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Zuständigkeit der Polizeibeamten

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Allgemein: Zuständigkeit der Polizeibeamten
By Matthias (213.191.81.166) on Freitag, den 18. Januar, 2002 - 16:57:

Moin,
nun hat es mich nach langer Zeit mal wieder erwischt!
Ich wurde zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf der A24 Kreuz HH Süd-Ost auf den Standstreifen gewunken, Grund: ich war nicht angeschnallt

Nur waren das Polizisten aus Neumünster. Laut Beschilderung an der Autobahn sind die aber (seit ca. 200m) nicht mehr zuständig!
Außerdem haben die mich an einer gefährlichen Stelle zum anhalten bewegt. 50m vor der Zusammenführung der A1 und A24.

Wollte eigentlich nur wissen, ob das normal ist, oder ob das eine Überschreitung irgendeiner Dienstvorschrift ist.

Es geht mir hierbei nicht um die max. 75 DM Verwarngeld. Ich bin einfach nur neugierig, ob ein Polizist in Uniform da agieren kann wo er es denn möchte. Außerdem kann ich mir nicht vorstellen, dass es erlaubt ist, spontane Verkehrskontrollen an gefährlichen Stellen wie in diesem Fall, durchzuführen.

Matthias

Übriegens: die Beamten haben sich nicht an den
160 KM/h gestört (es sind nur 80 erlaubt). Darüber wurde kein Wort gesprochen. Die Beamten waren auch höflich.
M.

By traffic (213.7.132.120) on Samstag, den 19. Januar, 2002 - 13:49:

@Matthias: In Baden-Württemberg machen die sogar auf Autobahnauffahrten allgemeine Kontrollstellen (gesehen bei Karlsruhe). Ich selbst halte solche verdachtsunabhängigen Kontrollen für unsinnig, Geldverschwendung und sogar unvereinbar mit unserem Grundgesetz, aber in einigen Bundesländern (BW, BY, SN) sind sie gesetzlich erlaubt; über Klagen dagegen ist mir nichts bekannt.
In deinem Fall war aber ein Verstoß (Gurtverstoß) verausgegangen, von daher war das rechtlich unproblematisch. Solange bei der Kontrolle nichts passiert (Auffahrunfall o.ä.), dürfte die Polizei auch keinen Ärger wegen des Ortes der Kontrollstelle bekommen.
Aber vielleicht können die Polizisten im Forum etwas zu Vorschriften zu Standorten von Kontrollstellen sagen?

By Grobi (80.135.27.239) on Samstag, den 19. Januar, 2002 - 14:39:

Hallo Matthias: War die Stelle schon außerhalb von SH? Die NMS Autobahncops dürfen in ganz SH kontrollieren, aber ich glaube wenn sie dich wg.eines Verstoßes verfolgen, müssen sie nicht an der Landesgrenze anhalten wie in AmiLand

Grobi

By officer (213.187.81.218) on Samstag, den 19. Januar, 2002 - 17:39:

Der Polizeibeamte kann seine Kontrolle dort durchführen, wo er es für möglich und sicher hält. Er muß nicht an der Landesgrenze anhalten.

By Matthias (213.191.82.56) on Sonntag, den 20. Januar, 2002 - 05:50:

@officer:

Möglich war es da, aber sicher nicht. Mittags um 12:25 Uhr, wenn da der Schwerkraftverkehr vorbeirauscht, 50m!!! vor dem Zusammenführen zweier Autobahnen? Ich habe da fast 15 min. gestanden, die Polizisten mit ihrem Transporter haben nur das Blaulicht angemacht und los, ich kann sowas nicht. Das Hinweisschild (Autobahnmeisterei Hamburg) war schon vorbei.
Ich akzeptiere eine gerechtfertigte Strafe, und bin froh das nur das Anschnallen bemängelt wurde!!
Hatte ja sonst keine Probleme mit den Beamten.
Wie muss man eigentlich einen Polizisten im Dienst ansprechen? Gibt es da eine bestimmte Formulierung? Wollte ich schon immer wissen!

Danke
Matthias

By officer (213.187.79.206) on Sonntag, den 20. Januar, 2002 - 10:42:

@matthias

Es kommt oft vor, daß der Betroffene der Meinung ist, der Kontrollort sei nicht sicher genug. Mich stört das persönlich nicht weiter, denn ich führe mehr Verkehrskontrollen an unterschiedlichsten Orten durch, als der Betroffene wohl je angehalten wird. Dem Betroffenen sollte nach einer Kontrolle das Einfädeln in den fließenden Verkehr ermöglicht werden. Ob das an der jeweiligen Kontrollstelle erforderlich ist, muß für jeden Einzelfall entschieden werden. Bestehen darauf kanst Du aber nicht.
Leider gibt es keine konkrete Formulierung wie der Betroffene anzusprechen ist. Mir wäre es lieber es gäbe eine, dann wäre es für jede Seite einfacher!

By N.N. (195.37.128.1) on Sonntag, den 20. Januar, 2002 - 11:00:

Andere Frage in diesem Zusammenhang: es laufen und fahren ja zahlreiche Uniformierte herum.

Welche Rechte hat hinsichtlich Anhaltens und Kontrollen im allgemeinen Straßenverkehr eigentlich der Bundesgrenzschutz (BGS) sowie die Militärpolizei (Feldjäger der Bundeswehr bzw. MP der Allierten Streitkräfte)? Dann gibt es noch uniformierte Kräfte von irgendeiner BAG(?), die die LKW-Kontrollen durchführen, außerdem noch den Zoll. Ich nehme mal an, in den beiden letzten Fällen sind die Kompetenzen sachlich und räumlich beschränkt.

By Goose (80.135.104.253) on Sonntag, den 20. Januar, 2002 - 11:19:

Der BGS hat als Polizei des Bundes die gleichen Befugnisse wie die "normale" Polizei.

Die Bundeswehr hat sehr eingeschränkte Befugnisse (mit der MP der Allierten würde ich jedoch keine Diskussion beginnen)

Das BAG (Bundesamt für Güterverkehr) führt LKW-Kontrollen im Bereich der Ladungssicherung / Sozialvorschriften durch. Aufgrund relativ eingeschränkter Kompetenzen ist bei einer großangelegten BAG-Kontrolle die Polizei dabei.

Der Zoll darf auch Kontrollen durchführen. Früer war das nur im "Zollgrenzbezirk" möglich, seit dem Schengener Abkommen sind diese Kontrollen auch bis weit ins Landesinnere erlaubt.

Gruß
Goose

By N.N. (195.37.128.1) on Sonntag, den 20. Januar, 2002 - 13:40:

@Goose

Danke erstmal. Zu den Kompetenzen des Zolls: was heißt "bis weit ins Landesinnere"? Gibt es dafür eine räumliche Grenze, die jetzt weiter ist als der frühere Zollgrenzbezirk?

Welche sachlichen Befugnisse hat der Zoll bei einer Kontrolle? Bezieht sich dies lediglich auf die Suche nach illegal ein- oder ausgeführten Waren (bzw. die Aufspürung von ins Ausland transferiertem Bargeld, was an einigen Grenzen mittlerweile die Hauptaufgabe des deutschen Zolls sein soll), oder können Zollbeamte beispielsweise auch Personenkontrollen durchführen? Hat, kurz gefragt, ein Zöllner dieselben Befugnisse wie ein Polizeibeamter, oder nur eingeschränkte?

Sorry für die vielen Fragen. Eigentlich sollte man meinen, daß der Staat den Bürger über die Rechte und Pflichten seiner Bediensteten bei Eingriffen in die Belange des Bürgers umfassend aufklären müßte. Leider ist aber meist zum Thema "Was dürfen Polizei/Zoll/BGS..., und [vor allem] was dürfen sie nicht?" nicht sonderlich viel zu finden.

By Goose (80.135.126.252) on Sonntag, den 20. Januar, 2002 - 14:50:

Meines Wissens gibt es keine konkrete "Grenze", in welcher der Zoll tätig werden darf und über die er nicht hinaus darf (ist aber schon lange her, daß ich mich damit befassen mußte)
Natürlich darf der Zoll auch Personenkontrollen durchführen. (Alles ist eine Frage der Begründung)

Gruß
Goose

By Matthias (213.191.82.49) on Sonntag, den 20. Januar, 2002 - 18:25:

@Goose, N.N.

Mir wurde mal bei einer Zollkontrolle gesagt (Einreise von Polen nach Deutschland), das der Zoll Kontrollen innerhalb des Zollgrenzbezirkes (max. bis 50km von der Grenze enfernt) ohne Grund und Legetimationen dürchführen darf. Das trifft auch für Grenzen im Landesinneren (z.B. Hamburger Freihafen) zu. In wiefern der Zollbeamte mir die Wahrheit gesagt hat, weiß ich nicht. Es hieß auch, das Polizei und BGS die gleichen Rechte haben (in dieser Situation).
Ich habe leider nicht die Möglichkeit dies schnell zu kontrollieren, ich lege Gesetztestexte auch sehr oft falsch aus (deswegen spare ich mir das nachlesen).

Ich hoffe das ich helfen konnte und diese Angaben der Wahrheit entsprechen.

MFG
Matthias

By Plautzpaul (62.104.217.85) on Montag, den 21. Januar, 2002 - 23:04:

Wir haben in diesem unserem Staat ein förderales System. Demzufolge ist Polizei Ländersache d.h. beim überschreiten der Landesgrenze endet die hoheitliche Zuständigkeit der (Landes-)beamten.Bei der Verfolgung von Straftätern auf frischer Tat gibt es entsprechende Regelungen, bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ( z.B.:Gurtpflicht ) nicht.
@Matthias: Ohne Grund und Legitimation ist beim Zoll nicht. Ein " begründeter Verdacht " muß gegeben sein, das jedoch ist oft eine Auslegungsfrage. Die Zone beträgt 25 km hinsichtlich des Grenzüberschreitenden Verkehrs. Nur hier sind verdachtsunabhängige Kontrollen möglich. Bei allen anderen Sachen kann Dich der Zoll kontrollieren wo er will ( vorwiegend Verstöße gg. die Abgabenordnung d.h. Steuersachen, Sozialabgaben, Schwarzgeld etc. - schließlich untersteht der Zoll ja dem Finanzministerium ).
@N.N. BAG = Bundesamt für Güterkraftverkehr. Die kontrollieren nur Brummis. In letzter Zeit immer häufiger zusammen mit dem Zoll.

Verdachtsunabhängige Kontrollen der Polizei sind ( lt. sächsischen Polizeigesetz ) im Grenzgebiet zu Polen und der Tschechischen Republik bis 30km im Landesinneren möglich, sowie an öffentlichen Anlagen bzw. Einrichtungen oder Verkersmitteln des internationalen Verkehrs oder in deren Nähe. Außerdem auf Bundesfernstraßen und anderen Straßen die für die grenzüberschreitende Kriminalität von erheblicher Bedeutung sind.
Was dabei von Bedeutung ist legt das Präsidium fest. Zu gut Deutsch: wenn auf einem bestimmten Straßenabschnitt 2xSchleuser mit Fuhre geschnappt werden kann man mitten im Landesinneren mit einer Polizeikontrolle rechnen. Die Rechte der Beamten dabei schließen eine Durchsuchung ( verdachtsunabhängig !!! ) des Fahrzeuges mit ein.

By traffic (172.177.77.124) on Dienstag, den 22. Januar, 2002 - 12:10:

@Platzpaul: Interessante Ausführungen. Hast Du zufällig Links, wo man das ganze nachlesen kann? Ich ging bisher davon aus, daß solche Kontrollen überall stattfinden könnten, wobei sich das, wie du schon gesagt hast, nicht all zu schwer hinbiegen läßt.

By Plautzpaul (62.104.217.68) on Dienstag, den 22. Januar, 2002 - 19:37:

@traffic: Das mit den verdachtsunabhängigen Kontrollen der Polizei ( in Sachsen ) beruht auf § 19 / I Nr. 5 sächs. Polizeigesetz. Die Straßen von " ... erheblicher Bedeutung " legt das örtliche Polizeipräsidium fest. Links kann ich Dir dazu leider nicht anbieten. Das ganze ist sehr wenig transparent hinsichtlich seiner Auslegung.
Kontrollieren kann Dich die Polizei aber trotzdem überall, nämlich nach StvO. Dei Fahrzeug durchsuchen dürfen sie dann allerdings nicht, es sei denn man stellt bei Dir etwas strafrechtlich relevantes fest ( Drogen, waffen, Illegale etc.) Dann wird aus der StVO-Kontrolle aber auch ganz schnell eine beweissichernde Maßnahme nach der Strafprozeßordnung.
Zum Zoll fehlen mir leider komplett Literaturangaben bzw. Links. Diesbezüglich ( 25km ) hatte ich mich mal schlau gemacht und einen Zollsekretär ausgequetscht.

By traffic (213.6.44.253) on Dienstag, den 22. Januar, 2002 - 20:49:

@Platzpaul: Danke, die Auskunft genügt mir völlig.

By Matthias (213.191.81.135) on Dienstag, den 22. Januar, 2002 - 21:46:

@Platzpaul:

Danke für die Berichtigungen!
So wird man also von Beamten (die es wissen sollten) verscheißert. Ich möchte hier wirklich niemanden beleidigen, aber das scheint öfter vorzukommen.
Wieso werden keine wahrheitsgemäße Auskünfte gegeben?

Darauf kann sicherlich keiner antworten, ist aber auch egal, solange es Foren wie dieses hier gibt, in denen man Hilfe bekommt!

Ich bitte meine falschen Ausführungen zu entschuldigen.

MFG

Matthias


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