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!!! Eilt !!! Rechtsbeschwerde gegen Urteil Bußgeldbescheid

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2000: Geschwindigkeitsverstoß: !!! Eilt !!! Rechtsbeschwerde gegen Urteil Bußgeldbescheid
By Steffen (62.224.146.12) on Mittwoch, den 25. Oktober, 2000 - 15:28:

Ich habe folgendes Problem:

Hier kurz der Hergang:
Zu schnell gefahren, Bußgeldbescheid, Einspruch, Hauptverhandlung, Rechtsbeschwerde.

Zwischen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und der Einberufung der Hauptverhandlung vergingen ca. 9 Monate. Ich konnte, aus beruflichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung erscheinen. Daher stellte ich einen Anwalt an. Dieser beantragte die Aufhebung des bußgeldbescheides wegen Verjährung. Die Verjährung wurde vom Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, das die Verjährung durch dan Antrag der Staatsanwaltschaft, das Verfahren weiterzuführen unterbrochen wurde.

Das Gericht beruft sich hierbei auf §33 Abs. 10 OWiG
(...die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Abs. 4 Satz 2). Jedenfalls nach dem Schreiben meines Anwaltes.
Das ist (war) ja auch alles rechtlich OK. Jedoch wurde nach meinen Recherchen genau dieser Abs. 1998 geändert und lautet jetzt

...den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs.3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs.5 Satz 1,

was ich so verstehe, das die Verjährung nur unterbrochen wird, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückgewiesen wird.

Liege ich da richtig? (Den Anwalt brauche ich nicht zu fragen, Da habe ich ENTSCHULDIGUNG voll in die Scheiße gegriffen)

Ich habe jetzt formlos erstmal Rechtsbeschwerde eingelegt. Nun würde ich mich über jede Aussage, welche ich in der Begründung verwenden kann freuen. Danke schon mal im voraus.

By Greatblackbird (213.54.18.73) on Mittwoch, den 25. Oktober, 2000 - 20:43:

Eine Rechtsbeschwerde muß vom Oberlandesgericht zugelassen werden. Sofern die Geldbuße aber unter 200 DM liegt und auch keine Nebenfolge droht (z.B. Fahrverbot), stehen die Chancen nicht besonders gut, daß die Rechtsbeschwerde überhaupt zugelassen wird. Du kannst versuchen, eine Gegendarstellung zu dem Urteil zu schreiben, in der Du auf die Änderung der Vorschrift hinweist. Leider habe ich keine Auszüge aus dem OWiG.
Danke übrigens für Deine Mail.

By Steffen (62.224.149.107) on Donnerstag, den 26. Oktober, 2000 - 11:53:

Danke für die Antwort. Ich werde es mal versuchen. Den Ausgang werde ich auf jeden Fall hier veröffentlichen.


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