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Knöllchen auf vermeintlichem Behindertenparkplatz-kein Foto !!

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Knöllchen auf vermeintlichem Behindertenparkplatz-kein Foto !!
By Beppo (149.225.13.22) on Donnerstag, den 18. April, 2002 - 19:03:

Hallo !

ich fühle mich als Opfer einer Riesensauerei ! Angeblich habe ich auf einem Behindertenparkplatz geparkt und dafür ein Knöllchen über 35 Euro kassiert. Da ich mir sicher bin, dass ich in der Parkbucht HINTER dem Behindertenparkplatz geparkt hatte, habe ich beim Ordnungsamt angerufen und darauf hingewiesen. Man sagte mir, ich solle Einspruch einlegen, dann bekomme ich ein Foto vorgelegt, auf dem Verstoss bestimmt zu erkennnen ist. Heute kam der Bescheid, dass der Einspruch abgelehnt ist und ich nun gefälligst zahlen soll -von einem Foto keine Spur.
Die haben doch nie im leben ein Foto geschossen ! Kann ich in so einem Fall darauf bestehen, das Foto zu sehen oder ist die Ablehnung des Einspruches rechtens ? Wer weiss Rat ??

Vielen Dank

By sushiboy (217.229.132.240) on Freitag, den 19. April, 2002 - 07:42:

Also, falls Du wirklich auf einem Sinderparkplatz geparkt hast, ist das recht asozial. Falls nicht, den Anwalt einschalten bzw. das Foto anfordern. Hast Du vieleicht Zeugen, die gesehen haben wo Du geparkt hast, die anführen. Ich kann mir nicht vorstellen, das Politessen mit einer Kamera durch die Gegend eiern.

By Alberto (62.224.96.48) on Freitag, den 19. April, 2002 - 15:53:

Nicht aufregen, nichts aussagen - kommt Halterhaftung - kostet 18 Euro.

Warum macht ihr immer wieder diese Kämpfe?
Die sind doch sinnlos.

Das Auto stand auf dem Parkplatz - basta.

Fahrer war bis jetzt keiner bekannt - also halterhaftung.

Nun erhebst du Einspruch!

Damit hast du dich wahrscheinlich als Fahrer selbst ausgegeben.... das ist pech - dann zahlst du nämlich 35 Euro.

By sushiboy (217.229.134.254) on Freitag, den 19. April, 2002 - 17:20:

Im Rahmen der Halterhaftung trägt der Halter die tatsächlich angefallenen Kosten, in diesem Fall 35 €. Es gibt keine Pauschalbeträge zu Parkverstößen.


Halterhaftung
Kann in einem Bussgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstosses der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoss begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des Verfahrens auferlegt. Vgl. § 25a Strassenverkehrsgesetz

sieh auch:

http://www.ginko.de/user/kuemmel/Bussgeld/hauptteil_verfahren.htm

Punkt 10

By farendil (217.235.59.18) on Freitag, den 19. April, 2002 - 17:29:

@sushiboy: was willst du bitte??? wo siond kosten von 35 EUR entstanden??

kann in deinem link leider gar nichts dazu finden!!!

By sushiboy (217.229.134.254) on Freitag, den 19. April, 2002 - 17:46:

@farendil: Die 35 € beziehen sich auf den Verstoß von Beppo, Parken auf Sonderparkplätzen. Die ist das VG das durch den Tatbestandskatalog vorgegeben ist. Der o.a. Auszug sagt aus, dass u.a. das tatsächlich angefallene VG durch den Halter zu entrichten ist.

By farendil (217.235.59.18) on Freitag, den 19. April, 2002 - 19:11:

@sushiboy: lesen ist wohl nicht so ganz deine stärke....

es geht umd die verfahrenskosten, diese muß der halter zahlen.
die verfahrenskosten sind die verwaltungskosten, also die 25,- DM und die 11 Auslagen für die postzustellung.


was du erzählst, ist die strafe!!! die 35EUR sind strafe, und EBEN NICHT die verfahrenskosten!

By sushiboy (217.229.134.254) on Freitag, den 19. April, 2002 - 19:23:

Bei einem Anhörungsbogen gibt es keine Verwaltungskosten ! Der wird zu gesand. Wird dann nicht bezahlt, kommt es dann zu einer Anzeige, dann entstehen erst die Verwaltunkskosten von 20 DM und 11,- DM für den PZA. Der 25a StVG bezieht sich aber auch auf das VG, dass von dem Halter eingefordert wird. Dies IST durch den Halter zu entrichten.

By sushiboy (217.229.134.254) on Freitag, den 19. April, 2002 - 19:24:

Sorry, 30,- DM Verwaltungskosten !

By farendil (217.235.59.18) on Freitag, den 19. April, 2002 - 19:32:

@sushiboy: sorry, aber du erzählst schwachsinn! es geht um die verfahrenskosten!

und die sind was anders als die geldbuße!


dass der a-bogen nicht per einschreiben versandet wird, ost korrekt. man kann aber die gebührenrechnung per selbigem versenden und schon hat man die 11 kröten abrechenbar.


so, genug geschwätzt - glaub es mir ode rlass es dir von einem erklären, der dafür bezahlt wird, aber schreib nicht so nen stuß!

By Alberto (62.158.213.23) on Freitag, den 19. April, 2002 - 19:33:

Was ist denn das für eine unsinnige Geschichte!

Der Fahrer ist niemals zu ermitteln.
Also, wenn er nicht zu ermitteln ist, dann kann bei Parkverstößen bedauerlicherweise der Halter mit den verfahrenskosten DM 25,00 + DM 11,00 Gebühr = DM 36,00 oder EURO 18,00 belegt werden.

Das Verwarnungsgeld selbst können sie sich dabei an den Hut stecken - das gibt es nicht - von keinem!!!

Das ist ja gerade das interessante bei Parkverstößen....
Alles über 36 DM - also Sperrfläche (50DM) feuerwehreinfaht (75 DM) Behindertenparkplatz (75 DM) Fußgängerzone (60 DM) - kann man getrost in den Mülleimer werfen - sich rughig verhalten - und auf die sog. Halterhaftung warten - diese kostet dann immer..... DM 36,00

Wer etwas anderes behauptet, der müßte uns hier eigentlich wissentlich belügen wollen.

By sushiboy (217.229.134.254) on Freitag, den 19. April, 2002 - 19:51:

Also, immer schön sachlich bleiben und nicht ausfallend werden, soll ja noch gesittet bleiben.

Ich bin bei grün weiß, Du musst mir nicht den unterschied zwischen Verfahrenskosten und VG nennen.

Letztendlich geht es darum, dass vom Halter das, im Tatbestandskatalog angegebene Deliktsbezogene VG erhoben wird und keine 18€.

Und jetzt der Unterschied zwischen Verwarngeldern und Geldbußen, Verwarngeld ist alles bis 35€, mehr als 35€ ist eine Geldbuße.

Zweitens, es wird bei einer schriftlichen Anhörung nach Parkverstößen ein gewöhnlicher Brief an den Halter versand. Es entstehen hier noch keine Gebühren. Bei Anzeigen wird der Anhörungsbogen als ein POSTZUSTELLUNGSAUFTRAG versand und der ist etwas anderes als ein Einschreiben und kostet 11,- DM, ein Einschreiben kostet 3,50 DM.

By farendil (217.235.59.18) on Freitag, den 19. April, 2002 - 22:51:

@sushiboy: Ich bin bei grün weiß wusst nicht, daß solche geistigen tiefflieger ohne jegliche fachliche ahnung bei der polizei sind.
werde es bei meinem nächsten zusammentreffen mit einem vertreter dieser gattung berücksichtigen!

(vielleicht spreche ich extra langsam und deutlich, ausserdem in einfachen sätzen, damit er wenigstens die chance hat, es zu verstehen...)


Und jetzt der Unterschied zwischen Verwarngeldern und Geldbußen
warum versuchst du mir nicht gleich das abc beizubringen???


Letztendlich geht es darum, dass vom Halter das, im Tatbestandskatalog angegebene Deliktsbezogene VG erhoben wird
und genaus DAS ist gequirlte kindersch... !!!
lern wenigstens die gesetze zu verstehen, wenn man sie dir schon zu lesen gibt!

Zweitens
und was war erstens??

es wird bei einer schriftlichen Anhörung nach Parkverstößen ein gewöhnlicher Brief an den Halter versand.
richtig. der nennt sich auch anhörungsbogen.

Bei Anzeigen wird der Anhörungsbogen als ein POSTZUSTELLUNGSAUFTRAG versand
1: meinst du eine owi-anzeige wegen eines parkverstoßes ist keine anzeige??
2: der a-bogen wird im normalfall NUR mit normaler briefpost versandt!


POSTZUSTELLUNGSAUFTRAG
wenn, dann meinst du postzustellurkunde!


so, und jetzt mach dich schlau, bevor du weiter so einen unsinn verbreitest, sonst muss ich - wie schon von alberto gesagt - annehmen, daß du wissentlich hier falsche informationen verbreiten willst!!!

By alpak (217.233.203.148) on Samstag, den 20. April, 2002 - 12:27:

Schon lustig, wie sushis Halbwissen gegen die geballte Wissensmacht von Alberto & Farendil den Bach runtergeht :)

By Alberto (62.158.210.97) on Samstag, den 20. April, 2002 - 14:59:

Ist nichts neues... ich diskutiere oft mit den Polizisten auf der Straße, wenn sie mich aufschreiben...

Ich erkläre ihnen dann, daß alles über 15 Euro sinnlos ist, weil sie dann max. nur 18 Euro bekommen.

Das glauben die mir immer nicht.

Dann erkläre ich Ihnen daß ich nur der Halter dieses falsch parkenden Autos bin - und sie sich schon, wenn sie z.B. 25 Euro für eine Sperrfläche wollen, gefälligst den Fahrer suchen müssen....
heißt dastehen und warten, bis er einsteigt.

Dann allerdings füge ich hinzu, daß dies noch lange kein Beweis ist dafür, daß diese Person auch das Fahrzeug dort abgestellt hat - also der Täter ist.

Ergo: man kann nich den Schluß ziehen, daß der nun einsteigende auch der dort Hinparkende war.

Sprachs - und stieg unbehelligt als Halter in mein Auto und fuhr weg.

Dann kommt der Anhörungsbogen - keine Reaktion - dann kommt die Halterhaftung - und ich bezahle 18 Euro - und - dies ist neu - setze sie als verwaltungsgebühr übert die Firma ordentlich von der Steuer ab, was bei reinen Owi´s nicht gehen würde.

So klappt das dann auch mit dem nachbarn, gelle!

By farendil (217.85.230.162) on Samstag, den 20. April, 2002 - 15:48:

@alberto: setze sie als verwaltungsgebühr übert die Firma ordentlich von der Steuer ab,
ist das jetzt endgültig durch, daß es steuerlich absetzbar ist??

ps: schon traurig, wenn man bedenkt, von was ür personen mit welchem fachwissen man sich dann auf der straße belehren lassen soll, was rechtens ist und was nciht, und was man falsch gemacht hat...

By dagegen (217.5.19.14) on Sonntag, den 21. April, 2002 - 01:26:

Aber die 18 Euro sind doch die gleichen Verfahrenskosten, die auch im Bußgeldbescheid stehen. Heißt das, ich kriege, bevor die Halterhaftung kommt, immer einen BuGeBe?
Wenn ich schon in den Anhörungsbogen schreibe, dass ich das Auto nicht abgestellt habe, dann gibt es doch auch noch keine 11 DM Zustellgebühr, die man dem Halter aufdrücken kann !?

By Alberto (62.158.211.78) on Montag, den 22. April, 2002 - 10:47:

Mann, - du sollst nicht hinschreiben!!

Anhörungsbogen wegschmeißen. Dann müßten sie einen Fahrer ermitteln - gelingt dies logischerweise nicht - dann gingen sie ja leer aus.

Um dies zu verhindern, wurde die Halterhaftung eingeführt.

Das steht dann drin, daß der Fahrer nicht zu ermitteln war und deshalb dem Halter eine Gebühr von DM 25 + Bearbeitungsgebühr DM 11 = DM 36 - jetzt Euro 18,00 auferlegt wird.

Da dies aber ein öffentlicher gebührenbescheid gegen die Firma (bei geschäftswagen) ist, der von einer Verwaltungsbehörde kommt - ähnlich, wie bei der Gebühr für die Fotokopie des Gewerbescheines - oder sonst irgend etwas - somit ist diese im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes entstanden (wie auch Zulassungsgebühren) - somit ist dies absetzbar.

Das ist das eine...
das andere ist.... Diese Gebühr steht als feste gebühr da - und ist in ihrer Höhe eben festgeschrieben.
Die Nichtermittelbarkeit eines Fahrers kostet immer den gleichen Aufwand - ergo auch die gleiche Gebühr.

Es ist dabei unerheblich, welchen Parkverstoß dieses fahrzeug - ohne ermittelbaren Fahrer - begangen hat.


Wollten die aber vom Halter z.B. diese 35 Euro - für den Behindertenparkplatz, - dann müßten sie den normalen Weg gehen - also dann einen BuGeBe ausstellen - gegen diesen wird Einspruch erhoben - ohne Begründung.
Sie können dann letztendlich nicht beweisen, wer dort das Auto hingeparkt hat - das führt zwangsläufig zuim Einstellen des Verfahren - und - sie bekommen gar nichts!

By sushiboy (217.83.195.140) on Dienstag, den 23. April, 2002 - 11:37:

Alberto: Mea Culpa, Du hattest recht mit den 18 €.

Farendil:

(vielleicht spreche ich extra langsam und deutlich, ausserdem in einfachen sätzen, damit er wenigstens die chance hat, es zu verstehen...)

Nein, Du sprichst nicht, Du schreibst, mit dem breiten Ding vor Dir, das man Tastatur nennt. Du kannst auch schnell schreiben, Dies ist ein Forum und kein online chat.


@sushiboy: sorry, aber du erzählst schwachsinn! es geht um die verfahrenskosten! und die sind was anders als die geldbuße!

In dem obersten Sachverhalt ging es doch um einen Parkverstoß, der mit einem VG von 35 € geahndet wurde. Wenn Du dann Geldbuße mit dem VG vertauschst, dann muss ich Dir wohl den Unterschied erklären.

und genaus DAS ist gequirlte kindersch... !!! lern wenigstens die gesetze zu verstehen, wenn man sie dir schon zu lesen gibt!

Ich muss nicht alle Gesetze kennen, um zu sehen, dass Du eine Blitzbirne bist. Die, die ich kennen muss sind u.a. §11 Fahrerlaubnis-Verordnung, könnte man ja mal bei Dir anwenden.


und was war erstens??

Das, was vor zweitens geschrieben stand ? Werde ich demnächst genauer anführen, damit Du es auch verstehst.


richtig. der nennt sich auch anhörungsbogen.

Der Brief nennt sich auch weiterhin Brief, genau wie sich ein Pkw weiterhin Pkw nennt. In dem Brief befindet sich aber der Anhörungsbogen. Ich habe den Brief erwähnt, um Dir den Unterschied zum Postzustellungsauftrag zu zeigen, hatte wohl keinen Sinn.


wenn, dann meinst du postzustellurkunde!

Nein, Ich meine weiterhin den Postzustellungsauftrag, der Zettel(Urkunde), der mit dem PZA versand, durch den Zusteller ausgefüllt und dann wieder zu Ordnungsbehörde zurück geschickt wird, das ist die Postzustellungsurkunde. Die Bedeutung geht aus dem Namen hervor, damit die Ordnungsbehörde über den Empfänger und die Art der Zustellung informiert wird.


Zu diversen stupiden Kommentaren zu Ausführungen, in denen ich versuchte (leider scheiterte ich), Dir den Unterschied des Einschreibens zum PZA und andere Dinge zu erklären will ich jetzt nicht mehr eingehen.

Du bist das beste Beispiel, dass es den unmündigen Bürger immer noch gibt.

By dagegen (217.5.19.25) on Dienstag, den 23. April, 2002 - 17:47:

Kann mir nochmal jemand erklären, wieso eigentlich 18 Euro Kosten entstehen, obwohl gar kein Bußgeldbescheid ausgestellt wurde?
Schließlich sind das doch offensichtlich die 25DM für den Bescheid und 11 DM für die Zustellung.

By Greatblackbird (62.104.223.85) on Dienstag, den 23. April, 2002 - 19:43:

Ja, dagegen! Aber nicht für den BG, sondern für den Kostenbescheid. Den kannst Du auch direkt erhalten, ohne vorherigen BG. Normalerweise ist es unzulässig, einen BG gegen einen Halter zu erlassen, wenn die Fahrereigenschaft nicht nachgewiesen ist. Trotzdem muß dann Einspruch eingelegt werden, sonst - Rechtskraft! Das Verfahren wird eingestellt -> Folge: Verwarnungsgeld und Verfahrenskosten entfallen. Dann Kostenbescheid -> Folge: Verfahrenskosten entstehen wieder, jetzt aber auflegbar für den Halter im Kostenbescheid.

By dagegen (217.5.19.5) on Dienstag, den 23. April, 2002 - 20:20:

Okay, also dieser Kostenbescheid kommt auch per Postzustellungsurkunde. Jetzt ist alles klar!

By Pferdestehler (217.235.14.112) on Dienstag, den 23. April, 2002 - 21:53:

@Alberto:
Du bist einfach genial! Mußt ich nur mal so loswerden!!!


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