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Zeichen 250?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Allgemein: Zeichen 250?
By Geblitzter (62.144.248.203) on Sonntag, den 5. Mai, 2002 - 00:30:

Hallo allerseits,

ich habe eine Anhoerung bekommen, in der dem "Verkehrsteilnehmer / Halter" (so die Anrede) vorgeworfen wird:



Auf meine Anfrage, wer denn gefahren sei, erhielt ich die Mitteilung, dass "bei Parkverstoessen kein Foto angefertigt" wuerde.

Nach o. g. Anhoerung (mittlerweile ist wohl ein BuGeBe unterwegs) gehe ich aber davon aus, da durchgefahren zu sein (bzw. der verantwortliche Fahrer).

Ist denn das Zeichen (weisses Schild mit rotem Kreis, "Verbot der Durchfahrt") dann "inclusive" eines Parkverbotes, oder sollte man zumindest von einer Durchfahrt ausgehen?

Koennte der BuGeBe 'nachtraeglich' noch geaendert werden, oder ist dann Schluss mit lustig, wenn einmal eine Tat 'abgeurteilt' wurde, oder koennte in einem evtl. Verfahren noch gesagt werden "nee, war kein Parkverstoss, wie im BuGeBe, sondern eine verbotene Durchfahrt"?

Hoffe, mich einigermassen verstaendlich ausgedrueckt zu haben, und hoffend auf Antworten / Tips...

"Geblitzter" (wenn auch diesmal ohne Blitz ;)

By Alberto (62.224.97.208) on Sonntag, den 5. Mai, 2002 - 12:22:

Iregndwie fehlt da der "Verstoß"!

Ich gehe mal davon aus, daß Du eine gesperrte Straße befahren hast - ohne daß sie dafür einen Beweis haben (sprich Foto vom Fahrer)

Einen Bußgeldbescheid kannst du getrost erwarten...
es handelt sich NICHT um einen Parkverstoß - mithin gibt es keine Halterhaftung.

So - nun sind die mal wieder in der Beweisnot!

Du erhebst Einspruch gegen den BuGeBe - aber bitte OHNE Begründung.

Ansonsten verweigerst Du generell die Aussage.

Das kann nur zur Einstellung des Verfahrens führen, selbst, wenn sie so frech sind, und dich vor einen Richter zerren...
hingehen, Aussage verweigern, - fertig.

(Meistens muß man sich noch die mündliche, aber rechtlich nicht haltebare, Androhung eines Fahrtenbuches gefallen lassen - das wars dann aber schon)

By Geblitzter (62.144.248.213) on Sonntag, den 5. Mai, 2002 - 13:03:

*argh*

ich hattes so schoen eingerahmt - aber leider in die 'falschen' Zeichen, also alles nochmal abtippen :-/

---
Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhoerung

Sehr geehrter Verkehrsteiln./Fz-halter,

Ihnen wird vorgweorfen, am ... um ... in ... ***strasse HNR BER
(Anmerkung: heisst das Hausnummer Bereich???)
als Fuehrerin bzw. Fuehrer des PKW ... Kennzeichen ... folgende OWi begangen zu haben:

Sie benutzten mit dem o. a. Kfz. den Verkehrsbereich, obwohl dieser durch Verkehrszeichen 250 gesperrt war.
§24 StVG; §41(2), §49 StVO; 142.2 BKat

Beweis: Zeugenangaben
Zeugen/Anzeigende: ***
(Anmerkung: Dienstgrad und Name eines Polizisten)
---

zum Thema Fahrtenbuch: Soll das nicht erst bei vielen unaufgeklaerten bzuw. groesseren Vergehen faellig sein?

Gruss,

'Geblitzter' (sollte mir vielleicht mal einen schoeneren Nickname einfallen lassen ;)

By Greatblackbird (145.254.152.140) on Sonntag, den 5. Mai, 2002 - 13:15:

zum Thema Fahrtenbuch: Soll das nicht erst bei vielen unaufgeklaerten bzuw. groesseren Vergehen faellig sein?

Ja schon, aber zur Einschüchterung wird es erstmal immer wieder gern angedroht.

Sie benutzten mit dem o. a. Kfz. den Verkehrsbereich, obwohl dieser durch Verkehrszeichen 250 gesperrt war.

Das ist eindeutig ein Verstoß im fließenden Verkehr, wo eine Kennzeichenanzeige gemacht wurde, also gibt es keine Halterhaftung. Einfach so vorgehen, wie von Alberto beschrieben.

Hast Du denn den Polizisten gesehen bzw. wie gut konnte er Dich denn sehen?

By Geblitzter (212.172.0.244) on Sonntag, den 5. Mai, 2002 - 15:35:

Moin,

gesehen habe ich gar keinen, das ist so'ne Mobile Wache, wo immer welche sitzen (theoretisch zumindest ;) ...

Naja, ich lege einfach mal Einspruch ein und warte dann ab :-)

By Geblitzter (212.172.0.244) on Sonntag, den 5. Mai, 2002 - 15:36:

Nachtrag:

ist das denn ueberhaupt ausreichend, "HNR BER" zu schreiben, schliesslich ist so eine Strasse seeehr lang (gerade wenn es um einen Parkverstoss gehen _soll_)?!?

'Geblitzter'

By Greatblackbird (145.254.143.76) on Sonntag, den 5. Mai, 2002 - 16:13:

Bei einem Parkverstoß ist eine genaue Ortsangabe erforderlich. Dann würde dort z.B. stehen "straße vor HNR 5". Das Zeichen 250 besagt ein Verbot für Fahrzeuge aller Art. Dieser Auslegung nach ist allein ein Vorhandensein eines Fahrzeugs in einer solchen Straße schon ein Verstoß. War denn unter dem Schild noch ein Zusatzschild?

Was ist denn eine mobile Wache? Ein Polizeibus? Oder ein Polizeiwohnwagen? :)

Den Punkt 142.2 BKat habe ich nicht finden können. Der Punkt 142 bezieht sich nicht auf Zeichen 250. Um zu entscheiden, ob Parkverstoß oder fließender Verkehr müßte man wissen, wie der Punkt 142.2 definiert ist.

By Geblitzter (212.172.1.252) on Sonntag, den 5. Mai, 2002 - 17:51:

Sodele, bin mal gespannt ;-)

Ja, es gibt da noch genug Zusatzschilder, die die Zeit und 'Lieferverkehr' einschraenken...

Mobile Wache ist ein grosser Polizei-Transit, in dem Beamte tagsueber sitzen, damit Buerger eine Anlaufstelle haben (wie gesagt, 'Fussgaengerzone' in Einkaufslage).

Ich warte mal den BuGeBe ab... Aber der Wiuderspruch an sich ist ja schon da, da 'sie' einmal von Parkverstoss reden, aber keine Hausnr. angeben (die es in der Strasse gibt) und auch das Zeichen 250 imho nicht wirklich fuer den ruhenden Verkehr gedacht ist...

By Greatblackbird (145.254.143.76) on Sonntag, den 5. Mai, 2002 - 18:25:

und auch das Zeichen 250 imho nicht wirklich fuer den ruhenden Verkehr gedacht ist...

Sowohl als auch... Wenn ein Fahrzeug nicht in diese Straße einfahren darf, kann es auch in dieser Straße nicht geparkt werden. Fährt es trotzdem nur durch, ist es ein Verstoß im fließenden Verkehr. Fährt es in die Straße ein und wird dort auch noch abgestellt, könnten es auch zwei Verstöße in Tateinheit sein. Dabei wäre interessant, wie es dann mit der Halterhaftung aussieht.

By Bluey (217.225.31.47) on Sonntag, den 5. Mai, 2002 - 20:16:

@all

Vorab würde ich ja mal wieder zu gerne wissen, wo denn dies passiert ist (damit ich mal ungläubig den Kopf schütteln kann!!).

Sie benutzten mit dem o. a. Kfz. den Verkehrsbereich, obwohl dieser durch Verkehrszeichen 250 gesperrt war.
§24 StVG; §41(2), §49 StVO; 142.2 BKat

Wenn das ALLES war, was in der Anhörung stand, dann kann es sich eigentlich nur um einen Verstoß gegen VZ 250 handeln (wobei ich 142.2 BKat auch nicht zuordnen kann!)!

Und das sind lapidare 10,- € für Pkw und 20,- € für alles andere - § 3 Abs.3 Nr.2 Buchst. a + b (deshalb auch mein Kopfschütteln; sowas ahndet man entweder sofort oder man läßt es bleiben!).

Ohne entspr. Zusatzschild gilt jedenfalls NICHT autom. auch Haltverbot. Das wird hier ja auch gar nicht vorgeworfen.

P.S.: Lt. meines Tatbestandskataloges (und der ist abschließend!) käme hier nichts anderes in Betracht.


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