Tipps: alle aktuellen Blitzer in Deutschland

Muß ich auf die Polizei warten ?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Allgemein: Muß ich auf die Polizei warten ?
By Flyer (80.131.9.107) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 13:14:

Ich hätte da mal eine Frage:

Angenommen ich verursche einen Unfall und habe es aber ziemlich eilig. Nun bin ich ja verpflichtet meine Personalien und Fahrzeugdaten anzugeben; dies will ich auch tun, nur mein Unfallgegner besteht auf der Polizei.
Muß ich nun auf die Polizei warten oder reicht es aus, wenn ich meine Daten dem Unfallgegner aufschreibe und ihm zur Überprüfung der Richtigkeit meinen Führerschein und Fahrzeugschein aushändige?
Was ist wenn der Unfallgegner sich weigert meine Daten anhand meiner Papiere zu überprüfen?

Verpflichtet bin ich doch nur zur Angabe meiner Personalien und nicht zum Warten auf die Polizei.

Flyer

By traffic (172.178.170.119) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 13:33:

Dann solltest Du auf jeden Fall selber deine Beteiligung am Unfall vor dem Wegfahren telefonisch bei der Polizei melden, um einer möglichen Unfallfluchtanzeige durch den Gegner oder die Polizei vorzubeugen. Außerdem solltest du die Unfallsituation in deinem eigenen Interesse möglichst gut dokumentieren. Ob und für wie lange eine gesetzliche Warteverpflichtung auf die Polizei besteht, da bin ich überfragt.

By Multa (172.176.113.89) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 19:55:

Wenn man einen dringenden Termin hat und die Polizei verständigt hat, muss man max. 15 Minuten warten!

By farendil (217.85.233.197) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 00:03:

@multa: ach? woher hast du denn diese weisheit??

By N.N. (195.37.128.1) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 07:57:

Es kommt auf die berühmten "Umstände des Einzelfalls" an. Siehe dazu die Webpage von RA Kaßing zu diesem Thema.

By Flyer (80.131.29.192) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 15:04:

Danke bis hierhin an alle Poster.

Leider konnte ich bislang keine befriedigende Antwort herauslesen.
Alles befaßte sich irgendwie mit Unfallflucht. Dies ist es aber doch nur, wenn ich mich der Feststellung meiner Personalien ENTZIEHE !?
Das habe ich aber ja gar nicht vor, sondern will im Gegenteil dem Unfallgegener meine Personalien geben, nur halt nicht auf die Polizei warten (Zeitgründe).

Da hier ja auch scheinbar Polizisten im Forum sind, würde mich mal deren Meinung interessieren.

Danke schonmal

Flyer

By Multa (172.179.253.227) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 16:16:

Diese Info habe ich aus dem ProSieben Text!
"Eine 15-minütige Wartezeit sei ausreichend", so das Urteil des Oberlandesgericht Köln(Az.: Ss 64/01)

By farendil (217.235.48.189) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 20:08:

ich möchte hiermit alle warnen, sich auf so eine angabe wie die von multa mit den 15min zu verlassen. zu sehr kommt es hier auf den einzelfall an.

ich werde mir das urteil bei gelegenheit noch mal anschauen, könnter mir aber denken, daß es sich nicht für den fall des wartens auf die unfallaufnahme der polizei bezieht.

By Polizist (217.3.254.80) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 22:08:

@Flyer: Wenn es ein pillepalle Unfall ist, braucht man die Polizei eigentlich nicht. Mit pillepalle meine ich Kleinstunfälle mit Sachschaden.
Es ist durchaus richtig, dass es genügt, wenn du gegenüber dem Beteiligten deine Anschrift, die Versicherung und deine Beteiligung am Unfall anzibst. Ich würde im Zweifel aber lieber auf die Polizei warten, auch wenn ich es eilig habe.
Klare Sachverhalte werden häufig schon ohne Polizei geregelt. Nur leider wird es immer häufiger so, dass die Beteiligten immer unselbstständiger werden und auch bei klaren Sachen die Polizei rufen.
Wir machen bei einem "pillepalle" VU auch nur den Personalienaustausch und der Verursacher wird eventuell noch verwarnt.

Viele Grüße,

ein Polizist

By farendil (217.235.48.189) on Samstag, den 5. Januar, 2002 - 01:28:

@polizist: und wenn sich der verursacher genau so eines pillepalleunfalls im nachhinein doch noch überlegt, daß er seiner versicherung irgendwelchen schwachsinn erzählen will, dann hat der geschädigte die brille auf!

im ernst: ich finde es eigentlich auch unsinn, aber es bringt nun mal sicherheit, da derjenige, der von der polizei gebürenpflichtig verwarnt wurde, nun mal eher zahlen darf.

By Plautzpaul (213.7.66.173) on Montag, den 7. Januar, 2002 - 16:49:

Geschütztes Rechtsgut des § 142 ( Unfallflucht ) ist das Feststellungsinteresse des Beteiligten bzw. des Geschädigten. Wenn man seinem (Unfall-)Gegenüber Angaben zur Person und zur Versicherung macht braucht man nicht auf die Polizei zu warten.Den Buß- oder Verwargeldbescheid bzw.die diesbezügliche Anhörung kann die Polizei/Bußgeldbehörde einem ja zusenden.Nachteil ist wie o.a. von farendil erwähnt.

@multa: die Wartezeit richtet sich nach der schwere des Unfalls und den Umständen ( belebte Geschäftsstraße oder einesamer Waldweg etc. ) Aus diesem Grund gibt es jede Menge Urteile zu diesem Thema und keine prinzipielle Festlegung. Wie gesagt, es kommt auf den Einzelfall an.

By Goose (62.227.203.185) on Montag, den 7. Januar, 2002 - 17:17:

@plauzpaul: das Feststellungsinteresse jedes Unfallbeteiligten schließt jedoch auch im Rahmen der Art der Beteiligung die Feststellung körperlicher oder geistiger Mängel, die Feststellung technischer Mängel sowie die Kausalität mit ein. Hier stellt sich nun die Frage, in wieweit es dem "normalen" Unfallbeteiligten zuzumuten ist, diese Feststellungen selber zu treffen. Kann er das nicht, so macht die Polizei dieses für ihn, was wiederum für den Unfallbeteiligten eine Wartepflicht nach 142 StGB ergibt.

Gruß
Goose

By Multa (172.179.96.60) on Montag, den 7. Januar, 2002 - 19:48:

Dass sich das nach der Schwere des Unfalls richtet ist ja wohl selbstverständlich! Wenn ich einen Fußgänger überfahre oder anfahre kann ich nicht einfach nach 15 Minuten abhauen, wenn die Polizei noch nicht da ist. Man sollte gar nicht "flüchten", sondern lieber immer auf die Polizei warten, da ist man auf der sicheren Seite!

By Plautzpaul (213.7.66.123) on Freitag, den 11. Januar, 2002 - 16:00:

@ Goose: Niemand ist verpflichtet an seiner eigenen Strafverfolgung mitzuwirken. D.h. wenn ich betrunken einen Unfall verursache und meinem Gegenüber alle Angaben mache ( wahrheitsgemäß !!! ) und verdufte bevor die Polizei kommt ist das KEINE Unfallflucht. Wenn man mich später ausfindig macht und zur Blutprobe mitnimmt werden die Polizisten zur Strafverfolgung tätig i.S. § 315c bzw. § 316 StGB ( wenn ohne Gefährdung anderer bzw. nur geringer Sachschaden ). Die Feststellung div. Mängel ( körperl. & techn. ) ist zwar Sache der Polizei, wird aber vom § 142 StGB nicht gedeckt.

By Multa (172.177.19.147) on Freitag, den 11. Januar, 2002 - 19:53:

Ist das so sicher?

By Goose (80.135.123.16) on Freitag, den 11. Januar, 2002 - 23:28:

@plauzpaul: du hast keine aktive Mitwirkungspflicht, jedoch mußt Du die Feststellungen passiv über dich ergehen lassen.
Die Feststellung technischer Mängel des Fahrzeuges oder körperlicher Mängel des Fahrzeugführers ist in Bezug auf die zivilrechtlichen Ansprüche des Unfallgegners nicht unwichtig und durchaus über den § 142 StGB gedeckt.
Natürlich erfolgt die Entnahme der Blutprobe zur Beweissicherung des Strafverfahrens, jedoch kann im zivilrechtlichen Bereich auch auf dieses Ergebnis zurückgegriffen werden.

Gruß
Goose

By Plautzpaul (213.6.220.14) on Samstag, den 12. Januar, 2002 - 16:33:

@Goose: OK - hinsichtlich der Person des Unfallbeteidigten hast Du Recht. Hab mich diesbezüglich belesen. So lange der Gegenüber Feststellungsinteresse geltend machen kann, muß man auf die Polizei warten. Letztlich kann sich das nur auf den Alkohol beziehen, denn alles andere kann man dem Unfallgegenüber vorweisen und so dem Interesse des Gegenüber genüge tun - es sei den man hat keinen Führerschein.( Da wirkt man an der eigenen Strafverfolgung aber doch mit !!! - knirsch ). Nix für ungut,aber lies mal StGB, Tröndle/Fischer, 49.,neubearbeitete Auflage S. 861-862. Das Zurverfügunghalten des Unfallfahrzeuges an der Unfallstelle ist nicht(!!!) verlangt. Die Beseitigung der Unfallspuren am Fahrzeug bzw. der techn. Mängel wird durch § 142 StGB nicht gedeckt. In diesem Fall greift nur § 34/III StVO - aber das geht entschieden billiger ab als § 142.

;-) machst Du Verkehrssachbearbeiter???

By Goose (80.135.123.82) on Samstag, den 12. Januar, 2002 - 23:06:

@plauzpaul: ich verfüge zwar nicht über die aktuelle Ausgabe, in meinem Nostalgieschrank habe ich jedoch noch die 39. Auflage vom Dreher/Tröndle gefunden (man stelle sich vor, da ist sogar noch der § 175 StGB drin) und ich stelle fest, wir treffen uns in der Mitte. Deinem letztes Posting kann ich somit nichts mehr hinzufügen. Der FZ-Führer hat sich bereitzuhalten und bemerkbar zu machen, daß Fahrzeug könnte von einem Dritten entfernt werden.

Ich bin kein Büromensch, ich bin im Wach- und Wechseldienst, also auf der Straße

Gruß
Goose


Das Senden ist in diesem Themengebiet nicht unterstützt. Kontaktieren Sie den Diskussions-Moderator für weitere Informationen.

Administrator's Control Panel -- Board Moderators Only
Administer Page