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Morgen gehts zur Polizei.

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Morgen gehts zur Polizei.
By simon (80.129.116.76) on Montag, den 10. Dezember, 2001 - 21:09:

Hallo,

habe morgen früh einen Termin auf dem Polizeirevier, da ich das Foto meiner letzten Aktion (+34KM/H ausserorts) angefordert habe. Eigentlich habe ich damit gerechnet, dass ich es Nachhause geschickt bekomme.....

Ich habe heute schon kurz mit dem Polizisten telefoniert (es war ein netter), dieser antwortete mir auf die Frage, ob ich eine morgen eine Kopie mitnehmen kann, dass die Kopie wahrscheinlich "nicht´s wird" da das Foto sehr dunkel sei.........

Das hört sich interessant an !!! Kann ich da irgendwas draus drehen bzw. wie sollte meine Reaktion am besten bei der Besichtigung des Fotos sein ??? Vielleicht komme ich ja doch noch um die 3 Punkte ....

By alexander (217.81.136.149) on Montag, den 10. Dezember, 2001 - 21:12:

nicht hingehen - besser 'n kumpel oder so gehen lassen und mal ganz unverbindlich anschauen lassen....

Grüßle Alexander

By Greatblackbird (213.6.146.207) on Montag, den 10. Dezember, 2001 - 21:16:

Oh mann...
Wiso reagierst Du auf sowas überhaupt??

Wenn man Dir das Foto nicht zuschickt, dann verweigere jede weitere Angabe zu Sache.

Wenn überhaupt, schicke einen Bekannten, Verwandten o.ä. zur Wache. Er kann sich das Foto ansehen und Dir erzählen, wie gut es ist. Aber er soll um alles in der Welt nichts dazu sagen.

By simon (80.129.116.76) on Montag, den 10. Dezember, 2001 - 21:24:

Sicher, nicht hingehen ist sehr leicht gesagt....

Wenn ich nicht hingehe oder einen Bekannten schicke, bekomme ich u.U die Aussage, dass das Bild eine schlechte Qualität hat.....Das kann ich auch sehen....

Und dann ??? Die Albertomethode lohnt sich m.E, für MICH noch nicht, da ich noch keine Punkte habe....

Was passiert denn, wenn ich nicht zu erkennen bin ?? Das "Verfahren" wird dann doch nicht einfach eingestellt ?

Achja, die Tat war 2.Oktober ist die Sache dann nicht am 2.Januar verjährt ?

By faraday (80.135.80.252) on Montag, den 10. Dezember, 2001 - 22:01:

1. regel: tu denen (polizei,ordnungsamt etc) keinen gefallen in dem du zur aufklärung mithilfst. es ist nich deine pflicht denen zu helfen !

wenn du persöhnlich dort hingehst (ob der beamte nett war spielt keine rolle, es könnte morgen ja ein anderer da sein [bei freundlichen polizisten erstmal vorsichtig sein] ). die haben es so auf der polizeischule gelernt wie die dich "befragen" und du dich verplapperst, ehe du dich versehen hast. ruf dort an, gib bescheid daß du nicht hin kannst und einen anderen hinschickst. wichtig dabei ist das du diesen anderen namentlich nennst, sonst kriegt der das foto nicht zur gesicht, "da könnt ja jeder kommen". laß dich nicht in irgendwelche fragen verwickeln und versuch ein längeres gespräch zu vermeiden !

ist das auto auf dich zugelassen ? gib morgen mal bescheid wie es ausgegangen ist.

gute nacht, fara

By Alberto (62.224.97.153) on Dienstag, den 11. Dezember, 2001 - 09:51:

Wenn ich das schon höre...."der Beamte war sehr freundlich"

Na logisch... schließlich will er was von dir, nämlich eine Aussage, die dich selbst überführt, weil er schließlich nur ein mieses Foto hat.

Mann oh mann.

By officer (213.187.81.73) on Dienstag, den 11. Dezember, 2001 - 09:58:

Wiso kommt Ihr auf die Idee einen Bekannten zu schicken? Ich glaube nicht, daß ein Bekannter oder Freund das Bild überhaupt zu sehen bekommt. Wenn schon dann müßte ein Anwalt Akteneinsicht nehmen.

By Alberto (62.224.100.54) on Dienstag, den 11. Dezember, 2001 - 10:19:

@Officer
Ich hatte mal hier vorgeschlagen, daß z.B. der Vater oder Bruder bei der Polizei anruft und fragt, ob er anstelle des Angschriebenen die Bilder einsehen dürfe, da dieser sich auf einer längeren Urlaubsreise befände.

So müßte es gehen.
Denn das verhindert zumindest die sofortige Identifikation.

Und - der Vater oder Bruder könnte sofort die Aussage verweigern.
Eben nur anschauen - und gut ist es. Damit weiß man zumindest, wie gut oder schlecht das Bild ist.


Aber, wie so oft, - hier wird mal wieder leichtfertig ein guter Weg "etwas abgewandelt" - dann geht er natürlich nicht mehr.

By officer (213.187.81.230) on Dienstag, den 11. Dezember, 2001 - 11:05:

Genau so ist es. Wenn ich schon einem Freund oder Bekannten das Bild zeigen würde, wäre er gleich mit einer Zeugenaussage dabei und dann könnte es eng werden. Beim Vater sieht das natürlich anders aus, da hast Du Recht.

By simon (217.225.202.248) on Dienstag, den 11. Dezember, 2001 - 11:48:

Habe das Foto (kopie)hier liegen -Die Qualität war entgegen aller Aussagen 1A.

Darauf erkennt mich ein Blinder durchs abtasten der Pixel...

Da hätte auch kein Ausrede geholfen (Ich bin übrigens der Halter des Fahrzeuges.

Die Bilder stammen von einer Lasermessung mit druntergeschraubtem Camcorder.Im Bildrand steht etwas von Leica XV2.

By faraday (217.225.216.5) on Dienstag, den 11. Dezember, 2001 - 15:14:

@simon

und wie hast du das foto gekriegt ? wie wars aufm revier ?

By Greatblackbird (172.178.149.47) on Dienstag, den 11. Dezember, 2001 - 17:20:

@simon
Nochmal zur Alberto-Methode:
Dadurch, daß Du auf die Einladung von der Polizei so eifrig mit einem Anruf reagiert hast, hast Du offiziell bestätigt, daß Du von Ermittlungen gegen Dich weißt. Dadurch ist die Verjährung schon unterbrochen worden. Sonst wäre es wirklich mit Ablauf des 01.01.2001 verjährt gewesen. Wahrscheinlich wäre aufgrund des Weihnachtsstresses gar nicht weiter ermittelt worden oder ein A-Bogen zu spät ausgestellt worden.

By Hans Maier (168.143.112.8) on Dienstag, den 11. Dezember, 2001 - 23:36:

@gbb
Bei mir sind in genau 2 Wochen die 3 Monate um. Ich hatte allerdings ca. einen Monat nach Erhalt des A-Bogens auch einen "netten" Anruf: "Wann sind Sie denn mal zuhause? Wir haben hier ein Foto liegen...". Meine Antwort darauf "Keine Ahnung, bin häufiger auf längeren Geschäftsreisen. Ich werde mich melden, wenn ich wieder zurück bin." Seitdem herrscht Funktstille.
Ich habe nie etwas zugegeben, dass ich davon weiss, dass gegen mich ermittelt wird. Allerdings habe ich brav den an mich Addressierten A-Bogen mit meinen Pflichtangaben zurückgeschickt. Ach ja, es geht hier um einen Monat Fahrverbot.

Und jetzt die Masterfrage:
Wurde die Verjährung durch das Telefonat unterbrochen?

By farendil (217.0.226.196) on Mittwoch, den 12. Dezember, 2001 - 01:26:

@hm: ich denke nicht - zum einen wurde dir schon mit dem a-bogen mitgeteilt, dass gegen dich ermittelt wird.

zum anderen läßt sich nicht nachweisen, wirklich mit dir gesprochen zu haben.

By alfa (195.124.135.7) on Mittwoch, den 12. Dezember, 2001 - 09:29:

Stimmt, aber es könnte sein, dass der Bullerich, anstatt dir nachzulaufen, einen Abgleich mit dem Einwohnermeldeamt-Fotos gemacht hat und den Vorgang an die federführende Behörde zurückgegeben hat. Die könnten jetzt theoretisch schon dabei sein, die Druckerprobleme zu beheben, damit sie deinen Bescheid ausdrucken können.
Ich drücke dir ja die Daumen, aber so eine Worth-Case Betrachtung sollte man nicht von der Hand weisen.

By Alberto (62.224.100.36) on Mittwoch, den 12. Dezember, 2001 - 15:25:

Na, das Rücksenden des A-Bogens hat doch wohl die verjährung unterbrochen, nicht wahr?

Ich schätze mal, da bist du noch nicht raus.

By farendil (217.80.147.68) on Mittwoch, den 12. Dezember, 2001 - 19:10:

@alberto:das rücksenden nicht, wohl aber die ausstellung im ordnungsamt...

By faraday (80.135.82.64) on Donnerstag, den 13. Dezember, 2001 - 13:28:

@ alfa

ich kenne einen fall beidem der mutmaßliche täter (im a-bogen bennant und vom o-amt als " nicht infragekommend bewertet) nicht anzutreffen und evtl. zeugen zur identifikation des fotos auch nicht anzutreffen waren. der vom ausländischen Ordnungsamt (anderes bundesland) beauftragte polizist hat nach seiner vergeblichen suche auch einen fotabgleich gemacht und dann den entsprechenden menschen aus der verwandtschaft als fahrer "möchtegernmäßig" identifiziert und dem o-amt mitgeteilt er sei der fahrer. ohne den auch nur einmal gesehen zuhaben und anhand eines 2 jahre alten fotos. ende vom lied: gegen den beschuldigten wird jetzt ein bußgeldverfahrern gestartet (wg. zuviel auf tacho,er ist auch der fahrer gewesen ;-] ), obwohl er im vorfeld überhaupt nicht namentlich erwähnt wurde.

ist das der übliche weg ?

By Alberto (62.224.97.190) on Donnerstag, den 13. Dezember, 2001 - 13:45:

@farendil
Bist du dir da sicher?

Natürlich ist das "Ausstellen" die erste Unterbrechung.
Wenn aber der Betroffene (und leider auch Täter) - nach 10 Tagen zurücksendet, dann ist die Verjährungsfrist wieder um diese 10 Tage nach hinten verschoben, denn - jeder Kontakt zwischen behörde - und Täter - unterbricht die verjährung.

Deshalb sage ich ja immer - den A-Bogen soll jemand anderes zurücksenden!!

By farendil (217.80.144.136) on Donnerstag, den 13. Dezember, 2001 - 14:09:

@alberto: in §33 owig ist genau bestimmt, was diue verjährung unterbricht - eine sendung eines schriftstückes des betroffenen an die behörde ist nicht dabei.
wen es interessiert, hier der gesetzestext:
OWiG § 33

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,

3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,

4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,

6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,

7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,

8. die Abgabe und die Rückgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach den §§ 43 und 69 Abs. 4 Satz 3,

9. den Bußgeldbescheid,

10. die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Abs. 4 Satz 2,

11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,

12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),

13. die Erhebung der öffentlichen Klage,

14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,

15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.

Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

By Alberto (62.224.96.99) on Donnerstag, den 13. Dezember, 2001 - 16:14:

Danke, farendil, ich fülle aber trotzdem sicherheitshalber keine Anhörungsbogen selbst aus.

Dennoch - saubere Arbeit!

By faraday (217.225.211.131) on Donnerstag, den 13. Dezember, 2001 - 22:41:

eine frage hätte ich trotzdem noch:

wenn man "einspruch" bei einem bußgeldverfahren eingelegt hat, wirkt dieser verjährungsunterbrechend?wenn ja, bis zur verhandlung ?

fara

By farendil (217.80.144.136) on Donnerstag, den 13. Dezember, 2001 - 23:34:

@farady: ebenfalls nicht.
die verhjährngsunterbrechenden tatbestände stehen im gesetzestext!

By faraday (217.81.232.72) on Freitag, den 14. Dezember, 2001 - 11:10:

also ist punkt 10) oder punkt 11) ausschlaggebend ?

ich bin leider noch nicht so fit in jura wie ihr, was sich hoffentlich bald ändern wird ...

By Activist (217.80.49.150) on Samstag, den 15. Dezember, 2001 - 15:11:

Lese ich das richtig raus:

Angenommen ich bin der Täter, von dem aber niemand weiß, werde dann als Zeuge befragt, wo ich aber keine Aussage mache...

Dürfte die Verjährung doch nicht unterbrechen. Oder wo steht gleichartiges im Gesetzestext?

By Greatblackbird (145.254.151.75) on Samstag, den 15. Dezember, 2001 - 18:36:

Als Zeuge mußt Du aussagen. Allerdings nur vor dem Staatsanwalt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht hast Du nur wenn Du gegen Verwandte aussagen sollst.

By traffic (213.6.53.187) on Samstag, den 15. Dezember, 2001 - 19:12:

@GB: Wenn man sich selbst belasten könnte, besteht ebenfalls ein Aussageverweigerungsrecht. Streng genommen dürfte der Staatsanwalt daraus nicht einmal eine Folgerung ziehen. Paraktisch weiß er dann natürlich, in welche Richtung zu ermitteln ist.

By Greatblackbird (145.254.151.75) on Samstag, den 15. Dezember, 2001 - 19:30:

@traffic
Bist Du sicher, daß man sich auch als Zeuge nicht selbst belasten braucht? Das ist doch eigentlich nur als Betroffener so.

By traffic (213.6.53.187) on Samstag, den 15. Dezember, 2001 - 20:07:

@GB: Ich meine ja. In der Politik haben sich Zeugen bei ihrer Nicht-Aussage vor Untersuchungsauschüssen schon auf ein solches Recht berufen. Ob es im Strafrecht wirklich genau so ist, weiß ich allerdings nicht. Was dafür spricht: Sonst könnte man einfach einen Verdächtigen wissentlich statt als Angeklagten als Zeugen verhören, um sein Aussageverweigerungsrecht zu umgehen. Und das ist ja auch nicht zulässig.

By traffic (213.6.59.51) on Samstag, den 15. Dezember, 2001 - 21:24:

@GB: Offenbar auch im Strafrecht:

"Zeugnisverweigerungsrecht

Ein Zeuge hat unter bestimmten Voraussetzungen sowohl ein Auskunftsverweigerungsrecht (z.B. wenn er sich bei wahrheitsgemäßer Aussage selbst einer Straftat bezichtigen müßte) als auch ein Zeugnisverweigerungsrecht. Zeugen dürfen dann die Aussage verweigern, wenn sie:

· mit einer Partei oder dem Beschuldigten verlobt sind,

· der Ehegatte einer Partei oder des Beschuldigten sind oder waren,

· mit einer Partei oder dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder waren,

· mit einer Partei oder dem Beschuldigten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren (siehe Verwandtschaft).

Außerdem steht bestimmten Berufsgruppen wegen ihrer Verschwiegenheitspflicht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (z.B. Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Steuerberater, Buchprüfer, Abgeordnete usw.).

Auskunftsverweigerungsrecht

Ein Zeuge kann die Aussage verweigern, wenn ihm entweder ein Zeugnisverweigerungsrecht (z.B. als Verwandter) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Ein Zeuge kann dann die Beantwortung von Fragen verweigern, wenn

· er sich oder einen Angehörigen bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§§ 384 ZPO, 55 StPO),

· in einem Zivil-, Finanz- oder Sozialverfahren die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen ihm oder einem Angehörigen einen Vermögensschaden zufügen oder zur Unehre gereichen würde (§ 384 ZPO) oder er bei der Beantwortung der Fragen ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis offenbaren müßte (§ 384 ZPO).

aus: E. Götze, "Rechtslexikon",

By Polizist (217.3.253.171) on Sonntag, den 16. Dezember, 2001 - 10:17:

@GB: Sicher hat der Zeuge ein Aussageverweigerungsrecht, wenn er sich damit selbst belasten würde. Steht irgendwo bei den 50er Hausnummern der StPO, die analog auch im Owi-Recht gilt (§46).
Wäre ja auch widersinnig. Da mach ich dann jeden Betroffenen oder Beschuldigten zum Zeugen und schon hat er eine Aussage- und Wahrheitspflicht.
Als Polizist fände ich das nicht schlecht, würde mir die Arbeit um einiges erleichtern :-))

viele Grüße,

ein Polizist

By N.N. (195.37.128.1) on Sonntag, den 16. Dezember, 2001 - 12:35:

@Polizist

Ich hab mal eine Frage in diesem Zusammenhang. Einem Beschuldigten/Betroffenen steht ja ein wesentlich weitergehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu als einem Zeugen.

Muß eigentlich jemandem vor Beginn einer Vernehmung (oder auch nur eines mehr oder weniger formalen Gesprächs - ich weiß jetzt nicht, wie ich das besser umschreiben soll) eröffnet werden, in welcher Rolle (Betroffener oder Zeuge) er befragt werden soll und was für ein Aussageverweigerungsrecht er im einzelnen hat? Gibt es überhaupt rechtliche Grenzen zwischen der Vernehmung bzw. Zeugenanhörung einerseits und einem nicht-privaten Gespräch mit einem Polizisten andererseits, dessen Inhalt später gegen einen verwendet werden kann, also beispielsweise wenn jemand nach einer vermeintlichen Ordnungswidrigkeit angehalten wird?

Danke und Grüße

By Alberto (62.224.96.57) on Sonntag, den 16. Dezember, 2001 - 13:35:

Natürlich muß man das...
Deshalb ist die wichtigste erste Frage immer...."Als was wollen Sie mich vernehmen?"

Im obigen Falle ist ja die Vernehmung zunächst als "Betroffener" - d.h. Aussageverweigerungsrecht

Und... da wir vorher wrtig gefragt haben, als "was" wir denn vernommen werden sollen, ist das Gespräch mit dem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht bereits beendet.

Der Vernehmungsbeamte kann dann nicht mehr sagen, dann vernehme ich Sie eben als Zeuge, weil ich z.B. erkannt habe, daß Sie gar nicht auf dem Bild sind....

Ja, ja, das hätte er sich bei der ersten Frage überlegen müssen.

Nun darf er wieder heimgehen und eine Zeugenvernehmung beantragen - und diese bitte nur vor einem Staatsanwalt oder Richer.
Das aber kostet viel zeit, weshalb da oftmals die "Verjährung" dazwischenfunkt.

By Polizist (217.3.252.53) on Sonntag, den 16. Dezember, 2001 - 18:15:

@N.N.: Natürlich muss ich vor Beginn der Vernehmung der Person eröffnen, um was es geht und was ihre Rechte sind.
Eine vergessene Belehrung bedeutet aber nicht immer gleich auch, dass die Aussage unverwertbar ist. Aber das ist eine ziemlich komplizierte Materie.
Wenn der Polizist aber noch nicht weiß, wer was ist, z.B. bei einem Unfall, gibt es die bei uns genannte "Befragung des Verdächtigen", oder auch "informatorische Befragung". Da muss dann noch nicht belehrt werden. Sobald für mich aber klar wird, wer der Verursacher ist, muss ich diesen belehren. Fängt er allerdings vor der Vernehmung von sich aus an zu plappern, muss ich ihn nicht unterbrechen und belehren.

@alberto Der Vernehmungsbeamte kann dann nicht mehr sagen, dann vernehme ich Sie eben als Zeuge, weil ich z.B. erkannt habe, daß Sie gar nicht auf dem Bild sind. Wenn er tatsächlich nicht die Person auf dem Bild ist, kann ich ihn sehr wohl als Zeugen vernehmen. Warum auch nicht?
Und eine Zeugenvernehmung muss ich nicht beim Richter oder Sta beantragen - die würden mir ins Gesicht springen, wenn ich das machen würde. Für sowas bin ich der Ermittlungsbeamter. Nur bei richtig schwerwiegenden Maßnahmen muss ich den Richter oder Sta fragen.

Viele Grüße,

ein Polizist

By N.N. (195.37.128.1) on Sonntag, den 16. Dezember, 2001 - 19:22:

@Polizist

Danke erstmal, aber gleich weitergefragt: Ist die von Dir zitierte "informatorische Befragung" ohne Belehrung des Beschuldigten/Zeugen irgendwo in der StPO geregelt, oder ist es so eine Sache, die sich lediglich in der Polizeipraxis eingebürgert hat (mögliches Stichwort: "Ermittlungstrick")?

Oder anders gefragt: ist die bei einer solchen "informatorischen Befragung" interviewte Person überhaupt zu irgendwelchen Antworten verpflichtet, oder könnte sie nicht schlichtweg sagen: "teilen Sie mir zunächst mit, ob Sie mich als Betroffenen oder Zeugen vernehmen wollen, ansonsten sage ich nicht ein Wort"?

Danke im voraus.

By Greatblackbird (145.254.149.125) on Sonntag, den 16. Dezember, 2001 - 19:31:

@Polizist
Wenn er tatsächlich nicht die Person auf dem Bild ist, kann ich ihn sehr wohl als Zeugen vernehmen.

Die Person würde aber dann antworten, daß sie eine Zeugenaussage nur vor dem Staatsanwalt macht in Begleitung eines Anwaltes. Das dürfte Dich dann auch nicht weiterbringen.

By Polizist (217.4.1.51) on Sonntag, den 16. Dezember, 2001 - 21:07:

@N.N. ist die bei einer solchen "informatorischen Befragung" interviewte Person überhaupt zu irgendwelchen Antworten verpflichtet
Ja, und zwar deshalb, weil sie eigentlich noch Zeuge ist. Der Begriff "informatorische Befragung" ist eine "polizeiinterne" Termini. Ist allerdings kein Ermittlungstrick, sondern so legitim. Um jemanden zum Beschuldigten oder Betroffenen zu machen, brauche ich tatsächliche Anhaltspunkte (IMHO § 154 oder so StPO).
Stell dir vor, die Polizei kommt zum Unfall. Da sie ja beim Unfall nicht dabei war, muss sie die Beteiligten fragen wie es passiert ist. Meist sagt dann einer der Beteiligten wie es war. Sicherlich muss der Verursacher nicht sagen "ich wars, ich hab die Vorfahrt übersehen", da er sich ja nicht selbst belasten muss. Aber belehren muss ich ihn vorher nicht.
Es gibt im Strafverfahren mehrere Stadien. Beschuldigter ist man bis zur Anklageerhebung oder so. Bevor man Beschuldigter ist, gilt man als Verdächtiger. Dann gibt es noch den Angeschuldigten, den Angeklagten usw...

@GB: Ich weiß nicht wie du darauf kommst, dass ich für sowas nen Staatsanwalt brauche. Im Bußgeldverfahren hat der gar nichts mit zu tun. Aber selbst wenn es ein Strafverfahren wäre, müsste ich ihn nicht einschalten. Selbstständiges Handeln und Denken ist durchaus noch gewünscht bei uns :-)
Aber Ernsthaft, ich brauch dazu kein Sta.
Ist auch nirgends in der StPO vorgeschrieben.

Ich kann sie allerdings durch Anordnung des Sta zur Aussage zwingen lassen. Das ist aber alles sehr rechtstheoretisch.

Viele Grüße,

ein Polizist

By Greatblackbird (145.254.151.216) on Sonntag, den 16. Dezember, 2001 - 21:27:

@Polizist
War ja auch nicht persönlich gemeint. Das ist die Antwort, die Du von mir bekommen würdest. Vor der Polizei würde ich gar keine Zeugenaussage machen. Weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren.

By Polizist (217.3.255.223) on Sonntag, den 16. Dezember, 2001 - 22:58:

@GB: Ich nehm sowas doch nicht persönlich. Hab dir nur die Fakten dargelegt. Und deine Weigerung als Zeuge bei der Polizei auszusagen, kann dir durchaus Ärger einbringen.

Viele Grüße,

ein Polizist

By Alberto (62.224.96.57) on Montag, den 17. Dezember, 2001 - 10:26:

@Polizist
Das ist jetzt nicht ganz fair, was du da schreibst...
Die Weigerung, eine Aussage zu machen, kann mir zunächst "keinen nachteil und keinen Ärger" einbringen.

Wenn ich - auch nur irgendwie - an einem Unfall beteiligt gewesen sein könnte, und sei es meine bloße Anwesenheit als "Hindernis" - so werde ich bei unklarer Rechtslage niemals etwas aussagen.
Und das steht mir zu, - von wegen Ärger bekommen!!

Ich kann mich weigern, von einem Polizisten zur Zeugenaussage gezwungen zu werden.... selbstverständlich!

Ich kann "Zeugenschutz" durch Anwesenheit meines Anwalts verlangen - und muß folglich nichts sagen.

Die sogenannte informative Befragung ist ja bereits die erste "Fußangel" die sich auftut.

Nochmals... um nicht zu spitzfindig zu werden...
Ich sage als Zeuge bei einem Unfall schon aus, wenn für mich die Rechtslage klar ist - und ich "ganz sicher" nicht mit hineingezogen werden kann. Man muß es ja der Polizei nicht unnötig schwer machen...
Aber... aussagen müßte ich eigentlich nichts! oder noch besser... ich habe nichts bemerkt!

Und genau das hat man mit mir schon paar mal versucht, mich vom Beschuldigten zum "Zeugen" zu machen - das ist ihnen aber immer nicht gelungen!

By Polizist (193.196.186.253) on Montag, den 17. Dezember, 2001 - 13:09:

@Alberto: Das hat doch nichts mit Unfairness zu tun. Für den Beschuldigten ist sein Aussageverweigerungsrecht in der StPO genau geregelt, genauso wie das Zeugnisverweigerungsrecht beim Zeugen. Es steht aber nichts drin, dass der Zeuge grundsätzlich seine Aussage verweigern kann. Daraus folgt, dass er erstmal aussagen muss. Natürlich sag ich ihm vorher, dass er sich nicht selbst belasten muss. Aber alles andere muss er sagen. Da kann von mir aus gerne sein Anwalt daneben stehen, das beeindruckt nicht wirklich.
Und wenn ich ein Foto vorlege und erkenne, dies ist nicht die Person auf dem Foto, dann wird dieser zum Zeugen. Wenn er nicht irgendwelche Zeugnisverweigerungsrechte hat, muss er aussagen. Natürlich kann ich ihn nicht dazu zwingen, das geht bei einer Weigerung alles schriftlich an die Bußgeldstelle, die mit Mitteln des Verwaltungszwangs eine Aussage durchsetzen kann.

Natürlich kann ich nicht den Beschuldigten zum Zeugen machen, ihn so zu einer Aussage bringen und ihn dann wieder zum Beschuldigten machen. Das wäre ja daneben.

Viele Grüße,

ein Polizist

By Alberto (62.224.100.98) on Montag, den 17. Dezember, 2001 - 13:34:

Lieber Polizist, - das ist die "einfache Version".

ich gebe ein Beispiel:
Mit dem Firmenwagen wurde jemand geblitzt.
Die Polizei kommt mit dem Foto in die Firma.
Die Empfangssekretärin teilt dem Beamten sofort mit, daß sämtliche Firmenangehörige ja als mögliche Betroffene in Frage kommen und deshalb sämtlich zunächst ein Aussageverweigerungsrecht haben.

Deshalb auch schaut sie sich nicht mal ein Foto an, sie lehnt einfach jegliche Aktivität ab.

Nun weiß der Beamte, daß z.B. ein Bartträger - als eindeutig eine männliche Person auf dem Foto ist.

Er kann dennoch nicht - an Ort und Stelle - die Empfangssekretärin zur Zeugin machen - und ihr das Bild zur Vorlage aufzwingen!!

(das habe ich von meinem Anwalt so erfahren, deshalb verweigern bei uns in der Firma alle grundsätzlich die Aussage)

By traffic (172.177.92.239) on Montag, den 17. Dezember, 2001 - 13:59:

Und ein weiterer Aspekt: Die StPO dürfte ja auch regeln, wer gegenüber wem und wann überhaupt als Zeuge befragt werden darf. Ich kenne die StPO nicht gut, denke aber, daß da nur:
- die Befragung durch einen Staatsanwalt
- die Befragung während einer Gerichtsverhandlung
übrig bleibt.
Aber vielleicht weiß das jemand im Detail?

By Alberto (62.224.97.104) on Montag, den 17. Dezember, 2001 - 14:03:

Fragen - darf jeder. Nur - antworten muß man meistens nicht!

By traffic (172.177.92.239) on Montag, den 17. Dezember, 2001 - 14:27:

@Alberto: Das läuft ja letzlich auf das Gleiche hinaus.

By Polizist (193.196.186.253) on Montag, den 17. Dezember, 2001 - 14:43:

@Alberto: machen wir es doch mal konkret:
Er kann dennoch nicht - an Ort und Stelle - die Empfangssekretärin zur Zeugin machen - und ihr das Bild zur Vorlage aufzwingen
Wo steht denn das? Frag mal deinen Anwalt, ob das nicht nur eine "etwas seltsame" Auslegung der StPO von ihm ist. oder ob er dir die §§ nennen kann.
Ich schau dafür im Gegenzug in das gleiche Gesetz und leg dir meine Auffassung dar.
Ist das ein Deal?

@traffic: die Befragung durch einen Staatsanwalt
- die Befragung während einer Gerichtsverhandlung


Und was macht dann noch die Polizei? Es ist doch unser ureigenster Auftrag, bei Owis und Straftaten die Ermittlungen zu führen und das Ergebnis an die StA abzugeben (§ 163b StPO und § 46 OwiG)
Wie sollen denn solche Ermittlungen aussehen, wenn Zeugenvernehmungen nicht dazu gehören?
Ich muss doch bei einem Banküberfall die Zeugen vernehmen können, ohne vorher den StA zu befragen ob ich darf oder nicht. Und das gleiche gilt wenn sich der Bürger wegen einem Falschparker beschwert. Den nehm ich als Zeugen mit in die Akte und ggfls. wird er auch vernommen. Auch da muss ich vorher niemanden um Erlaubnis fragen.

Aber ich schau heute mal in die Gesetze und werd dann die entsprechenden Paragrafen anführen. (Fallen eh einige Vorlesungen aus, da hab ich dann Zeit :-)

Viele Grüße,

ein Polizist

By traffic (172.177.124.238) on Montag, den 17. Dezember, 2001 - 14:50:

@Polizist: Natürlich dürft ihr Zeugen befragen. Es geht doch hier nur darum, wann und gegenüber wem eine AussagePFLICHT als Zeuge besteht. Und eure Ermittlungen bestehen ja aus weit mehr Aktivitäten als aus (sowieso in der Regel ziemlich unzuverlässigen) Zeugenaussagen.

By faraday (217.81.239.110) on Montag, den 17. Dezember, 2001 - 15:01:

ich denke auch daß es nur 2 instanzen gibt die mich zur aussage bringen könnten; Staatsanwalt & Gericht. Egal ob ich beim Oberkommissar im Büro sitze oder irgendwo in Wanne-Eickel auf'ner Kreuzung stehe.Zur Aussage kriegen die "Grünen" mich nur wenn ich a) Betroffener bin b) Zeuge in nicht eigener Sache (soll ich heißen, ich bin wirklich nur zufälliger Zeuge war) oder c) so unter schock stehe das ich nichts mehr checke.

in allen anderen fällen (Sachlage unklar;hab scheiße gebaut und versuch die konsequenzen zu mildern; will mich vor strafe retten; etc.) werde ich a) als beschuldigter mein aussage verweigern und b)als zeuge, auf mein Zeugenverweigerungsrecht benutzen (aber warum werde ich, wenn ich shit gemacht habe als Zeuge befragt ;-} ). Generell kann man aber immer sagen :"ich stehe noch sooo unter schock, ich möchte erstmal vorübergehend keine aussage machen. ich denke das mein anwalt aufjedenfall dabei sein sollte, ich kenn mich ja bei sowas nicht aus" - bringt man das vernünftig rüber, dürfte das thema ertsmal vom tisch sein.

kann mir aber auch gut vorstellen das bei einer verweigerten aussage die polzisten ziemlich patzig werden können.

By N.N. (195.37.128.1) on Montag, den 17. Dezember, 2001 - 15:01:

Wenn es gestattet ist, dieses hinzuzufügen: die angesprochene Unfairness im Umgang mit dem Bürger sehe ich vor allem darin, daß hier sogenannte "informatorische Befragungen" durchgeführt werden, deren rechtlicher Status nicht klar ist.

Der Sinn einer förmlichen Belehrung über Aussageverweigerungsrechte ist, daß der (in aller Regel nicht rechtskundige) Bürger auf seine Rechte hingewiesen wird. Gespräche im Vorfeld einer förmlichen Vernehmung sind zwar einerseits inhaltlich verwertbar, andererseits wird dem Bürger nicht klargemacht, was seine Rechte sind. Wenn er rechtskundig ist, kennt er sie zwar. Das ist in aller Regel jedoch der Ausnahmefall.

Würde es wirklich "fair" zugehen, hieße es etwa bei einer Unfallaufnahme schon nach dem "Guten Tag": "Sie müssen mir gegenüber hier nicht aussagen bzw. dann nicht, wenn... Alles, was sie sagen, kann eventuell gegen Sie verwendet werden...". Es ist ja schließlich anhand der Situation klar, daß eine Ordnungswidrigkeit von einem der Anwesenden begangen wurde, von wem auch immer. Einen der Unfallbeteiligten einfach treuherzig-naiv plaudern zu lassen, mag zwar für die Ermittlungen bequem sein. Fair ist es jedoch nicht.

By Alberto (62.224.96.10) on Montag, den 17. Dezember, 2001 - 17:45:

@faraday
Mit "Betroffener" meinst du sicherlich in deinem Text den "Geschädigten" - nur zur Klarstellung.
Denn ein "Betroffener" ist in unserem falle ein mutmaßlich "Beschuldigter".

@N.N.
Du hast recht, das ist sehr unfair... und es führt auch immer wieder zu Komplikationen.

Daran ist weniger die Polizei schuld, sondern im Nachhinein auch die Versicherungen, die anhand der Aussagen versuchen, einem Unschuldigen möglichst eine Mitschuld anzuhängen....
Und die können dann noch viel gemeinere - vermeintlich harmlose - Fragen stellen.

Richtig ist auch, daß es sehr viele Strafprozesse so gar nicht gäbe, wenn alle Beteiligten einfach geschwiegen hätten.

Seht euch mal die nachstellung (allerdings sehr vereinfacht) der fernsehprozesse - am nachmittag - an.... jeder 2. Prozess wäre bei mir so nicht ausgegangen, denn die leben fast alle davon, daß irgendjemand plötzlich zu quatschen anfängt.
Oder aber der Beschuldigte selbst verstrickt sich in dumme Widersprüche... usw.

Betrachtet man nun das Verkehrsrecht - mit den Augen der StPO - dann weiß man, daß die nicht umsonst "verhandlungssichere Beweise" sammeln, wie z.B. eindeutige Frontfotos.

Die StPO gibt es schon sehr lange... und ich fahre seit 1970 Auto. Damals kamen die ersten Radarkontrollen auf..... die blitzten noch von hinten. das haben wir schnell gemerkt.. deshalb mußten sie ja auch vorne die Autos anhalten, um den Fahrer zu identifizieren.
Also - es hat geblitzt - anhalten und umdrehen - das wars.

Dann haben sie es sich einfacher gemacht und nur noch von hinten geblitzt, ohne anzuhalten (wie immer noch in Österreich) - in der Hoffnung, die Leute lassen sich einschüchtern.
das tun die auch.... 9 von 10 werden vermutlich alles zugeben - und dann auch bezahlen.

Ich habe mich damals schon kaputtgelacht und bin gleich nochmal durchgefahren.... Die Vernehmungsbeamten kannten mich schon..
die Aussage war immer die selbe.... nämlich KEINE!!

In München gab es eine Richterin, die hatte immer meinen Buchstaben..... die kannte mich gut.
Die fragte nur: Wie immer? Ich nickte, die Sache wurde eingestellt.

Was sollte sie denn tun? Wenn z.B. im Nebel ich einen PKW - auf einer Sperrfläche - überholt habe (nur da war es eben sicher) - mir kam aber unglücklicherweise ein Streifenwagen entgegen.
Der konnte mich nicht verfolgen im Nebel, aber er erkannte die Nummer - es kam zur - sinnlosen - Anzeige - und zu meiner Richterin - Einstellung des verfahrens.

Die Verfolgungsmaschinen werden immer perfekter.
Dann muß der normale Bürger eben auch dazulernen und die Schwächen des Systems gnadenlos ausnutzen, die stehen ihm frei zur Verfügung.

Leider gilt dies auch für Mörder - leider.

By Polizist (193.196.186.253) on Montag, den 17. Dezember, 2001 - 18:14:

@N.N.: sogenannte "informatorische Befragungen" durchgeführt werden, deren rechtlicher Status nicht klar ist

Doch, ist er. Richtig formuliert spricht man von der Vernehmung des "Verdächtigen". Dies ist er solange, wie keine hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte für ein Owi oder Straftat gegen ihn bekannt sind. Dann wird er zum Beschuldigten (§ 152 StPO).
Einen Verdächtigen muss ich nicht belehren. Einen Beschuldigten, bzw. Betroffenen schon (steht irgendwo in der StPO, glaube bei den 50er Nummern).
Solange ich also keine tatsächlichen Hinweise habe, wird nicht belehrt.
Das kann man vom Gesetzgeber dann als so beabsichtigt unterstellen, dass man den "Verdächtigen" nicht belehren muss. Wie sonst sollen wir künftig überhaupt einen Sachverhalt ermitteln können, wenn jeder von vorneherein sagt, er verweigert die Aussage.
Bei einem Unfall sind dann halt erst mal alle Beteiligten verdächtig. Stellt sich dann heraus, dass z.B. der "A" der Verurscher war, kommt mein Sprüchlein, das von nun an gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wird und klär ihn auf, was er darf und was nicht. Natürlich genügen die gewonnenen Erkenntnisse aus seiner Befragung als Verdächtiger nicht alleine. Da brauch ich schon noch unterstüztende Zeugenaussagen und objektive Spuren wie Blockierspuren, Beschädigungen o.ä.

Und über die Aussagepflicht des Zeugen muss ich noch recherchieren. Ergebnis folgt.

Viele Grüße,

ein Polizist

By faraday (217.81.227.247) on Montag, den 17. Dezember, 2001 - 18:29:

@alberto Betroffener = Geschädigter, das nächste mal werde ich es berücksichtigen. ansonsten muß ich die voll und ganz zustimmmen


Was haltet Ihr von einen Aufkleber ? Der könnte direkt neben dem ADAC-Notrufaufkleber im Handschuhfach angebracht werden, auf dem steht : "Hat's gekracht, halts maul! "

das würde wahrscheinlich rechnerkapazitäten des zentralregister einsparen ;-)

By N.N. (195.37.128.1) on Montag, den 17. Dezember, 2001 - 19:32:

@Polizist

Genau das ist der Punkt. Lax formuliert: Arbeitserleichterung für die Polizei durch Übertölpelung rechtlich Unbedarfter (ist nicht persönlich gemeint). Wie schwierig es für die Polizei sein mag, einen Sachverhalt zu ermitteln, ist mir - sorry - herzlich gleichgültig. Das ist deren Job. Mein Job ist es, meine Interessen in jedem Fall zu schützen. Und wenn jemand verdächtig ist (oder auch nur aufgrund der Umstände sein könnte), sollte er besser konsequent den Mund halten. Fair wäre es, dann eben auch rechtskunkundige Personen von Anfang an darauf hinzuweisen.

Richtig, ein Verdächtiger muß aufgeklärt werden, wenn er anhand der Umstände zum Beschuldigten wird. Dann kommt die Belehrung aber meist schon zu spät, falls er zuvor eifrig "informatorisch" geplaudert hat. Und wann genau tritt dieser Zeitpunkt ein? Er läßt sich, solange kein klares Geständnis vorliegt, doch praktisch beliebig weit hinausschieben. Der Polizist braucht nur zu sagen, daß ihm halt damals die mögliche Tätereigenschaft anhand der Umstände noch nicht hinreichend klar war und er deshalb weiterhin "informatorische Gespräche" ohne Belehrung geführt habe.

Legal mag dies sein, fair oder legitim aber nicht. Bei allem Verständnis für die schwierige Arbeit der Polizei - das finde ich nicht korrekt.

Gruß

By Alberto (62.224.94.42) on Dienstag, den 18. Dezember, 2001 - 09:23:

Du hast es erfaßt....
Ich predige schon lange...
Ein deutscher Bürger hat keinerlei Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung von Straftaten, in die er selbst möglicherweise verstrickt werden könnte.

Schön wäre es, wenn der Bürger - als unbeteiligter Zeuge (aber wirklich "unbeteiligt") - der Polizei - und damit uns allen - helfen würde, Straftaten zu verfolgen und aufzuklären...
Also - du beobachtest einen banküberfall und kannst den Täter beschreiben... das solltest du tun.

Aber im Straßenverkehr?
Dieser Bereich wird immer mehr zu einer Verfolgungsjagd der Autofahrer - also alles wird leicht kriminalisiert.
Dann muß man auch wissen, welche Rechte man hat - und die kann man gnadenlos ausnützen.

Dazu gehört eben.... Bin ich irgendwie - wenn auch nur gering - an einer Sache beteiligt, dann SCHWEIGE ICH!!

Vernehmung an Ort und Stelle? Niemals.
Meine Personalien - und gut ists.

Nicht mal die Frage... Wo kommen Sie denn her? oder... Waren Sie Fahrer oder Beifahrer in diesem oder jenem Auto? Nichts!!!!

By faraday (217.225.213.85) on Dienstag, den 18. Dezember, 2001 - 15:27:

@alberto

kann man , z.b. wenn man in ein auto gerutscht ist, nichts dazu sagen das man gefahren ist ? das wäre doch interessant, könnte einiges erleichtern ;-)

By Goose (62.180.1.96) on Dienstag, den 18. Dezember, 2001 - 16:23:

die Feststellung der Fahrereigenschaft ist über den $ 142 StGB (VU-Flucht) geregelt.

Gruß
Goose

By Alberto (62.224.96.64) on Mittwoch, den 19. Dezember, 2001 - 09:13:

@Goose
Ich weiß zwar nicht, was im § 142 StGB drinsteht, aber ich weiß, daß z.B. bei einem Unfall, wenn 2 Personen im Auto sind (z.B. ich und mein etwa ähnlich alter und großer Kollege) - wir beide nun aus dem Auto springen - und beide die Aussage verweigern, wer nun gefahren ist - ja, dann kann die Polizei eben nichts feststellen, denn egal, wen sie nun beschuldigt, es könnte der Falsche sein.

Gibt es also keine weiteren Zeugen, die Sitzeinstellung paßt für beide, die Fingerabdrücke und Kleidungsfasern sind von beiden auf dem Sitz, weil man sich beim Fahren immer mal abgewechselt hat, dann wird es schwierig.

Denn... keiner beschuldigt den anderen - aber auch keiner bekennt sich zur tat. Das geht als "Einstellung des Verfahrens" durch.

Und "Unerlaubtes Entfernen v. Unfallort" ist auch nicht gegeben, weil ja beide dageblieben sind.

Ich weiß, daß dies nicht sehr fein ist, aber im Notfall? Wenn hohe Konsequenzen drohen?

By N.N. (195.37.128.1) on Mittwoch, den 19. Dezember, 2001 - 10:28:

@Alberto/Goose

§ 142 StGB muß man sehr genau lesen. Seiner Intention nach dient er ausschließlich dem Schutz des Geschädigten, nicht zu Erleichterung von Ermittlungen der Polizei.

Ein "Unfallbeteiligter" - das braucht nicht der Fahrer zu sein, sondern jeder "dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann" (§ 142 Abs. 4 StGB) hat am Unfallort zu bleiben und gegenüber dem Geschädigten seine Person, seine Fahrzeugdaten, seine Art der Beteiligung auf Verlangen anzugeben, sowie natürlich, daß er am Unfall beteiligt war (§ 142 Abs. 1 StGB). Gegenüber der ggf. später am Unfallort erscheinenden Polizei braucht er aufgrund dieses Paragraphen gar nichts anzugeben. Er hat seine Pflichten ja bereits gegenüber dem Geschädigten erfüllt.

Ist der Geschädigte nicht innerhalb angemessener Zeit aufzutreiben, hat der Beteiligte seine Personalien einer nahegelegenen Polizeidienststelle anzugeben, und zwar neben Namen, Anschrift und Fahrzeugdaten lediglich, daß er am Unfall beteiligt war, kein Wort mehr (z.B. hinsichtlich der genauen Art der Beteiligung), § 142 Abs. 3 StGB. Diese Meldung braucht nicht persönlich erfolgen, sondern kann auch telefonisch, per Fax oder durch einen zuverlässigen Bevollmächtigten erfolgen.

Es erfordert natürlich gute Rechtskenntnis, nur die zur Abwehr des Vorwurfs einer Unfallflucht und zur Schadensfeststellung erforderlichen Angaben zu machen. Hat man mit dem Geschädigten bereits seine Personalien ausgetauscht, braucht man der Polizei am Unfallort gar nichts mehr zu sagen. Muß man wegen Abwesenheit des Geschädigten die Polizeiwache informieren (am besten nicht durch persönliches Erscheinen), wie wäre es dann mit folgendem unverfänglichen Satz: "Guten Tag, mein Name ist Gustav Gans, ich wohne in ..., ich bin der Halter des Pkw X-YZ 123. Mein Auto war vor einer Stunde in der A-Straße in einen Unfall mit dem Pkw Z-YX 321 verwickelt, bitte notieren Sie meine Personalien, falls sich der Geschädigte hier meldet. Zum weiteren Hergang mache ich keine Angaben." Der Geschädigte kommt auch so zu seinem Geld.

Wie gesagt, die Kunst der genauen Aussage und des präzisen Schweigens...

By N.N. (195.37.128.1) on Mittwoch, den 19. Dezember, 2001 - 10:30:

@Goose

Um es noch einmal deutlich zu sagen: § 142 StGB dient eben nicht der Feststellung des Fahrers (und einer von diesem ggf. begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat), sondern der des Schadensersatzpflichtigen. Dies ist regelmäßig der Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung, in der Regel (aber nicht unbedingt) der Halter des Kfz.

By Alberto (62.224.96.106) on Mittwoch, den 19. Dezember, 2001 - 11:03:

@N.N.
Genau so ist es, deshalb - die Kunst des Schweigens will auch gelernt sein, im Zweifelsfalle ist sie aber die rettung.

By Goose (62.134.120.54) on Mittwoch, den 19. Dezember, 2001 - 16:47:

seine Art der Beteiligung auf Verlangen anzugeben

Das ist es doch, was ich sage. Angegeben werden müssen alle Daten, die den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Einforderung zivilrechtlicher Ansprüche erleichtern / ermöglichen. Hierzu gehört auch die Art der Beteiligung, also, ob man Fahrer, Beifahrer oder Insasse war.

Gruß
Goose

By Alberto (62.224.97.4) on Mittwoch, den 19. Dezember, 2001 - 17:11:

Und, wenn nicht? Was passiert, wenn 2 mögliche Fahrer gemeinsam die Aussage verweigern?

By N.N. (195.37.128.1) on Mittwoch, den 19. Dezember, 2001 - 17:23:

@Goose

"Art der Beteiligung" ist nur gegenüber dem Geschädigten anzugeben (§ 142 Abs. 1 StGB), nicht gegenüber der Polizei. Auch nicht bei einer ersatzweisen Meldung bei einer nahegelegenen Polizeidienststelle, falls Geschädigter nicht auffindbar (§ 142 Abs. 3 StGB).

Sorry, falls wir hier aneinander vorbeireden. Aber diese Sache sollte mal klargestellt werden.

By N.N. (195.37.128.1) on Mittwoch, den 19. Dezember, 2001 - 17:29:

Im übrigen: Was interessiert es mich als Geschädigten, wer der Fahrer des gegnerischen Fahrzeuges eigentlich war?

Der Geschädigte hat einen Anspruch gegen den Halter des verursachenden Fahrzeuges sowie vor allem einen unmittelbar einklagbaren Anspruch gegen dessen Haftpflichtversicherung. Wie das später die Haftplichtversicherung intern mit dem Versicherten ausmacht (z.B. Regreßansprüche bei unberechtigtem oder alkoholisiertem Fahrer), steht auf einem völlig anderen privatrechtlichen Blatt.

By Goose (62.134.122.101) on Mittwoch, den 19. Dezember, 2001 - 17:48:

@nn: Beides ist richtig. Jedoch ist es in der Praxis so, daß wir, wenn wir von einer Person keine Angaben über die Fahrereigenschaft erhalten, diese spätestens von dem anderen Unfallbeteiligten erfahren (gegenüber welchem er ja die Angabe machen muß)
Bei einer nachträglichen Meldung (die ja idR nur bei einem Parkunfall erfolgt, bzw wenn der Unfallgeschädigte nicht erreichbar / ermittelbar ist) kann man um die Feststellung der Fahrereigenschaft herumkommen.

@alberto: siehe oben. ein Unfall spielt sich ja normalerweise nicht im luftleerem Raum ab, in nur sehr wenigen Fällen (mit Ausnahme der Parkrempler, welche als Bagatellunfälle jedoch zu vernachlässigen sind) ist kein anderer Beteiligter / Zeuge zugegen, welcher uns dann die fehlenden Angaben machen kann.
Ich habe noch nie erlebt, daß bei einer Unfallaufnahme keiner der Beteiligten Angaben machen wollte, da sich ja eine der Parteien immer im Recht fühlt.

Gruß
Goose

By Polizist (193.196.186.253) on Mittwoch, den 19. Dezember, 2001 - 18:39:

@goose: Breite Zustimmung. Wir diskutieren hier sehr theoretisch, in der Praxis geht es halt doch anders zu.

ach ja, kurz noch off topic: Ab April nächsten Jahres werde ich meinen Dienst bei der PD Ludwigsburg versehen. Weiß zwar noch nicht genau in welchem Revier, bin aber bemüht, auf jeden Fall in den Streifendienst zu kommen.

Wen von euch kann ich denn da alles antreffen und "abzocken" <-- Achtung, scherzhaft gemeint :-))

viele Grüße,

ein Polizist

By Goose (62.134.120.191) on Mittwoch, den 19. Dezember, 2001 - 19:55:

@ein Polizist: jawohl, komm zurück auf die Straße, da macht die Arbeit noch am meisten Spaß.

Gruß
Goose

By farendil (217.225.245.100) on Mittwoch, den 19. Dezember, 2001 - 22:01:

@polizist: ich denke du meinst ludwigsburg in BW... (es gibt einen ort dieses namens 4x in der BRD)

dort findest du gleich eine ganze reihe forumsteilnehmer...

im übrigen finde ich es schade -ich dachte, du warst in hannover - dort wäre ich im frühjahr wieder vorbeigekommen...

By Alberto (62.224.97.13) on Donnerstag, den 20. Dezember, 2001 - 09:52:

@Polizist
Mich wirst du zwar sehen, aber erwischen? Kaum, denn ich kenne LB, wie meine Westentasche!

Grüße und Frohe Weihnachten
Alberto

By Polizist (193.196.186.253) on Donnerstag, den 20. Dezember, 2001 - 17:14:

@goose: Ich kanns kaum noch erwarten. Dreinhalb Jahre Schule sind eine verdammt lange Zeit. Und zudem geht mir das Theater hier an der FH gewaltig auf die Nüsse.

@farendil: Ludwigsburg in BW ist richtig. Wusste gar nicht, dass es diesen Namen öfters gibt. In Hannover wirst du mich eher selten antreffen, kannst ja aber mal nach Ludwigsburg kommen. Dann laden wir die anderen aus der Gegend ein und ich mach eine wunderschöne Kontrolle bei allen und danach gehen wir einen trinken :-))

@alberto: Wehe mein Jagdtrieb wird geweckt :-))
Ich bin aber bemüht, nach Bietigheim-Bissingen zu kommen, da es dorthin nicht so weit ist.

Viele Grüße,

ein Polizist

By farendil (217.85.237.150) on Donnerstag, den 20. Dezember, 2001 - 17:32:

@polizist: ich sage bescheid, wenn ich mal in der nähe bin...

und ich mach eine wunderschöne Kontrolle bei allen und danach gehen wir einen trinken
klar, geld genug, mich einzuladen hast du ja dann!
:-)


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