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Alleine vorm Richter

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Alleine vorm Richter
By faraday (217.225.215.245) on Donnerstag, den 29. November, 2001 - 22:36:

Guten Abend,

wie sieht das eigentlich aus wenn man sich in einem Bußgeldverfahren selbt, also ohne anwalt, "verteidigen" will ?
Es geht um eine Fahrerermittlung. Einspruch wurde eingelegt und es kommt dann wohl zu einer gegenüberstellung. es wird der fahrer eines Pkws gesucht und der beschuldigte im bgv ist auch der fahrer gewesen, kann und will es aber nicht zugeben. es geht um zuviel "gas". Einspruch wurde übrigens über einen anwalt eingelegt, doch die kosten steigen in keinem verhältnis zum ziel. die qualität des fotos ist gut, doch durch verändern des äusseren könnte man da vielleicht was drehen. Ich könnte mir auch gut vorstellen daß es einen guten eindruck macht, wenn man ohne anwalt dort aufkreuzt.nach dem motto: "der ist ja ohne anwalt da, der war das bestimmt nicht."

Nun einige Fragen:

- wie läuft eine solche Verhandlung ab ? Bußgeldverfahren, es drohen punkte.
- hat jemand schon mal erfahrungen mit gegenüberstellungen anhand eines fotos gemacht ?
- könnte ein gutachter hinzugezogen werden ? (das wäre schlecht, da der gutachter ne ganze stange geld haben will)
- wenn ja, und die verhandlung wird deshalb vertagt um das gutachten abzuwarten wann und wie kann man das ganze wieder rückgängig machen, ohne daß kosten enstehen ?
- als beschuldigter kann man ja lügen, was auch nicht verboten ist. was aber wenn man sagt; "ich wars nicht" und der richter aber mieß drauf ist und sagt: "ich denke das SIE das auf dem Foto sind.hiermit ....." - was dann ?
-wie sollten man sich da am besten verhalten?
-setzen die einen unterdruck und wollen einen dann in die ecke treiben ? damit alles zugegeben wird ?
- wie lange dauert eine solche verhandlung eigentlich ?


Ihr seht, daß zu diesem Thema viel zu fragen und zu besprechen gibt. man muss sich halt auf eine solche sache gut vorbereiten. sonst wird das nichts. übrigens hat der jenige keine rechtssv. leider pech gehabt ;-)

bei dem "Tat-PKW" handelt es sich um einen firmen wagen. (über den weg "firmenwagen" kann man nichts mehr machen, der fahrer hat durch dumme fehler leider den ahb bekommen. obwohl niemals namentlich genannt, das ordnungsamt hat sich einfach selbst im umfeld eines angeblichen fahrers erkundigt. die zuständige polizei hat dann einen fotoabgleich der verwandten vorgenommen. so wurde dann der fahrer ermittelt). doch kann der beschuldigte folgendes sagen :

- ich kenne diesen wagen gar nicht, habe ich noch nie gesehen. ich weiß zwar das es ihn gibt, doch sonst weiter nichts.
- auch habe ich nichts mit dieser firma zu tun, ich arbeite dort nicht und kenne auch niemanden in dieser stadt

diese stadt liegt 200 km vom wohnort/arbeitsort weg und der beschuldigte hat keinerlei kontake dorthin. zumindestens offiziel.

das war jetzt zwar ziemlich viel. doch ich freue mich über jede reaktion eurerseits.

gehabt euch wohl....

By farendil (217.0.227.52) on Freitag, den 30. November, 2001 - 00:33:

@faraday: oj, nummeriere mal die fragenl, ich will hier keinen roman schreiben...
ich fasn gmal nummernmäßig beim ersten anführungsstrich an:

1: ganz normal . der richter fragt, der beschuldigte antwortet (oder nicht)
im normalfall ist für so ein pippifax eine viertelstunde vor gericht eingeplant (inkl. urteil, personalien etc.)

2: der richter entscheidet einfach - so einfach ist das im normalfall (ohne gutachter)

3:könnte - dan kann er aber vorher seinen einspruch zurückziehen oder die tat zugeben.

4:ja, wird vertagt, aber siehe punkt 3.

5:das ist glück im unglück, somit sieht man ganz, ganz deutlich, wie das urteil ausfallen würde. das gibt gelegenheit den einspruch (KOSTENFREI!!) zurückzuziehen.

7:normalerweise gibt es wegen sowas keine großen spielchen. (die treiben die grünen mit uns, wenn überhaupt) im höchstfall die drohung mit dem gutachter.

8:siehe 1. - maximal wird eine halbe stunde angesetzt. (dauert es länger, haben die nachfolgenden termine pech)

9.+10.: irrelevant! erkärungen müssen nicht abgegeben werden und bringen auch nichts - entweder der richter glaubt identifizieren zu können oder nicht.

By faraday (217.81.224.57) on Freitag, den 30. November, 2001 - 13:25:

danke sehr für die infos.

zu 5 :das ist glück im unglück, somit sieht man ganz, ganz deutlich, wie das urteil ausfallen würde. das gibt gelegenheit den einspruch (KOSTENFREI!!) zurückzuziehen.

was meinst du damit ? sollte der einspruch wohl schon jetzt wieder zurückgenommen werden oder soll mans aufjedenfall probieren. man hat ja nicht viel zu verlieren, ausser die gerichtskosten. und wann ist der richtige zeitpunkt zum zurückziehen ?
wenn der richter dann wohl auch überzeugt ist daß er das war, sollte der beschuldigte am besten anworten: "wenn sie der meinung sind, werde ich wohl dann den einspruch zurück nehmen und meinen anwalt wohl doch noch mal befragen.", oder ????

Wo drin besteht der unterschied zwischen einspruch zurücknehmen und die tat zugeben ?

By Alberto (62.224.96.103) on Freitag, den 30. November, 2001 - 14:43:

Das liegt doch auf der Hand...

Einspruch zurücknehmen - ist = Anerkennung der Bestrafung.

Tat zugeben - ist praktisch das Gleiche - allerdings könnte dann noch ein gewisser Vorsatz daraus hergeleitet werden, was zu einem anderen Strafmaß führt.

Bei Rücknahme= feste Bestrafungsgröße, wie sie im BuGeBe oder im Strafbefehl steht. Mehr nicht!

Das andere= Risiko.

By officer (213.187.79.161) on Samstag, den 1. Dezember, 2001 - 09:40:

"wenn sie der meinung sind, werde ich wohl dann den einspruch zurück nehmen und meinen anwalt wohl doch noch mal befragen.",

Den Anwalt brauchst Du nach Einspruchsrücknahme nicht mehr Fragen. Die Sache ist dann rechtskräftig und Du mußt zahlen.

By faraday (80.135.90.192) on Montag, den 3. Dezember, 2001 - 20:08:

hallo,

wenn dan ganze in die hose gehen sollte, wird er wohl am besten den einspruch nur zurücknehmen, nichts anderes. wird da der richter nicht stutzig ? in meinen augen ist das doch ein indirektes schuldeingeständnis.

grüße,

fara

By farendil (217.80.144.136) on Montag, den 3. Dezember, 2001 - 20:13:

@farady: ist doch egal wie der richter es sieht! in dem falle wird der bg-bescheid rechtskräftig!!!

By faraday (80.135.90.192) on Montag, den 3. Dezember, 2001 - 20:29:

abschliessend fasse ich zusammen, das man ruhig zu dem bußgeldverfahren hingehen sollte. ausser zeit und gerichtskosten kann einem ja eh nicht mehr passiern ...

@all

hat jemand noch erfahrungen mit solchen verhandlungen ?

By LapMan (141.24.120.110) on Dienstag, den 11. Dezember, 2001 - 13:41:

Jepp. Man muß unbedingt damit rechnen, daß der Richter ziemlich pokert. Er versucht es erst im Guten (...na, mir können sie es doch sagen, wir bekommen das sowieso raus...) und dann mit voller Autorität. Ausserdem ist bei diesen Veranstaltungen mit jeder Menge Sarkasmus von Seiten des Richters zu rechnen. (...na, haben sie es nicht blitzen sehen? sind ja sooo viele Gewitter im Dezember...*blah*...)Sowas auf keinen Fall auf sich sitzen lassen!
Sowas muß man mal mitgemacht haben. Beim zweiten Mal läuft dann alles besser!

By malc (217.9.39.143) on Samstag, den 22. Dezember, 2001 - 22:38:

Hi @All!
Da haette ich auch ein Paar Fragen zu..
1.Wenn man den Einspruch dennoch nicht zuruecknimmt und das Verfahren im Endeffekt verliert- was ist dann? Der BGB wird gueltig + es fallen dann Gerichtskosten an - habe ich das richtig begriffen? Die Frage - werden die Gerichtskosten von einer Rechtschutzversicherung uebernommen?
2.Wenn man nache dem Erhalt vom BGB einen Einspruch einlegt - kommt es immer zu einen Gerichtsverfahren ?
3. Soweit ich das verstanden hab (nach einer mehrstuendigen Lektuere von Beitraegen) - gibt es nur zwei Arten von Widerspruchsbegruendungen - entweder sagt man - ich war's nicht(dann entschedet der Richter anhand der Fotos) oder man begruendet - warum es zum Verstoss gekommen ist. Ist es so? Mit welcher Strategie sind die Gewinnchancen hoeher?

By farendil (217.85.228.234) on Sonntag, den 23. Dezember, 2001 - 02:40:

@malc:
1: nein, es gibt ein urteil. die strafe kann höher oder niedriger als im bg-bescheid ausfallen.
es kann auch einen freispruch geben. - man merkt aber meist, wohin das geht, und so kann man sich durch rücknahme des einspruchs vor unnötigen kosten schützen.
gerichtskosten zahlt rechtsschutz.

2: nein, der bescheid kann abgeändert werden, es kann aber auch das verfahren komplett eingestellt werden

3: kommt darauf an - ist man nicht zu identifizieren, sollte man natürlich immer den vorwurf bestreiten.


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