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Einspruch, ohne den Bußgeldbescheid abzuholen?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Allgemein: Einspruch, ohne den Bußgeldbescheid abzuholen?
By Greatblackbird (213.7.142.156) on Freitag, den 23. November, 2001 - 19:35:

Eigentlich gehört das Thema zu diesem Thread, ist aber auch von allgemeinem Interesse.

Ist es unbedingt erforderlich, einen auf dem Postamt durch Niederlegung zugestellten Bußgeldbescheid abzuholen, wenn man aufgrund eines vorangegangenen Anhörungsverfahrens sowiso schon weiß, was einem vorgeworfen wird und dagegen rechtsgültig Einspruch einlegen möchte?

Anhand des auf der Benachrichtigungskarte vermerkten Aktenzeichens kann der Vorgang eindeutig zugeordnet werden.

By Greatblackbird (145.254.143.40) on Sonntag, den 25. November, 2001 - 18:59:

Hey Leute, was ist los?

Kann mir hierzu niemand was sagen?

By dagegen (134.147.103.18) on Montag, den 26. November, 2001 - 11:51:

Es reicht rechtswirksam aus, wenn irgendwo im Brief das Aktenzeichen und das Wort "Einspruch" steht. Ich weiß allerdings nicht, wie die Behörde reagiert, wenn der Brief nach den drei Monaten Lagerzeit wieder zurückkommt!

By Greatblackbird (213.6.144.55) on Montag, den 26. November, 2001 - 19:06:

Wie die Behörde reagiert, ist ja erstmal egal. Wichtig ist ja nur, daß der Einspruch gültig ist. Ich würde der Behörde natürlich schon mitteilen, daß ich wegen dem zum Verwarnungsgeld verhältnismäßig hohem persönlichen Aufwand und auch zu den postüblichen Geschäftszeiten aus beruflichen Gründen überhaupt nicht beabsichtige, den Bescheid abzuholen, da ich ja weiß, was drinsteht. Er wurde ja nunmal durch die Niederlegung rechtsgültig zugestellt.
Deshalb stellt sich hier weiterhin die Frage: Kann man rechtsgültig Einspruch einlegen?

By EinBetroffener (168.143.112.8) on Dienstag, den 27. November, 2001 - 11:11:

@Greatblackbird

Müsste eigentlich funktionieren. Versetz Dich mal in die Lage des Sachbearbeiters: Der erhält von Dir einen entspr. Widerspruch OHNE Angabe von Gründen, aber mit Bezug zum AZ. - Beamtenherz, was willst Du mehr?

Mal was anderes: Kürzlich bekam ich (als Halter) einen AB über ein Parkvergehen (50,-DM; begangen von meiner besseren Hälfte). So weit, so gut. Hab das Ding nicht beantwortet und warte nun auf die 36,- "Halterhaftung". Was mir allerdings auffiel, ist folgendes: Der Schrieb war datiert zum 12.10. - exakt gerade mal 5 Tage nach der "Tat". Interessanterweise erhielt ich den AB aber erst am 29.10 - also ca. 3 Wochen nach dem Vorfall. Jetzt der springende Punkt: Auf dem Briefumschlag ist kein Poststempel, sondern das Übliche "Freimachung im Fenster"; dort wiederum steht "10.01 0,56 EUR". Frage: Wie kann man in so einem Fall eigentlich nachweisen, WANN man das Schreiben auf dem Postweg bekommen hat?

By Greatblackbird (213.6.151.42) on Dienstag, den 27. November, 2001 - 18:34:

Müsste eigentlich funktionieren.

Müßte es, oder funktioniert es?
Hat denn damit niemand so richtig Erfahrung oder eine Rechtsprechung parat? Geht ihr denn alle brav zum Postamt und holt die Bescheide immer auf Eure Kosten ab? Und das bei dem momentanen Risiko für die Gesundheit ;-)??

In Deinem Fall ist es egal, wann das Schreiben angekommen ist, da es ja noch innerhalb der Verjährung ist. Wenn es allerdings um den Postweg geht, also der A-Bogen innerhalb bzw. kurz vor der Verjährung erstellt -, aber nach über 2 Wochen, also außerhalb der Verjährung ankommt, muß Dir die Behörde beweisen, das der A-Bogen früher angekommen ist.

By Greatblackbird (145.254.151.229) on Sonntag, den 2. Dezember, 2001 - 20:29:

Okay, wenn Ihr mir so nicht weiterhelfen könnt...

Es tut sich ein weiteres Problemchen auf:
Der Ursprünglich gesendete A-Bogen kam von der Stadt. Dorthin habe ich jetzt auch den Einspruch gefaxt. Was ist denn aber, wenn der Bußgeldbescheid vom Landkreis erlassen wurde? Das kann man auf der Benachrichtigungskarte nicht ersehen. Ist der Einspruch dann rechtsgültig, wenn er an die Stadt mit der "Bitte um Weiterleitung bei Nichtzuständigkeit" gesendet wurde?

By Greatblackbird (213.6.144.193) on Dienstag, den 11. Dezember, 2001 - 21:31:

Der Einspruch wurde akzeptiert und das Verfahren promt an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Das scheint also zu funktionieren.

By farendil (217.0.226.196) on Mittwoch, den 12. Dezember, 2001 - 01:23:

@gb: danke für die rückmeldung...

By nicole (213.182.141.215) on Donnerstag, den 20. Dezember, 2001 - 13:47:

Natürlich kannst du Einspruch einlegen o h n e
den BGB abzuholen.
Wichtig ist nur die rechtzeitige Einlegung des
Einspruchs ggüber der Behörde.
Geht der Einspruch an eine nicht zuständige Behörde, hängt dessen Gültigkeit soviel ich weiß vom Eingang bei der zuständigen Behörde ab, wenn nicht die Behörde die nicht rechtzeitige Weiterleitung verschuldet hat.
Nicole

By Greatblackbird (172.178.18.133) on Donnerstag, den 20. Dezember, 2001 - 14:43:

Danke nicole.
Das habe ich ja ausprobiert und es hat ja auch geklappt.
Da die Zuständigkeit jetzt bei der Staatsanwaltschaft liegt, wird wohl irgendwann eine Ladung vom Gericht kommen, die ja auch per Zustellungsurkunde verschickt wird. Immer davon ausgehend, für diesen unklaren Fall die eigenen Kosten so gering wie möglich zu halten, würde ich auch diese Ladung nicht von der Poststelle abholen wollen. Sind immerhin 10 km für Hin-und Rückfahrt zzgl. eigener Zeitaufwand im Verhältnis zum Verwarnungsgeld. Einen Antrag auf Zusendung bei der Poststelle würde ich auch nicht einsehen.

Frage: Wie bekomme ich heraus was dort hinterlegt wird, wenn das Aktenzeichen auf der Benachrichtigungskarte dasselbe ist und ich Rechtsmittel einlegen möchte? Der Absender ist ja auch nicht vermerkt. Ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht verpflichtet, mir auf schriftliche Anfrage Informationen über das rechtskräftig hinterlegte Schreiben und dessen Inhalt zu geben? Es ist ja nunmal zugestellt worden. Daß ich es nicht einsehen kann, weil ich z.B. aus beruflichen Gründen die Poststelle nicht innerhalb der Frist zu den üblichen Öffnungszeiten erreichen kann, kann mir ja nicht angelastet werden.

By HarryB (203.198.106.21) on Freitag, den 21. Dezember, 2001 - 07:41:

Daß ich es nicht einsehen kann, weil ich z.B. aus beruflichen Gründen die Poststelle nicht innerhalb der Frist zu den üblichen Öffnungszeiten erreichen kann, kann mir ja nicht angelastet werden.

Dieses wuerde ich nicht so einfach behaupten, gbb. Immerhin hast Du ja noch die Moeglichkeit, jemanden das hinterlegte Schriftstueck in deinem Auftrag abholen zu lassen....

By Greatblackbird (172.179.78.225) on Freitag, den 21. Dezember, 2001 - 16:01:

@HarryB
Ach ja? Und wen bitteschön? Die liebe Verwandtschaft, die ja nur etliche Kilometer von der zuständigen Poststelle entfernt wohnt?
Es geht jawohl etwas zu weit, noch unbeteiligte Außenstehende damit zu belästigen. Dabei sollte nicht vergessen werden, daß das Schriftstück ja zugestellt wurde. Theoretisch müßte die Behörde Sorge dafür tragen, daß der Betroffene von dem Inhalt Kenntnis erlangt, soweit das überhaupt erforderlich ist.


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