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Rechsbeugung bei Urteil Geschwindigkeitsverstoß bei fehlendem Schild!

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Rechsbeugung bei Urteil Geschwindigkeitsverstoß bei fehlendem Schild!
By Caine ohne realname (80.130.156.76) on Samstag, den 15. Dezember, 2001 - 14:57:

Ich denke es ist Zeit den Richtern am OLG mal
eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und
vorsätzlicher Verkehrsgefährdung zukommen zu
lassen.

Alle Arten von Verkehrsgeboten werden entweder durch ein Schild oder geeignete bauliche Maßnahmen aufgehoben. Insofern ist es unerheblich,
ob es ein Park/Halteverbot, oder ein Geschwindigkeitsverbot ist. Die STVO sieht keinen
Unterschied vor.
Nun ist eine Kreuzung eine logische und geeignete
bauliche Maßnahme.
Der Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" wird hier
vorsätzlich ausser Kraft gesetzt. Das Gericht hat
erst während der Verhandlung, also nach der Tat eine Feststellung zur Strafbarkeit der Handlung getroffen. Somit hätte der Betroffene freigesprochen werden müssen, da zum Zeitpunkt der Handlung die Handlung nicht strafbewehrt war.

Es ist extrem verkehrsgefährdent, wenn ein Einbieger auf eine Strasse von einer anderen Gebotslage ausgeht, als ein Teilnehmer, der bereits auf der Strasse ist. Ich lasse als Einbieger einen Teilnehmer passieren der 50kmh
fährt. Ich selbst fahre 100 kmh und schließe auf
und möchte überholen, kann jedoch wegen des Gegenverkehrs nicht. Das gibt Frust.
Wie sieht das Gericht den Fakt, das auch innerorts
höhrere Geschwindigkeiten als 50 kmh gestattet werden können. Der Einbiegende weiß davon nichts,
und der nachfolgender Verkehr frustiert wegen des Schleichers.

By Greatblackbird (145.254.151.75) on Samstag, den 15. Dezember, 2001 - 18:47:

Alle Arten von Verkehrsgeboten werden entweder durch ein Schild oder geeignete bauliche Maßnahmen aufgehoben.

Woher hast Du das? Das wäre ja mal eine Aussage für ein in diesem Forum vielfach diskutiertes Thema bezüglich der Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Straßeneinmündungen.

By traffic (213.6.53.187) on Samstag, den 15. Dezember, 2001 - 19:09:

Laut StVO endet ein Streckenverbot:
- wenn es mit einem Gefahrenzeichen verbunden ist, mit dem Ende der Gefahrenstelle
- wenn es mit einer Streckenlänge auf einem Zusatzschild versehen ist, nach dem Ende der Strecke
- ansonsten durch das entsprechende Zeichen "Streckenverbotsende"
Alles andere ist ungeregelt, sprich Interpretationssache.

By farendil (217.0.227.55) on Samstag, den 15. Dezember, 2001 - 21:28:

@caine: was willst du eigentlich?? es kommt im urteil eindeutig hervor, daß der beschuldigte angegeben hat, eben nicht aus der querstraße gekommen zu sein, aber dachte, daß selbige die vmax beschränkung aufhebt.

hätte er die klappe gehalten, wenn er nix genaues weiß und erst mal seinen anwalt gefragt, wäre nichts passiert!

nicht umsonst raten hier viele IMMEr erst mal, gar nichts zu sagen...


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