gegen 4 Uhr.

By Luise (62.226.74.155) on Dienstag, den 18. Juni, 2002 - 12:21:

Kann mir jemand sagen, wie das mit der Rechtmäßigkeit vom BG ist, wenn einerseits gegen den Falschen ermittelt wird (schon auf dem Bild erkennbar mänl./weiblich und Fahrer nicht Halter), andererseits der Beschuldigte nie Kenntniss von dem Vorwurf erhalten hat. (Postal. unzustellbar) Die Fristen sind übrigens alle verstrichen, und es läuft derzeit die Vollstreckung.

By farendil (217.235.44.87) on Dienstag, den 18. Juni, 2002 - 12:55:

@luise: du wirst glaubhaft machen müssen, daß du nie kenntnis hattest.
sobald du davon kenntnis hast, mußt du wiederiensetzung in den vorherigen stand beantragen.


tust du das nicht, bist du dran, auch wenn du erkennbar nicht nicht täter bist.

By Nicole G. (217.1.131.176) on Dienstag, den 18. Juni, 2002 - 13:34:

@nicole
sollte Ordnungsamt heißen und nicht Bussgeldstelle.

By Luise (62.155.167.7) on Dienstag, den 18. Juni, 2002 - 17:45:

Das mit der Wiedereinsetzung ist schon klar, werden wir veranlassen, sobald wir "offiziell" von dem Vorgang Kenntniss haben.
Aber mir ist es schon komisch, das ein BG Rechtskraft erlangen kann, wenn die nicht mal vernünftig versucht haben, den Fahrer zu ermitteln.

By Greatblackbird (172.185.96.26) on Dienstag, den 18. Juni, 2002 - 17:58:

@Luise

Wenn die falsche Person den BG erhalten hat, muß sie auf jeden Fall dagegen Einspruch einlegen. Tut sie das nicht, wird der Bescheid rechtskräftig und danach vollstreckt. Dann wirst Du offiziell nicht mehr mitbekommen, daß Du gemeint warst.

By nicole (217.80.54.76) on Dienstag, den 18. Juni, 2002 - 18:49:

@Nicole G.
Ja schon, aber ich bin gott-sei-dank nicht in S tätig!


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