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Geblitzt im Ösiland / Verjährung?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Geschwindigkeitsverstoß: Geblitzt im Ösiland / Verjährung?
By Mario (80.128.71.8) on Dienstag, den 5. März, 2002 - 10:46:

Ich wurde offenbar am 15. Juni 2001 auf der Ösi-Autobahn abgelichtet und halte nunmehr ein Schreiben vom 19. November 2001 in den Händen (also mehr als 5 Monate später!!!), das lediglich mit dem Vorwurf selbst, nicht aber mit einem Foto-Beweis o.ä. bestückt ist. Weiterhin fehlt die m.E. obligatorische Zeugenbenennung durch die Polizei. Zwei Fragen dazu:

1) Verjährt sowas nicht schon nach drei Monaten?
2) Gilt die Strafverfügung auch ohne Zeigenbenennung?

Danke im Voraus!
Mario

By Chris (144.41.3.23) on Dienstag, den 5. März, 2002 - 18:47:

soweit ich das weiß, ist eine zeugenbenennung in österreich nicht zwingend. da kann dir jeder provinzpolizist sagen, " sie waren zu schnell" und schon mußt du zahlen.

beweisfoto ist irrelevant, da in österreich die halterhaftung gibt, bzw. denuntiationspflicht.

wie die sache mit den 5 monaten aussieht, weiß ich nicht.

Chris

By farendil (217.85.225.112) on Dienstag, den 5. März, 2002 - 23:37:

@mario: wie die scahe mit der verjährung aussieht, weiß auch ich nicht. allerdings ist man inzwischen dazu übergegangen, daß der halter nicht mehr bestraft wird (bzw. die deutschen hier keine amtshilfe leisten) wenn es um die strafe des fahrzeughalters geht, weil dieser den verantwortlichen fahrzeugführer nicht benennt (benennen kann/will)

By alfa (195.124.135.7) on Mittwoch, den 6. März, 2002 - 09:04:

Verjährungzeit dieser Tatbestände in Ösiland kenne ich auch nicht. Beim Bescheid kommtes wohl aber drauf an was vorgeworfen wird, ob die Deutschen im Zuge der Amtshilfe vollstrecken oder nicht.
Was du machen müstest, hängt vom genauen Text des Ösischreibens ab, den kenne ich ja nicht.
Wenn du auf den Bescheid nicht reagierst oder mitteilst, du wärst nicht gefahren, sollte nach einiger Zeit ein Schreiben kommen, als Halter wärst du verpflichtet, den Fahrer zu nennen. Das tust du nicht und bekommst deshalb ein Strafmandsat wegen Verstoss gegen die Halterhaftung. Die aber ist aus rechtlichen Gründen bei uns nicht vollstreckbar -trotz Amtshilfeabkommen. Wie gesagt das normale Strafmandat wegen sonstwas schon.
Im Detail habe ich aber auch keine Erfahrung beim Durchziehen von sowas, denn wir wohnen direkt auf der anderen Seite und da fährt man dauernd da rum und da könnten die Gendarmen einem leicht krallen und Kasse machen.

By Mario (80.128.66.180) on Donnerstag, den 7. März, 2002 - 11:08:

@ alfa: Es geht um eine angebliche Geschwindigkeitsübertretung im Baustellenbereich. Der (unvollständige) Text:

"...die auf Grund des angebrachten Vorschriftenzeichens 'Geschwindigkeitsbeschränkung' erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
60 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.
93 km/h gemessene Höchstgeschwindigkeit.

Übertretungsnorm: blabla
Strafnorm und verhängte Geldstrafe: blabla

Zahlungsfrist: Wenn Sie keinen Einspruch erheben, haben Sie den Geldbatrag (Strafe und Barauslagen) binnen 2 Wochen mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder unter Mitnahme dieser Strafverfügung bei uns einzuzahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben wird und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Rechtsmittelbelehrung: Es besteht das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss
-binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, telegraphisch, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, in jeder anderen technisch möglichen Weise oder mündlich (während der Parteienverkehrszeiten) bei der blabla eingebracht werden,
-dies Strafverfügung bezeichnen (bitte das Bescheidkennzeichen angeben)."

That's it!
Und danke für die bisherigen Postings ;-)

By alfa (195.124.135.7) on Donnerstag, den 7. März, 2002 - 16:50:

Der würde wohl vollstreckt, wenn du keinen Widerspruch einlegst, da ist noch nicht die Halterhaftung als Begründung aufgeführt.

By mario (62.47.11.249) on Freitag, den 8. März, 2002 - 21:33:

Seit fast zwei Jahren gibt es zwischen den deutschen und österreichischen Exekutiven ein grenzüberschreitendes Abkommen. Dieses besagt, dass Verkehrssünder im jeweils anderem Land belangt werden können. Soll bedeuten, die Geschwindigkeitsübertretung in Österreich gilt wie eine solche in Deutschland. Aufgrund vieler tödlicher Unfälle (einmal ein LKW und Bus mit 8 Toten auf der A1 in Niederösterreich) im Baustellenbereich sind ALLE solchen Stellen mit fixen Boxen radarüberwacht.
Meine Empfehlung: Bremsen oder Zahlen.

By Mario (80.128.66.43) on Freitag, den 8. März, 2002 - 23:59:

Das hieße, man könnte mir von Ösiland aus theoretisch ein Fahrtenbuch auferlegen, wenn ich den imaginären Fahrer nicht preisgebe?

By farendil (217.235.62.69) on Samstag, den 9. März, 2002 - 11:23:

@mario: Das hieße, man könnte mir von Ösiland aus theoretisch ein Fahrtenbuch auferlegen, wenn ich den imaginären Fahrer nicht preisgebe?
nein, es geht um die vollstreckung der geldstrafe.


Seit fast zwei Jahren gibt es zwischen den deutschen und österreichischen Exekutiven ein grenzüberschreitendes Abkommen. ....
sag mal, hast du dir überhaupt durchgelesen, was alfa geschrieben hat???


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