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Nie mehr abgeschleppt werden ?!!

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Nie mehr abgeschleppt werden ?!!
By Rennfahrer (80.132.22.24) on Donnerstag, den 21. März, 2002 - 21:04:

Hab ich heute im Radio gehoert, ein Mann hat geklagt, weil er abgeschleppt wurde, er aber seine Handynummer sichtbar, hinter der Windschutzscheibe hinterlassen hatte. Gericht gab ihm Recht, wenn man seine Handynummer gut sichtbar hinterlaesst, muss die Polizei versuchen innerhlab von 5 Minuten den Halter anzurufen, besser gesagt, er muss innerhalb von 5 Minuten am Fahrzeug sein, erst dann darf abgeschleppt werden !!

By Daniel (217.3.211.110) on Donnerstag, den 21. März, 2002 - 21:14:

Es gibt leider auch ein Urteil, das besagt
die Nummer reiche nicht aus.
Es muss der Aufenthaltsort angegeben sein und
dieser muss so nah sein, dass die Störung
umgehend behoben werden kann.

Sind aber beide keine Urteile von Bundes-Gerichten
und daher ohnehin nicht bindend.
Der Versuch lohnt sicher, aber verlassen darf
man sich darauf leider nicht.

By farendil (217.85.231.119) on Freitag, den 22. März, 2002 - 01:30:

@daniel: richtig. man sollte noch hinzusetzten, das das zweite urteil contra abschleppen ausgefallen wäre, wenn man hinschreibt:

bin direkt in der nähe, komme bei anruf sofort.
auto ist spätestens nach 2 min weg.

By wayko (212.80.58.133) on Freitag, den 22. März, 2002 - 11:53:

@farendil

Vorsicht, das kann den Strafzettel aber empfindlich verteuern, da man Dir somit nachweisen kann, daß Du vorsätzlich falsch geparkt hast..

By farendil (217.225.241.67) on Freitag, den 22. März, 2002 - 12:17:

@wayko: verteuern: ja.
empfindlich: es kostet halt das doppelte.


nun ist es aber noch die frage des beweises. wenn man das schild so formuliert:
"sollte ich hier verboten parken..."
ist es zumindest ein streitfall.


die frage ist jedoch die: ist derjenige, der das fahrzeug abholt (und wegfährt) auch der, der es hingestellt hat???

By Polizist (217.3.253.65) on Freitag, den 22. März, 2002 - 22:11:

Ein anderes Urteil zm Thema Abschleppen (aus "Echo am Sonntag" vom 20.03.2002)
Abschleppen sofort erlaubt. Wer unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, kann sofort abgeschleppt werden und muss die Kosten tragen. Die Behörden sind nicht dazu verpflichtet, zuerst den Aufenthaltsort des Fahrzeughalters ausfindig zu machen.
Zu diesem gestern in Schleswig veröffentlichten Grundsatzurteil kam das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht. An der Entscheidung können sich auch Gerichte in anderen deutschen Bundesländern orientieren, wie eine Pressesprecherin mitteilte. In dem konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, der sein Auto für eine halbe Stunde missbräuchlich auf einem Behindertenparkplatz abgestellt hatte.
Die Behörden hatten das Fahrzeug abgeschleppt, obwohl noch weitere Parkplätze zur Verfügung standen und eine Behinderung des Straßenverkehrs nicht vorlage. In der ersten Instanz hatte das Verwaltungsgericht dem Kläger Recht gegeben, weil die Behörden nicht versucht hatten, den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln.
dieser Grundsatz gelte etwa für das Parken in Halteverbotszonen, nicht mehr jedoch für das Parken auf Behindertenparkplätzen oder in Feuerwehreinfahrten, so das Oberverwaltungsgericht gestern.

Das Käsblatt hat leider nicht das Az. dazu abegdruckt, ich glaub aber mal was da steht.

By Rennfahrer (80.132.10.40) on Freitag, den 22. März, 2002 - 22:19:

Das ist schon ziemlich unsozial auf einem Behindertenparkplatz parken, da verstehe ich es gut, wenn derjenige sofort abgeschleppt wird. Zudem gibt es ja auch nicht so besonders viele Behindertenparkplaetze, kann ich voll und ganz nachvollziehen....

By kirk (217.49.203.110) on Samstag, den 23. März, 2002 - 14:21:

@ Polizist:

gundsätzlich hat die Behörde das geeignete und mildeste Mittel zu wählen, um eine Störung (Parken an verbotener Stelle) zu beseitigen.
Ein kurzer Anruf bei einer am Fahrzeug hinterlassenen Telefonnummer stellt idR das geeignetste Mittel dar, die Störung schnellstmöglich durch den Störer beseitigen zu lassen. Diese Vorgehensweise ist somit besser geeignet, die Störung schnell zu beseitigen und sie ist auch - im Vergleich zum Abschleppen - das mildere Mittel.
wer in einem solchen Fall also eine Abschleppaktion durchführen läßt handelt m.E. rechtswidrig.
Daß der Halter hier nicht für die Kosten aufzukommen hat, versteht sich dann ja wohl von selbst.

Abgesehen davon halte ich es auch für unsozioal, unberechtigt auf Behindertenparkplätzen zu parken. Das rechtfertigt aber kein Abschleppen "zur Strafe" !!!

By Polizist (217.3.252.124) on Samstag, den 23. März, 2002 - 17:26:

@kirk: Offensichtlich war das OVG der Ansicht, dass es sich hier beim Abschleppen um das mildeste Mittel handelte. Man darf dabei ja nicht vergessen das es sich um das mildeste Mittel handeln soll, das geeignet ist, die Störung schnellst möglich zu beseitigen. Aus mehreren Möglichkeiten müssen wir uns auch für die zweckmäßígste Entscheiden.
Ich mach es mir da leicht: Wenn ein OVG das absegnet, soll mir das Recht sein. Die Richter bekommen wesentlich mehr Geld dafür, sich über sowas den Kopfz zu zerbrechen.

Auf der anderen Seite ist es ja keine verpflichtende Anweisung in solchen Fällen immer abzuschleppen.

Und Abschleppen ist keine "Strafe". Es ist eine Maßnahme zur Störungsbeseitigung oder Gefahrenabwehr. Die Kosten trägt natürlich der Verursacher. Möglich, dass dies als "Strafe" empfunden wird. Die eigentliche "Strafe" ist das Verwarnungsgeld, welches in aller Regel dann noch mit dran hängt.

By kirk (217.49.203.115) on Samstag, den 23. März, 2002 - 17:56:

Na ja, ich kenn jetzt natülich nicht die Urteilsbegründung in diesem Einzelfall.
Jedoch behaupte ich mal, daß ein fahrzeughalter / - führer, der binnen weniger Minuten zur Stelle ist die Störung schneller und kostengünstiger beseitigt, als ein Abschleppwagen, der min. 20 Mnuten braucht, bis er erstmal da ist und dann nochmal 10 Minuten zum "an den Haken nehmen" braucht, wobei er auch noch sekber die ganze Straße blockiert.

Lieber Polzist, ich hoffe nur, daß solche OVG Urteile dich nicht davon abhalten, dir dennoch mal selber den Kopf zu zerbrechen und im Einzelfall richtig zu entscheiden richtig.
Auch, wenn eure Zunft - zugegebenermaßen - unterbezahlt ist ;-)

By farendil (217.85.232.209) on Samstag, den 23. März, 2002 - 23:46:

@polizist: wie gesagt, das urteil ist mir bekannt. mit einem zettel mit der von mir vorgeschlagenen formulierung ist das zu umgehen.

By Greatblackbird (145.253.38.173) on Sonntag, den 24. März, 2002 - 17:38:

@Polizist

Die Kosten trägt natürlich der Verursacher.

Ich denke eher, daß diese Kosten nicht der Verursacher trägt, sondern der Halter. Wer gibt denn in so einem Fall zu, den Wagen dort geparkt zu haben? Dann müßte derjenige ja auch noch das Verwarnungsgeld zahlen.

By Polizist (217.185.19.115) on Sonntag, den 24. März, 2002 - 20:03:

@gb: Das ist dann aber nicht unser Problem.

@farendil: Wie erklärst du dir denn dann diese Aussage? Weißt du da mehr als die Sprecherin vom OVG? dieser Grundsatz gelte etwa für das Parken in Halteverbotszonen, nicht mehr jedoch für das Parken auf Behindertenparkplätzen oder in Feuerwehreinfahrten, so das Oberverwaltungsgericht gestern

By farendil (217.235.40.143) on Sonntag, den 24. März, 2002 - 20:46:

@polizist: du verwirrst mich jetzt etwas. ich hoffe, wir meinen das gleiche urteil. es wurde irgendwann gegen ende des letzten jahres gefällt und war ein ovg-urteil.


darin war ausgeführt, daß das abschleppen gerechtfertigt sei, da nicht dabei stand, wo sich der fahrer aufhält, und wann er wieder am fahrzeug sein kann. die zeit muß sehr kurz (unter 5? min)sein, sonst ist abschleppen auch gerechtfertigt.


und es ist nun mal so, daß das abschleppen keine strafe ist, sondern eine nebenfolge, weil das kfz unverzüglich entfernt werden muß. hierbei ist da smildeste, noch geeignete mittel zu wählen. die frage der geeignetheit ist in allererster linie an der zeit festzumachen, die zur entfernung des störenden kfz nötig ist.

sollten jetzt noch fragen sein, poste bitte mal die urteilsbegründung oder gib mir wenigstens das aktenzeichen.

By Polizist (217.4.1.187) on Montag, den 25. März, 2002 - 09:55:

@farendil: Ich hab das Urteil auch nur aus so einem kostenlosen Sonntagsblättchen abgetippt. Da stand leider kein Az. dabei. Mehr als ich oben geschrieben habe, weiß ich dazu auch nicht.

Dein Urteil mit der kurzen Wartezeit u.a. kommt mir bekannt vor und ist glaub ich vom OVG Karlsruhe oder dort irgendwo in der Nähe.
Dabei ging es, wenn ich recht weiß, um das Parken im Halteverbot. Und dabei wurde ein gewisser Aufwand vor dem Abschleppen verlangt.
Das von mir zitierte Urteil schließt dies aber bei Behindertenparkplätzen und Feuerwehrzufahrten ausdrücklich aus.

@Kirk: Du kannst beruhigt sein. Das individuelle Denken bei Polizisten wird nicht durch Gerichtsurteile abgenommen.
Ich habe bisher noch keine Falschparker abschleppen lassen. Die Problematik ist aber auf dem Land auch nicht so schwerwiegend.
Es lag aber auch daran, dass ich den Verwaltungsaufwand in Form von Schreibereien scheute (hat bei uns nie einer groß gemacht, daher wusste keiner so recht, wie das abzuhandeln ist)

By farendil (217.235.47.84) on Montag, den 25. März, 2002 - 11:26:

@polizist: Und dabei wurde ein gewisser Aufwand vor dem Abschleppen verlangt.
Das von mir zitierte Urteil schließt dies aber bei Behindertenparkplätzen und Feuerwehrzufahrten ausdrücklich aus.

dann brauche ich unbedingt mal das aktenzeichen.
es muß doch eine begründung dafür geben - genau die kann ich mir aber nicht vorstellen, weil es egal ist, wo man falsch parkt (so lange abschleppen erforderlich ist). es ist wichtig, wie das fahrzeug am schnellsten entfernt werden kann.

daß man bei feuerwehrzufahrten und halteverbopten auf eine schneller entfernung drängt, erscheint schon logisch, allerdings dürfte das abschleppen wohl immer länger dauern, selbst wennn der abschlepper direkt um die ecke ist, muß die kiste erst mal an den haken....

By Polizist (217.3.252.13) on Montag, den 25. März, 2002 - 11:56:

Extra für dich mach ich mich jetzt dran, das Az. zu ermitteln :-)
Habe gerade mit AP in FaM telefoniert, soll mich morgen nochmal melden, bis dahin will die Dame das Az. ermittelt haben (und den Praktikant zusammengeschissen, der beim Verfassen des Artikels das Az weg ließ...)

By farendil (217.235.47.84) on Montag, den 25. März, 2002 - 14:15:

@polizist: danke!!!
und den Praktikant zusammengeschissen, der beim Verfassen des Artikels das Az weg ließ
ich würd ihm dafür ein verwargeld aufbrummen...
:-)

By Polizist (217.4.1.29) on Dienstag, den 26. März, 2002 - 13:18:

@farendil: Ich hab nun das Aktenzeichen herausbekommen. Das Urteil ist vom OVG Schleswig und wird unter dem Az. 41 118/01 geführt.
Wenn du es mal aufgetrieben hast, würde ich mich über eine Mehrfertigung auch freuen...

By farendil (217.235.40.188) on Dienstag, den 26. März, 2002 - 13:41:

@polizist: wenn ich mich bis so nicht mit dem urteil gemeldet habe, erinner mich bitte noch mal dran...

By faraday (217.5.112.150) on Freitag, den 29. März, 2002 - 21:12:

ich habe schon seit einiger Zeit einen kleinen aufkleber hinter der windschutzscheibe auf dem steht : Im Notfall 017.. ........ (Besitzer)

das ist ganz nützlich auch wenn jemand z.b. einem ins auto gefahren ist o.ä. auch das thema abschleppen hat sich dadurch geklärt ;-)

By Polizist (217.185.49.47) on Montag, den 1. April, 2002 - 11:36:

@farendil: wenn ich mich bis so nicht mit dem urteil gemeldet habe, erinner mich bitte noch mal dran

Hiermit geschehen :) Hast du schon was erreicht?

By kirk (217.49.231.119) on Montag, den 1. April, 2002 - 11:51:

In der FAZ vom letzten Samstag wird auch auch ein Urteil des OVG Ingolstadt (vom 10.02.2002, also recht aktuell !) erwähnt, wonach ein falsch geparktes Fahrzeugs auch dann nicht abgeschleppt werden darf, wenn der Zündschlüssel steckt und eine Beseitigung der Störung auch im Wege der Ersatzvornahme durch den anwesenden Beamten erfolgen kann. Das Fahrzeug ist dann auf den nächstmöglicghen freien Parkpaltz umzusetzen.
Der hiermit verbundene "Verwaltungsaufwand" ist zwar vom Fz-Halter zu bezahlen,jedoch dürfte das billiger sein, als die Abschleppnummer.

By Polizist (217.3.255.4) on Montag, den 1. April, 2002 - 13:32:

Das erscheint auch logisch, weil milderes Mittel. Aber wer lässt schon den Zündschlüssel stecken? Und nacher kommt der Halter und sagt, das plötzlich 100 Euro fehlen oder so...
Ist immer so ne Sache.

Aber man könnt ihm dann ja noch ne Owi mit dranhängen wegen § 14 StVO - Sichern gegen unbefugte Ingebrauchnahme oder so ähnlich (ist ein Scherz, würd ich vermutlich nicht machen...)

By macII (193.158.169.127) on Freitag, den 19. April, 2002 - 13:09:

Off Topic

@Polizist
Da fällt mir das offene BMW-Carbio ein, Dass aus Diesem Grund abgeschleppt wurde. :(
Ging mal durch die Fernseh-Presse


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