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Bearbeitungsgebühr der Behörde berechnen ..? :_)

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Bearbeitungsgebühr der Behörde berechnen ..? :_)
By ThomasW (80.136.255.138) on Dienstag, den 21. Mai, 2002 - 22:15:

Hallo, alle zusammen,

habe vor kurzem ein Knöllchen bekommen, für Parken auf Behindertenparkplatz, obwohl dieser nicht gekennzeichnet war mit Ausnahme des Zeichens, das auf dem Boden aufgepinselt ist (was nächtens beim Rückwärts einparken doch recht schlecht zu sehen ist).

Gegen das Knöllchen (kam jetzt die Anhörung) werde ich selbstverständlich Widerspruch einlegen. Nun zu meiner Frage:
Die zuständige Behörde erhebt ja eine Bearbeitunsgebühr. Da ich mir gute Chancen ausrechne,mit meinem Widerspruch durch zu kommen: was passiert, wenn ich der Behörde meine "Bearbeitungsgebühr" berechne (und die mal richtig teuer ist, weil ich ja was weiß ich für einen Stundensatz habe)....???

Kennt sich hier jemand juristisch so gut aus, dass sie/er mir die Frage beantworten kann?

Immerhin brauche ich ja auch eine 1/4 Stunde, die Begründung an das Amt zu schreiben , dann die Briefmarke usw. ... .


schönen Abend noch
Euer Thomas


PS: Wo kann ich die im A-Bogen erwähnten Zeichen 314/315 mit Zusatzzeichen usw.) mal "in live" betrachten ?

By Greatblackbird (213.7.140.100) on Dienstag, den 21. Mai, 2002 - 22:35:

Gegen das Knöllchen (kam jetzt die Anhörung) werde ich selbstverständlich Widerspruch einlegen.

Ein Rechtsmittel ist bei einem Anhörungsbogen nicht möglich.

Da ich mir gute Chancen ausrechne,mit meinem Widerspruch durch zu kommen:

Es kann auch zu einem Beschluß vom Gericht kommen, wo das Verfahren eingestellt wird, die Kosten jedoch nicht erstattet werden. Du solltest am besten auf den A-Bogen gar nicht reagieren und auf den Kostenbescheid warten. Der folgt nämlich nach 3 Monaten und beinhaltet nur die Verfahrenskosten (ca. €18,00), was wesentlich günstiger ist als das Verwarnungsgeld.

was passiert, wenn ich der Behörde meine "Bearbeitungsgebühr" berechne (und die mal richtig teuer ist, weil ich ja was weiß ich für einen Stundensatz habe)....???

Das wird ein müdes Lächeln bei den Amtsschimmeln hervorrufen. Du wirst die Antwort bekommen, daß Dir höchstens die Portokosten erstattet werden können. Eine Erstattung weiterer Kosten wird nicht möglich sein, schon gar nicht nach Stundenverrechnungssätzen.

PS: Wo kann ich die im A-Bogen erwähnten Zeichen 314/315 mit Zusatzzeichen usw.) mal "in live" betrachten

Zeichen 314 ist das normale blaue Zeichen mit dem weißen "P" und Zeichen 315 das blaue Schild mit dem weißen "P" und dem auf dem Bordstein geparkten weißen Auto (Parken auf Gehwegen)

By farendil (217.235.58.59) on Dienstag, den 21. Mai, 2002 - 23:07:

@gb: Es kann auch zu einem Beschluß vom Gericht kommen, wo das Verfahren eingestellt wird, die Kosten jedoch nicht erstattet werden.
ist die sachlage EINDEUTIG, so muß ein kalrer freispruch folgen.

Du solltest am besten auf den A-Bogen gar nicht reagieren und auf den Kostenbescheid warten.
NEIN!
ist der kostenbescheid da, kann gegen die sache an sich (falschparken) nicht mehr vorgegangen werden!

By Greatblackbird (62.104.223.85) on Dienstag, den 21. Mai, 2002 - 23:51:

@farendil

st der kostenbescheid da, kann gegen die sache an sich (falschparken) nicht mehr vorgegangen werden!

Das stimmt natürlich, aber gerade wo es hier mal wieder um eine Straßenbemalung geht, die nicht in der StVO steht, ist die Sachlage nicht eindeutig und könnte damit enden, daß der Betroffene die Kosten zu zahlen hat. Somit ist er der "Dumme", wenn er überhaupt zugibt, das Fahrzeug dort geparkt zu haben.

By farendil (217.235.58.59) on Mittwoch, den 22. Mai, 2002 - 00:22:

gb: richtig, wenn er gegen die sache an sich vorgeht, gibt er damit seine fahrereigenschaft zu.

andererseits ist es eindeutig. ein zeichen auf der straße hat laut stvo keine rechtliche bindung und damit basta!

By Greatblackbird (213.7.144.144) on Mittwoch, den 22. Mai, 2002 - 18:43:

@farendil

ein zeichen auf der straße hat laut stvo keine rechtliche bindung und damit basta!

Der Meinung bin ich ja auch, aber ob das letztendlich wirklich so entschieden wird, ist ja nie geklärt worden. Ich wollte das Verfahren ja durchziehen, aber das Gericht hat es ja dann eingestellt. Deine Aussage steht gegen die Rechtsprechung, sich an Zeichen zu halten, wenn es sie laut STVO nicht gibt, aber deren Sinn erkennbar ist.

By farendil (217.85.226.231) on Mittwoch, den 22. Mai, 2002 - 23:46:

@gb: ja, bei dir würd ich das aber noch anders sehen - nämlich dass da wirklich ein interpretationsspielraum war...

im E-fall interessiert mich so ein pillepalle eh nicht.
entweder ich kümmer mich aus spass an der freude selber, och ich schick per rechtsschutz nen anwalt in die spur.

By officer (213.187.79.48) on Donnerstag, den 23. Mai, 2002 - 18:42:

Das Rollstuhlzeichen allein auf der Fahrbahn hat keinerlei Wirkung. Es muß schon Z 314 mit dem zusatzzeichen vorhanden sein. Und ganz wichtig, und das ist nämlich bei Einkaufscentern nicht der Fall, es muß durch die zuständige Behörde auch angeordnet sein. Viele Einkaufscenter sparen sich die Gebühr für die Abnahme und Anordnung durch die Behörde. Hier besteht kein Verwaltungsakt in form einer polizeilichen Allgemeinverfügung und es kann somit auch nichts geahndet werden. Diese selbst aufgestellten Schilder haben dann lediglich Bedeutung im Sinne des Hausrechtes.

By KJK (194.138.37.34) on Sonntag, den 26. Mai, 2002 - 12:10:

Zum Thema "Rollstuhlsymbol":
Am Bahnhof Nossen sind 5 oder 6 Parkplätze markiert. In der Mitte steht das offizielle Hinweisschild mit Pfeil nach links und dem Zusatz "1*" für einen Behindertenparkplatz. Mit dem Rollstuhlsymbol versehen ist hingegen der erste Parkplatz, der sich 2 Plätze weiter links befindet. Sollte man im Zweifelsfall besser dort parken, wenn beide frei sind?

By Greatblackbird (145.254.143.159) on Sonntag, den 26. Mai, 2002 - 13:58:

Am Bahnhof Nossen sind 5 oder 6 Parkplätze markiert. In der Mitte steht das offizielle Hinweisschild mit Pfeil nach links und dem Zusatz "1*"

Darin würde ich schonwieder eine Veränderung des Schildes sehen, die es ungültig macht, da lediglich laut STVO ein Pfeil nach links oder rechtsweisend vorgesehen ist. Da aber das Rollstuhlsymbol in dem Parkfeld keinerlei Bedeutung hat, ist es egal, auf welchem der 5 oder 6 Plätze behindertengerecht geparkt wird. Ein Knöllchen bekommt aber wenn überhaupt derjenige, der auf dem markierten Platz unberechtigt parkt, denn Politessen wissen meist nichts von der Ungültigkeit der Markierung. Der im Schild befindliche Pfeil ist übrigens kein Richtungspfeil, er kennzeichnet lediglich den Beginn oder das Ende eines Parkbereichs (Links = Beginn, rechts = Ende)

By officer (213.187.79.80) on Sonntag, den 26. Mai, 2002 - 19:20:

Bei derartigen Situationen würde ich keinesfalls einen Strafzettel schreiben. Weder dem der auf dem Platz mit Fahrbahnmarkierung steht noch dem anderen unmittelbar am Schild.

By Greatblackbird (145.254.143.159) on Sonntag, den 26. Mai, 2002 - 21:24:

@Officer

Du bist ja auch keine Politesse des Ordnungsamtes :)

By officer (213.187.79.101) on Montag, den 27. Mai, 2002 - 08:06:

Ich hab vor Jahren mal so eine Situation gehabt, da hatte ein Behinderter angerufen, weil auf seinem Platz einer gestanden hat. Ich hatte bereits die Personalien des Halters des PKW welcher direkt am Schild stand ermittelt um dann abzuschleppen, da kam der Behinderte nochmals auf mich zu und bedeutete mir, daß ich den Falschen PKW überprüft hatte. Sein auf der Fahrbahn markierter Platz war drei Fahrzeuge weiter vorn. Und tatsächlich unter dem Lauf (Herbst) war das Rollstuhlsymbol zu erkennen. Ich habe dann keine weiteren Maßnahmen durchgeführt sondern lediglich die Straßenverkehrsbehörde informiert. Kurz darauf war das Schild zum markierten Platz versetzt worden. Fehlerhafte Beschilderungen sind leider kein Einzelfall!!!

By Greatblackbird (213.6.141.61) on Montag, den 27. Mai, 2002 - 21:23:

@officer

Fehlerhafte Beschilderungen sind leider kein Einzelfall!!!

Oh ja... und somit auch von Vorteil für die Autofahrer bei dem immer knapper werdenden Parkraum.


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