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Rechtslage?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Allgemein: Rechtslage?
By hoschi (195.30.20.162) on Montag, den 3. Juni, 2002 - 14:24:

folgender Sachverhalt:

jemand kauft von jemanden mal angenommen einen spoiler. paar wochen später stellt sich heraus, dass das ding gestohlen wurde.
was passiert mit dem unwissenden käufer des spoilers?

By farendil (217.85.238.244) on Montag, den 3. Juni, 2002 - 14:27:

gestohlene gegenstände können nicht gutgläubig erworben werden.

das teil mußt du herausgeben.

wegen dem geld mußt du dich an den verkäufer wenden.

By hoschi (195.30.20.162) on Montag, den 3. Juni, 2002 - 15:03:

mir als käufer kann aber nichts passieren, da ich das teil ja im guten glauben erworben habe, richtig?

By Goose (80.135.124.194) on Montag, den 3. Juni, 2002 - 15:12:

Es kommt drauf an. Ist der Preis z.B. unverhältnismäßig gering, so könnte man dir unterstellen, daß du dir hättest denken müssen, daß der Gegenstand aus einer Straftat stammt. Somit könnte man dir Hehlerei (§ 259 StGB) vorwerfen.

Gruß
Goose

By Leo (193.194.7.77) on Montag, den 3. Juni, 2002 - 15:48:

@Goose
das was du da schreibst mag ja auf ein Radio oder so etwas zutreffen, welches zum einen gefragt ist und zum anderen gerne gestohlen wird, doch gilt dieses Gesetz für ALLES ?

Beispiel:
Ich ersteigere bei eBay eine Schwinge für mein Motorrad. Diese Schwinge stammt laut Verkäufer aus einem Unfall-Mopped, wurde durch den crash aber nicht beschädigt. Die Schwinge kostet original beim Hersteller 1.000 EUR (kein Witz) und ich habe sie für 10 EUR ersteigert (1%). Meine These: Keiner hat zu diesem Zeitpunkt das Teil gebraucht. Der Verkäufer hatte es Anfangs auch teurer reingesetzt, doch niemand wollte die Schwinge. Also ist doch mein Kauf völlig ok oder ?

Leo

By Goose (80.135.124.194) on Montag, den 3. Juni, 2002 - 15:59:

@ Leo: solange alles gut geht, sagt ja auch keiner was. Wenn sich jedoch hinterher tatsächlich herausstellt, daß die Schwinge entwendet wurde, wirst du dir schon die Frage gefallen lassen müssen, ob du deren Herkunft auch überprüft hast (bei einem solchen Fahrzeugteil könnte man sich z.B. den KFZ-Brief zeigen lassen).

Auch behaupte ich nicht, daß du in jedem Fall wegen Hehlerei verurteilt würdest, ich schrieb lediglich, daß die Strafverfolgungsbehörden dir diese zunächst vorwerfen könnte. Wass dann daraus wird, entscheidet der Richter.

Gruß
Goose

By Alberto (62.158.211.135) on Montag, den 3. Juni, 2002 - 16:29:

Ich halte solche Sachen nicht für so "strafrechtlich" entscheidend...

denn.... wer prüft schon, woher ein Gebrauchtteil stammt, das er bei eBay ersteigert hat?

Viel schlimmer ist eigentlich die zivilrechtliche Konsquenz, denn die ist eindeutig:

Du kannst niemals an einem gestohlenen Gut Eigentum erwerben!

Heißt... du mußt es rausrücken, - ohne wenn und aber...

By hoschi (195.30.20.162) on Dienstag, den 4. Juni, 2002 - 07:22:

mal angenommen, ich erwerbe auf einem flohmarkt ein teil. neupreis: 300€ verkaufspreis: 100€. das teil sieht schon sehr benutzt aus und ist 6 jahre alt, lässt sich aber mit bisschen arbeit reparieren. ich weiß aber weder woher der verkäufer das ding hat, noch dessen namen. nen kaufvertrag gibt es auch nicht. mal angenommen es is geklaut worden vom verkäufer, dann werde ich zwar nie an dem ding eigentum erwerben, aber hehlerei wird mir wohl auch nicht nachgewiesen werden können, oder?

By Roberto (217.233.239.124) on Dienstag, den 4. Juni, 2002 - 09:39:

@hoschi:
Eigentlich hat dir @goose alles beantwortet. Auch wenn du im guten Glauben das "Teil" gekaufst hast, kannst du nie Eigentümer einer gestohlenen Ware werden, d.h. der Gegenstand wird sichergestellt (dir abgenommen).
Damit die "Sache" amtlich wird, wird gegen dich ein Strafanzeige wegen Verdacht der Hehlerei gefertigt.
Auch Staatsanwälte bzw. Richter kennen Flohmärkte und wissen, daß dort mal was "günstiges" über den Tisch geht. Ein sogenanntes Schnäppchen. Den o.a. Personen ist jedoch auch bekannt, daß gestohlene Ware auf Flohmärkten gerne verkauft wird.
Es kommt also auf den Einzelfall darauf an, ob du bei der Vernehmung bzw. deine Aussage als glaubwürdig angesehen werden kann. Dann wird das Verfahren eingestellt.
In deinem o.a. Fall wäre eine Verfahrenseinstellung wohl unumgänglich.

Roberto

By Alberto (62.158.213.149) on Dienstag, den 4. Juni, 2002 - 11:36:

"Im guten Glauben" kann man bei geringwertigen Gütern (ich schätze mal bis € 500 - zu einem relativ normalen Preis) - immer etwas kaufen, ohne, daß gleich Hehlerei unterstellt wird.

Aber, z.B. ein neuwertiges Autoradio - ohne Zugangscode - dafür aber für € 30 - das ist eher verdächtig, oder?

Dennoch - ein Käufer ist eigentlich nicht der Hehler, sondern der "Verkäufer" von gestohlener Ware - der muß etwas besser aufpassen.

D. H. - erwirbt man etwas, um es für sich zu nutzen, so ist der Vorwurf der Hehlerei eher unwahrscheinlich.

Kauft man jedoch etwas an, um es weiter zu verkaufen, so unterliegt man schon einer strengeren "Sorgfaltspflicht".

By Goose (80.135.121.214) on Dienstag, den 4. Juni, 2002 - 12:04:

§ 259 (1)StGB: Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen hat oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dabei ist bereits der Ankauf unter Strafe gestellt. Allerdings muß dem Beschuldigten hier der Vorsatz nachgewiesen werden, selbst bewußte Fahrlässigkeit ist bei diesem Tatbestand straffrei.

Gruß
Goose

By NetGhost (80.132.217.104) on Dienstag, den 4. Juni, 2002 - 12:31:

...um sich oder einen Dritten zu bereichern...

Bereichere ich mich, wenn ich etwas kaufe?

By Goose (80.135.121.214) on Dienstag, den 4. Juni, 2002 - 12:36:

Du ziehst durch den geringen Preis einen Vermögensvorteil aus dem Erwerb, somit könnte eine Bereicherung vorliegen.

Gruß
Goose

By hoschi (195.30.20.162) on Dienstag, den 4. Juni, 2002 - 15:32:

okay, ich danke euch.
ich glaube in meinem fall wird mir da nix passieren, vorrausgesetzt das ding ist überhaupt gestohlen, was laut aussage des verkäufers nicht der fall ist.. (...)

By Grobi (80.135.24.2) on Dienstag, den 4. Juni, 2002 - 17:04:

Hmm, interessant! Ich kaufe auch gerne bei Ebay oder auf Flohmärkten ein...
Der Käufer ist strafrechtlich nur bei Vorsatz zu belangen, soweit ist das klar.
Was passiert, wenn die gekaufte Ware eingezogen wird? Muß ich den Kaufpreis zivilrechtlich beim Verkäufer einklagen, oder ist das gesamte Geschäft sittenwidrig und damit nichtig??

Grobi

By NetGhost (80.132.217.104) on Dienstag, den 4. Juni, 2002 - 17:08:

Du ziehst durch den geringen Preis einen Vermögensvorteil aus dem Erwerb, somit könnte eine Bereicherung vorliegen.

Das ist mal wieder so eine Perversion im Deutschen Rechtssystem.

By farendil (217.225.247.242) on Dienstag, den 4. Juni, 2002 - 23:59:

@netghost: was heißt perversion? stell dir mal vor, du bist eigentümer, findest duch zufall dein eigentum, und dann bekommst du es nicht!

es gibt immer zwei seiten der medallie...

@grobi: ja, du mußt den kaufpreis zivilrechtlich beim verkäufer einklagen.


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