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Neue Masche - beim Parken für einen Verstoß beim fahren "erwischt"

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Neue Masche - beim Parken für einen Verstoß beim fahren "erwischt"
By farendil (213.20.190.219) on Freitag, den 10. November, 2000 - 18:07:

Tja, also da flatterte jemandem (nicht mir) neulich ein Brieflein ins Haus, besser gesagt, ein/e: "schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung"

Serh geehrte ...,
ihnen wird zur last gelegt, am 2x.09.00 von xx bis xx uhr als führer des pkw xxx in dresden, hauptallee folgende ordnungswidrigkeiten begangen zu haben:
sie fuhren verbotenerweise über de gehweg und parkten an einer stelle, welche anders nicht erreichbar war. §2Abs1, §12 abs2, §49stvo.
beweismittel: zeuge
zeugen: stadt dresden, frau xxx

so, die wollen zwar nur 20,- haben, aber ich find es schon ein frechheit, wenn die einen abzocken wollen, nur weil man wohl angeblich über den gehweg gefahren sei.
ich meine, die halterhaftung (also die auferlegung der kosten des verfahrens in höhe von 36,-) gilt ja nur für den ruhenden verkehr.
hier geht es aber um eine tat im fließenden verkehr.
also kann der halter doch wohl hinschreiben: ich war es nicht und weiss auch nicht wer gefahren ist, solange sie mir kein bild zeigen...
(nur dass es dann nicht teurer wird)

By michael (213.21.11.168) on Freitag, den 10. November, 2000 - 18:33:

ähm... *kopfkratz*... okay, du bist über einen Gehweg gefahren, was ordnungswidrig ist. Soweit alles klar.
Was ist aber gemeint mit einer Stelle, "welche anders nicht erreichbar war"???

Was zum ruhenden/fließenden Verkehr: Das Benutzen des Gehwegs ist unzweifelhaft ein Verstoß im fließenden Verkehr, ist also von § 25a StVG (Kostentragungspflicht des Halters) nicht erfaßt. Dir wird aber auch ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 StVO zur Last gelegt, was bedeutet, daß du unzulässigerweise geparkt hast, was wiederum natürlich ein Verstoß im ruhenden Verkehr ist. Hier liegt wohl Tateinheit vor, und ich bin mir jetzt nicht sicher, ob dann § 25a StVG anwendbar ist, wenn ein Verstoß im ruhenden Verkehr mit dabei ist (ähnlich wohl wie mit dem Beispiel hier im Forum mit dem Parken mit abgefahrenen Reifen).

By farendil (62.180.214.41) on Freitag, den 10. November, 2000 - 21:17:

also nochmal, ich wars nicht! (ich fahr immer ordentlich :-) )

so, also der fahrer ist über den gehweg gefahren (klar, geflogen ist er nicht und nen abschleppwagen hat er auch nicht geordert, um über den gehweg zu kommen *g*), aber dabei hat ihn niemand gesehen.
die stelle wo das kfz geparkt hat, dürfte nicht verboten gewesen sein, da es:
a:kein gehweg war
b:keine wiese oder anderes beschädigt wurde
c: eigentlich privatgrundstück des arnold-bades sein müßte - dieses ist aber (glaub ich zumindest) in städtischer hand.

gemein mit:"anders nicht erreichbar" ist, daß du, um auf diesen platz, wo sich der pkw befand, zu kommen, über den gehweg fahren mußt.
(es sei denn:
a: du benutzt einen abschleppwagen
b: du fährst durch das freigelände des schwimmbades :-) und schraubst dann den zaun auf, um hinzumkommen
c: du läßt dir irgendetwas anderes tolles einfallen, um dein auto hinzubringen.

By Seb. (193.248.151.90) on Samstag, den 11. November, 2000 - 01:33:

Ich gehe davon aus, daß hier nur der Vorgang des Fahrens als ordnungswidrig betrachtet wird. Sonst wäre erwähnt worden, warum auch das Parken an dieser Stelle verboten ist. § 12 II StVO gibt nur eine Definition des Parkens, stellt aber selbst kein Verbot auf. Damit kommt auch keine "Halterhaftung" in Betracht. Im Zweifel würde ich nachfragen.

By garfield (129.143.4.36) on Samstag, den 11. November, 2000 - 16:04:

Wenn das Parken an dieser Stelle nicht verboten war, aber das Fahren zu dieser Stelle, dann bitte die Behörde doch, daß sie einen Beweis vorlegt, daß Du beim Hinfahren gesehen wurdest. Ansonsten gehst Du zum nächsten Sportverein und bittest acht kräftige Bodybuilder, Dein Auto bei einem Ortstermin mit dem Richter auf den Parkplatz zu tragen ;-)

By Matthias (193.159.34.18) on Samstag, den 11. November, 2000 - 21:00:

Naja, das überqueren eines Gehwegs zwecks parken sollte schon nicht so schlimm sein. Schließlich würden sonst Millionen von Autos kreuz und quer auf Deutschlands Straßen rumstehen, weil niemand mehr in Einfahrt, Hof oder Garage fahren dürfte.

By farendil (62.180.213.183) on Samstag, den 11. November, 2000 - 21:03:

@garfield: da dürfte gehen, das betreffende kfz wiegt nur gut 800kg.

ansonsten bekommen die ihren einspruch, dass sie bitte ein bild mit dem fahrer zuschicken sollen.

By TommyF (194.95.146.69) on Donnerstag, den 16. November, 2000 - 19:33:

selten so gelacht!!!
wo war das denn genau?
Ich will da auch mal parken!!!

By farendil (62.180.213.220) on Donnerstag, den 16. November, 2000 - 20:08:

direkt vor dem eingang des arnoldbades...
da ist neben dem vorgebauten eingang seitlich noch irgendwo platz.

ich meld mich auf jeden fall und sag dir, was die auf den einspruch antworten.

By cpp (62.67.6.108) on Montag, den 4. Juni, 2001 - 21:05:

Auch nach langem Überlegen fällt mir keine Situation ein, wie es möglich ist, ein auto auf einer Fahrbahn an eine Stelle zu verbringen, die nur über einen Gehweg erreichbar wäre. Wenn ein Fahrzeug auf einer Stelle steht, auf der geparkt werden darf, und das ist offensichtlich der Fall, ist es erstmal unerheblich, wie es dort hingekommen ist. Die Unterstellung des Benutzens des Gehweges ist eine reine Mutmaßung, die durch Sichtzeugen belegt werden muß. Mit Sichtzeugen meine ich mindestend eine Person, die gesehen hat, wie du über den Gehweg gefahren bist.
Füße stillhalten, abwarten. Kommt ein Bußgeldbescheid Widerspruch. Denn der genannte Zeuge ist auch eine Person, die sich der Mutmaßung anschließt. Somit ist der Zeuge sinnlos. Und was das einparken angeht, da habe ich schon echte Kunststücke gesehen und auch selbstverbracht. Die Beweislast liegt bei der Polizei.

By farendil (217.80.147.82) on Montag, den 4. Juni, 2001 - 22:26:

@cpp:
1: das ordnungsamt hat eingesehen, daß es keine chance hat und hat seitdem nie wieder etwas von sich hören lassen (auch keine einstellung etc.)

egal - verjährt ist es so oder so schon lange


2: die stelle, wo das kfz stand war keine offizielle parkfläche.

es ist wirklich unmöglich, das auto auf seinen eigenen vier rädern rollend dort hin zu befördern, ohne über den gehweg zu fahren.

By Alberto (62.224.100.47) on Dienstag, den 5. Juni, 2001 - 08:56:

Witziger Vorgang, aber meiner Meinung nach chancenlos - für das Ordnungsamt.

Du mußt schließlich nicht aufklären, wie das Auto dort hingekommen ist.

Es stand da - auf einer privaten und freien Fläche - basta.

Du verweigerst die Aussage...
Der Staat muß beweisen, daß du es dort hin gefahren hast.

Das kann er nicht. Ende.

By Daidone (217.2.0.77) on Dienstag, den 17. Juli, 2001 - 18:31:

Das war wohl ein Versuch des "Dummenfangs" oder eine Art Einschüchterungsversuch nach dem Motto "Wir versuchen es, vielleicht klappt es ja".

Nun, Du hast Dir es nicht gefallen lassen und damit hat das OA Pech. Aber oft haben die Leute so einen Respekt, dass sie freiwillig zahlen, auch wenn das OA im Unrecht ist. Und darauf wird spekuliert. Denn irgendwie muß man die Haushaltsposition "Buß-und Verwarngeldeinnahmen"
ja realisieren, oder....

Das sind echt Abzocker.


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