Tipps: alle aktuellen Blitzer in Deutschland

Falsch Parken - von der Steuer absetzbar?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Falsch Parken - von der Steuer absetzbar?
By Alberto (62.158.211.77) on Sonntag, den 10. März, 2002 - 11:24:

Hallo an alle mal die Bitte um euere meinung!
Ich konstruiere gerade folgenden Fall:

Firmenwagen (nur dafür macht es Sinn)
Wird von einem Mitarbeiter gefahren und er parkt falsch. Es kommt ein Strafzettel von € 15,00.
Die Firma darf dies in keinem Fall von der Steuer absetzen, - richtig?
Ergo muß jeder Mitarbeiter dieses selbst bezahlen.

Ich bin nun darauf gestoßen, weil die mir bei meinem Auto immer gleich in den Überweisungsträger - sozusagen als Service - den vollen Halternamen in die Namensspalte mit eindrucken. das ist sehr ärgerlich, weil da eben der Firmenname steht - und ich ja - das müßten die aber auch wissen, solche Strafzettel eben privat bezahlen muß, - mithin der Kontoinhaber niemals der Firmenname sein kann.

Geärgert hat es mich, weil ich jedesmal fast 90% dieser Namensspalte ausstreichen muß und irgendwo mich als Kontoinhaber dahinterquetschen muß.

So weit die Vorgeschichte!

Nun kam mir aber eine Idee......
Wenn wir nun nicht bezahlen, dann kommmt ja die Halterhaftung zur Anwendung.
Juristisch ist dies aber eine Gebührenrechnung des Ordnungsamtes an den halter - also an die Firma, die eine Gebühr ausweist, die in Zusammenhang mit dem Betreiben eines Geschäftsfahrzeuges entstanden ist, mithin also aus der allgemeinen Betriebsgefahr heraus entstanden ist(ähnlich, wie die Gebühr bei der Zulassung des Fahrzeuges).

Eine solche Gebühr ist eben KEIN STRAFZETTEL für Falschparken!!!

Deshalb folgere ich daraus, daß eine solche Gebührenrechnung - gerichtet an die Firma - von dieser sehr wohl bezahlt werden kann, was automatisch dazu führt, daß sie von der Steuer als Kostenaufwand abzusetzen ist.

Das würde bedeuten, daß man in einer GmbH (Körperschaftssteuer + Gewerbesteuer = 60%)
von den zu zahlenden € 18,00 (statt 15,00) effektiv nur einen Firmenaufwand von 40% dieser Summe , - also € 7,20 zu tragen hätte.

Ich werde am Montag beim Finanzamt die Absetzbarkeit von öffentlichen Gebühren dieser Art prüfen lassen - und, - sollte das stimmen, kann ich nur öffentlich dazu aufrufen an alle Firmen:

Leute, zahlt nie wieder Strafzettel, sondern nehmt die Halterhaftung und setzt sie von der Steuer ab!

Das wäre irgendwie lustig.

Was sagt ihr dazu?

By alpak (217.233.202.164) on Sonntag, den 10. März, 2002 - 11:38:

Klingt genial! Wenn es diese "Gesetzeslücke" tatsächlich gibt (wäre ja nicht die erste, die Du entdeckst und geschickt auszunutzen weißt *g*), dann "Herzlichen Glückwunsch".
Wir sollten uns langsam einen Preis für so klasse Ideen ausdenken /

By DeathRev (193.159.5.117) on Sonntag, den 10. März, 2002 - 17:51:

@ Alberto:

Keine Chance. Die Kosten sind nicht abzugsfähig, da der § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG ja den Sinn hat, solche Owis nicht zum Abzug zuzulassen.
Die Halterhaftung ist zwar keine Owi, aber ich denke, in einem solchen Falle, dieser gleichzusetzen.
Als Unternehmen wäre es allerdings einen Versuch wert. Nur ob man deswegen klagen will??

By Grobi (217.85.38.166) on Montag, den 11. März, 2002 - 00:12:

Müsste eigentlich klappen. Die Nichtabsetzbarkeit dient ja dazu, die Strafe nicht zu erleichtern. Die Halterhaftung ist aber keine Strafe (Juristische Person kann ja nicht geblitzt werden...) IMHO müssten diese Kosten wie Alberto sagt ähnlich den Zulassungskosten, usw. absetzbar sein!

Grobi

P.S. Wäre einen Versuch wert ;-)

By DeathRev (141.10.125.28) on Montag, den 11. März, 2002 - 08:52:

Ob das Ganze aber wirklich so sinnvoll ist, ist die andere Frage.
Immerhin muß die GmbH die 18 € auch zahlen. Und wie Alberto schon beschrieben hat, kann sie nur ca 60 % (jetzt auch nicht mehr unbedingt) vom Staat zurückholen.
Da wäre es mir als Gesellschafter doch lieber, keinen Aufwand zu haben, anstatt 40 % Cash zu verlieren.

By EinBetroffener (141.76.1.121) on Montag, den 11. März, 2002 - 10:51:

@Alberto

Habe gerade mal bei unserem zuständigen Sachbearbeiter beim FA angerufen. Nach einigem Hin und Her stellte sich heraus, dass er keine rechte Antwort (Ahnung?) hatte. Es scheint mir so, dass Du mal wieder eine hübsche Idee produziert hast. Wir, d.h. unsere GmbH wird das auch einmal für die StErkl 01 ausprobieren.

By DeathRev (141.10.108.10) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 09:43:

Ihr dürft nur eines nicht vergessen. Solange die GmbH keinen Abfluß vom Konto hatte, weil der AN den Strafzettel bezahlt hat, kann es nie eine Betriebsausgabe sein.
Hab mal mit der SteuFa gesprochen. Die sind auch meiner Meinung.
Aber probieren geht über studieren, auch wenn's keinen Sinn macht...

By Daniel (195.243.131.130) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 15:31:

@Alberto

Mach ich seit Jahren so!
Ist billiger als Parkhaus ;-)
Ist bereits mehrfach durch die Betriebsprüfung
gelaufen - ohne Beanstandung.


Noch besser geht so:

AB an GmbH, zurück "A ist gefahren";
AB an A, zurück: "habe Auto am .. an B übergeben";
AB an B, zurück: "habe Auto am .. an C übergeben";
AB an C, zurück: "stimmt war ich -
ist aber bedauerlicherweise verjährt!"

Da die GmbH wahrheitsgemäß Auskunft gegeben hat,
wer das Fahrzeug aus dem Fuhrpark entnommen hat,
und die Ermittlung des Fahrers möglich war,
gibt's weder Halterhaftung noch Fahrtenbuch.

Verfahren ist zur Zeit im Test - also noch keine
gesicherte Erkenntniss.
Aber eure Meinung ist durchaus gefragt!

By Greatblackbird (62.104.223.83) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 21:48:

@Daniel

gibt's weder Halterhaftung

Die Halterhaftung in Bezug auf die Verfahrenskosten werden dem Halter, in dem Fall der GmbH, auch nach der Verjährung bei einem Verstoß im ruhenden Verkehr auferlegt, und genau um die Absetzbarkeit dieser Kosten geht es hier.

By Daniel (195.243.131.130) on Mittwoch, den 13. März, 2002 - 09:33:

das hatte ich wohl verstanden, lies mal genau.
Imho wird Halterhaftung aber nur angewendet, wenn
der Fahrer nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann.
Dies ist hier nicht der Fall!

By farendil (217.235.43.206) on Mittwoch, den 13. März, 2002 - 10:42:

@daniel: wenn der Fahrer nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann.
ja - und nur bei verstößen im ruhenden verkehr.


Dies ist hier nicht der Fall! wieso dann nicht????

By DeathRev (141.10.125.29) on Mittwoch, den 13. März, 2002 - 11:39:

Außerdem geht es hier doch nur um die Abziehbarkeit von Aufwendungen in der Bilanz????

By Daniel (195.243.131.130) on Mittwoch, den 13. März, 2002 - 11:59:

@farendil
Weil alle brav und korrekt Antworten.
Am Ende weiss das OA wer es war!
Dass die so lange brauchen bis es verjährt ist,
ist deren eigene Schuld.
Der Aufwand von ca. 3 AB ist sicher vertretbar.

@DeathRev
Stimmt.
Habe ich auch beantwortet.
Jetzt geht es mit einer anderen Idee weiter.

By farendil (217.235.43.206) on Mittwoch, den 13. März, 2002 - 12:03:

@daniel: der passus heißt aber: wenn der verantwortliche fahrzuegführer nicht ermittelt werden konnte, oder dies einen unverhältnismäßigen aufwand erfordert hätte

ich denke, hier kommt es auf das ergebnis an. klar konnte er ermittelt werden, aber erst nach der verjährung.

By Daniel (195.243.131.130) on Mittwoch, den 13. März, 2002 - 13:05:

also wie jetzt ???

Am obigen Beispiel:
Der verantwortliche Fahrzeugführer wurde ermittelt, mach aber die Verjahrung geltend.

Wie geht jetzt noch die Halterhaftung ???


Das Senden ist in diesem Themengebiet nicht unterstützt. Kontaktieren Sie den Diskussions-Moderator für weitere Informationen.

Administrator's Control Panel -- Board Moderators Only
Administer Page