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Infos zum Einspruch, Quelle leider nicht mehr bekannt

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Allgemein: Infos zum Einspruch, Quelle leider nicht mehr bekannt
By Geisterfahrer (217.184.65.48) on Sonntag, den 12. Mai, 2002 - 14:14:

Der Einspruch an sich verursacht noch keine zusätzlichen Gebühren. Wird nach einem negativen Bescheid *was für ein Bescheid ?* die Sache aufrechterhalten, gibt die Verwaltungsbehörde sie an die zust. Staatsanwaltschaft ab. Diese wird i.d.R. einen Gerichtstermin beantragen *wann haben sie dort denn die Regel ?*. Noch bis zum Beginn der Verhandlung kann der Einspruch gebührenfrei zurückgenommen werden, auch noch während der Verhandlung, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt (sofern sie überhaupt anwesend ist). Ein Urteil ist zwar etwas teurer (10% der Geldbuße, mindestens 50 DM *so wenig ?*); dafür erwächst der Bescheid nicht rückwirkend in Rechtskraft wie bei der Rücknahme des Einspruches *was denn nun, ich denke Rechtsktaft erst am Tag der Rücknahme des Einspruchs* (wichtig z.B. bei Tilgungsfristen von vorherigen Punkten oder einem oben angesprochenen zwischenzeitlichen weiteren Verstoß über 25 km/h über dem Limit). Bei der Verhandlung besteht nicht notwendigerweise Anwesenheitspflicht des Beschuldigten, er kann sich auch durch einen Anwalt vertreten lassen. Das pers. Erscheinen kann (und wird i.d.R.) aber angeordnet werden, sofern es für die Sachaufklärung erforderlich ist, also insb. wenn es Streitigkeiten beim Fotobeweis gibt (dies kann bei entfernteren Gerichten - maßgeblich ist der „Tatort" - durchaus lästig und teuer sein *was, nur die eigenen Reisekosten ?*).

MfG
Geisterfahrer

By Geisterfahrer (217.184.65.48) on Sonntag, den 12. Mai, 2002 - 14:17:

Quelle ist http://www.radarfalle.de/recht/hilfe/einspruch.php

Da steht es also anders als hier oft im Forum an gedeutet. (Rechtskraft bei Rücknahme am Tag der Rücknahme).


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