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Zulassungsfrage

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Allgemein: Zulassungsfrage
By Klient1234 (217.228.238.5) on Samstag, den 9. Februar, 2002 - 20:26:

Hallo Leute,

da ich ein Gebrauchtwagen 300 km von mir entfernt kaufen möchte nun meine Frage kann ich diesen auch dort zulassen oder muß ich zu der Zulassungsstelle an meinem Wohnsitz?

By N.N. (195.37.128.1) on Samstag, den 9. Februar, 2002 - 20:42:

Geht nicht. Wenn der Wagen derzeit zugelassen ist und der Altbesitzer damit einverstanden ist (vorher abklären), Überführung mit dem bisherigen Kennzeichen und Papieren, dann unverzüglich Umschreibung an der für Wohnort zuständigen Zulassungsstelle. Ansonsten vorher von Zulassungsstelle Kurzzeit-Kennzeichen (5 Tage, hat gelbes Feld) für Überführung beantragen und zum Kauf mitnehmen, anschrauben, Auto überführen und dann wie gehabt permanent zulassen. Für Kurzzeit-Kennzeichen ist besondere Versicherungsbestätigung erforderlich.

By farendil (217.225.248.9) on Sonntag, den 10. Februar, 2002 - 16:52:

@klient: also wenn man alle papiere hat (incl. doppelkarte) darf man mit den alten entstempelten kennzeichen auf direktem weg zur zulassungsstelle fahren.

By wayko (213.7.90.124) on Montag, den 11. Februar, 2002 - 09:48:

Andere Möglichkeit. Am Tag der Abholung fährt der Verkaufer mit Dir zu seiner Zulassungsstelle und meldet das Fahrzeug ab. Dann die Kennzeichen wieder dranschrauben und Du kannst nach Hause oder zu Deiner Zulassungsstelle Fahren.
Am Tag der Abmeldung ist nämlich das Fahrzeug noch verichert/versteuert.

By alfa (195.124.135.7) on Mittwoch, den 13. Februar, 2002 - 16:15:

Ich habe es immer, zuletzt letzte Woche, so gemacht:

Unter www. formblitz.de den Formularsatz für Autoverkauf ausgedruckt. Da sind neben eine´m sauberen Kaufvertrag auchje ein Formular für die Zulassungsstelle und die Versicherung drin. Auf diesen Papieren dokumentiert man die Übergabe mit allen persönlichen Daten und Datum/Uhrzeit. In dem Formular kreuze ich dann an, dass das Fahrzeug am nächsten Tag umgemeldet wird, was ich dann auch tue.
Hat folgende Vorteile: Ich kann mit dessen gültiger Nummer die im letzten Fall 250 km Autobahn nach Hause fahren. Er ist exculpiert, wenn ich mit der Karre bei Rot über die Ampel fahre, oder eine Bank überfalle. So weit ich weiss, wird er auch nicht im SFR zurückgestuft, wenn ich einen Unfall mit seiner Nummer baue, obwohl die Versicherung zahlen würde.

By Daniel (195.243.131.130) on Donnerstag, den 14. Februar, 2002 - 13:50:

@alfa
Stimmt genau, der Gesetzgeber hat dieses Verfahren genau deshalb so ersonnen.
Leider wissen das viele einfach nicht und verkaufen Ihre Auto's nur ohne Nummer.
Das muss man dann halt schlucken - auch wenns blöd ist.
PS: Unfall
Zunächst zahlt seine Versicherung, aber die rechnen dann mit deiner Versicherung ab und stufen DICH hoch - völlig zu recht.
Dumm nur, wenn du keine Versicherung hast oder kriegst (wenn du das Auto nach dem Unfall nicht mehr anmeldest), dann bleibt die Versicherung drauf hängen.

By alfa (195.124.135.7) on Donnerstag, den 14. Februar, 2002 - 14:41:

danke daniel, man wird alt wie eine Kuh und lernt immer noch dazu. Ich hatte bei solchen Überführungen noch nie einen Unfall, konnte also das ganze Spiel nicht zu Ende spielen -Gottseidank!
..rechnen mit deiner Versicherung ab und stufen dich hoch..
Das bezieht sich doch aber nur auf das in Rede stehende Fahrzeug denke ich? Ein anderer von mir z.B. gehaltener KfZ versicherungsvertrag ist doch davon nicht betroffen, wenn ich den Unfallkarren aus unserem Beispiel nicht mehr (auf meinem Namen) anmelde.
Genauso dürfte es doch auch sein, wenn man einen Zweitvertrag (zweitwagen) nach einem Unfallschaden durch Fahrzeug-Abmeldung beendet und keins wieder anmeldet, dann hat das doch auch keinen Einfluss auf den nicht betroffenen Erstvertrag denke ich.

By farendil (217.85.229.107) on Donnerstag, den 14. Februar, 2002 - 15:40:

@alfa: richtig! der unfall mit dem erstwagen beeinflußt nur die sf desselben, der zweitwagen bleibt unverändert.
umgekehrt genau so.

ebenso verhält es sich, wenn nach dem schadensfall kein fahrzeug für diese sf mehr angemeldet wird.

By alfa (195.124.135.7) on Donnerstag, den 14. Februar, 2002 - 16:10:

@farendil
danke kann wichtig sein sowas bis zu Ende durchdacht zu haben. Wenn man vor einer Entscheidung steht, ist es meist keine Zeit, sich schlau zu machen.

By Daniel (195.243.131.130) on Donnerstag, den 14. Februar, 2002 - 18:31:

VORSICHT!
wenn du z.B. deinen Erstwagen kurz vor- oder nachher abmeldest, unterstellt die die Versicherung (je nach Verein), daß der gekaufte und verunfallte Wagen eben diesen ersetzten sollte und stuft dich trotzdem hoch.
Wie gesagt, kommt auf den Versicherer an.

By farendil (217.85.229.107) on Donnerstag, den 14. Februar, 2002 - 18:58:

@daniel: die üblichen dummen tricks der versicheurngen - mal sehen, ob es klappt...

By Daniel (195.243.131.130) on Donnerstag, den 14. Februar, 2002 - 19:53:

ist Ermessenssache des Versicherers.
Bei uns beiden wird's nicht klappen :-)
aber oft ...

By Reimar (195.127.201.98) on Freitag, den 15. Februar, 2002 - 09:25:

@alfa
Deine beschriebene Methode mit dem Vertrag habe ich auch beim Verkauf meines letzten Wagens angewandt, was auch mein Glück war. Der Erwerber hatte nämlich "vergessen", mein Fz. umzumelden. Nachdem ich meine Versicherung darauf aufmerksam gemacht habe, hat die gleich eine Bescheinigung für die Zwangsstilllegung an die Zulassungsstelle gesandt. Danach ging alles ratzfatz und ich hatte keine Probleme mehr. Nur gut, daß ich die zuvor die Formulare an Versicherung und Zulassungsstelle gesandt hatte.

By Bernd (217.2.42.98) on Freitag, den 15. Februar, 2002 - 13:27:

@farendil
Es gibt die Möglichkeit, mit entstempelten Kennzeichen zu fahren. Allerdings nur für Fahrten zur Zulassungstelle (für die anmeldung), von der Zulassungsstelle nach Hause (nach der Abmeldung). Auch Fahrten die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren sind möglich (also zum Tüv, zur AU).
Dies gilt aber nur im eigenen Zulassungsbezirk oder im angrenzenden. Spätestens dann der "Klient" ein Problem haben, wenn er einen Gebrauchtwagen kauft und 300 km so überführen will.
Fundstelle: § 24 Abs. 4 Satz 7 StVZO

By Bernd (217.2.42.98) on Freitag, den 15. Februar, 2002 - 13:28:

Die richtige Fundstelle lautet: § 24 Abs. 4 Satz 7 StVZO

By farendil (217.225.241.53) on Freitag, den 15. Februar, 2002 - 13:51:

@bernd: ???? § 24 StVZO
Ausfertigung des Fahrzeugscheins

By Bernd (217.2.71.182) on Samstag, den 16. Februar, 2002 - 00:26:

@farendil: Vielleicht klappt es beim dritten Mal. Die richtige Fundstelle ist der § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO; sorry ...

By farendil (217.225.241.53) on Samstag, den 16. Februar, 2002 - 00:51:

@bernd: aha! jetzt aber! :-)

wie gesagt auf die möglichkeit, mit entstempelten kennezeichen zu fahren, hatte ich bereits hingewiesen.
daß dieses nur bestimmte fahrten gilt, ebenfalls.


neu ist mir das mit dem zulassungsbezirk. nur da ist deine aussage auch nicht ganz richtig, es darf auch noch der angrenzende nächste zulassungsbezirk sein.

so und jetzt stelle ich mal für alle den entsprecheden abschnitt mit rein:
...
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind;
...


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