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2-jährige Tilgungsfrist bei Einspruch und Kosten

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Geschwindigkeitsverstoß: 2-jährige Tilgungsfrist bei Einspruch und Kosten
By moritz (62.104.223.66) on Sonntag, den 10. März, 2002 - 19:38:

Am 03.02.02 bin ich auf einer zweispurigen Bundesstraße mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 66 km/h geblitzt worden. Darüber erhielt ich einen Anhörungsbogen. Als Anlage dazu bat ich von einem Fahrverbot aufgrund der dringenden beruflichen Notwendigkeit abzusehen und dafür die Geldstrafe zu erhöhen. Am 28.02.02 bekam ich vom Ordnungsamt den Bußgeldbescheid auf dem die Geldstrafe wesentlich über dem üblichen Satz liegt und das Fahrverbot 2 Monate beträgt.
Die Begründung: Am 21.01.00 fuhr ich auf der Autobahn 25 km/h zu schnell was im Bußgeldbescheid vom 10.03.00 mit 80,- DM Geldbuße endete. (Hatte ich schon längst vergessen)
Gegen den jetzigen Bußgeldbescheid habe ich am Freitag pro vorma Einspruch eingelegt.

Frage: - Lohnt sich ein nochmals schriftlich begründeter Einspruch mit evtl. Anlage eines Schreibens Zwecks Kündigung vom AG? Wer entscheidet jetzt darüber die Verwaltungsbehörde nochmal oder gleich das Gericht? Und wie hoch können die Kosten werden da ich kein Rechtsschutz habe? Kann ich erfolgreich darauf hinweisen das ich keine evtl. Gerichtsverhandlung möchte sondern mit einer schriftl. gerichtlichen Entscheidung einverstanden wäre was ja Kosten spart?

- Senkt der Einspruch nicht automatisch das Strafmaß aus dem Bußgeldbescheid? Denn heute (10.03.02) hat doch die Sache vor 2 Jahren kein Einfluß mehr. Es kommt doch jetzt eine neue rechtskräftige Entscheidung die nach der 2-jährigen Frist liegt. Die Alte Sache erlischt doch gerade. Oder?

By farendil (217.225.242.242) on Sonntag, den 10. März, 2002 - 20:02:

@moritz: zunächst mal: warum kommen die leute immer erst, nachdem das kind in den brunnen gefallen ist, sprich: nachdem sie bereits gehandelt haben???

1: ein bg-bescheid wird 14 tage nach ZUSTELLUNG oder bei bezahlung der geldstrafe rechtskräftig. (je nach dem, was eher eintritt)

2: hast du rechtsschutz? wenn nein: bist du bereit, einen anwalt zu bezahlen?

3: offensichtlich bestätigt dir dein ag, daß du beruflich unbedingt auf den fs angewiesen bist.
bestätigt er di auch, daß eine zeitlich befristete versetzung in eine andere abteilung (ohne führerscheinnotwendigkeit) nicht möglich ist?

By moritz (62.104.223.68) on Sonntag, den 10. März, 2002 - 21:48:

1.der bg-bescheid ist noch nicht rechtskräftig. da hab ich nachgefragt. kam ja erst diese Woche.

2. ich will eigentlich nur ein schreiben aufsetzen ohne anwalt.

3. wir sind eine kleine firma. eine versetzung ist unmöglich.

By farendil (217.235.56.252) on Montag, den 11. März, 2002 - 02:23:

@moritz:
1: das bezog sich auf den alten bg-beschied (und damit die verjährung der alten punkte)

2:in diesem fall sehe ich ohne anwalt schwarz. es ist nicht nur so, daß die behörde nicht gewillt sein wird, da du ja gerade im moment dabei bist, die alten punkte verjähren zu lassen) sondern es geht um einen verstoß mit 2!! monaten fahrverbot.

das wird immer schwierig! (in bayern noch schwerer, da sind im momant die staatsanwälte angehalten alle urteile anzufechten, wo das fahrverbot umgewandelt wird)

3. wenn du das bestätigt bekommt hast du chancen - aber ohne anwalt??

By nicole (213.182.141.215) on Montag, den 11. März, 2002 - 11:44:

@farendil
ein bußgeldbescheid wird nicht durch bezahlung der geldbuße rechtskräftig, sondern lediglich durch eintritt der rechtskraft, einspruchsrücknahme oder verzichtserklärung auf rechtsmittel durch den betroffenen!
dass hat z.b. mindestens das olg stuttgart mal entschieden - az weiß ich leider net

By farendil (217.235.61.102) on Montag, den 11. März, 2002 - 12:27:

@nicole: das könnte ich mir höchstens dann vorstellen, wenn die geldbuße nicht das einzigste ist, also wenn es z.b. noch ein fahrverbot gibt.

By moritz (62.104.223.68) on Montag, den 11. März, 2002 - 12:41:

Für die aktuelle Sache habe ich ja letzten Freitag (07.03.02) tel. Einspruch eingelegt. Für die Begründung habe ich bis zum 01.04.02 Zeit. Bis dahin ist doch die alte Sache selbst bei der 14-tägigen Frist nach Zustellung verjährt. Oder? Dann wird doch neu entschieden ohne die alte Sache? Wer entscheidet dann darüber?

By EinBetroffener (141.76.1.122) on Montag, den 11. März, 2002 - 13:56:

@moritz

Was meinst Du damit: "habe ich ... telefonisch Einspruch eingelegt"?

By moritz (80.134.59.17) on Montag, den 11. März, 2002 - 14:27:

D.h. das ich bei der Bußgeldstelle anrief, nachfragte woher denn das erhöhte Strafmaß käme. Auf Nachfrage erfuhr ich vom Verstoß von vor 2 Jahren und das mein erstes Schreiben, als Anlage zum Anhörungsbogen, keine Berücksichtigung fand. Um mein Anliegen (Arbeitsplatzproblem) vorzubringen sollte ich Einspruch einlegen. So erst kann ich mich nochmals schriftl. begründen bzw. auf mein erstes Schreiben verweisen. Den Einspruch selbst hab ich tel. ausgesprochen. Die Sache ruht jetzt lt. Aussage bis zum 01.04.02. Bis dahin soll ich eine Begründung vorbringen bzw. kann den Einspruch zurückziehen.

By EinBetroffener (141.76.1.121) on Montag, den 11. März, 2002 - 14:33:

@moritz

Leg auf jeden Fall SCHRIFTLICH Einspruch ein; d.h. Einschreiben mit Rückschein - und das ganze bis spätestens morgen.

By nicole (213.182.141.215) on Montag, den 11. März, 2002 - 16:41:

@farendil
im göhlerschen kommentar (12.auflage) steht zu § 89 OWiG in welchen fällen ein BG-bescheid rechtskräftig wird. Meine aufzählung war zwar auch net vollständig, aber die bezahlung der geldbusse wird hier n i c h t erwähnt!
Vielmehr geht der gesetzgeber davon aus, dass der betroffenen meinen könnte, es handele sich hier um eine öffentlich-rechtliche Forderung, und deshalb ersteinmal bezahtl bevor er weitere schritte einleitet!

@moritz
telefonisch eingelegte einsprüche sind etwas zweifelhaft. lt. gesetz musst du dich durch spezielles nachfragen versichern, dass die sachbearbeiter/innen auch verstanden haben, dass du ausdrücklich telefonisch einspruch einlegen willst. sonst wird dein bg-bescheid trotz anruf rechtskräftig. deshalb schriftlich so schnell wie möglich hinterher !!!

By moritz (62.104.223.68) on Montag, den 11. März, 2002 - 20:11:

Und wenn ich nun da anrufe, mir mein Einspruch nochmals bestätigt wird, was dann? Wer entscheidet denn nun? Was ist dann mit der Frist für die alte Sache wenn neu entschieden wird. Fällt dann die alte Sache unterm Tisch oder nicht? Vielleicht wird es besser sein den Einspruch sogar zurückzunehmen damit ich nicht noch die Gerichtskosten dazu bekomme. Ob nun der tel. Einspruch gilt, von der Sachbearbeiterin aufgenommen wurde oder nicht(obwohl der Vorschlag sogar von kam), ist doch mit einer Nachfrage erledigt. Dies ist doch nicht die Beantwortung der eingangs gestellten Fragen!

By Mithörer (62.226.74.182) on Montag, den 11. März, 2002 - 20:52:

@moritz
vergiss doch mal das mit dem ständigen "telephonisch". Es haben dir hir schon genug Leute gesagt.
Das beste ist wohl, du schreibst einen schriftlichen Einspruch mit Hinweis auf deinen tel. Einspruch am...
Damit sollte es dir gelingen das wieder gerade zu rücken.

By nicole (213.182.141.215) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 08:16:

@moritz
dafür ob der alte verstoss noch gewertet werden kann oder nicht ist lediglich der zeitraum zwischen damaliger rechtskraft und dem neuen TATTAG maßgeblich, d.h., auch durch den einspruch und ein gerichtsverfahren ändert sich der tattag nicht und der voreintrag kann verwertet werden.
Ob natürlich ein richter das nicht etwas anders sehen würde mit dem fahrverbot kann dir niemand sagen.
aus eigener erfahrung weiß ich, dass in einigen fällen, in denen die behörde nicht von dem fahrverbot abgesehen hat, das amtsgericht dies sehr wohl getan hat !

By farendil (217.85.239.170) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 09:46:

@nicole: das gilt NUR, wenn es sich um den sonderfall eines fahrverbotes von zwei mal MEHR als 25 km/h zu viel innerhalb eines jahres handelt.


ansonsten dürfen gelöschte punkte nicht mehr gegen einen verwendet werden, weder für eine erhöhung des bußgeldes wegen hartnäckigkeit noch für eine weigerung der umwandlung des fahrverbotes in eine geldstrafe, weil voreintragungen vorliegen.

By moritz (217.81.58.37) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 09:53:

@nicole
Damit erledigen sich wohl meine anderen Fragen. Da ich kein Rechtsschutz habe werd ich mich auf das gerichtliche Abenteuer wohl nicht einlassen. Dann bekomme ich evtl. noch mehr Kosten (gerichtliche) aufgedrückt. Für den sich hoffentlich nicht wiederholenden Fall hab ich jetzt vorsorglich Rechtschutz abgeschlossen. Die Chance von den 2 Monaten runterzukommen oder zumindest nur 1 Monat Fahrverbot zu erhalten sehe ich jetzt als sehr gering.

Schade, daß du nichts besseres für mich zu berichten hast. Trotzdem vielen Dank!

By Greatblackbird (172.179.104.57) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 13:26:

@moritz
Die Gerichtskosten betragen bei einer Urteilsverkündung €25,00. Wenn sich während der Verhandlung herausstellt, daß eine für Dich nachteiligere Entscheidung getroffen werden könnte, kannst Du den Einspruch noch immer zurücknehmen und es fallen keine Gerichtskosten an. Der Bußgeldbescheid wird dann in der ursprünglichen Form rechtskräftig. Lediglich Dein eigener Aufwand käme hinzu, den würde eine Rechtschutzversicherung aber auch nicht tragen. Übrigens trägt die Rechtschutz auch nicht die Kosten des Anwaltes, die durch die Ortsverschiedenheit von Kanzlei und Gerichtsort entstehen, sprich: Fahrtkosten, Abwesenheitskosten sowie Spesen des Anwaltes.
Vielleicht erleichtert das jetzt Deine Entscheidung.

By moritz (217.227.94.210) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 15:51:

Kommt bei Einspruch und einer anschließenden neuen Entscheidung der alte Fall nun zum tragen? Da habt ihr gegensetzliche Ansichten! Aus meinem Verständnis heraus (was nichts heißen soll) müßte die alte Sache weg sein. Wenn dem so ist ist ja kein Wiederholungsfall gegeben, das Bußgeld senkt sich, und ein milderes Urteil (kein oder max. 1 Monat Fahrverbot wäre möglich?

By nicole (213.182.141.215) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 15:59:

@moritz
lies doch mal bei "kba.de" nach oder setz dich vielleicht mit denen in Verbindung - hab ich vohin übrigens auch getan, um noch mal rückzuversichern - leider noch keine antwort.
spätestens die müssten dir ja sagen können, was sache ist!

By moritz (62.104.223.68) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 19:28:

@nicole
Hab bei "kba.de" nachgelesen:
Dort steht zu Beginn der Frist unter § 29 STVG, Satz 4, Nr. 3:
Die Tilgungsfrist und die Ablaufhemmung beginnen bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung.

Darunter verstehe ich: Mit Ende der Einspruchfrist l(lt. Bußgeldbescheid 14 Tage) ist der Bußgeldbescheid unanfechtbar dh. es besteht Rechtskraft. Es sei denn man erhebt Einspruch.

Dann wurde der erste Bescheid nicht am 10.03.00 rechtskräftig sondern am 24.03.00.
Der zweite Bescheid würde wenn ich kein Einspruch einlegen würde am 14.03.02 rechtskräftig da unanfechtbar.
Nun läuft der Einspruch. Eine schriftl. Erklärung soll, wenn ich mich dafür entscheide, bis zum 01.04.02 erfolgen. Also besteht bis dahin für die aktuelle Sache keine Rechtskraft, 2 Jahren sind vorbei, und der alte Fall ist Geschichte und darf nicht verwendet werden.
Klingt logisch. Oder?

By farendil (217.235.58.143) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 21:48:

@moritz: richtig!


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