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Rotlichtverstoß Verjährung

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Rotlichtverstoß: Rotlichtverstoß Verjährung
By Thomas (151.189.0.129) on Sonntag, den 15. Oktober, 2000 - 23:55:

Hallo miteinander, zunächst einmal vielen Dank an die Erschaffer dieser Seite im Net und den Mitgliedern dieses Forums. Ich bin sicher, dass ihr hier sehr, sehr vielen Menschen weiterhelft.

In meinem Fall geht es um Verjährung. Der Rotlichtverstoß war Anfang Mai. Mitte Juli wurde ein Anhörungsbogen zugestellt, datiert auf den 13. Juli. Meines Erachtens dürfte die Sache dann an diesem Wochenende nach wohl verjährt sein. Verwirrt hat mich jedoch der Hinweis bei radarforum.de in der Rubrik "Verjährung" durch das Zitat aus dem AOL Forum. Dort wird zum einen gesagt, dass der Anhörungsbogen die Verjährung nicht unterbricht. Dies ist aber wohl nicht richtig, da die ständige Rechtsprechung, zumindest des in meinem Fall zuständigen OLG Hamm, davon ausgeht, dass der Anhörungsbogen die Verjährung sehr wohl unterbricht. Dann ist auch die Rede davon, dass die Gerichte den Verwaltungsbehörden einen Organisations-internen Spielraum zwischen Ausstellung und Verschickung des Bescheides über die Ordnungswidrigkeit einräumen. Kann jemand dazu etwas sagen? Meiner Meinung nach sollte doch wohl der Zugang maßgeblich sein. Ist meine Annahme richtig, dass bei einem Rotlichtverstoß Anfang Mai und Anhörungsbogen mit Ausstellungdatum 13.07. die Sache zum jetzigen Zeitpunkt verjährt ist?

By klausk (62.153.35.218) on Montag, den 16. Oktober, 2000 - 17:23:

Hallo Thomas,
du liegst falsch. Mit dem Anhörungsbogen, genauer mit dem Aktenvermerk des Bearbeiters, wird die Verjährung unterbrochen, nicht ab dem Zugang!
Die Frist für die Zustellung sollte nich länger 14 Tage sein.
Nun dauert die Verjährung für dich als "Schuldigen" sechs Monate.

Grüße
Klaus

By Thomas (151.189.0.129) on Montag, den 16. Oktober, 2000 - 19:15:

Hi KlausK, danke für die Antwort; weiß aber nicht, ob du mich richtig verstanden hast. Also: Mir ist klar, dass der Anhörungsbogen die Verjährung unterbricht.Datiert ist der Anhörungsbogen auf den 13.Juli. Ein Bescheid auf der Grundlage des Anhörungsbogens ist bis jetzt nicht zugegangen. Wenn die Sache nach 3 Monaten verjährt und das Ausstellungsdatum des Anhörungsbogens nun maßgeblich ist, dann sollte die Sache doch zum 13.Oktober dann verjährt sein; oder? Wie kommst du jetzt auf 6 Monate? Sind 6 Monate gemessen vom Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes die maximale Verjährungszeit? Der Rotlichtverstoß geschah am 06.Mai. Heißt das, dass wenn bis zum 06.November kein Bescheid hier eingeht, die Sache spätestens dann verjährt ist?

Für deine Hilfe vielen Dank im voraus.

By Greatblackbird (62.180.206.153) on Montag, den 16. Oktober, 2000 - 20:43:

Hallo Thomas,
gerechnet ab Zeitpunkt des Verstoßes gilt eine Verjährungsfrist von 3 Monaten. Wird diese durch Ausstellung eines Anhörungsbogens an den tatsächlich Betroffenen unterbrochen, beginnt mit Datum der behördlichen Verfügung über die Ausstellung des A-Bogens eine neue Frist zu laufen, die dann 6 Monate beträgt. Diese Frist beginnt mit jedem Schreiben der Behörde an Dich oder von Dir an die Behörde neu zu laufen. Die Sache ist also spätestens dann verjährt, wenn Du 6 Monate nichts mehr von der Sache hörst, was aber sehr unwahrscheinlich ist.

By Thomas (151.189.0.129) on Dienstag, den 17. Oktober, 2000 - 02:30:

Thanx, Greatblackbird. Wieso beträgt denn die Verjährungsfrist nach Unterbrechung durch einen Anhörungsbogen 6 Monate anstatt der 3 Monate, die für eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit i.d.R. anfallen? Das wäre eine doppelte Verschlechterung zuungunsten des Beschuldigten. Kann mir das vielleicht jemand erklären?

By Greatblackbird (62.180.207.63) on Mittwoch, den 18. Oktober, 2000 - 19:15:

Lies mal das hier:

§26 Abs 3 StVG:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach §24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach 6 Monate.

Die anderen Sachen (Unterbrechung durch Anhörungsbogen u.s.w.) stehen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.


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