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Geschwindigkeitsmessung mit Police-Pilot OHNE Videowagen

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2000: Allgemein: Geschwindigkeitsmessung mit Police-Pilot OHNE Videowagen
By BastiS (62.158.78.195) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 13:12:

Hallo,

Ist eine Messung mit dem Police-Pilot ohne gleichzeitiger Videodokumentation überhaupt möglich bzw. erlaubt?

Im konkreten Fall geht es um einen entsprechenden Verstoss auf der A7 Kempten->Würzburg, bei HDH. Nachdem die Beamten Ihre Messung beendet hatten, wurde ich zum Halten aufgefordert. Anschliessend haben sie meinen Führerschein und die Fahrzeugpapiere überprüft und mich mit dem Tatvorwurf (Geschwindigkeitsüberschreitung) konfrontiert. Belegt haben sie das durch die Messung mit einem Gerät, das in der Beifahrerkonsole (Handschuhfach ;-) ) eingebaut ist. Eine Kamera oder ein Monitor waren nicht zu sehen, mir wurde also auch kein Video oder dergl. gezeigt. Abschliessend wurde ich gefragt, ob ich den Verstoss zugeben würde, dies beneinte ich ausdrücklich.
In meinem PKW fuhr ein Beifaher mit (später Zeuge).

Nach ca. 4 Wochen erhlielt ich den Bussgeldbescheid, der neben Geschwindigkeitsdaten (zul. Geschw. 120 km/h; Geschw.-übertr. 44 km/h...) auch das verwendete Gerät enthält: POLICE-PILOT

Nach Akeneinsicht durch Anwalt erfolgte der Einspruch.

**In 4 Tagen ist die Gerichtsverhandlung.**
Mein Anwalt kommt [aus Kostengründen] nicht mit.

-Meine Fragen:-

Alles was ich zum Thema Police-Pilot gefunden habe (DAR, Internet divers), dass hierbei IMMER eine Videoaufzeichung [zu Dokumentationszwecken] durchgeführt wurde.
Was passiert denn, wenn keine gemacht wurde?

Gibt es irgendwelche Hinweise?

Vielen Dank

By michael (213.21.12.159) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 14:04:

Nun, bei einer Messung mittels Police-Pilot gibt es verschiedene Meßmethoden. Je nach Methode ist es erforderlich, daß das Polizeifahrzeug den Abstand zum "Opfer" konstant hält oder zumindest nicht geringer werden läßt. Dies läßt sich natürlich nur anhand eines Videos überprüfen.
Es wäre daher von ganz entscheidender Bedeutung, aus den Akten zu erfahren, welche Meßmethode denn nun im konkreten Fall angewandt wurde. Unter Umständen ließe sich dann eine Verfahrenseinstellung, oder zumindest ein höherer Toleranzabzug erreichen.

Was ich nicht ganz verstehe: Was meinst du damit, dein Anwalt käme aus Kostengründen nicht mit?

By F. (149.225.170.144) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 14:55:

Mir scheint, unter dem Oberbegriff "Police Pilot" sind in der Tat verschiedene Meßmethoden zusammengefaßt. Bei einer Weg-Zeit-Messung ist keine Videokontrolle erforderlich, sie dient lediglich zur Dokumentation. Ebensowenig ist ein konstanter oder "nicht geringer werdender" Abstand notwendig. Es kommt lediglich darauf an, daß vom Verfolgerfahrzeug aus klar erkennbar ist, wann das vorausfahrende Fahrzeug bestimmte Punkte im Streckenverlauf passiert hat.

Da der Meßvorgang nicht dokumentiert ist, hängt das Ergebnis empfindlich von der korrekten Bedienung des Meßgerätes ab. Je kürzer die Meßstrecke, desto stärker wirken sich Fehler (z.B. Wahrnehmungsfehler oder Reaktionszeiten) bei der Feststellung dieser Zeitpunkte aus. Von daher besteht deshalb ein prinzipieller Angriffspunkt, zumal ein Zeuge im Auto war.

(Daß gewisse besonders eifrige Beamte jemanden zu Unrecht beschuldigen könnten, will ich hier nur als denkbare Möglichkeit am Rande erwähnen.)

By michael (213.21.13.108) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 15:39:

@F.:

Genau so ist es.
Das Police-Pilot-Gerät ist im Prinzip nichts anderes als ein Tachometer (wird im übrigen eichrechtlich auch so behandelt), bei dem eine Wegstrecke gemessen wird und auf Knopfdruck eine Stoppuhr gestartet und gestoppt wird. Daraus errechnet sich dann aus dem allseits bekannten Weg-Zeit-Prinzip die Geschwindigkeit.

Eine abstandsunabhängige Meßmethode wäre z.B. das Verfolgen eines Fahrzeuges entlang einer bekannten Wegstrecke mit einer bestimmten Länge (z.B. Abstand zwischen 2 Fahrbahnkilometrierungen) und dem Betätigen der Start- bzw. Stopptaste, wenn das Fahrzeug des "Opfers" jeweils den Beginn und das Ende dieser Strecke gerade eben passiert.
Allerdings sind auch hier gewisse Fehlermöglichkeiten denkbar, denn nur anhand eines Videos kann nachgewiesen werden, daß der Beamte im Polizeifahrzeug rechtzeitig die Start-/Stopptaste betätigt hat.

Als Richter würde bei dem vorliegenden Sachverhalt eine Meßtoleranz von mindestens 10% abziehen; im allgemeinen werden für das Police-Pilot-System 5% in Abzug gebracht, bei erschwerten Bedingungen (nachts, bei Regen) bis zu 8%. Geht man dann davon aus, daß die Randbedingungen (bspw. rechtzeitiges Betätigen der Start-/Stopptaste) nicht mehr sicher nachgewiesen werden können, wäre ein Abzug von 10% trotz des an sich standardisierten Meßverfahrens durchaus gerechtfertigt.

By ferenc (194.115.52.3) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 15:53:

Hi Basti,

leider ist mir das gleiche auch passiert.
die chancen stehen nicht so gut.
selbst der verkehrsrichter hat mir keinen glauben
geschenkt. im prinzip können die beamten deine
geschwindigkeit völlig willkürlich manipulieren.
aber auch unabsichtliche messfehler könnten
fatal sein.
ich bin bis jetzt noch im streit mit der polizei.
die sind mittlerweile so sauer, daß sie mich
angeblich zu einer verkehrsschulung vorgeschlagen
haben. ich sei nicht verantwortungsbewußt genug
einen pkw zu führen. tja - so ist das wenn man
recht bekommen will.
hintergrund war der: ich wurde sehr
aufdringlich verfolgt und man hat mir dann eine
geschwindigkeit vorgeworfen, die ich niemals
gefahren bin!! ich war allerdings laut tacho
sicher bei 60 bis max 65.
der vorwurf belief sich auf 82 km/h und abzüglich
tolleranz 72 km/h.

ferenc

By ferenc (194.115.52.3) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 15:56:

ps: den anwälten ist diese problematik
bewußt. es gibt mehrere fälle, in denen
pkw-fahrern geschwindigkeiten vorgeworfen wurden,
die sie nicht gefahren sind.
mein anwalt hätte liebend gerne diesen vkd-zivs
eine "reingewürgt" - leider geht das aber eben
nicht so einfach.

ferenc

www.ferenc-franke.de

By Edwin (149.225.48.73) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 16:48:

hi,

ist es denn nicht auch so, dass es dem richter i.d.r. reicht, wenn der beamte aussagt, er habe dieses gerät richtig bedient. also wie oben schon genannt das beispiel mit den fahrbankilometrierungen. der angebliche verstoß war ja auf einer bab, jetzt müsste der beamte nur sagen, er habe bei kilometer xy auf start gedrückt und 2 kilometer später auf stop. ich denke genau dafür sind auch die o.g. 5% toleranzabzug, denn das ist ja schon mehr als die sonst üblichen 3%. imho denke ich auch, dass aus diesen gründen die chancen eher schlecht stehen.

@ferenc
manipulieren könnten die beamten doch nur, wenn sie bei einem nicht unerheblichen abstand auf start drücken, dir dann mit richtig kaffee hinterherjagen und wenn sie dann an dir dran sind, auf stop. aber ich denke, dass 1. das gerät eine gefahrene mindeststrecke voraussetzen müsste, damit die gemessene geschwindigkeit nicht ins uferlose getrieben werden kann (z.b. ich fahr 50 und die bügeln aus 500m entfernung mit 150 hinter mir her, das wäre wahnsinn :-)) und 2. (vielleicht bin ich jetzt zu gutgläubig) sehe ich keinen grund, warum das ein beamter machen sollte.

mfg

By H. (193.159.108.159) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 18:28:

@Edwin : Ich sehe da schon einen Grund, warum die das machen sollten...Kohle eintreiben ganz einfach!

Ohne Video ist das Ganze ja vollkommen willkürlich; der Manipulation sind dann ja keine Grenzen mehr gesetzt. Der Bulle kann dann auf Start und Stop drücken wann er will, und so dem Opfer einen beliebigen Geschwindigkeitsverstoß reinwürgen, die 5% Abzug sind dann auch egal.

Diese Methode sollte man eigentlich verbieten!
Beim ProViDa-System existiert wenigstens ein Video, daß den Verstoß dokumentiert, aber so wie bei BastiS, wo man nur die Aussage eines Bullen hat...wenn der Beamte halt an diesem Tag noch keine Brotzeit hatte oder sonstwie schlecht drauf ist, kann er ja jeden beliebigen Autofahrer in die Zange nehmen und abkassieren; die Chancen, sich zu wehren, dürften in der Tat relativ gering sein...

By michael (195.93.51.75) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 18:41:

@Edwin:

Daß beim Police-Pilot-System 5% und bei anderen Meßverfahren (Radar, Lichtschranke etc.) nur 3% abgezogen werden, liegt einfach an der eichrechtlichen Einstufung. Das PP-System zählt eben als "Tachometer" und deswegen sind andere Toleranzen fällig. In aller Regel reichen diese 5% auch aus, allerdings nur, wenn nebenher eine Videoaufnahme den Verkehrsverstoß aufzeichnet, denn dann ist auch dokumentiert, wann der Beamte die einzelnen Tasten betätigt.
Wie schon gesagt, es gab einzelne Gerichtsentscheidungen bei denen höhere Toleranzwerte in Abzug gebracht wurden, weil eben bspw. bei Nacht die einzelnen Start- und Stopppunkte nicht mehr klar erkennbar waren.

By BastiS (62.158.78.244) on Freitag, den 25. August, 2000 - 10:30:

@michael
Ich habe keine Rechtschutzversicherung und müsste im ungünstigen Fall auch die Kosten für die Anfahrt und den Stundensatz des Anwalts selber zahlen (ca. 450km sind ja auch nicht wenig...). Weiterhin ist mein Anwalt der Ansicht, dass es keine grossen Gewinnaussichten gibt und, wie er sagt, der übrige Aufwand nicht in Relation stünde.

By michael (213.21.12.67) on Freitag, den 25. August, 2000 - 10:49:

@BastiS:

Nun, wenn du keine Rechtschutzversicherung hast und hier wohl nicht unerhebliche Kosten auf dich zukommen werden, mußt du einfach abwägen, was im Endeffekt teurer für dich kommt - Anwalt oder 1 Monat Fahrverbot oder (im schlimmsten Fall leider) beides.
Entgegen der Meinung deines Anwalts (ist er überhaupt Spezialist für Verkehrsrecht) glaube ich aber immer noch, daß ein Gerichtsverfahren wegen der dürren Beweislage erfolgversprechend sein könnte.

By Greatblackbird (62.180.147.94) on Samstag, den 26. August, 2000 - 12:36:

@michael:
Ich habe die Erfahrung gemacht, daß auch eine Rechtschutzversicherung die Kilometer- und Abwesenheitskosten des Anwalts zur Gerichtsverhandlung nicht übernimmt:(. Das war eine böse Falle. Auch eine Anfrage bei anderen Unternehmen ergab, daß nur Abwesenheitskosten im Ausland übernommen werden. Gibt es vielleicht doch eine Versicherung, die kompletten Schutz bietet? Immerhin entstehen ja auch erhebliche Eigenkosten.

By BastiS (62.158.78.107) on Samstag, den 26. August, 2000 - 15:45:

@michael
Ganz offensichtlich (auch nach persönlicher Akteneinsicht) wurde keine Videoanlage verwendet.

Nun ist in zwei Tagen die Gerichtsverhandlung. Wie würdest Du denn im konkreten Fall argumentieren um den Richter entsprechend überzeugen zu können? Wenn Du magst auch per mail...

By michael (213.21.11.155) on Samstag, den 26. August, 2000 - 19:37:

@BastiS:

Also, ich würde - wie oben schon angedeutet - wie folgt argumentieren:

Beim PPS gibt es verschiedene Meßmethoden (Vorgehensweisen); die einen erfordern einen konstanten Abstand, die anderen ein rechtzeitiges Drücken der Zeit-/Wegtasten an bestimmten markanten Punkten (Fahrbahnkilometrierung, Schilderbrücken etc.).
Mangels Videoaufzeichnung kann weder sicher festgestellt werden, ob der Verfolgungsabstand konstant geblieben ist, noch zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Tasten gedrückt wurden.
Da hier nun für die Beweisführung entscheidende Randbedingungen nicht dokumentiert sind, muß zusätzlich zur Verkehrsfehlergrenze des Meßgeräts (5 km/h bzw. 5% bei Geschwindigkeiten über 100 km/h) ein Abzug erfolgen [*]. Da ähnlich wie bei schlechten Sichtverhältnissen (Nebel, Regen, Dunkelheit) nicht mehr nachvollzogen werden kann, wann die Messung konkret begonnen und gestoppt wurde bzw. ob der Abstand konstant gehalten wurde, sei ein Abzug von insgesamt 10% erforderlich.

[*] Im Regelfall reichen 5% aus, nur unter ungünstigen Bedingungen müßte ein weiterer Abzug von mehr als 2% erfolgen (OLG Celle DAR 1989, 469 - Az. 1 Ss (OWi) 180/89 vom 06.09.1989).
Hier die Leitsätze (Quelle: juris):
1. Die Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen mit dem Police-Pilot-System ist zuverlässig und als Beweismittel verwertbar.
2. Ein Abzug von 5% der aus Weg und Zeit errechneten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h trägt erkennbaren Fehlerquellen genügend Rechnung; das gilt jedenfalls in der Regel, d h wenn nicht außergewöhnlich ungünstige Sichtverhältnisse vorgelegen haben.
3. Als Fehlerquellen kommen meßtechnisch bedingte Fehler und personenbezogene Fehler in Betracht. Ihre Summierung macht eine über 5% hinausgehende Toleranz selbst dann nicht erforderlich, wenn eine Nachkontrolle von Meßstrecke und Meßzeit unterbleibt. Allerdings wird der Tatrichter in derartigen Fällen eingehend überprüfen müssen, ob er sich die Gewißheit korrekter Meßwerte dadurch verschafft, daß er die Videoaufnahme zum Gegenstand einer Inaugenscheinsnahme macht.

Du siehst, die Gewißheit über korrekte Meßwerte läßt sich nur durch Anschauen eines Videos verschaffen!

Rechne allerdings damit, daß es nicht zu einer Verfahrenseinstellung kommt. Das Bußgeld wirst du wohl berappen müssen, aber wegen des Fahrverbots solltest du sorgfältig argumentieren. Falls du noch keine Voreintragungen in Flensburg hast und auf eine langjährige, unfall- und beanstandungsfreie Fahrpraxis zurückblicken kannst und auch gut darlegen kannst, daß du auf den Führerschein (beruflich) angewiesen bist, wird ein vernünftiger Richter evtl. mit sich reden lassen.

Wann und wo findet denn die Hauptverhandlung statt? HDH liegt ja in Baden-Württemberg, zwar etwas weit von mir entfernt, aber vielleicht habe ich ja Zeit... kannst mir auch mailen: Michael.Heier@t-online.de. Ich wünsch dir viel Glück!

By Autofahrer (193.159.28.157) on Dienstag, den 29. August, 2000 - 22:43:

@BastiS:

Mich wuerde brennend interessieren, wie Deine Sache ausgegengen ist. Welche Toleranzen wurden fuer die Messung zum Abzug gebracht? Mir ist neulich in Baden-Wuerttemberg aehnliches passiert, der Gerichtstermin steht noch aus.

By michael (213.21.11.209) on Mittwoch, den 30. August, 2000 - 11:36:

@Autofahrer:

Ich war bei Basti's Gerichtsverhandlung vor dem AG Ellwangen dabei.

Laut Meßprotokoll wurde mit dem Police-Pilot eine Geschwindigkeitsmessung über eine voreingestellte Meßstrecke (1000 m) durchgeführt und die Zeit für das Durchfahren dieser Meßstrecke gestoppt. Dies ergibt die Eigengeschwindigkeit des Polizeifahrzeugs. Auf die Geschwindigkeit des Betroffenen läßt sich somit nur schließen, wenn der Abstand konstant blieb. Der Polizeibeamte sagte aus, der Abstand blieb während der Messung konstant bei 150 m. Nachprüfen ließ sich das nicht, da ja kein Video vorhanden war. Der Richter erachtete die eingeräumte Toleranz von 3% für Abstandsschwangungen (neben der Gerätetoleranz von 5%) für ausreichend, da - Zitat - die Aussage eines langjährig tätigen Polizeibeamten und eine Videoaufnahme völlig gleichwertig seien. Im übrigen sei das Meßgerät geeicht gewesen und wurde vorschriftsmäßig bedient.

Im Endergebnis blieb es bei 200 DM Geldbuße, 3 Punkten in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot, so wie es auch im Bußgeldbescheid ausgewiesen wurde.

By farendil (213.20.176.202) on Mittwoch, den 30. August, 2000 - 12:29:

klasse!

aber ehrlich gesagt hab ich nix anderes erwartet!

By michael (62.224.100.141) on Mittwoch, den 30. August, 2000 - 14:51:

Ich auch nicht - es gibt ja da so einen Spruch: "Ich glaube eher an die Unschuld einer Hure, als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz"...

By Ninja (213.20.101.215) on Mittwoch, den 30. August, 2000 - 15:15:

"vor gericht werden entscheidungen getroffen und kein recht gesprochen"

"auf hoher see und vor gericht ist man in gottes hand"

By Alberto (193.159.129.105) on Mittwoch, den 30. August, 2000 - 15:52:

Auch ich habe es nicht anders erwartet. Die Richter sind nicht "vernünftig", sondern frustriert. Habt ihr mal in Stuttgart beim AG die OWi-Liste eines solchen armen Richters gesehen?
Das sind pro Tag so ca. 20 Verhandlungen. Alle so ab 100 DM. Alle Betroffenen sind "unschuldig" und einige Verfahren müssen eingestellt werden, weil der Betroffene nicht mit Sicherheit festzustellen ist. So - aber die anderen.... die bekommen keine Gnade, weil der Richter bereits so 2 - 3 "offensichtlich Schuldige" hat laufen lassen müssen. Das sind die, die, wie ich z.B., i.d.R. "keine Aussage" machen und vom "Anzeigenden" nicht eindeutig zu identifizieren waren. Aber wehe, da kommt mal einer, der nur gegen die polizeilichen Meßmethoden kämpft. Da hat der Richter "Ermessenspielraum" und schlägt gnadenlos zu. (Dabei hofft er täglich, diese gräßlichen OWi´s loszuwerden und endlich was anständiges zu verhandeln - zB: Maschendrahtzaun ./. Knallerbsenstrauch. Alles klar?
Fazit: Kein Prozess ist der beste Prozess.

By michael (213.21.13.31) on Mittwoch, den 30. August, 2000 - 16:20:

@Alberto:

Zum ersten Teil - volle Zustimmung.
Zum zweiten Teil: Die Richter, die OWi-Verfahren abhandeln, sind Strafrichter. Die haben quasi vom Falschparker bis zum Mörder alles auf der Anklagebank sitzen und es ist halt immer der gleiche Trott. Das richtig abwechslungsreiche Geschäft haben die Zivilrichter - vom Maschendrahtzaun bis zum Mahnbescheid ist da immer was neues (und auch teilweise erheiterndes).

Ich sehe es jedenfalls als sehr bedenklich an, wenn am Schluß nur Urteile rauskommen, die sich der Richter aus Frust zusammengebastelt hat und letztlich niemandem damit gedient ist. Auch eine "Das war schon immer so"-Haltung macht die Rechtsprechung nicht moderner.

By BastiS (193.159.153.111) on Dienstag, den 5. September, 2000 - 14:56:

Nachdem ich den Frust der Gerichtsverhandlung ein wenig verdaut hatte, habe ich durch meinen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde einlegen lassen.

Wenn ich das Urteil dann in Schriftform habe, werden wir die Beschwerde entsprechend begründen. Ich kann nur hoffen, dass der Richter des OLG ein wenig aufmerksamer zuhören kann und sein Urteil nicht ebenfalls nach der Gesetzmässigkeit "das wurde hier halt immer so entschieden" trifft.

Jedenfalls bedanke ich mich für Euer Interesse.


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