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Was passiert wenn ich im Anhörungsbogen...

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2000: Geschwindigkeitsverstoß: Was passiert wenn ich im Anhörungsbogen...
By Jonny (62.104.210.76) on Montag, den 13. November, 2000 - 15:18:

...ein falsches Datum der Führerscheinausstellung angebe? Im Anhörungsbogen soll man ja angeben, wann der Schein ausgestellt wurde. Was würde passieren, wenn ich mich "vertue" und statt des xx.xx.2000 den xx.xx.1998 angebe? Mann kann sich ja mal irren.
Hintergrund ist der, das ich in der Probezeit bin. Mir ist klar, das eine falsche Datumsangabe die Nachschulung nicht verhindert (24Km/h zu viel), aber man klammert sich halt an jeden Strohhalm. Und wenn eine Falschangabe keine Nachwirkung hätte, würde ich es machen.
Was würdet ihr im Anhörungsbogen eigentlich angeben? Ich gebe den Verstoß auf keinen Fall zu. Wie wäre es, wenn ich angebe, das ich mich auf dem Foto nicht identifizieren kann? Zwar hat mich meine Mutter sofort erkannt (Der Anhörungsbogen ist aber an mich adressiert), aber das Bild ist etwas unschharf und ich habe auch eine andere Frisur. Auf dem Bild sieht es außerdem so aus, als hätte ich Segeloihren, was natürliuch nicht so ist und eigentlich jeder sieht, wenn er das Bild mit mir vergleicht.

By michael (213.21.15.216) on Montag, den 13. November, 2000 - 15:35:

Du bist (im Umkehrschluß aus § 111 OWiG) nur verpflichtet, Namen, Geburtsort und -tag, Familienstand, Beruf und Wohnort anzugeben.
Fehler bei diesen Pflichtangaben können mit Bußgeld geahndet werden.
Alles andere muß nicht angegeben werden; falls du ein falsches Datum für die Führerscheinausstellung angibst, wird das ohnehin nicht viel bringen, da das Datum auch in Flensburg gespeichert ist und auch von dort erfragt wird, weil nur die dortigen Daten (im Zweifelsfall) maßgeblich sind.

By farendil (62.180.214.150) on Montag, den 13. November, 2000 - 18:28:

@michael: du mußt den beruf angeben??? geht die das etwas an? - wieso??
was passiert, wenn ich den beruf nicht angebe?

By Greatblackbird (145.253.158.110) on Montag, den 13. November, 2000 - 21:39:

Der Beruf muß nicht angegeben werden. Zu den Pflichtangaben gehören: Vornamen,Familienname,PLZ und Wohnort,Straße und Hausnummer,Geburtstag und Geburtsort sowie, wenn abweichend vom Familiennamen, der Geburtsname. Alle anderen Angaben sind freiwillig.

By michael (213.21.10.17) on Dienstag, den 14. November, 2000 - 13:45:

@Greatblackbird:

Quelle für diese Behauptung?

Lies mal § 111 Abs. 1 OWiG: "Ordnungswidrig handelt, wer [...] über seinen [...] Beruf [...] eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert."

By N.N. (195.37.128.1) on Dienstag, den 14. November, 2000 - 14:14:

@michael

Wobei allerdings anzufügen ist, daß der Beruf im Gegensatz zu Name, Geburtsdatum und Wohnort eine interpretierbare Bezeichnung ist. Im Prinzip kann ich auch "Proletarier" oder ganz allgemein "Angestellter" angeben, wenn ich meine Privatsphäre wahren will.

By Alberto (62.224.98.124) on Dienstag, den 14. November, 2000 - 14:32:

Das Thema ist aber theoretisch gut. Ich hatte mal einen Freund, der hat bei seinem Geburtstag einen "Zahlendreher" produziert - unabsichtlich.
Wohlgemerkt - beim Geburtsdatum!!! Das führte zu einem lupenreinen neuen Punktekonto, denn wenn er dazu passend noch keinen Führerschein hat, so muß dies nicht zwingend sein. Man könnte einen ausländischen Euro-Führerschein besitzen....
Allerdings, die Sache ist etwa 10 Jahre her.

By Greatblackbird (212.144.200.145) on Dienstag, den 14. November, 2000 - 18:57:

@michael

Die Quelle ist die Rückseite eines aktuellen Anhörungsbogens. Es sind die Angaben zur Person (Pflichtangaben). Alle anderen Angaben sind freiwillig. Nach dem Beruf wird hier nicht gefragt. Welcher Beruf ist denn (wenn überhaupt) anzugeben? Der erlernte? Ich bin z.B. gar nicht mehr in meinem erlernten Beruf tätig.


@N.N.
So würde ich das auch machen.

By michael (193.159.128.202) on Mittwoch, den 15. November, 2000 - 10:54:

@Greatblackbird:

Du hast recht - ich habe gerade einen A-Bogen bei mir rausgekramt, und siehe da, nichtmal unter den Pflichtangaben gibt es ein Feld für den Beruf.
Okay, sage ich mir, wenn's kein Feld dafür gibt, dann schreibe ich auch nix dazu. Wenn die Behörde dann halt nachfragt, bist du gem. § 111 Abs. 1 OWiG natürlich verpflichtet, da eine (richtige) Antwort darauf zu geben.


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