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"Basiswissen"

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Allgemein: "Basiswissen"
By Rennfahrer (80.132.24.103) on Freitag, den 8. März, 2002 - 21:12:

Hab hier mal was brauchbare gefunden, wenn sich das alle zuerst durchlesen wuerden, dann gaebe es sicherlich weniger oft gestellte Fragen, oder was meint ihr dazu ??

Grundsätzliches

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Was viele nicht wissen:


Es gibt keine automatische "Halterhaftung" des Fahrzeugeigentümers für Bußgelder infolge Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen etc.:

Auch hier muß die Verkehrsbehörde bzw Polizei - wie in jedem gewöhnlichen Strafverfahren - immer den jeweiligen Fahrer zum Tatzeitpunkt ermitteln. Nur dieser kann belangt werden.


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Wichtig:


Niemand ist gezwungen an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Jeder, der beschuldigt wird hat nicht nur ein Recht zu schweigen sondern kann selbst für eine Lüge nicht bestraft werden.

Allerdings gilt grundsätzlich: "Schweigen ist Gold": Wer schweigt, legt keine Fährten. Wer lügt, setzt sich der Gefahr aus, daß die Lügen widerlegt werden und schafft neue Ansatzpunkte für die Ermittler. Und wer vorzeitig gesteht setzt sich u.U. einer Bestrafung aus, obwohl die Behörden von sich aus die Tat nie hätten nachweisen können. In vielen Fällen gelingt der Tatnachweis nur, weil der Halter oder Fahrer voreilig irgendwelche Angaben macht, die ihm nachher zu seinem Nachteil gereichen. Der Beschuldigte kann in diesem frühem Verfahrensstadium - mangels Kenntnis des wahren Ermittlungsstandes - die Tragweite von Angaben regelmäßig nicht zutreffend einschätzen


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Keine Aussagepflicht vor der Polizei:


Aber auch "Zeugen", z.B. der Fahrzeughalter, Nachbarn oder Familienangehörige, die gerne von ermittelnden Polizeibeamten befragt werden und oftmals gebeten werden, jemanden auf einem "Blitzfoto" zu identifizieren müssen vor der Polizei keine Angaben machen.

Niemand ist verpflichtet vor der Polizei auszusagen oder gar einer Ladung zur Polizei Folge zu leisten.

Eine solche Pflicht besteht nur vor Staatsanwaltschaft oder Gericht. Auch "Zeugen" sollten besser vor der Polizei grundsätzlich keine Angaben machen: Oftmals wird nämlich der "Zeuge" später selbst zum Beschuldigten und ist dann an seine Angaben praktisch gebunden.

Befürchtet etwa der Fahrzeughalter selbst als Fahrer nach einem Verkehrsverstoß auf dem "Blitzfoto" erkannt zu werden, so empfielt es sich, Polizeibeamten nicht die Tür zu öffnen und ggf auch die Nachbarn zu bitten, keine Angaben zu machen.


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Kennzeichenanzeigen:


Einfach ist es, wenn nur das Kennzeichen des Fahrzeugs notiert worden ist und dann der Halter einen "Anhörungsbogen" zugeschickt bekommt. Hier liegen in der Regel der Polizei keine weiteren Hinweise auf den Fahrer vor. Der Halter sollte deshalb den Anhörungsbogen ohne jede Angaben zur Sache, ggf unter pauschalem Leugnen des Tatvorwurfs, zurückschicken. Das Verfahren wird dann in der Regel eingestellt.


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Anzeigen mit Foto ("Geblitzt"-werden):


Auch wenn "geblitzt", also ein Foto vom jeweiligen Fahrer gefertigt, wurde, sollte der Halter auf den Anhörungsbogen hin zunächst wie oben geschildert verfahren. Denn oftmals sind die Fotos so schlecht, daß niemand darauf zu erkennen ist. Aber selbst wenn der Betroffene auf dem Foto erkennbar ist, bestehen noch Chancen: Denn die Behörde/Polizei muß den Fahrer auch identifizieren - was oft nicht gelingt, wenn niemand sich bereit findet bei einem von der Polizei vorgelegten Foto Angaben zu machen (wozu niemand verpflichtet ist , s.o.).

Ggf kann auch die Geschwindigkeitsmessung mit Sachverständigengutachten angefochten werden.


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Fahrverbote:


Steht ein Fahrverbot im Raum, so sollte sich der Betroffene frühzeitig überlegen, wann er innerhalb der nächsten Monate noch am ehesten auf sein Auto verzichten kann bzw wann es auf gar keinen Fall geht.


Der Betroffene kann (wenn er nicht schon einmal zuvor ein Fahrverbot hatte) selbst bestimmen, wann innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten er das Fahrverbot "nehmen" möchte. Da die 4-Monats-Frist ab Rechtskraft der Entscheidung (Bußgeldbescheid/Urteil) läuft, kann durch geschickte Einlegung und Rücknahme von Einsprüchen der Zeitpunkt des Fahrverbots noch weiter - ca. 1 Jahr lang - hinausgeschoben und beeinflusst werden.

By Rennfahrer (80.132.24.103) on Freitag, den 8. März, 2002 - 21:17:

Und weiter ?

Wie aber geht es weiter, wenn eine Blutprobe entnommen worden ist oder der - bislang schweigende - Beschuldigte oder "Zeuge" eine Ladung zur Vernehmung bekommt ? Wie gewinnt man Informationen über das, was Polizei und Staatsanwaltschaft wissen, insb. was Zeugen ausgesagt haben ? Wie erfährt man, ob aufgrund des gemessenen BAK-Wertes ein kurzes Fahrverbot oder ein längerer Führerscheinentzug zu befürchten steht ? Wie ist im Einzelfall darauf optimal zu reagieren ?

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Was macht der Anwalt ?


Der Anwalt bekommt Einsicht in die Akten der Ermittlungsbehörde und wird sie in der Regel vollständig fotokopieren. Mit diesem Wissen kann er dann zusammen mit dem Mandanten die richtige Verteidigungsstrategie erarbeiten. Jetzt ist zu entscheiden, ob weiterhin geschwiegen wird oder ob eine Stellungnahme abzugeben ist. Der Anwalt beurteilt an Hand der Akte wo die "Schwachstellen" - oftmals reine Formalien - liegen und nutzt sie im Sinne des Mandanten.


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Die Kosten:


In Bußgeld- oder Strafverfahren lohnt die Einschaltung eines Anwalts regelmäßig, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. Diese übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten, u.U. auch die Kosten eines technischen Sachverständigen, wenn die Geschwindigkeitsmessung angefochten werden soll. Der Betroffene kann dann nur gewinnen, weil er schlimmstenfalls das Bußgeld zahlen muß: Die weiteren Verfahrenskosten (die den Bußgeldbescheid "immer teurer" machen) übernimmt die Versicherung.

Aber auch wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht lohnt die Einschaltung des Anwalts jedenfalls dann, wenn ein Fahrverbot oder Führerscheinentzug im Raum steht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 30 km/h, außerorts um mehr als 40 km/h überschritten wurde, wenn eine Ampel bereits länger als 1 Sec. Rotlicht zeigte oder bei Alkoholfahrten.


Die Anwaltsgebühren (regelmäßig zwischen ¤ 180.- und ca. ¤ 600.-) stehen dann in keinem Verhältnis zu den Mehrkosten die schon ein einmonatiges Fahrverbot mit sich bringen kann (Taxi oder Fahrerkosten, Verdienstausfall, ggf der Verlust des Arbeitsplatzes).


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Je früher desto besser:


Je früher professionell in die Ermittlungen eingegriffen und gezielt reagiert werden kann, desto besser stehen die Chancen etwas zu erreichen: Die Weichen für das Ergebnis eines Verfahrens werden bereits zu dessen Beginn gestellt. Vieles kann der Betroffene selbst zu seiner effektiven Verteidigung beisteuern - siehe oben.

By Rennfahrer (80.132.24.103) on Freitag, den 8. März, 2002 - 21:19:

Alkohol


Promillegrenzen - und Berechnung:


Promille Sonstiges Owi/Straftat Regelmäßige Ahndung*

ab 0,5 bzw Atemalkohol ab 0,25 mg/ll Ordnungswidrigkeit Geldbuße ¤ 250.- bis 750.- Fahrverbot 1-3 Monate

ab 1,1 - Straftat Geldstrafe ca. 1-3 Monatsnettoeinkommen Führerscheinentzug ca. 8-12 Monate

ab 0,3 Auffälligkeiten, die auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen, z.B. Fahrfehler. Allerdings kann nach der Rechtsprechung der Gerichte u.U. sogar bloßes aggressives Verhalten bei Verkehrskontrollen schon ausreichen.


Straftat Geldstrafe ca. 1-3 Monatsnettoeinkommen
Führerscheinentzug ca. 6-12 Monate

ab 0,3 Unfall/Gefährdung Straftat Geldstrafe ca. 1-5 Monatsnettoeinkommen
Führerscheinentzug ca. 8-18 Monate



Erfahrungswerte (ggf von Gericht zu Gericht verschieden) bei erstmaliger Verurteilung. Bei Wiederholungstätern sind bei den Ordnungswidrigkeiten Erhöhungen der Geldbuße die Regel, bei den Straftaten kurze Freiheitsstrafen (ca. 6-15 Monate), ggf ohne Bewährung, nicht selten.


Wieviel Promille habe ich ?


Mit der sog. "Widmark-Formel" lässt sich die maximale Blutalkoholkonzentration (BAK) berechnen: Hierbei teilt man die Reinalkoholmenge in Gramm durch das sog. "reduzierte Körpergewicht" (= Körpergewicht x 0,7 (bei Männern) bzw 0,6 bei Frauen).

Beispiele für Reinalkoholmengen:

1 Halbe Bier ca 20g
1 Liter Weißwein ca 90g
1 Liter Rotwein ca 85-105g
1 Glas Wein ca 20g
0,02 l Schnaps ca 7g ca .


Berechnungsbeispiele:


Ein 70 kg schwerer Mann trinkt 2 Halbe Bier.

Die Reinalkoholmenge beträgt pro Halbe Bier ca 20g.


Die maximale BAK berechnet sich also wie folgt: (2x20g) / (70kgx0,7) = 0,81 Promille


Eine 55 kg schwere Frau trinkt 3 Gläser Wein.


Maximale BAK: (3x20g) / (55kgx0,6) = 1,82 Promille

Tatsächlich liegt die BAK nach dem Genuß von Alkohol über den Abend hinweg jedoch meist wesentlich unter der maximalen BAK. Denn bereits nach dem ersten Schluck beginnt der Körper, den Alkohol auch schon wieder abzubauen - im Schnitt ca 0,15 Promille pro Stunde.

Trinkt unsere Frau aus dem Beispiel den Wein z.B. über einen Zeitraum von 2 1/2 Stunden sind von der maximalen BAK also 0,15 Promille x 2,5 Std = 0,38 Promille abzuziehen. Sie hat also in Wirklichkeit ca 1,44 Promille.

Faustregel: Bei normalem Trinkverhalten (Getränk zum Essen über eine normale Zeit hinweg) liegt meist etwa bei 2 Halben Bier die BAK bei einem Mann noch knapp unter der 0,5 Promillegrenze, bei 3 Halben Bier sind 0,8 Promille gerade so erreicht sind und die 1,1 Promillegrenze - bei der längerer Führerscheinentzug droht - entspricht etwa "bester Sylvesterlaune".
Werte von über 1,5 Promille werden normalerweise nur selten erreicht: Dem nicht übermäßig trinkgewohntem Mensch wird zuvor schlecht.

Die geschilderten Berechnungsmöglichkeiten geben nur einen groben Anhaltspunkt. Die tatsächlichen Werte sind von einer Vielzahl individueller Faktoren, wie Art und Umfang der Nahrungsaufnahme, persönlicher Konstitution etc abhängig. Keinesfalls sollte man sich auf die grobe Berechnung verlassen und damit versuchen, sich an die 0,5 Promille-Grenze "heranzutrinken". Aufgrund der Unwägbarkeiten und individueller Unterschiede kann es leicht zu Fehlberechnungen kommen: Man denkt man liegt noch bei 0,49, in Wahrheit hat man aber schon 0,51 Promille.

Gerichtsmediziner können aufgrund konkreter Angaben zu Trinkmenge, Trinkzeit, Trinkbeginn- und ende oftmals die BAK oft noch genauer berechnen. Fehlen aber konkrete Angaben, so werden die Berechnungsmöglichkeiten immer vager, so daß vor Gericht "im Zweifel für den Angeklagten" oftmals Werte zugrundegelegt werden müssen, die wesentlich niedriger als die tatsächlichen sind. Daraus folgt:


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Alkoholkontrolle:


Es ist dringend davor zu warnen, gegenüber Polizeibeamten oder dem Arzt, der ggf eine Blutprobe abnimmt, irgendwelche Angaben zu Trinkverhalten, Trinkmenge oder Trinkzeit zu machen.

Auch sollte auf keinen Fall an "Trunkenheitstests" wie etwa "auf dem Strich gehen" oder "Fingerprobe" mitgewirkt werden. Denn oftmals ist bei einer Blutprobe der Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille nicht erreicht.

Macht der Beschuldigte jedoch Angaben zu Trinkmenge und -zeit so können die Ermittlungsbehörden Rückrechnungen vornehmen und gelangen dann regelmäßig doch noch zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr. Schweigt der Beschuldigte jedoch und gibt er durch ruhiges, passives Verhalten auch keine weiteren Anhaltspunkte für Fahruntüchtigkeit, so gelingt gerade bei den häufigen Werten zwischen 0,5 und 1,1 Promille der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nicht.


Zu raten ist hingegen, den Atemalkoholtest nicht zu verweigern. Denn wer sich weigert macht sich verdächtig und muß regelmäßig eine Blutentnahme über sich ergehen lassen - auch wenn er sich ggf noch unterhalb der 0,5-Grenze bzw der entsprechenden Atemalkoholgrenze befindet. Zudem haben wisenschaftliche Untersuchungen ergeben, daß die Atemtests eher zu für den Betroffenen günstigeren Ergebnissen führen als die Bluttests.

Unfallflucht

Wer nach einem Unfall im trunkenen Zustand "das Weite sucht" verhindert damit zwar u.U. daß er wegen Trunkenheit am Steuer bestraft wird, macht sich jedoch wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar - was für den Fall, daß er doch noch als Fahrer ermittelt wird, zu einer ähnlichen Bestrafung wie im Fall der Trunkenheit im Verkehr (Geldstrafe, Führerscheinentzug) führt.


Neu ist, daß das Gericht im Fall der Unfallflucht von Strafe absehen kann, wenn der Unfall beim Parken passiert ist, lediglich zu einem nicht erheblichen Sachschaden (ca. ¤ 800.-) geführt hat und der Fahrer sich innerhalb von 24 Std nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei oder dem Geschädigten meldet.


Da diese neue Bestimmung somit keineswegs Straffreiheit garantiert, sondern der Beschuldigte dem Ermessen des jeweiligen Richters/Staatsanwalts ausgesetzt ist birgt ein nachträgliches Melden nicht unerhebliche Risiken für den Beschuldigten in sich (insb. wenn beim Unfall Alkohol im Spiel war).


Der Beschuldigte sollte sich deshalb in diesen Fällen dringend zuvor anwaltlich beraten lassen. Da Unfälle unter Alkoholeinfluß meist in der Nacht oder am Wochenende stattfinden, ist anwaltlicher Rat in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit von 24 Std nach dem Unfall oftmals schwer zu erhalten. Hierfür haben wir unsere Hot-Line eingerichtet und stehen Ihnen unter der 0172 860 32 62 grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit zur Verfügung.


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Schweigen ist Gold:

Bedeutsam ist dies gerade auch in den Fällen der Unfallflucht, wenn der Fahrer sich anschließend irgendwo ausnüchtert und die Polizei plötzlich (etwa aufgrund von Zeugenaussagen oder abgerissenen Kennzeichen) vor der Wohnungstür des Fahrzeughalters steht und den Fahrer zu ermitteln versucht.


Auch hier gilt: Selbstverständlich ist nicht automatisch der Halter strafrechtlich verantwortlich. Vielmehr muß stets der konkrete Fahrer zur Tatzeit ermittelt werden. Nur dieser kann als Täter belangt werden. Der Tatnachweis gelingt jedoch häufig nicht, wenn der Verdächtige nicht zuhause angetroffen wird und auch anwesende Familienmitglieder, Nachbarn oder Mitbewohner berechtigtermaßen jede Aussage verweigern.


Ob und auf welche Weise es deshalb im Einzelfall sinnvoll ist, sich noch innerhalb der neuen 24-Std-Frist zu "stellen", sollte deshalb sorgfältig abgewogen werden. Meist wird es ratsam sein, sich allenfalls mit dem Unfallgegner direkt (nicht mit der Polizei!) in Verbindung zu setzen. In jedem Fall empfielt sich dringend - möglichst noch in der Tatnacht - anwaltlichen Rat einzuholen

By farendil (217.235.62.69) on Samstag, den 9. März, 2002 - 11:19:

@rennfahrer: ist eine ganz nette idee - ob es so praktisch in dieser form ist, wage ich aber leider zu bezweifeln.

ich hab auch schon darüber nachgedacht, eine art FAQ zu machen, aber die dürfte nun mal gegen das rechtsberatungsgesetz verstoßen....

By Prisemud (68.49.147.57) on Mittwoch, den 20. März, 2002 - 01:47:

Ein wirklich sehr herzliches Dankeschoen an Rennfahrer, Du hast mir sehr geholfen oder mich zumindest bestens informiert.
"Hierfür haben wir unsere Hot-Line eingerichtet und stehen Ihnen unter der 0172 860 32 62 grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit zur Verfügung." Aber wer ist wir?

By alfa (195.124.135.7) on Mittwoch, den 20. März, 2002 - 09:23:

Dieses "executive summary" ist eine feine Sache, man müsste mal überlegen, wie man das irgendwie verlinkt in der Suchfunktion; vielleicht unter der Headline "Kurzfassung" die angesprochenen Unterbegriffe wiez.B. Haftung, Alkohol, Fahrerfeststellung etc aufführen. Nach dem Lesen dieser Übersicht kann, wer will oder muss, dann ja ins Detail in die Suchfunktion hier gehen (und unter Alberto z.B. die hundertundx Postings durcharbeiten)

By passagier02 (80.129.54.215) on Mittwoch, den 20. März, 2002 - 15:41:

Hmm mir gefällt das sehr gut und ich hab das rauskopiert und ein paar mal ausgedruckt und an meine Nachbarn verteilt. Bin echt mal intressiert was passiert wenn die Polizei das nächste mal hier ist wegen Blitzfotovergleich. Danke Rennfahrer!

By Rennfahrer (80.132.8.138) on Mittwoch, den 20. März, 2002 - 20:05:

Oh, das hab ich ja nicht selbst gemacht, hab ich von so ner Anwaltskanzlei-Homepage kopiert, aber das habt ihr euch ja sicher schon gedacht ;) !

By Prisemud (68.49.147.57) on Mittwoch, den 20. März, 2002 - 22:45:

Ja, denn das in 7 Minuten tippen zu koennen waere doch etwas uebermenschlich.

By Manuel (134.147.63.198) on Donnerstag, den 28. März, 2002 - 10:04:

Stimmt es, daß ein Bußgeld hinfällig wird, wenn man innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag des "Blitzens" keinerlei Post erhalten hat (also auch keinen Brief, indem man Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorfall erhält)??

By DP (217.80.165.90) on Freitag, den 29. März, 2002 - 13:00:

@Maunel

Ja, verjährt nach 3 Mon . + 2 Wochen für Postzustellschwierigkeiten

By Manuel (134.147.63.198) on Samstag, den 30. März, 2002 - 02:01:

Danke DP, das ist wirklich eine Freude zu hören, daß ich meinen Schein behalten kann!

Frohe Ostern!

By Kris (195.93.72.8) on Dienstag, den 9. April, 2002 - 17:04:

Mir ist mal wieder was dummes passiert, ich wurde heute in einer 30-er Zone mit zwischen 55-65 km/h geblitzt. Vor 8 Jahren war mein Führerschein aber schon mal weg wegen Alkohols am Steuer(also Entzug!). Jetzt haette ich zu diesem Abschnitt deiner Mail eine Frage:

Fahrverbote:

Der Betroffene kann (wenn er nicht schon einmal zuvor ein Fahrverbot hatte) selbst bestimmen, wann innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten er das Fahrverbot "nehmen" möchte. Da die 4-Monats-Frist ab Rechtskraft der Entscheidung (Bußgeldbescheid/Urteil) läuft, kann durch geschickte Einlegung und Rücknahme von Einsprüchen der Zeitpunkt des Fahrverbots noch weiter - ca. 1 Jahr lang - hinausgeschoben und beeinflusst werden

Meine Frage ist nun ob ein Entzug auch als Verbot angesehen wird und ob das auch mal verjaehrt!

Danke für eine Antwort

By Kris (195.93.72.8) on Dienstag, den 9. April, 2002 - 17:06:

Mir ist mal wieder was dummes passiert, ich wurde heute in einer 30-er Zone mit zwischen 55-65 km/h geblitzt. Vor 8 Jahren war mein Führerschein aber schon mal weg wegen Alkohols am Steuer(also Entzug!). Jetzt haette ich zu diesem Abschnitt eine Frage:

Fahrverbote:

Der Betroffene kann (wenn er nicht schon einmal zuvor ein Fahrverbot hatte) selbst bestimmen, wann innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten er das Fahrverbot "nehmen" möchte. Da die 4-Monats-Frist ab Rechtskraft der Entscheidung (Bußgeldbescheid/Urteil) läuft, kann durch geschickte Einlegung und Rücknahme von Einsprüchen der Zeitpunkt des Fahrverbots noch weiter - ca. 1 Jahr lang - hinausgeschoben und beeinflusst werden

Meine Frage ist nun ob ein Entzug auch als Verbot angesehen wird und ob das auch mal verjaehrt!

Danke für eine Antwort

By Rennfahrer (217.85.211.31) on Dienstag, den 9. April, 2002 - 21:24:

Ich glaube nach 5 Jahren verjaehrt sowas, aber ich weiss es nicht so genau... Nach 8 Jahren ist das aber sicher schon borbei, also 4MonatsFrist...

By farendil (217.235.57.16) on Mittwoch, den 10. April, 2002 - 11:10:

@kris: entscheidend ist hier nicht, wie lange der entzug gespeichert bleibt, sondern, ob du punktefrei bist.

da das offensichtlich der fall ist, bist du ersttäter und darfst den zeitpunkt der abgabe frei wählen.

By kris (195.93.72.8) on Mittwoch, den 10. April, 2002 - 12:33:

@farendil:
ich bin ein bischen begriffsstutzig!
1.Meinst du Punkte(2 wegen abstand) oder Fahrverbot?
2. Wie geht es dann bei Rechtsgültigkeit weiter, muss ich in innerhalb kurzer Zeit abgeben oder kommen die Sherrifs in abholen?

By farendil (217.225.250.103) on Mittwoch, den 10. April, 2002 - 14:03:

@kris: wenn du führerscheinentzug hattest, so fängst du bei eienr enuerteilung der fahrerlaubnis bei 0 punkten an.
die tatsache des fs-entzuges wird aber mindestens 10 jahre gespeichert.

da du 0 punkte hast, kannst du die abgabe des fs für das einmonatige fahrverbot inenrhalb von 4 monaten ab rechtskraft frei wählen.

By kris (195.93.72.8) on Mittwoch, den 10. April, 2002 - 15:21:

@farendil: Da habe ich wahrscheinlich zu wenig zu meiner Vorgeschichte erzaehlt:

vor 8 Jahren war der Führerschein entzogen(wegén Alkohol)
Vor 1 1/2 Jahren 2 Punkte wegen Abstand
Gestern geblitzt (55-65km/h in der 30er-Zone)

Nun nochmal meine Frage: Kann ich den Führerschein innerhalb von 4 Monaten abgeben oder wie geht es weiter?

By farendil (217.225.250.103) on Mittwoch, den 10. April, 2002 - 15:24:

@kris: wegen den abstandspunkten ist es schon allein wegen der bereits bestehenden punkte sinvoll erst mal die alten punkte verjähren zu lassen. sprich du ziehst das verfahren noch ein ahlbes jahr in die länge (ist zig mal erklärt, wie das geht) und so sind deine abstandspunkte verjährt.


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