Tipps: alle aktuellen Blitzer in Deutschland
By Bikefriend (172.178.33.34) on Mittwoch, den 21. November, 2001 - 10:50: |
Ich wollte mir vor kurzem einen neuen Motorradhelm zulegen. Und hatte mich für den Bandit XX entschieden. Eine E-Mail Anfrage hatte folgendes ergeben:
...der Bandit XX hat keine ECE- sondern die US FMVSS218 Prüfung. In Deutschland ist
im Bereich der STVO keine Prüfung vorgeschrieben ($21a STVO).
Kann man diesen Helm nun bedenkenlos kaufen oder muß man damit rechnen eine Strafe bei einer Polizeikontrolle zu zahlen. Meines Erachtens wird die ECE-Norm an Motorradhelmen nach der 21a StVO vorgeschrieben. Oder etwa nicht.... ???
By HarryB (203.198.106.227) on Mittwoch, den 21. November, 2001 - 10:53: |
Ich meine auch, dass nur noch Helme nach der ECE Norm zulaessig sind....
By piranha (194.95.176.28) on Mittwoch, den 21. November, 2001 - 11:36: |
Antwort siehe: Helmpflicht ganz einfach :-)
By dagegen (134.147.103.18) on Mittwoch, den 21. November, 2001 - 12:35: |
Geile Ausführungen...
Hier nochmal das Schlusszitat:
"Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind."
By officer (213.187.79.144) on Mittwoch, den 21. November, 2001 - 18:07: |
Es müssen aber Motorradschutzhelme sein! Stahlhelm oder Bauhelm sind nicht zulässig!
By Bikefriend (172.178.98.130) on Donnerstag, den 22. November, 2001 - 14:00: |
Gibt es zu dieser Sache eigentlich schon mal ein Gerichtsurteil vom OLG oder so ?
Ich kann mir gut vorstellen, dass im Versicherungsfall große Streitigkeiten aufkommen könnten.
MfG BikeFriend
By piranha (194.95.176.28) on Donnerstag, den 22. November, 2001 - 15:37: |
Ich hab nochmal recherchiert:
Schutzhelme ... genügen zwar gem. § 21a Abs. 2 StVO grundsätzlich nur dann den Anforderungen dieser Bestimmung (Anm. "StVO"), wenn sie amtlich genehmigt, d.h. entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 gebaut und mit Prüfzeichen versehen sind.
Jedoch dürfen gem. § 1 der 2. StVO-AusnahmeVO vom 19.03.1990 (BGBl. I 555) i.d.F. vom 22.12.92 (BGBl. I 2481, amtlich nicht genehmigte Helme zunächst unbefristet weiterverwendet werden. Dabei muß es sich aber um Krad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung handeln, irgendwelche Helme anderer Art genügen nicht, siehe Begr. zur 2. StVO-AusnahmeVO (VBl. 90 230).
Quelle: Kommentar StVR Hentschel, 33. Auflage, Beck-Verlag.
... der Schutzhelm muß also für den Einsatz als Krad-Schutzhelm zweckbestimmt sein! @Officer hatte es ja schon richtig gesagt.
Das Senden ist in diesem Themengebiet nicht unterstützt. Kontaktieren Sie den Diskussions-Moderator für weitere Informationen. Administrator's Control Panel -- Board Moderators Only
Administer Page