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TÜV und AU abgezockt?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Allgemein: TÜV und AU abgezockt?
By Frank (172.177.117.98) on Samstag, den 9. Februar, 2002 - 12:56:

hi leute,

ich habe an die verkehrsrechtler eine wichtige frage.
ich habe mein auto auf einem normalen parkplatz abgestellt seit einem halben jahr. das fahrzeug ist noch zugelassen und versichert.
das gesamte halbe jahr habe ich es nicht mehr benutzt, da ich meistens mit dem fahrrad auf arbeit fahre.
nun ist seit einigen monaten mein tüv und meine abgasuntersuchung abgelaufen.
vor einigen tagen bemerkte ich unter meinem scheibenwischer 2 strafzettel. der eine war für die abgasuntersuchung, der andere für den tüv.
ein bekannter sagte mir mal, dass beide dinge unter tateinheit fallen würden und dass die polizei nur eines davon abstrafen könne.
nun zu meinen fragen:

ist es rechtmässig mir einen strafzettel zu verteilen für tüv und asu, obwohl das fahrzeug nicht fährt?
kann die polizei beides in strafe stellen und ahnden?

ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt.
Gruß Frank

By Polizist (217.3.255.168) on Samstag, den 9. Februar, 2002 - 14:18:

1. Wenn ein Fahrzeug angemeldet ist, müssen TÜV und AU in Ordnung sein. Daher sind die Anzeigen in Ordnung. Das wäre sonst ne leichte Ausrede zu behaupten das Fahrzeug wird nicht gefahren, ergo müssen TÜV und AU auch nicht aktuell sein. Hintergrund ist der, dass du ja jederzeit in dein Auto einsteigen könntest und losfahren.

2. Schau mal auf die Austellungsdaten der beiden Verwarnungen. Weichen die voneinander ab? Dann wäre es "clever" gelöst. Allerdings ist das Thema Tateinheit und Tatmerheit nicht mehr so einfach wie ich es mal gelernt habe. Inzwischen ist da wohl vieles möglich.


Gruß,

ein Polizist

By passagier02 (213.7.203.206) on Samstag, den 9. Februar, 2002 - 14:21:

Das du das Auto nicht gefahren hast können die Politessen ja nicht riechen. Wenn ein Auto angemeldet ist muss (sollte) auch dafür TÜV und AU vorhanden sein.
Ob da 2 Strafzettel gerechtfertigt sind hab ich keene Ahnung.

Grüsse

By traffic (213.6.49.2) on Samstag, den 9. Februar, 2002 - 14:47:

@Frank: Die Strafe ist gerechtfertigt, weil das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum stand. Stell es auf einem privaten Parkplatz oder auf einem Grundstück mit Erlaubnis des Eigentümers ab, dann ist das ganze kein Problem. Eine Zulassung (und Versicherung) braucht man dann aber auch nicht.

By Polizist (217.3.255.236) on Samstag, den 9. Februar, 2002 - 17:35:

@traffic: Privatgrund hilft nicht. Gerade bei TÜV kann man auch fälllig sein, wenn man auf nicht offentlichem Verkehrsgrund parkt. Frag mich nicht warum

By Daniel (195.243.131.130) on Mittwoch, den 13. Februar, 2002 - 14:38:

@Polizist
Stimmt nicht!
Solange das Fahrzeug auf privatem Grund steht,
braucht es keinen TÜV.
Ihr dürft nicht mal kontrollieren, wenn es der
Grundstückseigentümer nicht erlaubt.
Wird das Fahrzeug allerdings bewegt, so muss
das Grundstück schon abgesperrt sein.

By Gerry (62.159.132.130) on Mittwoch, den 13. Februar, 2002 - 14:53:

@daniel
Ihr dürft nicht mal kontrollieren, wenn es der Grundstückseigentümer nicht erlaubt.


Stimmt SO nicht! Er darf nicht auf Privatgrund rumstiefeln, stimmt, aber angenommen, es steht in einer privaten Parkbucht und kann vom Gehweg aus abgelesen werden, dann ist es erlaubt und es gibt auch ein Ticket dafür.

Gerry

By Wolfgang (80.131.26.57) on Mittwoch, den 13. Februar, 2002 - 22:37:

An dem Posting von Daniel stimmt einiges nicht.
Selbstverständlich braucht das Fahrzeug auch TÜV wenn es auf Privatgrund steht. Jedes ZUGELASSENE Fahrzeug brauch einen gültigen TÜV!!!!
Was du meinst, ist daß das Fahrzeug nicht ZUGELASSEN sein braucht, wenn es auf Privatgrund steht. Damit hast du Recht.

Sagst du deinem Zahnarzt auch wie er seine Arbeit zu machen hat ??

By Daniel (195.243.131.130) on Donnerstag, den 14. Februar, 2002 - 13:27:

> Jedes ZUGELASSENE Fahrzeug brauch einen
> gültigen TÜV!!!!
Und wo bitte steht das ?
Keine Allgemeinplätze bitte sondern
gesetzliche Vorschrift !

> Er darf nicht auf Privatgrund rumstiefeln,
> stimmt, aber angenommen, es steht in einer
> privaten Parkbucht und kann vom Gehweg aus
> abgelesen werden, dann ist es erlaubt und es
> gibt auch ein Ticket dafür.
Dann erlaubt ja, aber Ticket ?

Dazu fehlt imho die gesetzliche Grundlage.

By Gerry (62.159.132.130) on Donnerstag, den 14. Februar, 2002 - 14:02:

@Daniel:
Dazu fehlt imho die gesetzliche Grundlage.

die wird es wohl geben, weil zumindest ein Urteil existiert, das ein solches Vorgehen als rechtens erkannte.

Gerry

By Wolfgang (80.131.30.65) on Donnerstag, den 14. Februar, 2002 - 17:32:

Dazu fehlt imho die gesetzliche Grundlage.

Kauf dir mal ne StVZO und lies mal den § 29.

Unter den Ausnahmen kann ich irgendwie nichts über auf Privatgelände geparkte Fahrzeuge finden.

By Daniel (195.243.131.130) on Donnerstag, den 14. Februar, 2002 - 18:48:

@wolfgang
Kannst du das mal mit Zitat oder Link
belegen ?

By Wolfgang (80.131.30.65) on Donnerstag, den 14. Februar, 2002 - 19:00:

Boahhh !!! Jetzt muß ich für dich auch noch im Web suchen gehen. Dachte du bist selber groß.

Na gut, ausnahmsweise:

http://212.168.28.212/knittel/st_svz.htm

Ist leider nicht die aktuellste Fassung, aber das einzige was ich auf die Schnelle gefunden habe.
Alles weitere erst morgen. Heute ist Valentinstag :-)))

By farendil (217.85.229.107) on Donnerstag, den 14. Februar, 2002 - 19:12:

@wolfgang: Heute ist Valentinstag ja und? hast du da deinem provida einen neunen satz hochgeschwindigkeitsreifen spendiert, oder was??
*ggg*

PS: wollte nur mal wegen dem vidista nachfragen, ob du da was erreicht hast...

By Daniel (195.243.131.130) on Donnerstag, den 14. Februar, 2002 - 19:51:

@Wolfgang
Erst mal Danke, ich hatte zwar gesucht, aber nicht gefunden.

Jetzt lesen wir mal:
§16 Grundregel der Zulassung
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ...

§29 Abs.7
...
Befinden sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muß, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.


any comments ?

By Gast (62.180.216.226) on Freitag, den 15. Februar, 2002 - 09:03:

@Daniel:
§29 (7) StVZO bezieht sich auf den Fall, daß
HU, AU oder SP abgelaufen ist und der betreffende FZ-Halter der Weisung der Zulassungstelle eine AU, HU, SP durchführen zu lassen nicht befolgt hat.

Dann wird ihm seitens der Zulassungstelle der Betrieb des Fahrzeugs untersagt.

An der HU, AU oder SP-Plicht bei zugelassenen Fahrzeugen ändert das nichts, da davon ausgegangen wird, daß ein zugelassenes Kfz im öffentl. Straßenverkehrs benutzt. Sonst könnte man selbiges ja abmelden.

mfg Gast

By Daniel (195.243.131.130) on Freitag, den 15. Februar, 2002 - 10:34:

Dann wiederhole ich meine Frage:
Wo steht, dass ein Fahrzeug HU haben muss,
wenn es nicht im öffentlichen Verkehr bewegt wird ?

By farendil (217.85.229.107) on Freitag, den 15. Februar, 2002 - 10:50:

@daniel: das ergibt sich daraus, daß ein fahrzeug mit zulassungsplakette im öffentlichen verkehrsraum bewegt werden darf.
dazu ist es sogar bestimmt :-)

ein abgelaufener tüv ist aber nun mal eine owi.

der beweis, daß das fahrzeug tatsächlich im öff. verkehr bewegt wurde, ist dann eben nicht mehr notwendig.


du kannst hier noch so viel fragen, du wirst keinen §en finden, in dem steht: "ein zugelassenes fahrzeug muß immer und übnerall tüv haben"
das ergibt sich eben aus dem zusammenspiel der gesetze.
genau so ist eben die ständige rechtssprechung...

By Bernd (217.2.42.98) on Freitag, den 15. Februar, 2002 - 13:18:

Verstoß gegen TÜV und AU stehen in Tatmehrheit zu einander! Also sind zwei Verwarnungen fällig. (§ 17 OWiG).

By farendil (217.225.241.53) on Freitag, den 15. Februar, 2002 - 13:33:

@bernd: grundsätzlich schon, aber nicht immer!

By Wolfgang (217.230.8.202) on Freitag, den 15. Februar, 2002 - 17:15:

@farendil:
Heute ist Valentinstag
ja und? hast du da deinem provida einen neunen satz hochgeschwindigkeitsreifen spendiert, oder was??
*ggg*


Nee, aber meiner Freundin ´nen Blumenstrauß. Ab und zu hab ich auch ein Privatleben ;-)

PS: wollte nur mal wegen dem vidista nachfragen, ob du da was erreicht hast...

Also in Dresden hab ich nichts rausbekommen. Geben tut´s das aber wohl in Brandenburg.
Ich hab mal ein paar Videoprints und ein Auswerteprotokoll eingescannt. Ich muß nur noch einige Daten "schwärzen", dann poste ich es mal im eigentlichen Thread. Wie kann ich denn hier JPEG´s einbinden ?

@daniel:
ich brauch ja nichts mehr zu sagen. Die anderen haben schon alles gesagt. Du kannst es auch ruhig glauben. Es ist so !!!!!

By Bernd (217.2.71.182) on Samstag, den 16. Februar, 2002 - 00:23:

@farendil: ich bleib dabei, Tatmehrheit = 2 Verwarnungen

By farendil (217.225.241.53) on Samstag, den 16. Februar, 2002 - 01:00:

@bernd: keine lust, den ganzen mist noch mal aufzudröseln...
schau mal in der suchfunktion nach, genau dieses thema wurde vor kurzem behandelt.
dabei kam heraus, daß es sowohl unterschiedliche sichtweisen gibt (auch in der rechtssprechung) als auch unterschiedliche herangehensweisen.

also die einen verscuhen immer Tatmehrheit zu machen, die andren immer tateinheit, wieder andere nur, wenn gewisse voraussetzungen vorliegen.

eine wohl häufig gemachte aussage ist die, daß zumindestens dann tateinheit vorliegt, wenn die begehung fahrlässig ist und beide plaketten im selben monat abgelaufen sind.

mitz anderen worten: wenn man etwas vergißt, dann automatishc beides, denkt man an eines, so vergißt man auch das andere nicht.

By Juka (62.158.128.62) on Samstag, den 16. Februar, 2002 - 20:08:

In der STVO kann sich meiner Meinung nach kein § darüber finden lassen, ob Fahrzeuge auf privatem Grund einen TÜV haben müssen, da sich der Ggültigkeitsbereich der STVO nur auf den öffentlichen Raum beschränkt. Privat oder Firmengelände sind also davon gar nicht betroffen.

By Alfred (217.1.19.55) on Sonntag, den 17. Februar, 2002 - 09:19:

Es ist doch ganz einfach.
Wenn man ein Fahrzeug ohne Tüv und ASU auf Privaten Grund stellt, dann schraubt man einfach die Nummernschilder ab. Und keiner kann mehr, von aussen, feststellen ob das Fahrzeug TÜV hat oder nicht. Somit gibst auch keinen Strafzettel. Spielt dann keine Rolle ob das Fahrzeug an oder abgemeldet ist.

By wayko (213.7.83.98) on Sonntag, den 17. Februar, 2002 - 09:38:

Auf Privatgrund brauche ich für mein angemeldetes Fahrzeug weder TÜV noch AU.
Aber: der privatgrund muß deutlich von der öffentlichen Verkehrsfläche abgegerenzt sein z.B. durch einen Zaun und ein (geschlossenes) Gartentor.
Ein Privatparkplatz, wie er z.B. vor vielen Mietskasernen zu finden ist gilt i.d. Sinne NICHT als Privatgrund, da er jederzeit von anderen Leuten ohne Hindernis betreten werden kann.

Dies hat mir mal ein Polizist mitgeteilt, als ich ein abgemeldetes Fahrzeug auf so einem Parkplatz stehen hatte (was er mir untersagt hat). Wäre mein Parkplatz eingezäunt gewesen, hätte er kein Problem damit gehabt.

By alexander (80.145.103.108) on Sonntag, den 17. Februar, 2002 - 10:09:

@wayko

Sorry - aber völliger schwachsinn!
JEDES in D angemeldete Auto braucht TÜV & AU - selbst wenn es im Ausland ist...
Würde aber auch schon ein paar mal im Vorum besprochen - mit den entsprechenden Hinweisen auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen...

Grüßle Alexander

By HarryB (203.198.106.87) on Montag, den 18. Februar, 2002 - 02:25:

Es gab da vor laengerer Zeit - da gab es noch nicht mal 'ne AU - die Frage, wie lange ein Fahrzeug maximal auf oeffentlichem Grund geparkt werden darf. Die Antwort: 2 Jahre, weil dann muss es zum TüV.

@wayko: Die einzige Handhabe, die der Polizist gegen Dein - auf einem privaten Parkplatz - abgestelltes unangemeldetes Auto haette haben koennen, waere die eventuelle Umweltverschmutzung. Meines Wissens kannst Du auf einem privaten Parkplatz Dein Auto solange abstellen, wie Du das moechtest - ob nun angemeldet oder nicht. Allerdings kann es schon sein, dass Dir der Polizist - so Dein Auto angemeldet, der TüV aber abgelaufen ist - 'ne Maengelkarte dran heftet....

By wayko (212.80.58.148) on Montag, den 18. Februar, 2002 - 11:41:

@HarryB

nein, mein Auto durfte unangemeldet eben nicht stehenbleiben, da dieser Privatparkplatz nicht vom öffentlichen Verkehrsraum abgetrennt war. Das war der Knackpunkt.
Wie gesagt, hätte ich den Parkplatz eingezäunt ("Jägerzaun" hätte gereicht), hätte das Auto an dieser Stelle stehenbleiben können.

@alexander

wieso Schwachsinn?

Natürlich braucht ein deutsches Auto im Ausland TÜV und AU. Ich bewege es ja auch im öffentlichen Verkehrsraum!!!
Wo steht die gesetzliche Regelung? Es ist nur untersagt, ein angemeldetes Fahrzeug ohne TÜV/AU im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen. Auf Privatgrund darf es problemlos herumstehen, sofern ich beachte, daß der Privatgrund vom öffentlichen Verkehrsraum DEUTLICH ABGETRENNT (z.B. Zaun) ist.

By piranha (194.95.176.28) on Montag, den 18. Februar, 2002 - 14:23:

§ 29 Abs. 1 StVZO:

"Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen [...] haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten [...] in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen."

Die periodische Zwangsprüfung aller Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Vorschriftsmäßigkeit bezieht sich damit ausnahmslos auf ALLE angemeldeten Fahrzeuge, die ein amtlichen Kennzeichen führen müssen.

Nichtbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr trotz Zulassung (z.B. Abstellen auf Privatgrund) berührt die Vorführpflicht nicht.

Quellen: OLG Zweibrücken VM 78 15, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 58 432 sowie 62 386, OLG Koblenz VRS 50 144, Kammergericht NZV 90 362.

Entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige Benutzung!! (Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 62 386)

Die rechtliche Grundlage für die Untersuchungspflicht leitet sich aus § 29 Abs. 1 StVZO ab. Eine Einschränkung hinsichtlich der Fahrzeug-Nutzung wurde dort vom Verordnungsgeber nicht formuliert. Die Regelung gilt also für alle zulassungspflichtigen Kfz, unabhängig von ihrer Verwendungsart.

>"Es ist nur untersagt, ein angemeldetes Fahrzeug ohne TÜV/AU im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen"

Sorry, das ist völliger Unsinn und würde umgekehrt bedeuten, dass das Parken oder Abstellen im öffentlichen Vewrkehrsraum ohne Plakette erlaubt wäre. So natürlich nicht!! Ein Kfz ohne oder mit abgelaufenen Prüfplaketten stellt rechtlich betrachtet eine "Sache" dar. Da öffentlicher Verkehrsraum dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet ist, stellt das Abstellen eines solchen Fahrzeugs (auch ohne Bewegung!) eine ordnungswidrige Sondernutzung dar. Die Entsorgung hat dann nach den Abfallgesetzen der einzelnen Länder zu erfolgen...

By quincy (141.30.32.91) on Montag, den 18. Februar, 2002 - 15:45:

Wo steht denn das mit der "eindeutigen Abgrenzung" des Grundstücks per Zaun oder Tor? Ein Freund von mir hatte das Problem, dass es vor seinem Reihenhaus einen Seitenstreifen an der Straße gibt, der nur mit einem Randstein abgegrenzt und niveaugleich zur Fahrbahn ist. Dort hatte er gelegentlich einen abgemeldeten Wagen abgestellt, und Probleme mit der örtlichen Polizei bekommen. DAs Ende vom Lied war, dass die Gemeinde ein Schild mit der Aufschrift "Privatparkplätze" o.s.ä. aufgestellt hat. Dann war Ruhe! Ist das nicht blödsinnig?

By quincy (141.30.32.91) on Montag, den 18. Februar, 2002 - 16:01:

Ergänzung (sorry): Dieser Seitenstreifen gehört zum Grundstück meines Freundes, obwohl er "öffentlich aussieht".

By farendil (217.235.45.108) on Montag, den 18. Februar, 2002 - 16:09:

@quincy: das ist normal. ein privatgrundstück, daß dem öffentlichen verkehr zur vefügung gestellt wurde, ist nun mal als öff. verkehrsraum zu bewerten.
(zumindest grundsätzlich)


das problem taucht noch in einigen anderen zusammenhängen auf.

generell läßt sich sagen, daß privatgrund - so er privat sein soll - halt irgendwie deutlich für den normalbürger als soclher kenntlich gemacht sein muß.

ob das nun ein zaun, ein schild an der einfahrt, eine kette oder eine deutliche abpflasterung mit zusatzschild ist, bleibt dem eigentümer überlassen.

By quincy (141.30.32.91) on Montag, den 18. Februar, 2002 - 16:18:

@farendil
" ist nun mal als öff. verkehrsraum zu bewerten." klingt schwammig. Ist das so eine Sache, die irgendwann mal per Grundsatzurteil erklärt worden ist? Denn zunächst mal erscheint es zwar irgendwie vernünftig, aber juristisch nicht so ganz astrein. Deswegen meine Frage, ob's das auch schriftlich gibt.

By wayko (212.80.58.148) on Montag, den 18. Februar, 2002 - 16:23:

@piranha

ok, "bewegen" war mißverständlich, natürlich war damit auch das parken gemeint. Dennoch sehe ich es nicht so, daß der §29 auch für Fahrzeuge auf Privatgrund gilt.

Um auch mal was querdenkerisch auszulegen: was ist, wenn ich mit meinem Fahrzeug oft längere Zeit im Ausland bin und den TÜV in folgenden monatlichen Abständen machen lasse: 12-9-11-7-10. Mache ich mich dann auch strafbar? Es sind nämlich keine regelmäßigen Abstände ;-)

Aber im Ernst: im §29(7) steht:
"...Befinden sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muß, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend."

Ich weiß jetzt nicht, was ein SP-Schild ist, aber weiter steht da, daß der Betrieb im ÖFFENTLICHEN Verkehr untersagt ist. Könnte das nicht die Frage klären? Also doch keine Strafe, wenn ohne TÜV/AU auf Privatgrund (warum auch??)?


@quincy

das war die Aussage eine Polizisten. Auch gab es mal im Bekanntenkreis einen Fall, wo einer beinahe bestraft worden wäre, weil er seinen Sohn auf seinem (!) Firmengelände mit dem Auto fahren ließ. Knackpunkt war damals auch, daß das 10 Meter breite Tor zum Firmengelände offenstand. Wäre es geschlossen gewesen, hätte es keine Probleme gegeben.

By farendil (217.235.45.108) on Montag, den 18. Februar, 2002 - 17:53:

@quincy: ich habe es versucht so allgemeinverständlich zu formulieren, wie möglich.

tatsache ist, daß diese regelungen mit privatgrund, öffentliche verkehrsfläche, dem öffentlichen verkehr zur vefügung gestellte fläche etc. sehr, sehr kompliziert sind.

zum glück haben wir hier schon mehrfach darüber gesprochen, schau doch mal in ein paar alten threads nach. als beispiel hätte ich da anzubieten:


Parken auf Privatgrund, Knöllchen und geltende StVO - besonders der Beitrag von Seb.


hickhack um die definition was privatgrund ist und wo die stvo gilt

knöllchen auf der allgemeinheit zur verfügung gestelltem privatgrund


du findest auf jeden fall noch viel mehr, wenn du suchst...

By piranha (217.1.173.212) on Montag, den 18. Februar, 2002 - 18:27:

@wayko sowie @thread:

Ich habe den entsprechenden §§ des Verordnungsgebers benannt, dazu relevante Entscheidungen deutscher Gerichte präsentiert und habe mich eng an die Kommentierung StVR-Hentschel gehalten ... mehr geht "fast" nicht.

Um die Antwort auf Deine Frage noch etwas plastischer darstellen zu können, bediene ich mich einmal des praktisch-orientierten Lösungsfindung...

Also:

Halter von zugelassenen Kfz können behördlicherseits die Erlaubnis erhalten, ihr Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen. Voraussetzung für diese Erlaubnis ist u.a. die fristgerechte Vorführung des Fahrzeugs im Rahmen einer technischen Untersuchung. Die Fristen für die Vorführung variieren je nach Fahrzeugtyp und -alter.

Behördlicherseits wird dabei der Verwendungszweck des Fahrzeugs nicht geprüft, was auch völlig unpraktisch wäre. Das Fahrzeug besitzt "jederzeit" die Erlaubnis, im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden zu können - solange die technischen Untersuchungen erfolgen.

"Nachvollziehbare" Analogien ergeben sich nun z.B. aus dem Waffengesetz. Ein Waffenschein ist auch dann für den Inhaber erforderlich, wenn die Waffe lediglich im heimischen festverschlossenen Wohnzimmerschrank aufbewahrt wird. Entscheidend ist, sie KÖNNTE eingesetzt werden. Genauso verhält es sich mit dem Kfz auf Privatgrund ... es KÖNNTE im öffentlichen Straßenraum geführt werden, es besteht ja durch die behördliche Zulassung und durch Erteilung eines Kennzeichens die ausdrückliche Erlaubnis!!

Genau diese Möglichkeit will der Verordnungsgeber verhindern. Zudem soll sichergestellt werden, dass Fahrzeugwracks z.B. längerfristig auf Privatgrund abgestellt werden. Die Verpflichtung zur HU soll verhindern, dass Mangelfahrzeuge in den Verkehr gelangen - und zwar eingeschlossen auch solche, die theoretisch (!) in den Verkehr gelangen könnten.

Abgestellte Kfz die nicht mehr zu Verkehrszwecken eingesetzt werden, sollen durch den verantwortlichen Halter grundsätzlich "entsorgt" werden. Hierzu verlangt die Verwaltungsbehörde als Nachweis eine sogenannte "Verbleibserklärung" oder einen "Verwertungsnachweis", um sicher zu stellen, dass solche Kfz nicht irgendwo im Wald "vergessen" werden. Die Verbleibserklärung / der Verwertungsnachweis wird generell bei einer Abmeldung oder Zwangsstillegung verlangt. Die Pflichtuntersuchung (HU) soll hierbei sozusagen im Vorgriff "provozieren", dass Wracks, deren technische Funktionsfähigkeit nicht fristgerecht nachgewiesen wurde, abgemeldet und damit zwangsweise (!) entsorgt werden.

Hinweis zu § 29 Abs. 7 StVZO:

Richtig, die Zulassungsbehörde kann den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Im Klartext: Zwangsstillegung!! Abgabe des Kennzeichens!! Verwertungsnachweis!! Das Kfz wird sozusagen eingezogen und damit eine theoretische Inbetriebnahme verhindert. Jetzt kapito????

Hinweis:

"SP" = Sicherheitsprüfung

By Goose (217.225.234.27) on Montag, den 18. Februar, 2002 - 18:41:

@piranha: eine wunderbare Erläuterung, jedoch muß ich dir bei deinem Waffenbeispiel widersprechen.
In den heimischen vier Wänden: WBK (Waffenbesitzkarte)
Tragen außerhalb deiner Behausung: Waffenschein

Gruß
Goose

By Polizist (217.3.252.46) on Dienstag, den 19. Februar, 2002 - 09:34:

@piranha: Das sind wirklich mal Postings mit Hand und Fuß. Gerichtsurteile mit Aktenzeichen sowie Kommentare aus dem Verkehrsrecht. So wird das gemacht. Wer es dann immer noch nicht glauben will ist selbst schuld.
Nur eines ist mir noch aufgefallen:stellt das Abstellen eines solchen Fahrzeugs (auch ohne Bewegung!) eine ordnungswidrige Sondernutzung dar. Die Entsorgung hat dann nach den Abfallgesetzen der einzelnen Länder zu erfolgen...
Sondernutzung klar. Aber die Entsorgung nach dem Abfallrecht? Da muss man doch einige Zeit zu warten, oder (ich geb zu, ich bin da nicht so fit). Gibt es da nicht andere Möglichkeiten über die Polizeigesetze (Störungsbeseitigung), die eher greifen?


viele Grüße,

ein Polizist

By Daniel (195.243.131.130) on Dienstag, den 19. Februar, 2002 - 14:02:

Die Entsorgung hat dann nach den Abfallgesetzen der einzelnen Länder zu erfolgen...

Damit ist gemaint, dass man alte Autos nicht einfach im Wald "vergessen" darf.
Die Abfallgesetzte regeln, WIE zu entsorgen ist.


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