Tipps: alle aktuellen Blitzer in Deutschland
By Thorsten (62.227.172.43) on Freitag, den 22. März, 2002 - 19:11: |
Hallo!
Angenommen, ein gelber Zettel liegt im Briefkasten, auf dem steht, ein Schriftstueck konnte nicht zugestellt werden und sei bei der Post "niedergelegt". Weiter unten auf dem Zettel war ein Vermerk, dass das Schriftstueck mit der Niederlegung als "zugestellt" gilt.
Angenommen, das Schriftstueck (wenn es denn ein BGB oder AB ist) wird nicht bei der Post abgeholt, ist dann die Frist unterbrochen? Es wurde ja nichts persoenlich zugestellt.
Welche rechtliche Relevanz hat die Bemerkung auf dem Zettel, dass es als zugestellt gilt?
Was soll man tun?
a) nichts (also nicht abholen) oder
b) abholen, sehen, was drinsteht und Einspruch einlegen?
Gruss
Thorsten
By Grobi (217.228.101.244) on Freitag, den 22. März, 2002 - 19:36: |
Es ist dein Problem, wie du an das Schriftstück gelangst! Mit der Niederlegung beim Postamt ist es "in deinen Verfügungsbereich gelangt" und gilt als zugestellt.
Variante B ist alos die einzig richtige.
Grobi
By Thorsten (62.227.172.43) on Freitag, den 22. März, 2002 - 19:40: |
Schade, dann werd ichs mir wohl morgen abholen, nicht dass noch eine Einspruchsfrist verfaellt.
Thorsten
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