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Wichtiges rund ums Fahrtenbuch

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Allgemein: Wichtiges rund ums Fahrtenbuch
By farendil (217.225.244.53) on Freitag, den 8. März, 2002 - 00:02:

So, nachdem es hier in letzter Zeit einige heftige Diskussionen ums Fahrtenbuch gab, hab ich heut ein wenig freie Zeit genutzt und ein paar Dinge zusammengetragen.

Da ich denke (fürchte) daß das wieder ein langer Thread wird ("driver" wird da sicher nach Kräften mithelfen *g*), hab ich gleich einen neuen eröffnet.

Im übrigen bitte ich den geneigten Leser, sich selber ein Urteil über die Gewichtung der angführten Gerichte zu bilden.


Also, zunächst einmal muß ich Driver in einem umstrittenen Punkt großteils Recht geben:
Die Aussageverweigerung (egal ob als Zeuge oder als Beschuldigter) steht einem Fahrtenbuch nicht grundsätzlich entgegen.

ABER:
1. Zur Aussageverweigerung als Beschuldigter ist die Rechtssprechung nicht eindeutig
2.Das alleine reicht noch nicht für ein Fahrtenbuch. so muß die Behörde schon weiter ermitteln, sonst reicht es nicht!
Beispiel:
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2. Senat Az: II BA 6/79
1. Solange die Behörde - sei es die Bußgeldbehörde, sei es die für Maßnahmen nach STVZO § 31a zuständige Verwaltungsbehörde - nicht alle angemessenen und ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Fahrzeugführer zu ermitteln, darf sie dem Fahrzeughalter nicht die Führung eines Fahrtenbuchs gebieten (hier: Befragung der Ehefrau des Halters).

man beachte den beachte den letzten Halbsatz!

3.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat Az: 2 R 97/80
1. Kann davon ausgegangen werden, daß der Fahrzeughalter bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung den Fahrzeugführer genannt hätte, dann war dessen Feststellung nicht unmöglich.

wie man sieht - so einfach ist es nicht, driver...

aber Vorsicht - in weiten Teilen steht dem dieses entgegen:
Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat Az: 10 S 2436/99
Die Vernehmung des Kraftfahrzeughalters als Zeuge zur Frage, wer sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes geführt hat, ist keine angemessene und der Behörde zumutbare Aufklärungsmaßnahme, wenn der Halter im Anhörungsbogen keine Angaben zur Sache gemacht hat und damit die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes erkennbar ablehnt.



------------------------

Und nun ein paar weniger diskutierte bzw. unklare Aspekte:

A:
Die Behörde ist in der Beweispflicht, WANN sie den Halter befragt hat!
VG Frankfurt 3. Kammer Az: III/1 E 2126/89
1. Die Behörde kann sich dann nicht mit Erfolg auf die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung berufen, wenn sie es versäumt, die durch eine schnelle Benachrichtigung des Halters gegebene Möglichkeit zur Feststellung des Täters zu nutzen.
2. Der Umstand, daß der Anhörungsbogen nicht als unzustellbar an die Behörde zurückgelangt ist, läßt nicht den zwingenden Schluß zu, daß von einer Zustellung auszugehen ist und der Kläger (hier: Halter) trotz Erhalt des Anhörungsbogens eine mitwirkende Aufklärung verweigert hat.
3. Für den Fall, daß der Halter den Zugang des Anhörungsbogens bestreitet, muß die Behörde den Zugangsnachweis führen, um dadurch zu belegen, daß der Halter eines Fahrzeugs, mit dem ein Straßenverkehrsverstoß begangen wurde, rechtzeitig (dh innerhalb von 15 Tagen) über den Verstoß informiert wird und sich dann nicht mehr mit Erfolg auf Erinnerungslücken berufen kann.

Also: Die Ausstellung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung - gegen den Betroffenen - für ein Fahrtenbuch aber muß die Zustellung bewiesen werden.


B:
Wenn man schon zum fb verdonntert wurde, hat man vielleicht hiermit Glück:
1:Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2. Senat Az: II BA 6/79
2. Setzt die Behörde dem Betroffenen eine Frist, bis zu deren Ablauf er ein Fahrtenbuch nach STVZO § 31a führen soll, so muß sie erkennen lassen, wann die Frist beginnen soll.


2:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 11. Senat Az: 11 B 84 A.262
1. Ein Bescheid, durch den einem Verkehrsteilnehmer die Führung eines Fahrtenbuches "auf die Dauer von (hier) sechs Monaten ab Zustellung " aufgegeben wird, erledigt sich auch dann mit dem Ablauf dieser Frist, wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid angeordnet worden ist.

auf deutsch: einfach einspruch einlegen, bis die fahrtenbuchauflage abgelaufen ist...


C:
Hier nun eine schlechte Nachricht für grobis zwei Saisonfahrzeuge:
VG Frankfurt 3. Kammer Az: III/2 - E 1446/86
1. Eine Fahrtenbuchauflage kann auch solche Fahrzeuge als Ersatzfahrzeuge erfassen, die im Zeitpunkt des Verkaufs des an der Verkehrszuwiderhandlung beteiligten Fahrzeugs schon im Besitz des betroffenen Halters waren.

aber wenigstens hat das nur ein Amtsgereicht "verbrochen" - die Chancen daß er mit seiner Version durchkommt, sind also noch da...


D:
Jetzt noch was zur Höhe eines "einzelnen, schweren Verstoßes" - es muß nicht immer die Punktegrenze sein...
VG Braunschweig 4. Kammer Az: 4 A 16/84
2. Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 25 km/h, bei denen es zu keiner Verkehrsgefährdung gekommen ist, rechtfertigt die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht.



So, und für alle, die es bis jetzt durchgehalten haben, kommt ein ganz besonderes Schmankerl, daß die Geübten unter uns (weiterhin) sicher um ein Fahrtenbuch herumkommen läßt.
(man muß nur etwas umdenken, aber die Methode ist nicht schlechter, vor allem aber harmoniert sie prima mit der Alberto-Methode)

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat Az: 10 S 962/90
1. Eine Fahrtenbuchauflage ist ermessensfehlerhaft, wenn der Fahrzeughalter zur Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften das ihm Zumutbare und Mögliche beigetragen hat, die Ermittlungen aber gleichwohl erfolglos blieben, weil ein Beschuldigter, dem das Fahrzeug überlassen war, und dessen Angehörige von dem ihnen zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben.

2. Ein Fahrzeughalter vernachlässigt die ihm obliegenden Aufsichtsmöglichkeiten nicht schon dann, wenn er es unterläßt, mit dem Entleiher eines Fahrzeugs eine vertragliche - gegebenenfalls durch Vertragsstrafe verschärfte - Vereinbarung zu treffen, daß das Fahrzeug nicht einem Dritten überlassen werden darf; für eine solche Verpflichtung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.


Ach so, bevor nun irgend ein Angestellter eines Ordnungsamtes (ich will hier niiiiiiiiemand ansprechen, Driver *g*) auf dumme Gedanken kommt, hier noch eine Absicherung:

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat Az: 10 S 393/84
1. Eine Fahrtenbuchauflage kann nur gegenüber demjenigen erteilt werden, der im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Halter des Fahrzeugs war, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde.


ist doch echt was feines, oder??

By Reimar (195.127.201.98) on Freitag, den 8. März, 2002 - 09:15:

@farendil
endlich mal Substanz in die Diskussion gebracht...
Bei der FB-Auflage, die gegen den Halter wirksam wird, stellt sich bei Firmenfahrzeugen die Frage, inwieweit der Fahrer eines mir FB-Auflage versehenen Fz. sich strafbar macht bzw. eine OWi begeht bei Nichteinhaltung der Auflage. Diese richtet sich ja regelmäßig an den Halter. Oder habe ich da was falsch verstanden?

By farendil (217.225.244.53) on Freitag, den 8. März, 2002 - 09:33:

@reimar: das hast du richtig verstanden. allerdings kann bei der firma auch der geschäftsführer/firmeninhaber (frag mich jetzt nicht, ob das bei allen gesellschaftsformen geht) zur rechenschaft gezogen werden.

By Reimar (195.127.201.98) on Freitag, den 8. März, 2002 - 10:32:

@farendil
also im Zweifel könnte man mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, weil Chef sich nicht so gerne damit belastet.....

By Grobi (217.85.36.215) on Freitag, den 8. März, 2002 - 11:34:

@farendil: Super Beitrag *lob*
Da es a.) ein AG war und b.) von "kann" gesprochen wurde, werde ich mich weiterhin dumm stellen! (Man kann ja nicht erwarten, daß ich nachfrage oder mich erkundige *g*)

Danke soweit

Grobi

By Smith (131.188.243.66) on Freitag, den 8. März, 2002 - 17:34:

@farendil
VG Frankfurt heißt doch im Klartext:
Werfe den (ersten) Anhörungsbogen in den Papierkorb. Ist eh irrelevant, da keine Behörde den Zugang nachweisen kann, da die Dinger nicht per Einschreiben versandt werden.

Bis der möglicherweise zweite AB oder der BGB kommt, sind garantiert mehr als zwei Wochen (15 Tage) vergangen.

Dann hat die Behörde aber bezgl. Fahrtenbuch nichts mehr in der Hand, da sie

a) den Zugang des ABs nicht beweisen kann, und
b) dem Halter keine Erinnerung mehr zugemutet werden kann, weil mehr als 15 Tage vergangen sind.

Ist das so einfach, oder habe ich was vergessen?

By Driver (217.4.248.204) on Freitag, den 8. März, 2002 - 20:23:

...ups, wo ist denn meine Nachricht verblieben? Wohl irgendwo im Nirwana verschwunden, nun eben noch einmal das Gleiche...also falls sie dann doch noch auftauchen sollte verzeiht mir ;-))

@farendil, ich bin zu tiefst bewegt, so etwas aus deinem Munde....

Also, zunächst einmal muß ich Driver in einem umstrittenen Punkt großteils Recht geben:
Die Aussageverweigerung (egal ob als Zeuge oder als Beschuldigter) steht einem Fahrtenbuch nicht grundsätzlich entgegen.

==> das ist doch schon mal ein Ansatzpunkt, es freut mich zu hören das du auch einmal deine Meinung ändern kannst. War aber eine schwere Geburt, hat mich doch einiges an Überzeugungsarbeit gekostet. ;-))

Die von dir angeführten Urteile sind mir bekannt, da es sich aber größtenteils um ganz spezielle Fälle handelt, ist es sehr schwer dies alles zu verallgemeinern. Man muß dazu jedes Urteil komplett lesen um den jeweiligen Einzelfall zu kennen.

Bei einem Urteil möchte ich aber einhaken.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 11. Senat Az: 11 B 84 A.262
1. Ein Bescheid, durch den einem Verkehrsteilnehmer die Führung eines Fahrtenbuches "auf die Dauer von (hier) sechs Monaten ab Zustellung " aufgegeben wird, erledigt sich auch dann mit dem Ablauf dieser Frist, wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid angeordnet worden ist.
auf deutsch: einfach einspruch einlegen, bis die fahrtenbuchauflage abgelaufen ist...

..........VORSICHT.......so einfach ist das aber nicht. Wie in dem Urteil angeführt wird gilt es nur wenn „die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid angeordnet worden ist“. Die Fahrtenbuchanordnungen werden in den meisten Fällen für sofort vollziehbar erklärt (falls dies eine Behörde versäumt ist sie selbst Schuld), sofort vollziehbar bedeutet das der Widerspruch KEINE aufschiebende Wirkung hat. Der Kraftfahrer müßte also zuerst beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und erst wenn das VG oder die nächste Instanz die aufschiebende Wirkung wiederherstellt würde das o. g. Urteil zum tragen kommen. Dies kommt aber (zumindest bei uns) äußerst selten vor. Sofern sorgfältig gearbeitet wurde (wobei dazu auch die Beachtung der von farendil aufgeführten div. Urteile gehört) besteht im Sofortverfahren meist keine große Aussicht auf Erfolg.

Daneben kann man im Tenor des Bescheides auch eine andere Formulierung wählen, schon läuft das Urteil des VGH ins Leere. Wir verwenden auf jeden Fall diesen Satz nicht sondern eine schon öfters vom VGH ausdrücklich für zulässig befundene Formulierung. Auch wir lesen die Urteile und suchen rechtlich zulässige Wege um den vom Gericht vorgegebenen Vorgaben gerecht zu werden.



Ach so, bevor nun irgend ein Angestellter eines Ordnungsamtes (ich will hier niiiiiiiiemand ansprechen, Driver *g*) auf dumme Gedanken kommt, hier noch eine Absicherung:

==> Moooooment, ich arbeite nicht in einem Ordnungsamt, so viel Zeit muß sein, bitte kein Vergleich mit diesen Fuzzis ;-))


Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat Az: 10 S 393/84
1. Eine Fahrtenbuchauflage kann nur gegenüber demjenigen erteilt werden, der im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Halter des Fahrzeugs war, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde.


Da habe ich aber neulich etwas gefunden, was die Sache evtl. in einem ganz anderen Licht erscheinen läßt. Wäre vielleicht zu überlegen ob wir in einem solchen Fall nicht eine höchstrichterliche Rechtsprechung veranlassen sollten. Man könnte sich nach der u. a. Kommentierung auf den Standpunkt stellen, Halter ist der tatsächliche Nutzer unabhängig von der Zulassung, wäre auf jeden Fall neuer Diskussionsstoff.


Halter ist, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht. Die Verfügungsgewalt besteht darin, daß der Fahrzeugbenutzer Anlaß, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt.
Quelle: Kommentar StVR, Jagusch/Hentschel, 33. Auflage, § 7 StVG Rz. 14, Verlag C.H. Beck.

Gruß
Driver
(Der trotzdem weiterhin Fahrtenbuchauflagen anordnet und damit wenigstens ab und zu den einen oder anderen etwas zur Vernunft bringt)

P.S. Ich hatte schon 2 Fälle in denen sich im nachhinein die Kraftfahrer bedankt haben und sie nach ihren eigenen Aussagen jetzt vernünftiger Fahren und auch öfter das Gehirn beim Fahren einschalten ;-))

By WIN (193.41.8.8) on Freitag, den 8. März, 2002 - 22:28:

@farendil: Super, das ist wirklich ein schöne Zusammenstellung :-)

@Driver: Auch gut, mal die andere Seite zu hören. Ich denke, in dem Fall hat es viel zur Klarstellung beigetragen. Aber verrat uns doch jetzt mal, für welche Behörde du arbeitest, wenn nicht O-Amt ;-)

Für die zwei erfolgversprechendsten Punkte (die einzigen?) halte ich: A) die Sache mit dem Zugang des Anhörungsbogen (siehe Smith' Beitrag) und B) den letzten Teil, das "Verborgen" des Autos.

Zu A) Wie könnte die Behörde denn das beweisen, hat da jemand Erfahrungen (Driver?)

Zu B) Selber schon gemacht, klappt!
"Auto war zur fraglichen Zeit in Obhut von ..."
@Driver: Der von dir angeführte Punkt "Wer ist der Halter" bringt ja da wohl nicht so viel. Man kann ja jederzeit behaupten, diese Person ist nur einmalig mit dem Wagen gefahren und bestreitet auch keine Kosten...

By alpak (217.233.205.227) on Samstag, den 9. März, 2002 - 08:51:

@farandil: Klasse!
Stimmt schon, Dein "Schmankerl" ist besonders reizvoll... Werde diesen Monat wohl mal davon Gebrauch machen, um nen Kumpel aus der Starenkastenpatsche zu hauen *g*

By Alberto (62.224.100.41) on Samstag, den 9. März, 2002 - 12:15:

@farendil
Auch von mir: Herzlichen Dank für diese Ausarbeitung!

Zwei Dinge fallen mir dabei auf...
1. Es sind augenscheinlich viele Urteile aus BW dabei - sind unsere Gerichte etwa federführend bei der Verfolgung jeder Kleinigkeit? Wundern würde es micht nicht.

2. Das Fahrtenbuch ist dann regelmäßig gar nicht im Gespräch, wenn der Halter - zunächst - einen vermeintlichen Fahrer (auch irrtümlich) angegeben hat.

Denn dann hat er eben versucht, den Fahrer mit zu ermitteln - leider hat er sich geirrt - und es kommt dann bei der verfolgung desselben heraus, daß dieser es gar nicht war.

Das aber wiederum hält den halter nicht davon ab, nochmals zu recherchieren, - seine Irrtum zu erkennen - und nun den richtigen Fahrer zu ermitteln.

Damit hat er alles menschenmögliche getan, um mitzuhelfen, nicht wahr?
deshalb kann er auch eigentlich nicht mit einem Fahrtenbuch belegt werden.

Zu dumm nur, daß dieser erste Irrtum so viel zeit benötigt hat, daß es dann für den zweiten versuch - nun den richtigen Fahrer zu ermitteln - zu spät war - und dieser zurecht die verjährung anmahnt!

Zu dumm!

Schönes Wochenende!
Alberto

By Martin (62.158.192.211) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 01:50:

Halterermittlung ist eine tolle Sache (wenn kein gutes Foto vorliegt. Beispiel: Anhörungsbogen = Tonne, 2ter Bescheid = Wiederspruch (bin nicht gefahren), Angabe = Freundin ist gefahren, Freundin wird angeschrieben = Tonne, 2ter Bescheid für Freundin Angabe "Bin nicht gefahren", Mutti ist gefahren, Mutti wird angeschrieben... (ups 6 Monate Verjährung und jeder hat sein "möglichstes" zur Fahrerermittlung getan.) Hab ich getestet = funktioniert

By Hitman (193.26.32.66) on Freitag, den 15. März, 2002 - 15:18:

@Eine Frage besonders an farendil und driver

Wie sieht es mit einer Fahrtenbuchauflage bei folgender Situation aus:

Ich fahre einen Firmenwagen, der ausschließlich mir zur Verfügung steht und werde geblitzt, jedoch ist das Foto unbrauchbar.

Die Firma erhält einen Anhörungsbogen. Die Personalabteilung teilt der Behörde mit, dass das Fahrzeug mir zugehörig ist und gibt denen meine Adresse bekannt.

Ich werde nun angeschrieben und, da es kein brauchbares Foto gibt, verweigere ich generell die Aussage. (gut, ich könnte auch die "Alberto-Methode" anwenden, aber spielen wir mal den Fall ohne diese durch).

So, nun bin ich ja nicht Halter, aber der auschließliche Nutzer des Fahrzeugs. Die Firma kann ja keine Auflage erhalten, da sie ja durch Bekanntgabe meiner Adresse ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Kann ich aber als ausschließlicher Nutzer eine Fahrtenbuchauflage für diesen PKW erhalten und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?

By Greatblackbird (172.185.213.135) on Freitag, den 15. März, 2002 - 15:45:

@Hitman

Kann ich aber als ausschließlicher Nutzer eine Fahrtenbuchauflage für diesen PKW erhalten

Lies mal diesen Thread!

By farendil (217.235.55.202) on Samstag, den 16. März, 2002 - 14:25:

@gb: genau! übrigens scheinen sich die fragestellungen von "hitman" und "mad docg" auffällig ähnlich zu sein...

@driver: ..........VORSICHT.......so einfach ist das aber nicht. Wie in dem Urteil angeführt wird gilt es nur wenn „die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid angeordnet worden ist“.
ja klar. jede seite lernt aus niederlagen. schon geht das spiel in die nächste runde...

Die Fahrtenbuchanordnungen werden in den meisten Fällen für sofort vollziehbar erklärt angenommen, die behörde unterliegt im streit endgültig und die fahrtenbuchauflage wird für ncihtig erklärt:
dann wäre die behörde für die zeit, wo das fb geführt werden mußte, doch schadensersatzpflichtig...

Halter ist, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht. Die Verfügungsgewalt besteht darin, daß der Fahrzeugbenutzer Anlaß, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt.
das ist fast exakt die typische definition eines eigentümers.
egal - was bitte ist dann derjenige, der im schein steht, wenn derjenige nicht als halter anzusehen ist??
bis jetzt kenne ich nur 3 arten, auf denen man zu einem fahrzueg gehörig sein kann:
-eigentümer
-besitzer
-halter

Halter ist der tatsächliche Nutzer unabhängig von der Zulassung, wäre auf jeden Fall neuer Diskussionsstoff.
oh, ja und zwar reichlich. nur wenn dann bitte "hauptsächlicher nutzer". und auch hier sehe ich einige juristische schwierigkeiten, zumal mir eine soclhe definition aus betrachtung der praxis nicht geläufig ist.


Moooooment, ich arbeite nicht in einem Ordnungsamt, so viel Zeit muß sein, bitte kein Vergleich mit diesen Fuzzis ;-))
wo denn dann?
auf einem RP???


@win:
a: gar nicht! das ist ja das reizvolle daran!

@alberto:
1:
das kann auch zufall sein - ich habe mir von mehrern etwa gleichlautenden urteilen immer nur eines rausgepickt
außerdem kann man das auch als beweis für das gegenteil sehen: die bevölkerung nimmt verwaltungsmaßnahmen in BW nicht so einfach hin und will es genau wissen...


2:
dürfte auch gehen. solage sich die irrtümer nicht häufen, wird das gericht davon ausgehen müssen, daß der halter wirklich veruscht hat, seiner mitwirkungspflicht nachzukommen.
daß an diese keine besonders großen ansprüche gestellt werden, sieht man am tenor einiger urteile.


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