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Messbereich von Lasergeraeten

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Geschwindigkeitsverstoß: Messbereich von Lasergeraeten
By Thorsten (62.227.163.202) on Dienstag, den 5. März, 2002 - 19:55:

Hallo NG!

Bin heute morgen "gelasert" worden (Mannheim, Casterfeldstr.), hochstwahrscheinlich mit einer Riegl FG21-P. Das Geraet hat 75 km/h angezeigt und 411,7m. Der Witz dabei ist: von der Stelle aus, von der gemessen wurde (ein gruen-weisser VW-Bus mit blauen Lichtern auf dem Dach; ich hatte das zweifelhafte Vergnuegen, in diesen Wagen hereingebeten zu werden), kann eine Strecke von ca. 500-600m eingesehen werden. Davon sind die letzten 450m eine Gerade, wo 70 km/h erlaubt ist. Vorher kommt man bei erlaubten 50 km/h in einer Kurve von einer Kuppe herunter. Von dem 50km/h-Bereich sind maximal 100-150m vom VW-Bus aus zu sehen, die komplett in der Kurve liegen. Die Beamten haben jedoch eine Geschwindigkeit von 75 (72 nach Abzug Toleranz) bei erlaubten 50 protokolliert. Da das ganze innerorts stattgefunden hat, drohen mir jetzt 50EUR Bussgeld und ein Flenspunkt.
Das Geraet trug uebrigens eine gueltige Eichmarke; die hab ich mir natuerlich zeigen lassen.

- Auf was bezieht sich die gemessene Geschwindigkeit? Ist das die Maximal- oder die Durchschnittsgeschwindigkeit auf der angezeigten Messstrecke?
- Ist es korrekt, eine Messung ueber 400 m durchzufuehren, auf denen zwei verschiedene Geschwindigkeiten zulaessig sind?
- Welche zielfuehrenden Moeglichkeiten habe ich, bei Erhalt des Anhoerungsbogens die Messung in Frage zu stellen?

Gruss
Thorsten

By Goose (217.81.250.135) on Dienstag, den 5. März, 2002 - 20:28:

Das Lasergerät misst die Geschwindigkeit, welche du zum Zeitpunkt der Auslösung gefahren bist.
Auf dem Messprotokoll wird der Standort des Messpostens eingetragen. Da nun noch eine Meterangabe hinzukommt, lässt sich später nachvollziehen, ob im gemessenen Bereich 50 oder 70 erlaubt waren.

Gruß
Goose

By Thorsten (62.227.173.62) on Dienstag, den 5. März, 2002 - 20:45:

OK, nehmen wir mal an, sie haetten mich kurz vor (10-20m) dem 70er Schild gemessen, also gerade noch in der 50er-Zone: gibts da nicht gewisse Abstaende, die eingehalten werden muessen (/sollen)? Ich hab da was von "150m vom Schild weg" im Hinterkopf, weiss aber nicht genau, ob das stimmt. Und die Standortangabe des Messpostens kann doch bestimmt auch um ein paar Meter schwanken. Wie verhaelt es sich in solchen Grenzfaellen? Gab es ueberhaupt schon erfolgreiche Einsprueche gegen die Korrektheit der Messung mit Lasergeraeten, welche sich auf fehlerhafte Bedienung stuetzen oder soll ich lieber zahlen und den Punkt einfach schlucken?

Gruss
Thorsten

By KJK (194.138.37.34) on Mittwoch, den 6. März, 2002 - 09:28:

Es gibt in bestimmten Fällen Anweisungen, daß eine Messung einen bestimmten Abstand HINTER einer (reduzierten) Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten sollte. Bindend sind aber auch die nicht. Regeln zum Abstand VOR einer Aufhebung (/Anhebung) gibt es m. W. nicht.

By S.Gonzales (193.194.7.77) on Mittwoch, den 6. März, 2002 - 11:12:

Guten Morgen
Das mit den 411 Metern ist nicht o.k !!!

Die Geräte sind erst ab 400m offiziell geeicht.
Es kann zwar auch auf 500m oder mehr gemessen werden, was auch recht ordentlich funktioniert, aber geeicht sind die Dinger ab 400m.
Zur Not schick ich mal ein Messprotokol wie sie meinen Laser Blinder getestet haben, da steht das genau so drin.

Dein Problem ist aber.
Wurde es schriftlich festghalten dass die Messung bei 411m stattfand ???

Wenn nicht vergiss alles seit "guten Morgen" wieder, dann hast Du kaum ne Chance.


Gruss S.G.

By farendil (217.85.225.112) on Mittwoch, den 6. März, 2002 - 11:19:

@sgonzales: die entfernung muß im protokoll festgehalten werden.

By Thorsten (194.74.143.194) on Mittwoch, den 6. März, 2002 - 14:16:

@gonzales: Ich habe einen vom anwesenden Polizeibeamten handschriftlich ausgefuelletn Schrieb, wo die 411,7 m festgehalten sind.
Was die Eichung angeht: wo hast du das mit den 400m her? In http://www.radarfalle.de/technik/ueberwachungstechnik/fg21-p.php steht was von "Messbereich 30m bis 1000m"; da hab ich wohl eher keine Chance. Kannst mir dein Messprotokoll aber trotzdem mal schicken ("nospam" aus Mailadresse entf.), vielleicht ist das aktueller als die PTB-Zulassung.

Interessanter ist eher, ob "die" mir nachweisen koennen, dass sie mich tatsaechlich in der 50er Zone gemessen haben, da sind die 411m in Zusammenhang mit dem Standort des Messfahrzeuges interessant.
Hab ich eigentlich eine Chance, weil an dieser Stelle eine Kurve ist, wo es auch noch bergab geht? Der Polizist hat was von "wir messen eh zu Ihren Gunsten" gemurmelt.

Gruss
Thorsten

By S.Gonzales (193.194.7.77) on Mittwoch, den 6. März, 2002 - 15:22:

Ok. Thorsten, wenn Du meine E Mail Adresse willst wende Dich an "me". Er wird Sie Dir geben.
Ich bin am Wochenede wieder daheim und werde Dir was faxen oder per Post schicken. "Einscannen" kann ich zwar ist aber schlechte Qualität und ich mag keine 3 MB Mails verschicken.

Gruss S.G.

By officer (213.187.79.111) on Mittwoch, den 6. März, 2002 - 19:16:

Nach meinen Unterlagen liegt bei dem o.a. Gerät der zulässige Entfernungsbereich von 30 bis 1000 Metern.

Der Standort des Meßgerätes müßte sich anhand eines Prüfmeßpunktes der im Meßprotokoll eingetragen ist feststellen lassen.
Zur Erhöhung hin gibt es grundsätzlich keinen gewährten Abstand (150m o.ä.)

By Thorsten (62.227.167.196) on Mittwoch, den 6. März, 2002 - 21:02:

Das ist wahrscheinlich die PTB-Zulassung, siehe Link weiter oben im Thread. Wie genau definiert sich so ein "Pruefmesspunkt"? Ist das so ein in die Strasse eingelassener Messingpunkt, wie man sie ab und zu fuer Vermessungszwecke sieht oder reicht eine Angabe "auf Hoehe der Tankstelle sowieso"? Wie genau kann ich die Angabe des Standortes verlangen?
Es geht hier echt um jeden Meter; das 70er Schild war naemlich so um den Dreh rum vom Messfahrzeug entfernt.

Gruss
Thorsten

By farendil (217.225.248.204) on Donnerstag, den 7. März, 2002 - 01:46:

@thorsten: an so einer stelle sollte man die genaue entfernung zum verkehrsschild ausmesssen und im meßprotokoll angeben.

bei manchen laserpistolen kann kan bei der einmessung (überprüfung ob visir und meßstrahl genau zusammenspielen) auch die entfernung zu beliebigen stehenden objekten auslesen.


sollte keine angabe der genauen meßstelle vorhanden sein, könnte ein einspruch sinvoll sein.

By officer (213.187.79.93) on Donnerstag, den 7. März, 2002 - 18:14:

Der Prüfmeßpunkt unterliegt einer sehr weiten Auslegung. Bisher haben wir auch immer die entfernung zum Schild oder einem ähnlichen festen nicht veränderbaren genau zu definierenden Gegenstand genommen. In einer Verhandlung war dann mal ein Gutachter aus dem Sachverständigenbüro Dr. Löhle (der ja bekannt sein dürfte) geladen. Für den war unsere Definition des Prüfmeßpunkt neu, aber er folgte unserer Auslegung. Es wäre aber auch möglich gewesen die Tests an einem Prüfmeßpunkt durchzuführen der nicht statischer Natur ist. Der ist dann unter Umständen weg und nicht mehr rekonstruierbar, dem Verfahren ist dies aber nicht abträglich. Ich jedenfalls habe mich damals gefreut ein Verfahren mit Hilfe Dr. Löhle zu gewinnen. War eine sehr interessante Erfahrung!

By S. Gonzales (193.194.7.77) on Freitag, den 8. März, 2002 - 10:21:

@ thortsen
das der Messbereich der Laserpistole bis 1000m und darüber geht habe ich nicht bestritten.
Aber das die Polizei einem aus mehr als 400m Entfernung lasern darf.

Lass Dir meine Mail geben und ich suche das Protokol.
Was Officer schreibt stimmt vermutlich nicht. Ich habe ein Protokoll der Polizeidirektion Konstanz welches Sie mit der "Hochheiligen REGTP" zusammen angefertigt hat.

Möglicherweise kommt es auf die Laserpistole an,
ich denke aber nein.
Alle Laser streuen ab 400 m zu breit.
Bei mehr als 1 m Streuung könnte die Messung ungenau werden.

Dass dei Streuung so stark ist sieht man am valentine und den anderen guten Radarwarnern. warum wohl melden die mehrere Autos hinter dem angelaserten bis zu über 2000 m dass da vorne was gelasert wurde ???
Wo der Laser doch auf das Nummerschild gezielt erfolgte???

Alles der Streuung wegen.

Doch mal ganz zum Schluss an Officer und seinen Fachanwalt und Gutachter.

Glaubt hier wirklich einer dass es die Jungs von der RegTP eure Anwälte (meiner hats auch nicht 100% ig geblickt) oder gar der Richter voll durchsteigen ???

Auf keinen Fall.
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es darauf ankommt vor Gericht etwas glaubwürdig zu behaupten, oder zumindest "Zweifel" an der Anschuldigung vorzubringen.
Und wenn man kein Raser ist, einen ordentlichen Job hat und sich gewählt ausdrücken kann, kann man damit viel mehr erreichen als in der Fachsosse rumzurühren.

Und ich spreche hier aus Erfahrung !!!
Nicht nur im fall "Laser Blinder" sondern auch bei meinen Mietstreitigkeiten mit den Mietern.

Gruss

S G.

By me (217.229.233.48) on Freitag, den 8. März, 2002 - 19:49:

@S.G.

Schicke mir bitte Deine E-Mailadresse, mein E-Mailprogramm hängt sich bei der Suchfunktion im Mailarchiv immer auf. :)

By Grobi (217.85.36.215) on Freitag, den 8. März, 2002 - 20:05:

In einem aktuellen Artikel auf radarfalle.de wird über Lasermessungen im Kreis HN berichtet. Die Beamten dort messen über 491m, die Reichweite beträgt 1000m

Grobi

By Matthias (217.227.103.226) on Freitag, den 8. März, 2002 - 20:32:

In K.-P. Becker's schlauem Buch steht:
... für folgende Entfernungsbereiche zugelassen:
LTI 20.20 TS/KM 20-400m
LAVEG 30-350m
LR 90/235 30-500m

Das auch im Beispiel Heilbronn verwendete FG-21 hat einen zugelassenen Meßbereich bis 1000m.

Also alles individuell abhängig vom einzelnen Meßgerät.

By officer (213.187.79.152) on Samstag, den 9. März, 2002 - 08:32:

@S.Gonzales
ich sprach hier von Löhle und nicht von irgendeinem Gutachter.

By S. Gonzales (217.4.53.113) on Sonntag, den 10. März, 2002 - 20:21:

Matthias hat recht.
Ich zitiere aus dem Messprotokoll der REG TP Außenstelle Konstanz (prüf und Messdienst)

....verwendet wurde eine Laserpistole des Herstellers Johannes Riegel.
Das Gerät ist allgemein genehmigt und trägt die Zulassungsnummer G750470D Die Streuung des Lasers beträgt 0,3m auf 100 m (anm. des Verv.: das ist nicht wenig Kameraden, besonders wenn hier schon behauptet wurde das der Laser niemals mehr als 0,6m streut; kann man ja mal auf 400m hochrechnen :-) ) ...........

"Die Messungen sind ab einer Entfernung von 400m !!!!! geeicht und somit gerichtlich verwertbar. Die Laserpistole kann jedoch auch auf größere Entfernung messen."


So damit dürften alle Unklarheiten beseitigt sein und die Sache mit 411m ist sicher "grenzwertig" Ich würde ganz klar versuchen dagegen anzugehen.

Gruss

S.G

By Thorsten (62.227.163.42) on Samstag, den 23. März, 2002 - 14:30:

OK, heute hab ich also den BGB bekommen: 72 bei erlaubten 50 innerorts, Beweismittel: "Laser-Geschwindigkeitsmessung, Riegl [ohne weitere Angabe, aber es sah aus wie eine FG-21]
Beweismittel koennen nur auf Antrag eingesehen werden
Zeuge: PHM XXXXX"

Kosten: 50 EUR+Gebuehr&Auslagen, gesamt 68,12 EUR und ein Punkt.

Ich moechte dagegen Einspruch einlegen, wie mir hier schon oefters geraten wurde. Angriffspunkte sind die Messung >400m sowie der Standort des Fahrzeuges relativ zum 70er Schild.
Wie stelle ich das am besten an?

a) den Dummen spielen und Einspruch ohne Begruendung einlegen
b) Einfach nur "Beweismittel" anfordern, aber noch nicht mein ganzes Pulver verschiessen
c) Konkrete Dinge anfordern wie Eichschein; Foto der Stelle, an der der Wagen stand; Messprotokoll mit Entfernung zum Verkehrsschild etc.

Kann ich mit etwas Glueck eine Verjaehrung erreichen, wenn "die" die Beweismittel nicht schnell genug beischaffen koennen?

Bei der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rueckseite stand noch was davon, dass auch eine fuer mich nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann. Sind das die beruehmten 36DM (oder 18EUR) oder kann da mehr kommen?

Gruss
Thorsten

By farendil (217.85.232.209) on Sonntag, den 24. März, 2002 - 00:05:

@thorsten: ich würde erst mal unterlagen zum aufstellungsort des meßgerätes sowie das meßprotokoll (bzw. den auszug daraus, dein fahrzeug betreffend) anfordern.

dann kannst du weitersehen.

Kann ich mit etwas Glueck eine Verjaehrung erreichen, wenn "die" die Beweismittel nicht schnell genug beischaffen koennen?
vergiß es! verjährung ab bg-bescheid 6 monate. mehrere unterbrechungen möglich.

Sind das die beruehmten 36DM (oder 18EUR) oder kann da mehr kommen?
die 18€ sind ja sowieso enthalten, da BUSSGELDbescheid.
was dir passieren kann wäre z.b. eine erhöhung wegen vorsatz, wenn du dumm argumentierst. kann also hier nicht passieren.
andere sachen wären die gerichtskosten. die fallen aber erst beim gerichtsverfahren an. hier kann der richter je nach den umständen die strafe frei festlegen. das kann auch höher als der regelsatz sein.

By Thorsten (194.74.143.194) on Mittwoch, den 3. April, 2002 - 15:25:

Habe mittlerweile Einspruch eingelegt (natuerlich per Einschreiben) und die Korrektheit der Messung angezweifelt. Ansonsten Beweismittel angefordert wie von farendil vorgeschlagen.
Danke auch an S. Gonzales fuer das Schreiben von der RegTP; diesen Trumpf werde ich aber erst ausspielen, wenn mir o.g. Beweismittel vorliegen.
Kann man eigentlich aus der Seriennummer eines Riegl-Geraets auf den Typ schliessen? Wenn ja, wie?
Ich werd euch auf dem Laufenden halten, was weiterhin passiert.

Gruss
Thorsten


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