Tipps: alle aktuellen Blitzer in Deutschland

Nachschulung???

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Geschwindigkeitsverstoß: Nachschulung???
By P@trick (217.237.159.195) on Freitag, den 22. Februar, 2002 - 14:05:

Hallo,

also ich wurde irgendwann anfang 2001 geblitzt (hatte/habe noch Probezeit) mit 30 km/h in der 50er Zone, das macht ja 3 Punkte und 1 Monat Fahrverbot, bloss habe ich kein Fahrverbot kassiert, weil ich die doppelte Strafe bezahlt habe und bisschen gelogen habe, brauche das Auto unbedingt um Sachen zu erledigen u.s.w. *g*!!
Einen Kumpel von mir haben die wegen Alk am Steuer (das war vor ca. 6 Monaten) schon eine Nachschulungsaufforderung geschickt!!!
So, nun meine Frage das ist jetzt fast 1 Jahr her dieser Vorfall (wo ich geblitzt wurde!), bisher kam noch nichts von wegen Nachschulung, kann ich da jetzt sicher gehen, das da auch nix mehr kommt oder kann was wegen Nachschulung auch 1 1/2 oder 2 Jahre später bei mir ankommen???
Achja und ich bekam auch keine Mitteillung das sich meine Probezeit verlängert hat, ist sie dann bei den 2 Jahren geblieben??


Danke für eure Antworten

P@trick

By Chojin (217.227.64.136) on Freitag, den 22. Februar, 2002 - 14:11:

Mich haben sie mit 33 rüber geblitzt. Mich würde mal interessieren wie Du das hingebogen hast das Du mehr bezahlen mußt und nicht den Monat bekommen hast. Ich habe Gestern diesen Anhörungsbogen bekommen und evtl. käme das für mich auch in Frage :)

Das mit der Nachschulung weiß ich nicht genau, ich weiß nur das es bei einem Freund von mir auch fast ein halbes Jahr gedauert hat bis die Aufforderung kam. Ob es da sowas wie eine Verjährung gibt weiß ich nicht.

By P@trick (212.185.249.119) on Freitag, den 22. Februar, 2002 - 14:21:

Hallo,

also das hab nicht ich gedreht, das war mein Vater, der dem Typen dort einfach gesagt hat, "mein Sohn ist auf das Auto angewiesen"!!! Hat er toll gemacht, ein Kumpel von mir hat das auch probiert, nur da ist er persönlich hingegangen und die haben das dann dort abegelehnt, also das er die doppelte Strafe bezahlen muss und dafür ihm der FS bleibt!!!
Also mein Tipp: Lass dein Vater das regeln!!! Ausser du bist schon über 30 oder so!!!

P@trick

By farendil (217.235.61.20) on Freitag, den 22. Februar, 2002 - 14:40:

@choijin+patric: die vergessen euch nicht - das kann manchmal lange dauern, aber es kommt.

By P@trick (212.185.249.117) on Freitag, den 22. Februar, 2002 - 14:46:

Hallo,

Das kann nicht verjähren oder wie??!!

P@trick

By Alberto (62.224.97.234) on Freitag, den 22. Februar, 2002 - 15:15:

Direkt verjähren kann es nicht - aber es gibt da eine Rechtsauffassung, die besagt, daß eine erzieherische Maßnahme - dazu gehört auch der Führerscheinentzug oder ein Fahrverbot - zeitnah angewendet werden muß, um den erzieherischen Effekt auch tatsächlich auszuüben.

Der Umkehrschluß ist folgender.....
Wenn ich eine Tat begangen habe.... danach aber unbehelligt etwa 10 - 14 Monate - ohne weitere Auffälligkeit mit dem Auto gefahren bin, - so habe ich in dieser zeit bewiesen, daß ich mittlerweile durchaus zum Führen eines KFz. geeignet bin, weshalb ein dann ausgesprochenes Fahrverbot - und dies wäre ja die Konsequenz einer Nichtteilnahme an einer Schulung - nicht mehr in den Zusammenhang mit der damals begangenen Tat zu bringen ist.

Kurzum: ich bin älter geworden und bin mehr routiniert und habe etwas aus meinem Fehlverhalten gelernt. warum dann noch die Schulung?

So könnte ein guter Anwalt argumentieren - oftmals mit Erfolg!

By N.N. (195.37.128.1) on Freitag, den 22. Februar, 2002 - 19:52:

@Alberto

Bei allem Respekt - aber damit wird auch ein guter Anwalt bei einer angeordneten Nachschulung nicht durchkommen. Fahrverbote sind eine "Soll"-Bestimmung, von denen bei bestimmten Umständen (also z.B. einem außerordentlich langen Zeitraum zwischen Tatbegehung und Urteil) abgewichen werden kann. Die Nachschulung (§ 2a StVG) ist eine "Muß"-Bestimmung, bei der die Behörde nicht den geringsten Ermessensspielraum hat. Sobald sie von den Voraussetzungen erfährt, hat sie die Nachschulung anzuordnen.

Es verjährt da auch nichts. Einzige kleine Hoffnung ist, daß irgendein Bearbeitungsfehler erfolgt oder sich die Sache so lange hinzieht, bis die Tatsache der Erteilung der Fahrerlaubnis auf Probe aus dem Zentralregister gelöscht worden ist (einschließlich Überliegefrist ein Jahr nach Ende der Probezeit).

By farendil (217.235.61.20) on Freitag, den 22. Februar, 2002 - 22:49:

@nn: grundsätzlich richtig, nur: die Sache so lange hinzieht, bis die Tatsache der Erteilung der Fahrerlaubnis auf Probe aus dem Zentralregister gelöscht worden ist
nein, bis der verstoß an sich tilgungsreif ist! dann nämlich darf er nicht mehr verwendet werden, auch nicht um eine nachschulung anzuordnen.

einschließlich Überliegefrist ein Jahr nach Ende der Probezeit
ein jahr überliegefrist? sicher?
wo steht das?

By N.N. (195.37.128.1) on Samstag, den 23. Februar, 2002 - 10:22:

@farendil

Das auch - aber der Verstoß an sich wird frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft tilgungsreif. Die Tatsache, daß die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt worden ist, ist dann womöglich schon längst aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister gelöscht worden. Damit ist nicht mehr feststellbar, daß die Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt eine Fahrerlaubnis auf Probe war.

Überliegefrist von einem Jahr nach Ende der Probezeit: siehe § 61 Abs. 1 letzter Satz StVG. Dies gilt ausschließlich für die Speicherung der Tatsache, daß es sich um eine Fahrerlaubnis auf Probe handelt. Die übliche Überliegefrist (für Bußgeldentscheidungen usw.) beträgt nur drei Monate, § 29 Abs. 7 StVG.

By faraday (80.136.151.219) on Samstag, den 23. Februar, 2002 - 10:48:

@ patrick

siehst mal positiv:

je länger es dauert bis die nachschulung kommt (und die kommt besimmt) je kürzer ist der zeitraum danach bis zum ender der probezeit ! folglich: die zeit des vorsichtigen fahrens verringert sich ;-)

By P@trick (217.237.159.7) on Samstag, den 23. Februar, 2002 - 12:32:

Hallo,

ahja, danke, für eure Antworten.
Allerdings frage ich mich dann warum ein Kumpel von mir schon nach 6 Monaten seinen Nachschulungstermin bekommen hat, allerdings war es bei ihm "Alk am Steuer" wie oben schon malerwähnt!!!
Naja, egal, werd dann mal abwarten........

Also nochmal Danke

P@trick

By faraday (80.136.139.109) on Samstag, den 23. Februar, 2002 - 12:36:

warte einfach ab und unternehmen gar nichts ! wir wollen ja keine schlafenden beamten wecken ;-)

By Hans (193.158.169.105) on Sonntag, den 24. Februar, 2002 - 13:05:

Re :Punkte Nachschulung

Soweit ich es erlebt habe kommt die erste Nachschulungsaufforderung mit 10 Punkten, ist aber freiwillig und es werden nur 2 Punkte Gutgeschrieben.

Gemein ist: Jede Nachschulung um Punkte abzubauen, ob freiwillig oder mit Aufforderung zur freiwilligen Teilnahme wird vom Gesetzgeber noch zusätzlich bestraft. Die Verjährungsfrist der Restpunkt und auch alle neu dazu kommenden Punkte werden von 2 auf 5 Jahren heraufgesetzt.

Diese Info erhält man aber nicht automatisch, sie wird verschwiegen. Möglicherweise erhält man diese Info nur auf Anfrage bei den Landratsämtern.

Sicher bekommt man diese Info auf einem sehr klein geschriebenen Beiblatt, wenn man in Flensburg sein Punktekonto abfragt.

Also niemals an einer Nachschulung teilnehmen

By P@trick (62.225.252.246) on Sonntag, den 24. Februar, 2002 - 15:36:

Aha und wie bist du an diese Info`s gekommen, wenn ich fragen darf??

P@trick

By piranha (217.1.143.168) on Sonntag, den 24. Februar, 2002 - 18:25:

@Hans:

Oh Mann, bitte nicht so einen durcheinander gewürfelten Unsinn schreiben...

>"Also niemals an einer Nachschulung teilnehmen"

... führt im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe unweigerlich zum kompletten Entzug der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 3 StVG). Toller Rat!!!

Kennst Du überhaupt den Unterschied zwischen "ASF" und "ASP"?? Offensichtlich nicht. Deine (falschen) Angaben beziehen sich auf ein "ASP" = "Aufbauseminar für allgemein auffällige Kraftfahrer" ... für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die bis zu 13 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) angesammelt haben und durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar bis zu 4 Punkte abbauen möchten (Punkteabbau nach Punktsystem) oder für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die 14 bis 17 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) angesammelt haben und durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb einer Frist verpflichtet wurden (Anordnung). Eine Nichtteilnahme führt zum Entzug der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 7 StVG). Die Benachrichtigung des Betroffenen ist gesetzlich geregelt (vgl. § 4 Abs. 3 StVG, ab 8 Punkte schriftliche Unterrichtung).

Hier geht es vielmehr um das "ASF" = "Aufbauseminar für Fahranfänger" ... für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die wegen begangener Verkehrsstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten während der Probezeit durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb einer Frist verpflichtet wurden (Anordnung). Eine Nichtteilnahme führt zum Entzug der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 3 StVG).

Die Verpflichtung zur Teilnahme wird durch die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochen (schriftlich), wenn der betreffende Verstoß rechtskräftig sanktioniert und die Entscheidung in das Verkehrszentralregister eingetragen wurde. Das kann dauern. Oftmals vergeht dabei mehr als 1 Jahr - ZUM KLAREN VORTEIL DES BETROFFENEN (vgl. § 2a Abs. 2 StVG, weitere Maßnahmen der FE-Behörde erst nach Teilnahme am Pflichtseminar möglich!!).

By Fahrer (217.9.45.114) on Sonntag, den 24. Februar, 2002 - 18:38:

Hallo @All!
Ich schliesse mich auch der Meinung von Faraday an("..je länger es dauert bis die nachschulung kommt je kürzer ist der zeitraum danach bis zum ender der probezeit = die zeit des vorsichtigen fahrens verringert sich.. ")
Da meine Situation sehr der von P@trick ähnelt ,hab ich's mir auch schon überlegt , wie ich die Verpflichtung zur Teilnahme hinauszögern kann - von daher auch meine Frage : Angenommen das Verstcken von der Polizei (siehe meinen Thread : "Polizei war da/Anwalt schweigt...") nix bringt (wovon ich auch ausgehe) - dann kriege ich bstimmt den BG-Bescheid..Meine "erste" Probezeit endet im April - was kann ich denn jetzt tun ,damit der BG-Bescheid möglichst spät in Kraft tritt? Einspruch einlegen? Gerichtstermine absagen/verschieben? Wieviele Termine gibt's denn?
Wie lange dauert's bis man einen bekommt ?
Oder gibt's da andere Möglichkeiten?

By Luki (217.83.161.45) on Dienstag, den 19. März, 2002 - 12:30:

Hallo Fahrer,
ich weiß nicht worum es bei Dir genau geht. Ich glaube aber wir beide haben ein ähnliches Problem. Mein Probezeit würde auch im April enden und erst letzte Woche bin ich knapp vor Ende meiner Probezeit in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten.
Leider ist aber das Datum des Geschwindigkeitsverstoßes und nicht ob der Bescheid innerhalb der Probezeit rechtskräftig wurde, maßgeblich.
Rauszögern dürfte also nichts bringen...

By farendil (217.235.46.52) on Mittwoch, den 20. März, 2002 - 00:39:

@luki: richtig...


Das Senden ist in diesem Themengebiet nicht unterstützt. Kontaktieren Sie den Diskussions-Moderator für weitere Informationen.

Administrator's Control Panel -- Board Moderators Only
Administer Page