Tipps: alle aktuellen Blitzer in Deutschland

Vorladung zur Polizei

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Geschwindigkeitsverstoß: Vorladung zur Polizei
By Rami (195.252.197.156) on Donnerstag, den 31. Januar, 2002 - 22:31:

Wenn man einer Vorladung nicht folgt, was passiert? Was heißt das, der Vorgang wird an die zuständigen Verfolgungsbehörde weitergegeben?

By alexander (62.227.26.68) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 07:07:

Vorladung oder Einladung!?

Grüßle Alexander

By rami (195.252.206.140) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 10:23:

Vorladung

By farendil (217.235.54.180) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 11:18:

@rami: sicher??? vorladen darf NUR der staatsanwalt....

By Wolfgang (217.230.15.196) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 11:31:

Selbstverständlich darf auch die Polizei vorladen, nur hat dies rechtlich gesehen den Charakter einer Einladung, da man der Vorladung der Polizei keine Folge leisten muß (von ein paar Ausnahmen abgesehen).

Aber bitte trotzdem die richtigen Wörter verwenden; es könnte sonst zu Mißverständnissen führen.
Daß NUR der StA vorladen darf stimmt so aber definitiv nicht !!!!

By farendil (217.235.54.180) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 12:27:

@wolfgang: nein, die polizei darf nicht vorladen!!sie darf ein schreiben aber so aussehen lassen als ob, d.h z.b. mit dem betreff "vorladung".

sie darf nicht schreiben: "sie werden vorgeladen auf den ..."
ich wage sogar zu behaupten, daß dies eine art amtsanmaßung sein könnte.

By Wolfgang (217.230.15.196) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 12:36:

Vollkommener Irrsinn !
Rechtswidrig wäre es nur, wenn in dem Schreiben Zwangsmaßnahmen angedroht würden, obwohl diese nicht zulässig wären.

Woher hast du das denn ?

By Gerry (62.227.92.218) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 14:51:

hmmmm, grübel... eure Angaben stehen aber im
Widerspruch zum Polizeigesetz:

Polizeigesetz § 27 Vorladung

(1) Die Polizei kann eine Person vorladen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich sind, oder

2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.


(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf die beruflichen Verpflichtungen und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn dies

1. zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte oder

2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
----------------------------------------

Das heißt doch ganz klar Vorladung.


Gerry

By Wolfgang (217.230.15.196) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 15:04:

Hallo Gerry !

Nein, meine Angabe steht nicht im Gegensatz dazu. Denn genau auf diese Vorschrift wollte ich hinaus.
Das sind die Ausnahmen, die ich oben gemeint habe !! :-)

Im vorliegenden Fall ist das PolG aber nicht anwendbar, da wir uns im Bereich der Straf-/OWi-Verfolgung befinden. Im OWiG oder in der StPO gibt es eine solche Vorschrift nicht, deshalb kann in diesem Bereich die Vorladung nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Deswegen bleibt es aber natürlich trotzdem eine Vorladung !!!!

Übrigens hast du hier das Polizeigesetz für Baden-Württemberg zitiert, ob in den Polizeigesetzen der anderen Länder das genauso oder ähnlich formuliert wird weiß ich nicht, vermute es aber mal stark.

By Gerry (62.158.24.247) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 17:08:

@wolfgang

sorry, hatte dein erstes posting nicht richtig gelesen!


Gerry

By rami (195.252.197.157) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 18:00:

Super, wir haben jetzt genau definiert, was eine Vorladung bei der Polizei ist. Angedroht wird die Weiterleitung an die Verfolgungsbehörden. Was heißt das? Hat darauf auch jemand eine Antwort?
Danke

By Greatblackbird (213.7.144.44) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 19:23:

Eine Verfolgungsbehörde ist z.B. die Bußgeldstelle oder die Staatsanwaltschaft.

By rami (195.252.203.108) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 19:44:

also besser sich melden?

By traffic (213.7.133.97) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 02:51:

@rami: Nein, keinesfalls. Auf Nachfragen hin kannst du mitteilen, daß du die Aussage verweigern wirst. Damit wären alle möglichen Voraussetzungen für eine Vorladung ausgeschlossen.

By farendil (217.225.253.201) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 11:04:

@wplfgang: ich bin bis jetzt davon ausgegangen, daß schon der begriff vorladung sozusagen rechtlich geschützt ist.

nicht umsonst meidet die polizei (auch in anderen bundesländern) die formulierung "sie werden vorgeladen" (oder so ähnlich) wie der teufel das weihwasser.
es steht zwar meist sowas wie: "betreff: vorladung" drauf, aber eben nicht eine formulierung, aus der zweifelsfrei hervorgeht, daß der betreffende vorgeladen wird.

By Wolfgang (217.81.131.175) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 11:51:

ich bin bis jetzt davon ausgegangen, daß schon der begriff vorladung sozusagen rechtlich geschützt ist.

Das ist echt gut :-) Nochnichtmal das Wort "Polizei" ist rechtlich geschützt, und jetzt kommst du mit "Vorladung" *bg*

nicht umsonst meidet die polizei (auch in anderen bundesländern) die formulierung "sie werden vorgeladen" (oder so ähnlich) wie der teufel das weihwasser.
es steht zwar meist sowas wie: "betreff: vorladung" drauf, aber eben nicht eine formulierung, aus der zweifelsfrei hervorgeht, daß der betreffende vorgeladen wird.


Das ist doch alles nur Wortklauberei. Du gehst immer davon aus, daß eine Vorladung schon alleine aus der Wahl des Wortes heraus eine Verpflichtung zum Erscheinen begründet. Das ist aber eindeutig falsch !!! Entscheidend dafür ist, WER dir die Vorladung schickt! Natürlich wird die Polzei in ihren Vorladungen Formulierungen verwenden, aus denen hervorgeht, daß dieses Ding den Charakter einer "Einladung" hat (weil man halt in aller Regel dieser Vorladung keine Folge leisten braucht). Trotzdem bleibt es eine Vorladung, das ist nunmal Amtsdeutsch :-)

Mir ging es eigentlich nur darum, daß man nicht unterschiedliche Wörter für die gleiche Sache verwendet, denn soetwas kann bei Leuten hier im Forum, die sich weniger auskennen zu Verwirrungen und Mißverständnissen führen.

By farendil (217.225.253.201) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 13:34:

@wolfgang: daß eine Vorladung schon alleine aus der Wahl des Wortes heraus eine Verpflichtung zum Erscheinen begründet
genau das meinte ich mit geschütztem begriff - war nur etwas unglücklich formuliert...

Natürlich wird die Polzei in ihren Vorladungen Formulierungen verwenden, aus denen hervorgeht, daß dieses Ding den Charakter einer "Einladung" hat
genau das ist FALSCH! es wird so formuliert, daß der Normalbüger eben den eindruck hat, es sei KEINE einladung, sondern eine verpflichtung.
genau das ist ja das ziel - den bürger dazu zu bringen, etwas zu tun, was er gar nicht muß.


Trotzdem bleibt es eine Vorladung,
eben nicht! es wird ja nicht mal der begriff vorladung direkt gebracuht,es steht aben NICHT da: "sie werden vorgeladen auf..."

By Wolfgang (217.81.131.175) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 15:57:

@farendil:
es wird so formuliert, daß der Normalbüger eben den eindruck hat, es sei KEINE einladung, sondern eine verpflichtung

na und? Formulieren kannst du was die deutsche Sprache hergibt :-) Ich kenne keine Vorschrift, die mir vorschreibt, wie ich eine Vorladung zu formulieren habe. Solange ich nicht unzulässigerweise irgendwelche Konsequenzen androhe oder sogar durchsetze.
Ich schreibe einfach, daß ich den Bürger auf der Wache sehen will; sowas nennt man nunmal im Amtsdeutsch eine Vorladung. Wenn der dann da reininterpretiert, daß er verpflichtet ist zu erscheinen, obwohl das da gar nicht drinsteht, ist das ja nicht mein Problem. Wenn der Bürger dann trotzdem nicht kommt, entstehen ihm ja keine Nachteile, sondern ich muß mir was neuen ausdenken, um an ihn ranzukommen :-)

Bei Vorladungen, bei denen eine Erscheinenspflicht besteht (z.B. Gericht) steht das in der Vorladung auch genau drin und es werden auf die Konsequenzen hingewiesen.

By Polizist (193.159.128.5) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 20:39:

@rami: Der Vorgang wird so oder so irgendwann an die Verfolgungsbehörde abgegeben. Dies ist immer so, da die Polizei nur die Ermittlungsbehörde ist. Bei Straftaten bekommt es der Staatsanwalt, bei Ordnungswidrigkeiten die zuständige Bußgeldstelle.
Also ob du jetzt hin gehst oder nicht, ändert nichts an der Tatsache, dass der Vorgang früher oder später abgegeben wird.

By N.N. (195.37.128.1) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 21:56:

@Polizist

Welchen Nutzen soll es überhaupt für den Betroffenen haben, einer derartigen "Vorladung" zur Polizei nachzukommen? Mal abgesehen davon, daß damit eventuell weitere Ermittlungen nicht mehr nötig werden (weil sich der Betroffene schon selbst verplappert hat bzw. persönlich identifiziert worden ist) - hat schon irgend jemand mal von seinem Erscheinen profitiert, und wenn ja, in welcher Hinsicht?

Der Polizeibeamte mag ja durchaus Sympathie oder Verständnis für den Betroffenen empfinden (z.B. weil er selbst schon mal in eine ähnliche Situation geraten sein mag). Aber das allein hilft dem Betroffenen auch nicht weiter, weil die Polizei nicht über die Einstellung oder Art der Fortführung des Verfahrens entscheiden kann.

By Polizist (62.224.99.43) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 22:39:

Der Betroffene kann bei der Polizei auch seine Entlastung betreiben. Wir sind ja nicht die bösen, die immer nur zu ungunsten der Betroffenen ermitteln. Wir müssen immer in beide Richtungen ermitteln.
In zweifelhaften Fällen kann sich der Betroffene durch seine Aussage ja auch mal entlasten.
Wir sind halt Ermittlungsbehörde und müssen diesem Job nachkommen. Wie effektiv oder nützlich das im Einzelfall ist, steht auf einem anderen Blatt.

By N.N. (195.37.128.1) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 23:41:

Seine Entlastung durch eigene Aussage betreiben kann der Betroffene genausogut später gegenüber der Verfolgungsbehörde oder dem Gericht. Die Polizei kann doch lediglich seine Aussage aufnehmen und weiterleiten. Viel größer ist die Gefahr, daß der Betroffene sich durch spontane oder unbedachte Äußerungen in irgendeiner Hinsicht noch zusätzlich selbst belastet.

Im günstigsten Fall kann der Polizeibeamte vielleicht gezielt nach entlastenden Gesichtspunkten forschen und diese aufnehmen - sofern er dafür überhaupt Zeit und Interesse aufbringt. Ich würde jedoch mal vermuten, daß gerade bei diesen Routinefällen nach 08/15-Muster jeder Polizeibeamte froh ist, die Sache möglichst schnell vom Tisch zu haben. Das ist nur menschlich verständlich und hat mit einer böswilligen Einstellung nichts zu tun. Nur das dies in aller Regel nicht im Sinne des Betroffenen ist.

By farendil (217.225.253.201) on Sonntag, den 3. Februar, 2002 - 02:12:

@wolfgang:
Ich schreibe einfach, daß ich den Bürger auf der Wache sehen will; sowas nennt man nunmal im Amtsdeutsch eine Vorladung.
genau das ist der streitpunkt! ich bin wie gesagt bis jetzt davon ausgegengen, das es nur eine vorladung ist, wenn eine rechtliche verpflichtung (bzw. zwangsmaßnahmen) besteht, daß man erscheinen muß.

Ich kenne keine Vorschrift, die mir vorschreibt, wie ich eine Vorladung zu formulieren habe.
siehe oben!
warum bitte schreibt die polizei denn dann in allen mir bekannten einladungen nicht direkt rein: "sie werden vorgeladen..."
genau diesen effekt will sie ja wohl erzielen....

Wenn der dann da reininterpretiert, daß er verpflichtet ist zu erscheinen, obwohl das da gar nicht drinsteht, ist das ja nicht mein Problem.
habe nie etwas anders behauptet. nur daß du vorhin noch geschrieben hast, daß die polizei eben DEUTLICH hinschreibt, daß man nicht kommen MUSS.


@polizist: Der Betroffene kann bei der Polizei auch seine Entlastung betreiben. wiesdo sollte er das tun? wenn ihr erst mal weiter ermittelt und dann seine unschuld feststellt, hat er sich ärger gespaart.

wenn nicht, kann er es später im beisen seines anwalts immer noch tun.

ansonmsten kann ich N.N. nur zustimmen.

By Karlheinz (62.157.35.218) on Sonntag, den 3. Februar, 2002 - 22:02:

Ein Bekannter von mir hatte vor kurzem ein solchen Vorfall.
Private Anzeige nach angeblichen Unfall mit Beschädigung. Mein dringender Tipp war so wie ihr ja auch raten würdet: nicht hingehen usw.
Er ist trotzdem hingegangen. (ist halt ein obrigkeits höriger Mensch, und hat auch mir nicht geglaubt, das das keine Vorladung in diesem Sinne ist.
Na lange Rede kurzer Sinn:
Die Grünen haben sein Fahrzeug an den entsprechenden Stellen beäugt, und dann festgelegt, das er den angezeigten Schaden und schon gar nicht in der Höhe verursacht haben kann.
Ende der Fahnenstange.
Mein Bekannter hat sich gefreutund ich war verblüfft über solche einfache Sache.
Ich würde wohl auch vor Misstrauen, das das anders ausgehen kann, andere Wege gehen.
Das ist es wohl auch, was Polizist mit "betreiben seiner Entlastung" gemeint hat.
Das setzt aus meiner Sicht immer einen denkenden, kompromissfähigen Beamten vorraus, der sich nicht sofort irgend welche Lorbeeren verdienen will.

By rami (195.252.197.237) on Montag, den 4. Februar, 2002 - 23:28:

D.h. wenn man sich nicht meldet, geht der Vorgang zur Bußgeldstelle und wenn das innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Monaten passiert, folgt der Bußgeldbescheid so oder so?


Das Senden ist in diesem Themengebiet nicht unterstützt. Kontaktieren Sie den Diskussions-Moderator für weitere Informationen.

Administrator's Control Panel -- Board Moderators Only
Administer Page