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Komplizierte Sache! Kombination von 3 Vergehen

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Geschwindigkeitsverstoß: Komplizierte Sache! Kombination von 3 Vergehen
By Chris73 (80.132.189.60) on Freitag, den 22. März, 2002 - 21:05:

Mai 2000: +26km/h innerorts
Dezember 2001: +26km/h innerorts

logische Folge: 1 Monat Fahrverbot wegen §2 (glaub ich). Habe den Führerschein innerhalb der mir gewährten 4 Monatsfrist abgegeben, so um April 2001.

Bis dahin alles logisch und im Gesetz recherchierbar.

Und jetzt bin ich leider Gottes im März 2002 mit +29 außerorts geblitzt worden. Da seit dem letzten Vergehen mehr als ein Jahr vergangen ist, droht mir doch hoffentlich kein Führerscheinentzug, oder?

Vor dem steilen Beginn meiner Verkehrsünderkarriere im Mai 2000 war ich punktefrei. Hätte mich also jetzt mit dem neuen Vergehen auf 9 Punkte katapultiert, was ja an sich kein Beinbruch ist.

Mich sorgt einzig die Tatsache, dass mir die beschriebenen Vergehen in ihrer Kombination zur erneuten Fahrpause verhelfen.

Für Antwort wäre ich sehr, sehr dankbar.

By Chris73 (80.132.189.60) on Freitag, den 22. März, 2002 - 21:07:

"Dezember 2001: +26km/h innerorts"
ist natürlich falsch! Ich TROTTEL. Richtig heißt es:
Dezember 2000!

By Polizist (217.3.253.65) on Freitag, den 22. März, 2002 - 21:57:

Da kommt kein weiteres Fahrverbot auf dich zu. Dies gibt es in aller Regel nur bei +31 innerorts, +41 außerorts, oder bei zweimal +26 innerhalb eines Jahres.
Da dein letzter Verstoß vom März mehr als ein Jahr nach dem vorletzten war, haste da nichts zu befürchten...

By Chris73 (217.82.11.75) on Freitag, den 22. März, 2002 - 22:44:

Super! Vielen Dank für die schnelle und fachkundige Antwort.

Gruß

By farendil (217.85.232.209) on Sonntag, den 24. März, 2002 - 00:18:

@chris: maßgeblich für den beginn der jahresfrist ist die RECHTSKARFT des erstern verstoßes. beim weiten verstoß zählt der TAT-TAG, nicht die rechtskraft...

By piranha (217.1.144.8) on Sonntag, den 24. März, 2002 - 13:02:

>Da dein letzter Verstoß vom März mehr als ein Jahr nach dem vorletzten war, haste da nichts zu befürchten...

Doch!! Das sieht aber ganz gewaltig nach Fahrverbot aus...

Verstöße:
- Mai 2000, +26 km/h innerorts
- Dezember 2000, +26 km/h innerorts
- März 2002, +29 km/h außerorts

Problem: Die Entscheidungen der ersten beiden Verstöße sind im VZR noch gespeichert und verwertbar.

Folge: Sämtliche Merkmale für ein Fahrverbot sind erfüllt. Sowohl der "innere Zusammenhang" zwischen den Verstößen als auch die zeitliche Nähe (vgl. Einträge im VZR) deuten in Richtung einer "beharrlichen Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer" hin. Zudem wurde bereits ein Fahrverbot gegen @Chris73 verhängt.

Sorry, mein Gefühl sagt: 1 Monat Fahrverbot wegen "beharrlicher Pflichtverletzung".

By Greatblackbird (145.254.148.211) on Sonntag, den 24. März, 2002 - 13:26:

@Piranha

Vergiss`es! Diese Diskussion wurde hier ausführlich geführt. Fazit war, daß nur die Gerichte in Bayern solche unzulässigen Entscheidungen getroffen haben und die Betroffenen, die hier gepostet haben, nicht ausreichend gegen so eine Entscheidung vorgegangen sind! Für diese beharrliche Pflichtverletzung wurde der §4 Abs2 der BKatV geschaffen, an den sich auch die Gerichte zu halten haben.

@Chris

Wie farendil schon schrieb, muß zwischen Rechtskraft des einen Verstoßes über 25 km/h und Tattag des nächsten Verstoßes mit mindestens +26 km/h ein Jahr liegen. Wegen der noch verwertbar vorliegenden Punkte kommt höchstens eine Erhöhung der Regelbuße in Betracht. Sollte doch ein unbegründetes Fahrverbot angeordnet werden, dann solltest Du dagegen vorgehen.

By piranha (217.1.143.201) on Sonntag, den 24. März, 2002 - 21:29:

@Greatblackbird:

"...daß nur die Gerichte in Bayern solche unzulässigen Entscheidungen getroffen haben"

Ich wills hier jetzt auch nicht wieder breittreten, deshalb hier nur ein kurzer Kommentar:

Der § 2 II BKatV (2 x 26 km/h) bezieht sich auf nichts anderes, als auf zwei Verstöße innerhalb eines Jahres ohne weitere Eintragungen im VZR. Im Regelfall ist hierbei ein Fahrverbot zu verhängen.

Im vorliegenden Fall wurde § 2 II BKatV bereits nach dem zweiten Verstoß angezogen. Der Betroffene hat aber erneut gegen Bestimmungen der StVO verstoßen, der beabsichtigte "Lerneffekt" durch das bereits einmal ausgesprochene Fahrverbot ist nicht eingetreten. Hier liegt jetzt die "klassische Karriere" eines Wiederholungstäters vor - die Bußgeldbehörde kann dies bequem aus dem VZR ermitteln.

Die Bußgeldbehörde (nicht das Gericht!!) kann jetzt im eigenem Ermessen (!) ein Fahrverbot verhängen. Ein Regelfall nach BKatV liegt bei 3x innerhalb von weniger als 2 Jahren nicht mehr vor - eine solche "Karriere" wird (insbesondere da bereits ein Fahrverbot verhängt wurde!) mit Sicherheit von der BG-Behörde eigenständig als "Beharrlichkeit" eingestuft. Genau für diese Fälle sind ja auch die Tilgungsfristen des § 29 StVG gedacht (Owi's: 2-5 Jahre).

Genau vorhersagen kann ich es natürlich auch nicht, deshalb wäre es superwichtig, wenn @Chris73 die Sanktion gem. Bußgeldbescheid hier posten würde...

By Greatblackbird (62.104.223.66) on Montag, den 25. März, 2002 - 00:36:

@Piranha

Kein weiterer Komentar mehr darüber von meiner Seite. Habe keinen Bock mehr auf diese leidige Diskussion.


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