Tipps: alle aktuellen Blitzer in Deutschland

Verbot von Radarwarnern II

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Warn- & Störtechnik: Verbot von Radarwarnern II
By me (217.229.231.156) on Donnerstag, den 24. Januar, 2002 - 13:53:

Habe noch etwas gefunden:

http://www.bmvbw.de/Anlage7537/Strassenverkehrs-Ordnung.pdf

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 23 Abs. 1 b StVO)

Satz 1 verbietet Maßnahmen, die ein Kraftfahrer gegen die Verkehrsüberwachung er-
greift und die darauf zielen, sich Verkehrskontrollen tatsächlich wirksam zu entziehen.
Diese Gefahr besteht beim Einsatz von technischen Geräten, die den Standort von Ver-
kehrskontrollen anzeigen oder die konkrete Überwachungsmaßnahmen stören. Nicht
nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarnge-
räte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere techni-
sche Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die
Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Ziel-
führungssystemen, die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automati-
siert und ortsbezogen ab.

Die Vorschrift lässt es im Interesse der Prävention genügen, wenn das Gerät aus Sicht
des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Auf die konkrete Eignung der Geräte, wirksam vor Kontrollen zu warnen, kommt es nicht an. Würde das Verbot sol-
che Geräte untersagen, die zur Warnung oder Störung geeignet sind, so wären Polizei
und Behörden mit dem Nachweis überfordert. Nicht erfasst werden übliche Rundfunk-
geräte, bei denen es sich zwar um technische Geräte handelt, mit denen Informationen
über Standorte von Überwachungsanlagen entgegengenommen werden können, die
hierfür aber nicht primär bestimmt sind. Anders verhält es sich bei Geräten, die zwar
verschiedene Funktionen kombinieren (z. B. Zielführung und Warnfunktion), bei denen
aber mindestens eine Komponente speziell der Warnfunktion dient. Dies kann ggf. auch
ein Autoradio sein, wenn es mit einer entsprechenden Zusatzfunktion ausgestattet wor-
den ist.

Im Interesse des Vollzugs wird neben dem tatsächlichen Betreiben auch das betriebs-
bereite Mitführen untersagt. Anderenfalls müsste für den Nachweis eines Verstoßes in
jedem Einzelfall belegt werden, dass das Gerät tatsächlich betrieben worden ist, dies
wäre nicht praktikabel. Durch die Beschränkung auf das betriebsbereite Mitführen er-
folgt zugleich die Abgrenzung gegenüber dem gewerblichen Transport solcher Geräte,
etwa im grenzüberschreitenden Güterverkehr, der nicht verboten werden soll.
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der Regelung sind solche, mit denen
Verstöße gegen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung, der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung oder einer anderen straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift festge-
stellt werden sollen. Es ist nicht beabsichtigt, etwa auch Messungen oder Verkehrsbeo-
bachtungsmaßnahmen zu erfassen, die z. B. für wissenschaftliche Zwecke oder zur
Vorbereitung einer verkehrsrechtlichen Anordnung durchgeführt werden.

Satz 2 beschränkt nicht den Umfang der Regelung auf die dort genannten Geräte, son-
dern dient der Verdeutlichung und dem Verständnis des Normbefehls.


Das Senden ist in diesem Themengebiet nicht unterstützt. Kontaktieren Sie den Diskussions-Moderator für weitere Informationen.

Administrator's Control Panel -- Board Moderators Only
Administer Page