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§ 33 OWiG Unterbrechung der Verjährung

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Allgemein: § 33 OWiG Unterbrechung der Verjährung
By Hitman (193.26.32.67) on Dienstag, den 26. März, 2002 - 14:40:

@alle

Ich habe über das Thema "Unterbrechung der Verjährung" hier im Archiv gestöbert, bin aber bezüglich folgender Frage nicht fündig geworden:

In § 33 Ziff.1 Nr. 1 heißt es: " Die Verjährung wird unterbrochen durch ...die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist......"
Angenommen, ich werde mit einem Firmenfahrzeug, welches mir ausschließlich zur Verfügung steht, geblitzt. Die Firma bekommt daraufhin einen Anhörungsbogen mit Foto, den sie mir zur weiteren Bearbeitung weiterleitet. Ich weiß nun also, dass gegen mich ermittelt wird. Und nun die Frage: Gilt dies bereits als Bekanntgabe oder ist dafür erforderlich, dass ich persönlich von amtlicher Seite darüber in Kenntnis gesetzt werden muß, was ja bedeutet, dass sie dafür meine Personalien haben müßten?

By alfa (195.124.135.7) on Dienstag, den 26. März, 2002 - 16:19:

Kommt drauf an, an wen das adressiert ist, wenn da nur Fa. XYZ drauf steht, ist die Verjähruung gegen dich nicht unterbrochen, wenn aber dein Name drauf steht, schon. Wenn die Firma der Behörde mitteilt, das du der böse Bube warst, bekommtst du sofort einen A Bogen, der die Verjährung unterbricht.

By Greatblackbird (62.104.223.68) on Dienstag, den 26. März, 2002 - 19:19:

@Hitman

Selbst wenn Dir die Firma mündlich mitteilt, daß ein Anhörungsbogen eingegangen ist, dann ist Dir bekannt geworden, daß gegen Dich ermittelt wird und die Verjährung ist unterbrochen! Bei dem A-Bogen ist es in dem Fall egal, ob er an die Firma gerichtet ist oder an Dich. Rein die Bekanntgabe zählt. Wenn Du den Bogen aber nicht bearbeitest und auch die Firma der Behörde nicht mitteilt, daß sie Dich informiert hat, dann würde die Verjährung nicht unterbrochen werden. Die Behörde muß beweisen, daß Du von Ermittlungen innerhalb der Verjährungsfrist erfahren hast bzw. ermittelt wurdest. Als Beweis würde es ausreichen, wenn die Firma der Behörde mitteilen würde, daß sie Dich informiert hat.

By Hitman (193.26.32.66) on Mittwoch, den 27. März, 2002 - 10:10:

@GBB

Vielen Dank. Nun noch eine Anschlussfrage:

Also, ich bekomme den A-Bogen mit einem Foto in guter Qualität von meiner Firma. So, mit diesem tag beginnt also die 3 Monatsfrist für mich. "Zufälligerweise" hat sich ein guter Freund meinen PKW einen Tag vor dem Verkehrsverstoß von mir geliehen. Ich gebe ihm den A-Bogen ohne Foto mit der Behauptung, dass er ja an dem Tag gefahren sei u.s.w. nach der Alberto-Methode. Die drei Monate sind nun vorbei und mein Kumpel schreibt, dass ersich bezüglich des Leihtages geirrt hat. Nun könnte doch folgendes passieren: die Bußgeldstelle schreibt nochmals meinen Arbeitgeber an und bittet um Mitteilung der Personalien von dem Mitarbeiter, der den Wagen ausschließlich fährt. Dieser Bitte wird entsprochen. Nun vergleicht das Amt mein Passfoto im Einwohnermeldeamt mit dem Blitzfoto und stellt fest: identische Person. Es ist nun offensichtlich, dass ich bewußt jemanden anderes dazu verleitet habe, den Verstoß zuzugeben (dieser hat aber nicht bewußt falsche Angaben gemacht, da er sich geirrt hat). Kann dies für mich irgendwelche Konsequenzen haben und wenn ja welche?

By Greatblackbird (62.104.223.66) on Mittwoch, den 27. März, 2002 - 18:18:

Wenn das Foto beigefügt ist, also nicht aufgedruckt, dann könnte es ja bei dem A-Bogen nicht dabeigewesen sein. Dafür wärest Du ja nicht beweispflichtig. Dann kannst Du problemlos jemand anderes angeben. Wenn es aufgedruckt ist, ist meistens die Qualität sowiso nicht so gut und wenn Dir der Kumpel noch ein wenig ähnlich sieht, kann es ja tatsächlich zu einer Verwechslung gekommen sein... :)

By Bernd (217.2.71.185) on Mittwoch, den 27. März, 2002 - 21:01:

Ein Anhörbogen an die Firma unterbricht die Verjährung gg. den tatsächlichen Fahrer nicht. Die Verjährung wird in diesem Fall gg. den Fahrer erst unterbrochen, wenn er z.B. einem Polizisten angehört wird oder die Behörde seine Anhörung anordnet (sprich einen Anhörbogen auf den Weg bringt).

By Greatblackbird (62.104.223.83) on Mittwoch, den 27. März, 2002 - 21:57:

@Bernd

Das ist schon richtig. Die Verjährung wird aber auch unterbrochen, wenn der tatsächliche Fahrer mitbekommt, das gegen ihn ermittelt wird. Das kann auch durch die Firma geschehen, maßgebend ist lediglich, ob die Behörde das mitbekommt. Es ist dann nicht notwendig, daß der Fahrer auch einen A-Bogen bekommt. Die Nachweispflicht liegt aber weiterhin bei der Behörde.

By Hitman (193.26.32.66) on Donnerstag, den 28. März, 2002 - 08:39:

O.K. Ich weiß also jetzt, dass die Verjährung unterbrochen wird, sobald ich davon Kenntnis erlangt habe -von wem auch immer-, dass gegen mich ermittelt wird.

Was ich noch nicht weiß ist dies: wenn ich bewußt das Amt auf eine falsche Fährte geführt habe und ich dadurch die Verjährung erreicht habe, man mir jedoch später diese bewußte Handlung nachweisen könnte, hat das Auswirkungen und wenn ja welche?

By piranha (194.95.176.28) on Donnerstag, den 28. März, 2002 - 10:50:

@Hitman:

Nach einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. aus neuerer Zeit OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21; DAR 1999, 176; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 346; siehe auch die Zusammenstellung bei Korte NStZ 1999, 342), die auf die Grundsätze des BGH in seiner Entscheidung vom 29. 10. 1996 zurückgeht (vgl. BGHSt 42, 283 = NJW 1997, 598 = NZV 1997, 315[ Ls.]) wird die Verjährung durch die Übersendung eines sog. Anhörungsbogen gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gegenüber dem noch unbekannten Betroffenen nur dann unterbrochen, wenn sich auf ihn die Übersendung des Anhörungsbogens auch bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG). Die Unterbrechungshandlung muß sich gegen eine bestimmte Person richten (so die o.a. Rechtsprechung und außerdem auch noch OLG Hamm DAR 1998, 204; ZAP EN-Nr. 116/99 = DAR 1999, 85 = MDR 1999, 314 = VRS 96, 225 = NZV 1999, 261 = zfs 1999, 265). Demgemäss ist die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden (OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 OWiG Rn. 10). Ihm muß deutlich werden, dass ihm die festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit als Betroffener vorbehaltlos zur Last gelegt wird (OLG Hamm NZV 1998, 340, 341).

Handlungen, die demgegenüber nur das Ziel haben, den noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, es sei denn, es sind bereits Merkmale bekannt und aktenkundig, die den Täter individuell bestimmen. Die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt, müssen aktenkundig sein.

(Quelle: burhoff.de)

Deshalb die Fragen:

- An wen wurde der AB adressiert?

- Wie ist der AB formuliert?

Sofern ein Anhörungsbogen an eine Firma als Halterin eines Kfz gesandt wird, kann die Halterin wohl nur als Betroffene (der Tat beschuldigt) oder als Zeugin (wer war's?) befragt werden. In beiden Fällen tritt keine Unterbrechung gegenüber dem tatsächlichen Fahrer ein, es sei denn, der Halter (Inhaber der Firma) und der tatsächliche Fahrer sind ein und dieselbe Person.

Grundsatz: Die Identität (Personalien) des tatsächlichen Fahrers muß bekannt sein, um eine Verjährungsunterbrechung erreichen zu können. Zudem muß der Anhörungsbogen an den tatsächlichen Fahrer adressiert werden, um "Bekanntgabe" zu erreichen.

By N.N. (195.37.128.1) on Donnerstag, den 28. März, 2002 - 11:15:

Ich habe in diesem Zusammenhang mal eine grundsätzliche Frage an die Rechtsexperten unter Euch.

Die Verjährung gegenüber dem Betroffenen wird bereits unterbrochen, wenn ein entsprechender Anhörungsbogen ausgefertigt wird. Maßgebend ist also nicht der tatsächliche Zugang des Bogens beim Betroffenen, sondern ein behördeninterner Vorgang. Ebenso liegen die Beweise für die zeitlichen Abläufe ausschließlich in Behördenakten, an die der Betroffene nur unter erschwerten Umständen (Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Akteneinsicht) herankommt. Der Betroffene hat keinen "Kontrollbeleg" wie im Geschäftsleben allgemein üblich.

Der Exklusivbesitz an Beweismitteln macht es zumindest theoretisch möglich, daß diese nachträglich manipuliert werden können. So könnte man beispielsweise daran denken, das Ausstellungsdatum eines Anhörungsbogens vorzudatieren, um dem Vorhalt einer inzwischen eingetretenen Verjährung zu entgehen. Ich will nicht behaupten, daß dies ständig geschieht, aber - wie heißt es so schön - "Gelegenheit macht Diebe".

Ist dies nicht bedenklich, bzw. welche Möglichkeiten hat der Betroffene überhaupt, die zeitlichen Abläufe bei Ausstellung eines Anhörungsbogens gegen ihn ohne große Umstände zu überprüfen?

By Hitman (193.26.32.66) on Donnerstag, den 28. März, 2002 - 11:23:

@piranha

Besten Dank für diese super Zusammenstellung.

Wenn Du mir auch eine Antwort auf meine Frage bezüglich möglicher Konsequenzen bei einer bewußten und auch nachweisbaren Täuschung der ermittelnden Behörde geben könntest?

By Hitman (193.26.32.66) on Donnerstag, den 28. März, 2002 - 11:49:

Frage hat sich erübrigt. Habe gerade ein posting von "Rennfahrer" dazu entdeckt.

By Greatblackbird (213.7.144.220) on Donnerstag, den 28. März, 2002 - 18:58:

@N.N.

Ich will nicht behaupten, daß dies ständig geschieht, aber - wie heißt es so schön - "Gelegenheit macht Diebe".

Aber ich behaupte, daß das geschieht. Und ich denke auch, daß das regelmäßig gemacht wird, wenn es vertuscht werden kann. Konkret: Mir ist genau das mal passiert. Nachweisbar (aber nicht beweisbar) war es durch die Ermittlungsakte, die meine Anwältin angefordert hat. Die Seiten waren durchnummeriert und normalerweise hätte ein separates Blatt als Verfügung eingefügt werden müssen, zumindest ist es so üblich. Dann hätte aber die Seitenzahl nicht mehr gestimmt. Bei mir wurde die Verfügung einfach auf das Blatt der Identitätsanfrage beim Einwohnermeldeamt geschrieben. Das ist zwar nicht verboten und leider auch kein Beweis für eine Manipulation, aber ich bin mir absolut sicher, daß es so gewesen ist, denn der A-Bogen erreichte mich über eine Woche nach der Verjährung!


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