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Brauche kurz eine Info...

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Allgemein: Brauche kurz eine Info...
By Michalive (62.226.51.71) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 01:05:

Hallo,

mir hat heute jemand auf dem Kundenparkplatz des Wal Marts die Vorfahrt genommen und ist mir in die Seite gefahren. Schaden ca. 3-5TDM

Die ankommende Polizei hatte nichts besseres zutun als uns beiden (!) eine Verwarnung von Euro 35 aufzubrummen.

Auf die Frage ob ich die Verwarnung annehme antwortete ich das ich das so auf die Schnelle nicht beantworten kann und will! Der Polizeibeamte meinte darauf "Entweder ich akzeptiere oder er zeigt mich an" Ich meinte nur das ich mich jetzt nicht nötigen lassen will und die Sache mit meinem Anwalt besprechen möchte bevor(!) ich weitere Aussagen mache!

Der Polizeibeamte meinte drauf "Ich zeige sie jetzt an"!!!

Super... mir nimmt jemand die Vorfahrt, knallt in meine Karre und ich(!) bekomme eine Anzeige und der Unfallverursche nur eine Verwarnung!!!

Naja... auf dem Zettel die der Beamte mir gab steht TBNR: 101130

Leider ist auf der Rückseite keine Erklärung und auch im Internet fand ich nichts...

Wäre toll wenn mir jemand erklären könnte warum ich "angezeigt" werde soll!

Grüße
Micha

By Zivi (217.82.247.163) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 05:12:

Vielleicht gibst Du noch genauere Informationen? Ob du evtl. rückwärts gefahren bist (erhöhte Sorgfaltspflicht) oder ob ein Schild am Eingang des Parkplatzes auf die StVO hinwies (Vorfahrtsregel), etc.

Die Tatbestandsnummer 101130 kenne ich leider auch nicht - diese sind meines Wissens auch nur vierstellig. Wäre es 1130 StVO, so würde es auf "Sie fuhren als Rad- oder Mofafahrer nebeneinander und gefährdeten dadurch andere" lauten und das wäre doch ein wenig abwegig ;-).

Ich tippe naheliegenderweise eher auf den 1012 StVO "Sie schädigten als Verkehrsteilnehmer einen anderen." Ein Anzeige ist zwar ärgerlich, aber korrekt - noch interessanter wird es, wenn jetzt noch ein Personenschaden geltend gemacht werden würde.

Generell würde ich aber dringend einen Anwalt nehmen, da Unfälle auf privatem Grund von den Gerichten mitunter sehr "seltsam" entschieden werden.

Siehe bspw. OLG Oldenburg: Stossen zwei Fzge, weil beide Fahrer gleichermaßen unaufmerksam waren, zusammen ist von einer beiderseitigen Haftung von 50 % auszugehen. OLG Oldenburg vom 04.11.1998 3 U 62/98)

By Zivi (217.82.247.163) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 05:30:

Kommando bezüglich der Tbnr zurück: Mir ist gerade eingefallen, dass im Zuge der Euroumstellung manche Kommunen tatsächlich bereits seit 1. Januar 2002 sechsstellige Nummern haben!

Generell gilt aber, dass erst bis 31.12.2002 der neue 6-stellige bundeseinheitliche Tatbestandskatalog bestehen muss.

So, habe mal nachgeschaut und doch noch den richtigen Passus gefunden:

De facto bist Du nach 101130 --> "Sie schädigten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere Verkehrsteilnehmer durch Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug.
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.4 Bkat (B - 1) von dem Polizisten angezeigt worden.

By N.N. (195.37.128.1) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 08:41:

Die wesentliche Lehre, die Du daraus ziehen kannst, ist diese: vernünftige Menschen regeln ihre Angelegenheiten nach einem kleineren Verkehrsunfall unter sich und laufen nicht zur Polizei. Diese sollte im übrigen auch Wichtigeres zu tun zu haben, als sich um solche Lappalien zu kümmern.

Niemand von euch beiden wäre verpflichtet gewesen, die Polizei zu rufen (oder hat dies etwa ein Dritter getan?). Was hat diese dann getan, außer ein Verwarnungsgeld zu verhängen? Beweise gesichert und den Unfall aufgenommen, damit der Berechtige später zu seinen Schadensersatzansprüchen kommt? Wohl kaum. Bei solchen Blechschäden heißt es meist nur "regeln Sie die Angelegenheiten bitte unter sich", und die Polizei beschränkt sich auf die Ahndung des Sachverhalts aus Sicht der Begehung einer Ordnungswidrigkeit. Wie hier gesehen, sind dann beide Unfallbeteiligten die Verlierer.

Wenn allerdings einer der Beiligten auf der Polizei besteht, läßt sich da nichts machen - außer, ihm vielleicht vorher diese Zusammenhänge klarzumachen versuchen.

Frage: ist das rechtskräftige "Akzeptieren" einer Verwarnung (im Sinne eines Rechtsmittelverzichtes o.ä.) vor Ort überhaupt nötig? Meines Wissens hat man in so einem Fall eine Zahlungs- und Überlegungsfrist (1 Woche?), die man in Anspruch nehmen kann. Würde mich auch mal genau interessieren.

By Zivi (217.82.247.163) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 09:23:

Zumal ja hier auch die Schilderung des Vorfalls und Feststellung der Polizei einen durchaus diskutierbaren Unterschied in sich bergen:

Version A: "mir hat heute jemand auf dem Kundenparkplatz des Wal Marts die Vorfahrt genommen und ist mir in die Seite gefahren."

Version B: "Sie schädigten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere Verkehrsteilnehmer durch Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug."

Schon ein wenig auseinandergehend - interessant wäre jetzt noch zu wissen, welche Tbnr der andere bekommen hat. Dieselbe wirds wohl nicht gewesen sein ;)

By farendil (217.85.233.197) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 11:08:

@michalive:die verwarnung nicht anzunehmen war absolut richtig.
bei unklarer lage bzw. wenn der unfallgegner auf einmal merkwürdige angaben macht, dann solltest du am unfallort keinerlei angaben machen!

auf jeden fall sofort zum anwalt. es geht vor allem um die durchsetzung deiner schadensersatzansprüche.
dazu ist es aber fast zwingend notwendig, daßm die verwarnung gegen dich abgebogen wird.

@nn:
Die wesentliche Lehre, die Du daraus ziehen kannst, ist diese: vernünftige Menschen regeln ihre Angelegenheiten nach einem kleineren Verkehrsunfall unter sich und laufen nicht zur Polizei.
sollte man vielleicht meinen, ist aber nicht immer so. ganz schlechte karten hat man, wenn der unfallgegner später auf einmal völlig abstruse angaben macht.

da hilft selbst ein vom unfallgegner aufgefüllter europ. unfallbericht nicht viel.

By N.N. (195.37.128.1) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 11:43:

@farendil

Das beste ist auf jeden Fall die (selbst durchgeführte) Sicherung objektiver Tatsachen. In jedes Auto gehört meiner bescheindenen Meinung nach eine kleine "Erste-Hilfe-Ausrüstung" für den Fall des Falles. Inhalt: Notizblock, Schreibzeug, Zollstock, betriebsbereite Kamera. Damit lassen sich unbestreitbare Tatsachen vor Ort schon einmal einwandfrei dokumentieren.

Gegen Lügen des Unfallgegners gibt es keinen hundertprozentigen Schutz, so oder so. Bei entsprechender Einstellung kann er es sich entweder hinterher anders überlegen, oder er kann gleich gegenüber der Polizei irgendwelche Geschichten erfinden. Wenn Du keine eigenen Zeugen für sein Verhalten hast, wirst Du ihm dies in keinem Fall nachweisen können. Im Grunde genommen hilft die Einschaltung der Polizei meiner Ansicht nach nur, wenn der Gegner vor Ort korrekte Angaben zum Geschehen macht und diese in irgendeiner Form amtlich dokumentiert werden, so daß diese später nicht mehr einfach zurückgezogen werden können.

By traffic (172.179.104.180) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 12:15:

Ist die Polizei in so einen Fall auf Privatgelände überhaupt befugt, Anzeigen aufgrund der StVO zu verteilen? Die gilt doch dort gar nicht, und wenn doch aufgrund einer für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren Anordnung des Hausherrn, dann ist es doch allein dessen Angelegenheit, ihre Einhaltung durchzusetzen.

By Bandit137 (217.225.1.75) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 12:21:

@N.N.

Ich das bsiher so gemacht, daß der Unfallgegner den Unfallhergang kurz beschreiben mußte und dann seine Unterschrift druntergesetzt hat. Danach kann er dann behaupten was er will und auf die Polizei kann ich dann auch verzichten. Zumal die Polizei manchmal so überlastet ist, daß man 1-2 Std. auf sie warten darf.

Gruß Bandit137

By farendil (217.85.233.197) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 12:26:

@traffic: wenn es verkehrsfläche ist, ja. es gibt privatflächen, die dem öffentlichen verkehr zur verfügung gestellt werden. auf diesen gilt die stvo.

@nn: Im Grunde genommen hilft die Einschaltung der Polizei meiner Ansicht nach nur, wenn der Gegner vor Ort korrekte Angaben zum Geschehen macht und diese in irgendeiner Form amtlich dokumentiert werden, so daß diese später nicht mehr einfach zurückgezogen werden können.
genau das meinte ich! gegen die, die so abgebrüht sind, daß sie minuten nach dem unfall dir die tasche vollügen hilft es nicht. (manchmal hilft bei den weniger standfesten dieser sorte aber die drohung mit der polizei)

Notizblock, Schreibzeug, Zollstock, betriebsbereite Kamera. Damit lassen sich unbestreitbare Tatsachen vor Ort schon einmal einwandfrei dokumentieren.
bei klassischen unfallsituationen schon. auf parkplätzen gibt es diese aber weniger oft.
hier hilft oft auch nicht der europ. unfallbericht, auf dem jeder fahrzeugführer ankreuzen muß, welche fahrmanöver sein fahrzeug ausführte und eine skizze angefertigt wird.

By Michalive (217.80.180.33) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 12:28:

Also beide Fahrzeuge fuhren!!!

Der Unfallverursacher kam von links und ich von rechts. Er hat mich übersehen und ist mir ins Auto gefahren!

Von daher ist der Vorwurf der TBNR: 101130
"Sie schädigten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere Verkehrsteilnehmer durch Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug.
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.4 Bkat (B - 1)

Absolut unzutreffend!

Da 1. mir in mein Auto gefahren wurde und 2. keines der Fahrzeuge "stehend" war!

By farendil (217.85.233.197) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 13:01:

@michalive: ist erst mal egal - soetwas kann auch abgewandelt werden.
wichtig ist, OB du eine verwarnung wegen eines fehlers den du gemacht hast, bekommst.
es kommt hier sehr auf die konstellation an. auf parkplätzen ist erhöhte vorsicht geboten und man kann sich nicht stur auf rechts vor links verlassen.

es ist wichtig, auf welchen "fahrbahnen" die fahrzeuge fuhren.
parkt eins z.b. aus, so ist das eben KEIN klasischer fall von rechts vor links

By Michalive (62.226.52.46) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 13:07:

Der Unfallverursacher wollte den Parkplatz verlassen und fuhr auf der dafür vorgesehenen Fahrbahn Richtung Ausgang. Ich fuhr auf einer anderen Fahrbahn ebenfalls Richtung Ausgang.

Auf der Kreuzung innerhalb des Parkplatzes hat er mich offensichtlich übersehen und fuhr mir in die Seite.

Ich bin und der Unfallverursacher dürften nach meiner Schätzung jeweils 20KM/h gefahren sein.

By Michalive (62.226.52.46) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 13:13:

Ich bin und der Unfallverursacher dürften nach meiner Schätzung jeweils 20KM/h gefahren sein.

Wobei es auch 10 15 20 KM/h gewesen seien könnten!

Was mich aufregt die Cops haben sich um den Unfall in keinerweise gekümmert! Die kamen, kurzer Blick und meinten "Sie beide bekommen jetzt eine Verwarnung"!!!

Muss eigentlich ein Beamter mir eine Rechtsmittelbelehrung geben, nach dem Motto sie können die Aussage verweigern???

Das hat er in keinerweise gemacht sondern mir nur gedroht... entweder aktzeptieren oder Anzeige!

By alpak (217.81.163.41) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 13:36:

Belehrungen nach § 136 StPO (Aussageverweigerungsrecht, Recht auf Verteidiger, Beweisantragsrecht und Eröffnung des Tatvorwurfes), auf die Du dich wohl beziehst, sind bei Ordnungswidrigkeiten nicht notwendig, mindestens aber stark eingeschränkt. [§ 55 (2) OWiG)]

By Goose (62.134.120.70) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 15:18:

@nn Was hat diese dann getan, außer ein Verwarnungsgeld zu verhängen? Beweise gesichert und den Unfall aufgenommen, damit der Berechtige später zu seinen Schadensersatzansprüchen kommt? Wohl kaum. Bei solchen Blechschäden heißt es meist nur "regeln Sie die Angelegenheiten bitte unter sich", und die Polizei beschränkt sich auf die Ahndung des Sachverhalts aus Sicht der Begehung einer Ordnungswidrigkeit. Wie hier gesehen, sind dann beide Unfallbeteiligten die Verlierer.

Was sonst soll die Polizei denn noch machen. Die Schadensregulierung ist eine absolut zivilrechtliche Angelegenheit. Bei einem Verkehrsunfall hat die Polizei nur zwei Aufgaben: zunächst den Schutz privater Rechte (was durch den Personalienaustausch gewährt ist) und die Verfolgung von Verkehrsstraftaten / Ordnungswidrigkeiten. Eine Beweissicherung obliegt jedem selber.

Zum Thema VG ablehnen: Lehnt jemand eine Verwarnung z.B. nach einem Unfall ab, so wird eine OWi-Anzeige an die zuständige Bußgeldstelle geschickt. Eine Zahlkarte soll nicht als Mittel zur Bedenkzeit dienen sondern ist lediglich eine Zahlungsmöglichkeit, die jedoch das Einverständnis mit der Verwarnung voraussetzt.

@Michalive: glaube mir, wir haben besseres zu tun.

Nachdem dir eine Verwarnung angeboten wurde, welche du abgelehnt hast, hat der Beamte doch keine weitere Möglichkeit, als eine OWi (bzw. VU-Anzeige, welche wie eine OWi behandelt wird) zu fertigen. Oder sollte er sagen "OK, wenn sie nicht einverstanden sind, verwarne ich sie eben nicht"?
Der ganze Vorgang kann hier normalerweise nur unwesentlich (36,--DM) teurer werden.

Gruß
Goose

By N.N. (195.37.128.1) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 15:56:

@Goose

Ich hatte dies in keiner Weise als Vorwurf gemeint. Die Polizei hat sicher auch Wichtigeres zu tun als Beweise bei Bagatellunfällen zu sichern. Allerdings - und das meinte ich - scheinen viele Verkehrsteilnehmer falsche Vorstellungen von der Rolle des "Freund und Helfers" nach einem Unfall zu haben. Manche erwarten Schutz, Hilfe und Beratung bei ihren Rechtsansprüchen, bekommen aber nichts außer einem Verwarnungsgeld oder einer Anzeige. Wer die Polizei in so einer Situation ruft, sollte sich halt vorher überlegen, ob dies wirklich notwendig ist und ob man sich nicht selbst dabei schadet.

Ich hab aber noch mal generell zwei Fragen in diesem Zusammenhang an Dich (oder jemand anderen Rechtskundigen). Angenommen, jemandem wird nach einem Unfall in so einer Situation ein Verwarnungsgeld angeboten.

(1) Muß er sich tatsächlich sofort abschließend entscheiden, ob er mit einer Verwarnung einverstanden ist oder nicht? Oder kann er sich dahingehend einlassen, daß er sich vor einer Entscheidung erst einmal näher informieren oder mit einem Anwalt sprechen möchte? Genauso wäre es denkbar, daß jemand nach einem Unfall sich innerlich noch so aufgewühlt fühlt, daß er nicht klar denken kann. Es geht hier wohlgemerkt eigentlich nicht um das recht geringe Verwarnungsgeld an sich, sondern um die teilweise recht beträchtlichen Nebenfolgen, die eine ausgesprochene Verwarnung haben kann (Vorfestlegung der zivilrechtlichen Schuldfrage beispielsweise).

(2) Was passiert eigentlich, wenn sich jemand zwar vor Ort mit einer Verwarnung einverstanden erklärt und eine Zahlung per Überweisung verspricht, dann aber seine Meinung ändert und nicht bezahlt?

Gruß

By Michalive (62.226.51.20) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 17:37:

Zum Thema Bagatellschaden:

Die erste Sichtprüfung der Werkstatt ergab einen Schaden von ca. 5-6TDM!!!

Und das ist sicher keine Bagatelle mehr!!!

Ein Gutachter wird sich das Auto morgen genauer anschauen!

By farendil (217.85.233.197) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 17:49:

@nn: zu 1: der polizist KANN z.b. noch ein verwarngeld anbieten, wo die bußgeldstelle aufgrund der sachlage schon ein bußgeld mit punkten verhängen möchte.

@michalive: du hast das auto doch hoffentlich nicht dort gelassen und/oder dir die schadensabwicklung aus der hand nehmen lassen???!

By Goose (62.134.120.215) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 18:07:

@nn: zu 1:
eine Verwarnung im VG-Bereich ist ein in sich abgeschlossener Verwaltungsakt, welcher nach Annahme durch den Betroffenen unwiderruflich wird (Beispiel: der Beamte bietet dir für einen Verstoß ein VG i.H.v. 35€ für einen Verstoß an, welcher normalerweise ein Bußgeld von 50€ und Punkte nach sich zieht, so kann die Bußgeldstelle dieses bei Annahme vor Ort im nachhinein nicht mehr erhöhen)
Die Annahme setzt jedoch das Einverständnis des Betroffenen voraus. Dieses wird durch Bezahlung (vor Ort oder Einzahlung der Zahlkarte) dokumentiert. Kann oder will er sich vor Ort nicht entscheiden, so obliegt die weitere Bearbeitung der Bußgeldstelle.
Die Annahme oder Ablehnung ist für die Schadenregulierung, welche auf zivilrechtlicher Ebene abgewickelt wird, jedoch zweitrangig. Zwar orientieren sich ind er Praxis die Versicherungen meist an der Verursacherzuweisung der polizeilichen Unfallaufnahme, jedoch ist dieses nicht zwingend. Auch ändert sich duch das Ablehnen des VG nichts an dieser Zuweisung unsererseits.

zu 2: wird eine Zahlkarte, welche an den Betroffenen übergeben (und nicht ans Fahrzeug angebracht wird) nicht eingezahlt, so erfolgt nach Ablauf der Frist (+ ca. 3 bis 4 Wochen) eine OWi-Anzeige ohne vorausgegangene schriftliche Verwarnung. Bei dieser steht dann der Rechtsweg wie gehabt offen, die Bearbeitung durch die Bußgeldstelle ist ähnlich wie bei einem direkt abgelehnten VG.

Zum Thema Beratung, Schutz, Hilfe: wir dürfen keine Rechtsberatung geben.

Gruß
Goose

By Michalive (62.226.51.18) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 18:46:

@farendil

Natürlich nicht!

Der Gutachter wurde von mir beauftragt und am Montag habe ich einen Termin bei unserem Anwalt ---> Rechtschutzversichert!

Das Verhalten und das Auftreten der Polizeibeamten war unter aller Sau!
Ich kann nichts dafür das sie vom Kaffee weg mussten um in der Kälte einen Unfall aufzunehmen!

Man kann erwarten das sie immer noch freundlich bleiben... ...genau wie ich das bis zu einem gewissen Punkt geblieben bin!

Das ist schon lustig... auf der einen Seite verstecken sie sich hinter ihrer Uniform und den damit gegebenen Rechten aber auf der anderen Seite beschweren sie sich das man auf den Demos nur die Uniform und nicht den Menschen sieht!!!

Naja... der Threat kann meinetwegen geschlossen werden!

By farendil (217.85.233.197) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 18:56:

@goose:Auch ändert sich duch das Ablehnen des VG nichts an dieser Zuweisung unsererseits. nein, noch nicht. das amcht erst die arbeit des anwalts, der eine einstellung erreicht.
:-)

By officer (213.187.79.85) on Donnerstag, den 3. Januar, 2002 - 23:17:

Nur ganz kurz.

Rechts vor links gibt es auf Parkplätzen nicht! Dort gilt § 1 und daher werden bei Parkplatzunfällen wie oben beschrieben meistens zwei mit 35 Euro verwarnt. Anders könnte es natürlich sein, wenn einer aus seiner Parklücke ausparkt und einen in der Parkreihe fahrenden PKW beschädigt.

Zum VG-Angebot stimme ich mit Goose überein. Entweder der Betroffene akzeptiert, oder er wird angezeigt. Wer verwehrt es Ihm denn einen Zahlschein zu nehmen und damit dann zum Rechtsanwalt zu gehen? Niemand! Soll ers doch tun, nur so deklarieren sollte er es nicht!

By farendil (217.85.233.197) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 00:01:

@officer: Soll ers doch tun, nur so deklarieren sollte er es nicht!
daß muß man aber wissen.
im übrigen gibt es in dresden z.b. keine zahlscheine.
der beamte vermerkt höchstens, daß man mit der verwarnung einverstanden ist, aber kein geld dabei hat. ob man dieses dann aber unterschreiben muß, weiß ich nicht.

Rechts vor links gibt es auf Parkplätzen nicht! sagen wir mal: grundsätzlich nicht.
das hatte ich aber schon angedeutet.

By Billy Bob (24.141.220.190) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 03:57:

Die erste Sichtprüfung der Werkstatt ergab einen Schaden von ca. 5-6TDM!!!
Nehme an das sind 5-6000 DM,wie schnell faehrt man denn auf einem Parkplatz in Deutschland?
Selbst wenn man mal von rechts kommt und sich die VORFAHRT einbildet,auf einem Parkplatz vorfahrt? man kann doch mal bremsen und den anderen durchlassen,ist immmer noch einfacher und billiger als ein Blechschaden.

By N.N. (195.37.128.1) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 07:49:

@farendil/officer

Das mit dem "nicht so deklarieren" heißt doch im Klartext: Auch wenn der Betroffene mit einer Verwarnung nicht einverstanden ist, sich hinsichtlich der Rechtsgrundlagen noch schlau machen muß oder sich einfach nicht sofort entscheiden will, sollte er sich mit der Verwarnung einverstanden erklären, um eine Anzeige zunächst zu vermeiden. Wenn er dann die Rechtmäßigkeit anzweifelt, zahlt er einfach nicht.

Wie geschildert wird bei Nichtbezahlung meist erst nach 3-4 Wochen das Bußgeldverfahren eingeleitet. Liegen dann überhaupt noch Beweismittel zur Ordnungswidrigkeit vor? Kann sich ein Polizeibeamter (zumal wenn der Betroffene sich mit der Verwarnung einverstanden erklärt und damit scheinbar den Verstoß zugegeben hat) dann überhaupt noch an Einzelheiten eines Routinevorfalls genau erinnern, bzw. werden in solchen Fällen schriftliche Aufzeichnungen über den Vorfall angefertigt?

By officer (213.187.79.83) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 10:11:

@N.N
Gerade bei der VU-Aufnahme wird viel aufgeschrieben und eventuell auch noch fotografiert. Auch können die Unfallbeteiligten angehört werden. Das sollte man auch dann tuen, wenn das VG angenommen, aber nicht sofort bezahlt wurde.
Bei anderen Ordnungswidrigkeiten zB. Gurt-Berstoß, liegt es an jedem Beamten selbst, ob er sich viel oder wenig aufschreibt. Ich persönlich schreibe "viel" auf und das hat mir bisher immer vor Gericht geholfen! "Viel" das bedeutet nicht, daß ich ne halbe Stunde schreibe, aber so Stichpunkte wie Wetter, wie angehalten, Kleidung des Betroffenen (beim Gurtverstoß, erste Äußerung des Betroffenen z.B. bin gerade losgefahren oder hab ich vergessen)u.s.w. Je konkreter ich den Lebenssachverhalt mal bei Gericht schildern kann, umso besser.

By farendil (217.235.48.189) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 10:25:

@bb: das hat nichts mit der geschwindigkeit zu tun. ein etwas tieferer knick im geschweissten hinteren seitenteil (hinterer kotflügel) kann alleine diese schdenssumme ausmachen.

By N.N. (195.37.128.1) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 12:26:

@officer

Danke Dir für die Erläuterungen. Es ist immer wieder sehr interessant, von einem erfahrenen Praktiker diejenigen Teile des Verfahrens erläutert zu bekommen, die man nicht im Gesetzbuch nachlesen kann.

Ebenso interessant ist es natürlich, daraus seine Schlußfolgerungen zu ziehen ("erste Äußerung des Betroffenen" -> man denke an die bekannte Szene aus den US-Filmen: "Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern; wenn Sie aussagen, kann alles, was Sie sagen, gegen Sie verwendet werden..."). Aber das ist ja eigentlich nichts Neues, auch wenn es einigen nicht bewußt ist.

Grüße

By krababbel (62.53.92.68) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 12:41:

Wo in der STVO steht eine Aufhebung der Vorfahrt rechts vor links auf Parkplätzen? Das einzige was eine Teilschuld von Michalive rechtfertigen könnte, wäre ein Verstoß gegen die auf Parkplätzen besonders anzuwendende Sorgfaltspflicht, weil dort auch Fußgänger mit Einkaufswagen usw. unterwegs sein können. M.E. nach hat Michalive erstmal richtig gehandelt abzulehnen und einen Anwalt einzuschalten, denn eigentlich ist er im Recht. Gerade bei Parkplatzunfällen kommt es sehr auf den Einzelfall an, wo ein guter Anwalt ggf. eine Schuldentlastung holt.

By Billy Bob (24.141.220.190) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 14:55:

Der Unfallverursacher wollte den Parkplatz verlassen und fuhr auf der dafür vorgesehenen Fahrbahn Richtung Ausgang. Ich fuhr auf einer anderen Fahrbahn ebenfalls Richtung Ausgang. Nebenbei,20km/h ist doch etwas schnell auf einem Parkplatz.Rechts vor links erinnert mich an einen scherzt "Hier Ruht Herr Meier in ewigen Frieden, er hatte die Vorfahrt"
mir nimmt jemand die Vorfahrt, knallt in meine Karre Michalive konnte ja den anderen Sehen ,wesshalb hat er nicht seine Bremse benuetzt? AH Ja Vorfahrt!!!!!Schulmeister!!

By Michalive (217.80.180.29) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 17:14:

@Billy Bob

"Michalive konnte ja den anderen Sehen ,wesshalb hat er nicht seine Bremse benuetzt? AH Ja Vorfahrt!!!!!Schulmeister!!"

Wie bist den Du drauf???

Hab ich jetzt also Schuld am Unfall????

Mit Deiner Argumentation kann man jedem in jeder Situation eine Teilschuld aufbrummen!

Es gibt Regeln... ...hier eben Rechts vor links!

Mein Unfallgegner hat sich nicht daran gehalten und ist mir ins Auto gefahren.

Wie Du jetzt aber darauf kommst mir eine Mitschuld zu zuschieben???

Naja... für Dich dürfte das Kleinkind das vom Laster überfahren wurde auch noch eine Mitschuld haben... hat den Laster ja gesehen!

Was solls unser Anwalt ist eingeschaltet und er bekommt das wieder klar!

Grüße
Micha

By student (149.225.183.205) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 18:18:

Also soviel ich weiß.

Besteht auf Parkplätzen nur § 1 straßenverker..G.
Also erhöhte Aufmerksamtkeit für ALLE.
und kein Rechts vor links!? Jeder muß schön auspassen.

By Goose (217.1.119.115) on Freitag, den 4. Januar, 2002 - 18:20:

@Micha: Nun, wenn du von Regeln sprichst, hier ist eine: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht". Hiernach kann man zwar niemandem ein Buß- oder Verwarngeld abnehmen, aber ich denke, daß sich unser Gesetzgeber schon was dabei gedacht hat, diesen Spruch als §1(1) der StVO zu nehmen.

Ach ja, auf einem Parkplatz gilt die Regel "rechts vor links" eben nicht immer.

Gruß
Goose

By Billy Bob (24.141.220.190) on Samstag, den 5. Januar, 2002 - 02:25:

Naja... für Dich dürfte das Kleinkind das vom Laster überfahren wurde auch noch eine Mitschuld haben... hat den Laster ja gesehen!
Grosser Unterschied! Solltest du es nicht wissen,moechte ich es dir erklaeren.Unterschied zwischen Kleinkindern und Erwachsenen ist die Erfahrung im Verkehr,Erwachsene sollten wissen wenn es besser ist nachzugeben,und auch mal auf ihr VORFARTSRECHT verzichten,und wie schon von anderen seiten geschildert,die STVO ist auf privaten Gelaende nicht zustaendig,nachdem Du ja selbst schriebstDer Unfallverursacher wollte den Parkplatz verlassen und fuhr auf der dafür vorgesehenen Fahrbahn Richtung Ausgang. Ich fuhr auf einer anderen Fahrbahn ebenfalls Richtung Ausgang. Also kamst Du von der seite, und derjenige der auf der Ausfahrtsstrasse ist sollte eigentlich da er keine Richtungs aenderung vornimmt den Vorrang haben da Du ja eine aenderung deiner Fahrtrichtung vornimmst also rechts abbiegst,so wesshalb konntest du den anderen nicht vorbeilassen, musstest ja doch abbremsen um die kurve zu bekommen,und sage jetzt nicht du wolltes ja nur auf die andere seite dess parkplatzes,das werde ich dir nicht abkaufen,das ist was ich damit zur debatte stellen moechte,und dir damit eine Teilschuld an dem unfall gebe.

By officer (213.187.79.237) on Samstag, den 5. Januar, 2002 - 08:16:

"Rechts vor Links" findet man nur im § 8 - Vorfahrt - der StVO. Vorfahrtsregelung gibt esaber nur an Kreuzungen und Einmündungen im Sinne der Vorschrift. Dazu sind immer zwei Straße erforderlich. Diese gibt es aber auf Parkplätzen nicht und deshalb gibt es dort auch kein Rechts vor Links. Es kann daher auch kein Bußgeld für Rechts vor Links verhängt wreden sondern eben nur ein VG wegen § 1 StVO und das eben meistens für beide, weil eben keiner Vorrechte gegenüber dem anderen hat. Beide müssen gegenseitig aufeinander aufpassen und sich verständigen.

By Zivi (217.226.145.84) on Samstag, den 5. Januar, 2002 - 11:56:

Kurze Nachfrage: Wenn nun aber eines dieser Schilder dort an der Einfahrt des Parkplatzes angebracht ist worauf steht "Hier gilt die STVO", ist dann eine Rechts-vor-Links-Regelung gegeben? Und ist die besondere Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren davon ebenfalls betroffen?

By officer (213.187.79.114) on Samstag, den 5. Januar, 2002 - 19:26:

@zivi die StVO gilt auf dem Kundenparkplatz ohnehin, egal ob noch ein Schild steht oder nicht. Die Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren besteht natürlich auch.

By passagier02 (213.7.25.100) on Samstag, den 5. Januar, 2002 - 22:38:

*argh* bald rennt an jedem Discounter ein völlig unterbezahlter Schüler rum der jedem auto die STVO an die Frontscheibe tackert!


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