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Fahren auf verbotenen Wegen

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Allgemein: Fahren auf verbotenen Wegen
By blauer bmw (213.68.164.63) on Montag, den 10. Juni, 2002 - 13:27:

In einigen Gegenden kommt es vor, daß Kraftfahrzeuge auf Wegen oder Flächen bewegt werden, die für den öffentlichen Fahrzeugverkehr nicht vorgesehen sind z.B. Pilzesucher im Wald oder Geländewagen auf Truppenübungsplätzen.

Weiß jemand, ob in derartigen Fällen auch eine Fahrerfeststellung Voraussetzung für eine Strafverfolgung ist oder ob erfolgreich gegen den Halter nur aufgrund des Kennzeichens vorgegangen werden kann?

By bxk (195.243.22.35) on Dienstag, den 11. Juni, 2002 - 08:04:

In Deutschland gibt es keine Halterhaftung außer im ruhenden Verkehr - das gilt auf für deine Beispiele ... also ohne Fahrerfeststellung keine Verfolgung.

By farendil (217.85.236.178) on Dienstag, den 11. Juni, 2002 - 09:58:

@bxk: aber es gibt delikte, für die der ahlter dingfest gemacht werden aknn.

z.b. abgelaufener tüv, abschleppkosten wenn kein fahrer zu ermitteln etc.

By bxk (195.243.22.35) on Dienstag, den 11. Juni, 2002 - 10:46:

@ farendil

Klar :-) haste recht ... bei den Beispielen die "Blauer BMW" gebracht hat passiert dem Halter aber nichts.

By farendil (217.85.236.178) on Dienstag, den 11. Juni, 2002 - 11:20:

@bxk: nur, wenn es eine regelmißachtung ist. liegt z.b. ein zivilrechtlicher anspruch (sachbeschädigung) vor, so wird die versicherung auch ohne fahrer regulieren.


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