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Fahrverbot und erhöhte Geldbuße wegen 4 Eintragungen

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Geschwindigkeitsverstoß: Fahrverbot und erhöhte Geldbuße wegen 4 Eintragungen
By Falk (80.136.164.249) on Sonntag, den 9. Juni, 2002 - 07:40:

Hallo,

habe vorgestern einen Bußgeldbescheid wegen 22 Km/h-Überschreitung Außerorts (BAB A 9 München-Nürnberg) bekommen, den ich nicht nachvollziehen konnte. Zum besagten Zeitpunkt befand ich mich zwar am besagten Ort, aber kann mich an keinen Blitz in irgendeiner Art erinnern. Als ersten Bescheid bekam ich erstmal nur eine Anhörungsvorlage, in der ich das Frontfoto anforderte (sonst nix ausgefüllt). Vorgestern nun der Bußgeldbescheid OHNE Foto MIT Fahrverbot (1 Monat) UND erhöhtes Bußgeld (80 €) und 1 Punkt (naja).
Begründung: „Fahrverbot und erhöhte Geldbuße wegen 4 Eintragungen im Verkehrsregister. Eine Ahndung des Erneuten Verstoßes durch erhöhtes Bußgeld allein ist wegen der beharrlichen Pflichtverletzung nicht ausreichend“.
Ich glaub, mich tritt’n Elch. Die unterstellen mir den Tatbestand des Vorsatzes. Vor allem bei vier Eintragungen mit jeweils höchstens mal einen Punkt (nur Geschwindigkeitsfälle, kein Alkohol und rote Ampel!). Ich kenn in meiner Bekanntschaft da ganz andere Pappenheimer mit mehr auf dem Kerbholz, die so was noch nicht hatten.
Hab ich da ne’ Change und gibt es gleiche Fälle?

Vielen Dank schon mal

Falk

By Greatblackbird (145.254.148.118) on Sonntag, den 9. Juni, 2002 - 09:19:

Ah ja, mal wieder Bayer,.

Hab ich da ne’ Change und gibt es gleiche Fälle?

Gegen das Fahrverbot hast Du auf jeden Fall eine Chance, allerdings wirst Du ohne Rechtsanwalt nicht sehr weit kommen. Ein solcher Fall wurde hier schon einmal diskutiert, die Begründung auf Beharrlichkeit reicht nicht aus, um das FV zu rechtfertigen, dafür gibt es eine Regelung im Bußgeldkatalog, die für beharrliche Fälle geschaffen wurde. Fahrverbot gibt es erst bei bei zwei Verstößen von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres.

Die unterstellen mir den Tatbestand des Vorsatzes.

Steht das im Bußgeldbescheid?

By Greatblackbird (145.254.148.118) on Sonntag, den 9. Juni, 2002 - 09:26:

Sorry, sollte natürlich "Bayern" heißen...

By Chris (144.41.3.26) on Sonntag, den 9. Juni, 2002 - 10:31:

bedeutet 2 fälle über 25, daß ab dann alle verstöße als beharrlich geahndet werden oder nur solche, die über 25 liegen?

By farendil (217.85.233.68) on Sonntag, den 9. Juni, 2002 - 10:38:

@falk:um keine frist zu versäumen, erst mal einspruch einlegen - ohne begründung.

By Greatblackbird (145.254.148.118) on Sonntag, den 9. Juni, 2002 - 10:47:

@Chris

Ein Verstoß über 25 km/h muß rechtskräftig sein. Ab diesem Zeitpunkt ein weiterer Verstoß mit mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres bedeutet Fahrverbot für einen Monat. Wird ab Rechtskraft dieses Verstoßes wieder innerhalb eines Jahres ein Verstoß mit wieder mehr als 25 km/h begangen, gibt es wieder Fahrverbot u.s.w.

By Falk (80.136.166.49) on Sonntag, den 9. Juni, 2002 - 13:27:

Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort

@Greatblackbird

Also mit fast 100%ieger Sicherheit kann ich sagen, dass innerhalb der letzten 12 Monate keine zwei Verstöße von mehr als 25 km/h aufgetreten sind. Ich weis aber nicht mehr so genau, wie viele überhaupt und wann. Wahrscheinlich muss man jeden Bescheid peinlich genau aufheben.

> Steht das im Bußgeldbescheid?

„Tatbestand des Vorsatzes“ stand natürlich nicht im Bußgeldbescheid. Ich verstehe das so unter „beharrlicher Pflichtverletzung“.

> Ein solcher Fall wurde hier schon einmal diskutiert

Kann man das noch nachlesen und wo?

Dein Rat hat mir jedenfalls sehr geholfen, danke.

@farendil

> erst mal Einspruch einlegen

Schon erledigt, danke.

By Greatblackbird (145.254.145.24) on Sonntag, den 9. Juni, 2002 - 13:43:

Also mit fast 100%ieger Sicherheit kann ich sagen, dass innerhalb der letzten 12 Monate keine zwei Verstöße von mehr als 25 km/h aufgetreten sind.

Das ist für diesen Fall völlig unerheblich. Hiel liegst Du unter 25 km/h

„Tatbestand des Vorsatzes“ stand natürlich nicht im Bußgeldbescheid. Ich verstehe das so unter „beharrlicher Pflichtverletzung“.

Nein, das sind zwei Paar Schuhe. Bei Vorsatz wird die Geldbuße verdoppelt.

Kann man das noch nachlesen und wo?

Einfach mal die Suchfunktion benutzen. Fakt ist, daß über sowas bisher nur aus Bayern berichtet wurde. Anscheinend haben die das dort irgendwann mal angefangen und weil es für den Betroffenen ein erheblicher Aufwand ist, sowas zu kippen, haben viele sicherlich solche Entscheidungen ohne Komentar angenommen und deshalb wird es immer wieder gemacht. Man kann nur hoffen, daß sich das niemand abguckt.

By farendil (217.85.231.233) on Sonntag, den 9. Juni, 2002 - 14:25:

@falk: eine genaue aufstellung der verstöße (tat, rechtskraft, art des verstoßes, strafe in geld und punkten) wäre hilfreich.

wenn dus nicht mehr zusammenbkommst, mußt du dir aus flensburg einen auszug deiner akte besorgen.

By Walter (80.136.187.135) on Sonntag, den 9. Juni, 2002 - 16:32:

Grundsätzliches zur Rechtssicherheit in Sachen "Beharrlichkeit":

Zunächst der Gesetzestext des § 4 Abs. 2 ("Regelfahrverbot") der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV):

(Satz 1): "Wird ein Fahrberbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen." (Satz 2): "Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigskeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht."

Da in den Gesetzestexten keine Definition von "Beharrlichkeit" gefunden werden konnte, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Formulierung um den Tatbestand der "Wiederholung" handelt, zumal der Gesetzestext des § 4 Abs. 2 Satz 2 darauf abhebt.

Wichtigstes Kriterium ist der Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres. Hierzu folgendes Beispiel:

Mitte August 2001 ergeht an einen Fahrer ein Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 28 km/h. Gegen diesen Bescheid wird kein Einspruch erhoben, so dass dieser am 31. August 2001 rechtskräftig wird. Ab dem 01. September 2001 beginnt nun das "magische Jahr". Wenn dieser Fahrer bis zum 31. August 2002 wieder schneller fährt als erlaubt ist, sagen wir um 26 km/h (das ist die Mindestübertretung), ist er reif und hat dem Grunde nach keine Chance.

War die Überschreitung aber bis 25 km/h, ist die Voraussetzung des Satzes wie oben zitiert nicht erfüllt. Also ---> Einspruch einlegen ... und abwarten.

Weiterhin gute und nicht allzu schnelle Fahrt!

By Greatblackbird (145.254.145.24) on Sonntag, den 9. Juni, 2002 - 16:55:

@Walter

Beharrlichkeit ist allgemein definiert. Bei sehr hoher Übertretung und somit beharrlicher Pflichtverletzung sieht der BKat von sich aus schon ein Fahrverbot vor, dazu reicht auch eine Einzeltat aus. Zudem könnte noch Vorsatz unterstellt werden.

Hier liegt aber eindeutig eine Wiederholungstat vor, die fahrlässig begangen wurde. Wegen der nachweislichen wiederholten Pflichtverletzung wurde die Geldbuße erhöht. Damit ist das Thema Wiederholung geahndet. Für die Anordnung des Fahrverbotes gibt es keine Grundlage und deshalb muß dagegen vorgegangen werden.

Also ---> Einspruch einlegen ... und abwarten.

Der Handhabung in Bayern würde ihn ein Richter trotzdem verurteilen. So ist es in Bayern schon häufig gemacht worden. Abwarten bringt also nichts. Wahrscheinlich muß man sich hier sogar durch mehrere Instanzen kämpfen. Dazu ist ein guter Anwalt unbedingt zu empfehlen. Ist leider alles sehr teuer. Wenn man es richtig anlegen will, muß man gegen den Richter vorgehen, der solche Bußgeldentscheidungen für rechtens erkennt.


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