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Rotlichtverstoß zum 10.

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Rotlichtverstoß: Rotlichtverstoß zum 10.
By Alex (195.143.163.13) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 09:20:

Wieso heißt das Rotlichtverstoß nach §37.., obwohl mir der Beamte vor Ort gesagt hat, daß die Gelbphase bereits 6 Sek. bestand, und ich bei überfahren der LZA auch nur GELB gesehen habe?
Was soll man verstehen unter: Bei Farbwechsel befanden Sie sich ca. 6-7 m vor der LZA ?
Das bedeutet für mich eh, daß nur noch 1/2 Sek. Zeit war. Wie kann ich reagieren ???
Nach 2 ! Monaten kam der Bußgeldbescheid. Was mache ich, wenn ich im Sept. meinen Urlaub gebucht habe und keine Post von denen empfangen kann?

By garfield (134.108.33.169) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 10:03:

Hast Du den Paragraphen schon gelesen? Augenscheinlich nicht, denn sonst wüßtest Du, warum der Verstoß nach §37 bezeichnet wird. Dort steht nämlich alles über Ampeln. In §37 Abs.2 StVO Abschnitt 1 steht unter anderem auch, daß gelbes Licht "vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten" bedeutet.

Der Beamte hat gesagt, daß die Gelbphase 6s bestand, also ist die Gelbphase dieser Ampel 6s. Hier bietet sich ein Ansatzpunkt: miß an dieser Kreuzung nach, wie lange die Gelbphase wirklich ist. Ist sie deutlich kürzer, könntest Du einen Gutachter beauftragen, der das amtlich bestätigt. Evtl. könnte dann vor Gericht nachgewiesen werden, daß ein Bremsen nicht mehr möglich war.

Bei Farbwechsel 6...7m vor der Ampel bedeutet, daß die Ampel 6..7m vor Deinem Fahrzeug auf rot geschaltet hat. Diesen Weg legt man bei 50km/h in 0,5s zurück, deshalb hast Du das Rotlicht ziemlich sicher nicht registriert. Andererseits heißt das auch, daß die Ampel noch weniger als eine Sekunde lang rot gezeigt hat, es ist also kein "qualifizierter", sondern nur ein "einfacher" Rotlichtverstoß, der ohne Fahrverbot abgehen müßte.

Geht man davon aus, daß die 6s Gelbphase korrekt sind, warst Du an sich auf jeden Fall noch weit genug von der Ampel entfernt, daß Du noch hättest bremsen können. Die Rechtsprechung bezeichnet Bremswerte bis zu 4m/s² als zumutbar. Wenn man von diesen Werten ausgeht, warst Du bei einer Geschwindigkeit von 50 (70) km/h noch 90 (122) m von der Ampel entfernt, als es von grün auf gelb umschaltete. Der Bremsweg beträgt dann 24 (47) m, die Bremszeit 3,5 (4,9) s. Rechnet man noch eine Sekunde Reaktionszeit hinzu, kommt man auf 38 (67) m bzw. 4,5 (5,9) s Anhalteweg bzw. -Zeit. Die Zahlen in Klammern zeigen, daß Dir ein Anhalten auch noch aus 70 km/h möglich gewesen wäre.

Falls Du also nicht nachweisen kannst, daß die Gelbphase deutlich kürzer als die Angabe des Beamten war, hast Du schlechte Karten. Bei diesen Werten wäre ich vermutlich nicht weitergefahren, sondern hätte vor der Ampel gehalten.

Zum Urlaub: Man kann Dich nicht zwingen, wegen so einer Kleinigkeit den Urlaub abzusagen. Du kannst also beruhigt in den Urlaub fahren. Wenn Du zurück bist, beantragst Du "Wiedereinsetzung in den bisherigen Stand" (oder so ähnlich, Micha weiß es genauer) und legst einen Nachweis für Deine Urlaubsreise bei. Natürlich kein Strandphoto, sondern z.B. eine Hotelrechnung. Dann muß das Verfahren an dem Punkt weitergeführt werden, an dem es am Tag Deiner Abreise war.

Falls aber kein Fahrverbot mit dem Bußgeldbescheid verbunden ist und Du keine kürzere Gelbphase nachweisen kannst, solltest Du lieber zahlen. Falls ein Fahrverbot angeordnet wird, druckst Du Dir meine Berechnungen aus und gehst damit zu einem Anwalt.

By Alex (195.143.163.13) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 10:20:

Danke für Deine prompte Antwort - das Geld ist halt eine Spende an die Obrigkeit. Aber die leidigen Punkte und außerdem gibt es scheinbar kein Verständnis dafür, daß es einem gesundheitlich nicht so astrein geht und man deshalb auch nicht so reaktionsfähig ist, um die Notwendigkeit einer Vollbremsung einzusehen. Vor und hinter mir war keiner und die Kreuzung war auch völlig leer. Reagieren die auf gesundheitlich bedingte Reaktionsverlangsamung ??

By F. (149.225.103.236) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 10:35:

@Alex

Mit diesem Argument würde ich sehr vorsichtig umgehen. Erstens könnte man Dir entgegenhalten, daß Du bei einer gesundheitsbedingten Reaktionsverlangsamung eben Deine Fahrweise darauf einstellen, sprich langsamer fahren mußt. Zweitens könnte irgendein Bürokrat auf die Idee kommen, generell Deine gesundheitliche Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr zu bezweifeln und Dich so in die Mühle der Bürokratie und des Gutachterwesens ziehen. Also Vorsicht. Wenn Du zu einem Anwalt gehst, dann sprich den unbedingt auch auf diesen Punkt an.

By Jürgen (194.237.142.99) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 10:53:

Mich würde einmal interessieren, welche Geschwindigkeit zugelassen war bei dieser Ampel. Aus eigener Erfahrung weiß ich, daß Ampeln bei Tempo 50 mindestens 3 sec Gelbphase haben müssen und Ampeln bei Tempo 70 mindestens 4,5 sec.
Einziger möglicher Ansatzpunkt wäre somit der Nachweis, daß die Gelbphase deutlich geringer als die o.a. Zeiten betrug (die Aussage des Polizisten ist m.E. irrelevant) und ein Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre.

By garfield (134.108.81.118) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 11:08:

Eine Vollbremsung liegt irgendwo in der Gegend von 10m/s² (fahrzeugabhängig). Dabei haben allerdings Studien gezeigt, daß der durchschnittliche Autofahrer selten mehr als 4m/s² schafft. Der Hauptgrund ist dabei, daß der Fahrer Angst um sein Fahrzeug und um die unbekannte Reaktion des Fahrzeugs. Ein Sicherheitstraining ist also unbedingt zu empfehlen. Vor allem auch dann, wenn man gesundheitlich auf Dauer eingeschränkt ist. Man lernt dann, welche Möglichkeiten man überhaupt noch hat.

By Alex (195.143.163.13) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 12:21:

1. Ganz normale 50 km Innerorts
2. Ich habe keine Angst zu bremsen, nur da ich immer einige Wasserflaschen im Auto habe, sowie Tasche auf dem Beifahrersitz, ist das kein Vergnügen, wenn sich der Inhalt der Tasche im Auto verteilt, oder die Wasserflaschen vom Rücksitz nach vorne fliegen.
3. Gibt es halt mal Tage da hat man Magenschmerzen, oder ist etwas unpäßlich (damit gebe ich mich hiermit als Frau zu erkennen :-)). Deswegen kann auch eigentlich nicht die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr in Frage gestellt werden ??
Danke jedenfalls für die bis dahin für die anteilnehmende Unterstützung.

By Jürgen (194.237.142.99) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 13:07:

@Alex
zu Punkt 1: Kein Argument, da Du die Ladung im Auto zu sichern hast. Es könnte ja auch mal eine Vollbremsung nötig sein.
zu Punkt 3 ein ganz klares Doch. Es geht hierbei keineswegs um die generelle Eignung zum Führen eines Kfz sondern um die aktuelle Fahrtüchtigkeit. Und die kann durch vielerlei Dinge beeinträchtigt sein, sei es durch ärztlich verordnete Medikamente, Augenuntersuchungen beim Augenarzt, Spritze beim Zahnarzt aber auch Erkältungen usw. usw. Und dann darfst Du nicht fahren. Ich hoffe nur, Du hast dieses Argument nicht gegenüber dem Polizisten erwähnt. Wenn nicht, dann vergiß es auch ganz schnell wieder.
Zu der Ampel. Es war 50 erlaubt, also muß die Gelbphase mindestens 3 sec betragen. Bei gefahrenen 50 km/h legst Du in 3 sec knapp 42 m zurück. Selbst bei der "Fahrschulberechnung" des Anhaltewegs beträgt dieser bei 50 km/h gerade mal 40 m. Somit wäre Dir ein Anhalten vor der Ampel möglich gewesen. Etwas anderes wäre es, wenn die Gelbphase keine 3 sec betragen hätte, dann hättest Du m.E. eine Chance.
Aber Du erwähnst einen Polizisten vor Ort. Bist Du also nicht von einer Anlage geblitzt worden, sondern belastet Dich die Aussage eines Polizisten? Ein ähnlich gelagerter Fall wurde bei mir eingestellt und das bei zwei Polizisten. Die standen halt ungünstig zur Ampel, sodaß ich nachweisen konnte, daß die die Ampel gar nicht richtig sehen konnten.

By michael (213.21.12.159) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 14:23:

@Jürgen:

Ich führe nochmal kurz die Gelbphasenvorschriften der RiLSA (Richtlinien für Lichtsignalanlagen) hier an:

Die Übergangszeit GELB richtet sich bei Kraftfahrzeugströmen nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Zufahrt. Es soll sein
- tG=3s bei zul V=50 km/h
- tG=4s bei zul V=60 km/h
- tG=5s bei zul V=70 km/h
Für LSA im Zuge durchgehender Straßen mit zul V=50 km/h kann eine Übergangszeit von tG=4s zweckmäßig sein [...] Bei LSA an Engstellen soll die Gelbzeit einheitlich tG=4s sein. Für gesondert signalisierte Abbieger, die regelmäßig mit V < zul V fahren, kann auch in Zufahrten mit zul V=70 km/h oder 60 km/h eine Gelbzeit von tG=3s gegeben werden. Bei LSA mit der Signalfolge DUNKEL - GELB - ROT - DUNKEL, z.B. an Bahnübergängen, an Ausfahrten von polizei- und Feuerwehrfahrzeugen, bei Zeitinseln oder an Wendeschleifen von öffentlichen Verkehrsmitteln, soll die Gelbzeit tG=5s betragen.

Die RiLSA stellt allerdings nur eine Empfehlung dar; sie hat keinen Gesetzescharakter. In bestimmten wenigen Ausnahmefällen kann daher von o.g. Regelungen abgewichen werden. Nach der Rechtsprechung ist es allerdings so, daß der Kraftfahrer darauf vertrauen kann, daß die Empfehlungen der RiLSA auch tatsächlich angewandt werden, d.h. bei zul V=50 km/h auch tatsächlich eine Gelbzeit von tG=3s vorliegt.

By Alex (195.143.163.13) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 14:48:

Die Anzeigeerstattung erfolgte auf Aussage 2er Polizeibeamten, Einsicht in die Kreuzung kann dann nur über den links neben der Straße zur Ampel gelegenen Baumarktparkplatz erfolgt sein.
Wie gesagt, ich habe niemanden gesehen und von anderer Seite sind keine 6-7m abzuschätzen.
Vielleicht haben sie ja auch mit Stoppuhr bewaffnet im Gebüsch gehockt ?? Ton in Ton. Grün.

By Jürgen (194.237.142.99) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 14:58:

@Michael
Danke, die Richtlinie war mir in diese Ausführlichkeit nicht bekannt.
Ist diese eigentlich in den letzten jahren geändert worden oder stellen Vorampeln die erwähnten Ausnahmen dar?
In meinem erwähnten Fall (Ampel bei Tempo 70 mit Vorampel ca. 100m vorher, Fall liegt schon über 10 Jahre zurück) hätte die Übergangsphase Gelb nämlich gem. Plan der zuständigen Behörde mind. 4,5 sec betragen müssen, die tatsächlich aber nicht eingehalten wurden. Führte dann neben der Tatsache der schlecht postierten Polizisten zur Einstellung des Verfahrens.

By Jürgen (194.237.142.99) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 15:10:

@Alex
Wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast und Du die Punkte nicht gebrauchen kannst (auch wenn Fahrverbot nicht im Raum stehen dürfte), würde ich Dir raten, einen Verkehrsrechtsanwalt zu nehmen.
Dieser kann dann nach Einsichtnahme in die Akten und einer Besichtigung vor Ort feststellen, ob die Polizisten von ihrem Standort aus überhaupt in der Lage waren, die Ampel und Dein Auto im Blick zu haben bzw. den Abstand zu schätzen. Zusätzlich kann er auch Einsicht in die konkrete für diese Ampel vorgesehene Übergangsphase Gelb erlangen und mit der tatsächlichen Zeit vergleichen.
Du siehst, Dein Fall könnte nicht ganz aussichtslos sein.
Übrigens, ich habe damals Glück gehabt, weil einer der beiden Polizisten zugegeben hat, daß er die Ampel eigentlich nicht hat sehen können. Wenn beide Polizisten bei Ihrer schriftlichen Aussage geblieben wären, hätte ich wohl keine Chance gehabt.

By F. (149.225.170.144) on Donnerstag, den 24. August, 2000 - 15:26:

@Jürgen

Übrigens, ich habe damals Glück gehabt, weil einer der beiden Polizisten zugegeben hat, daß er die Ampel eigentlich nicht hat sehen können. Wenn beide Polizisten bei Ihrer schriftlichen Aussage geblieben wären, hätte ich wohl keine Chance gehabt.

Da hast Du in der Tat Glück gehabt bzw. Du bist an einen ehrlichen Beamten geraten.

Ich sehe bei solchen Polizistenaussagen ein grundsätzliches psychologisches Problem. Polizeibeamten wird vom Gericht meist zugestanden, "besonders geschulte Beobachter" zu sein. (Was immer dies auch heißen mag, würde mich mal interessieren, was für ein Ausbildungsgang zum besonders geschulten [und vielleicht noch nach ISO 900x zertifizierten] Beobachter führt ;-) - na ja, ich glaube dies sowieso nicht so recht, es gibt da recht interessante wahrnehmungspsychologische Tests.)

Wie auch immer, es gibt so manch einen, der sich in dieser Hinsicht überschätzt - vielleicht, weil er nie an entsprechenden Testreihen teilgenommen hat. Zweitens ist es vermutlich auch psychologisch sehr schwierig, später als Polizist öffentlich einzugestehen, daß man nicht richtig aufgepaßt hat und womöglich auch noch die erste schriftliche Aussage nicht ganz richtig war. Dann ist die Versuchung groß, auf die Autorität des Amtes zu pochen und seinen Fehler einfach nicht zuzugeben, auch wenn man im Inneren gewisse Bedenken haben müßte.

Also sei froh, daß zumindest einer der damaligen Polizisten nicht einer von dieser Sorte gewesen ist.


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