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Flucht zu Fuß

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Allgemein: Flucht zu Fuß
By Xare (213.6.255.165) on Sonntag, den 11. November, 2001 - 15:38:

Hallo!

Was passiert mir eigentlich, wenn ich von der Polizei angehalten werde und dann zu Fuß die Flucht antrete. Angenommen, sie haben mich erkannt aber nicht erwischt. Das ist vor allem interessant für Alkoholfahrten, man kann ja Trunkenheit dann nur mehr vermuten, nicht aber beweisen.

MfG Xare

By Polizist (217.3.253.214) on Sonntag, den 11. November, 2001 - 16:35:

Die reine Flucht zu Fuß ist natürlich nicht verboten (außer bei einer VU-Flucht), gleichwohl tät ich es bleiben lassen. Das weckt bei Polizeis nämlich den großen Jagdtrieb und du kannst dir sicher sein, dass dann das ganz große Programm gestartet wird. Da ist dann auch mal ruck zuck ein Hubschrauber in der Luft, die Hundestaffel mit ihren Wauzis unterwegs und sämtliche verfügbare Streifen durchkämmen das Gelände.
Bevor jetzt wieder manche wegen der Verhältnismäßigkeit schreien, bedenkt bitte, die Polizei weiß nicht, warum jemand flüchtet.

Richtig ist natürlich, dass wenn sie dich nicht finden, sie dir eine eventuelle Trunkenheit nicht beweisen können.

Viele Grüße,

ein Polizist

By Goose (62.180.1.222) on Sonntag, den 11. November, 2001 - 18:57:

Besonders in sonst langweiligen Nächten mag ich das "Räuber & Gendarm"-Spiel auch ;-)
Wir haben neulich sogar einen Fährtenspurhund ca. 100 km anreisen lassen, der konnte uns noch nach drei Stunden zu dem Übelwicht führen, der sich im Wald versteckt hat.

Die BAK läßt sich mittels zwei Proben auch noch mehrere Stunden später zurückrechnen, auch ein evtl. angegebener Nachtrunk kann so ausgeschlossen werden.

Gruß
Goose

By Xare (62.27.201.177) on Sonntag, den 11. November, 2001 - 19:56:

@ Polizist: Flucht ist nicht verboten?? Bedeutet VU Verkehrsüberwachung, wenn ja, genau so eine Kontrolle meine ich.

Ich wohne in einer ländlicheren Gegend, weitab von Hundestaffeln und Hubschraubern. Ich glaube nicht, dass die Polizei solchen Stress machen würde. Aber wenn schon, müsste ich die Aktion dann bezahlen? Und wenn nicht, was passiert mir dann, wenn ich einfach nicht blasen wollte und weggelaufen bin?

Es war nämlich einer unserer hiesigen Polizisten, der mir nach ein paar Bier den Tip gegeben hat, ich solle einfach weglaufen, wenn man mich mal mit Alkohol aufhalten würde.

Danke für die Antworten

MfG Xare

By alpak (217.81.173.244) on Sonntag, den 11. November, 2001 - 20:28:

VU steht wahrscheinlich für "Verkehrsunfall"

By farendil (217.0.227.9) on Sonntag, den 11. November, 2001 - 20:35:

@goose: alles richtig, nur eine frage: was ist, wenn der beschuldigte die aussage verweigert und erst später angibt, doch noch etwas getrunken zu haben.

oder werden bei unklaren fällen immer 2 zeitlich versetzte blutproben genommen?

By Polizist (217.3.255.243) on Sonntag, den 11. November, 2001 - 22:33:

@xare: VU steht für Verkehrsunfall. Ansonsten ist Flucht deshalb nicht verboten, weil du ja nicht zu deiner eigenen Bestrafung beitragen musst.
Der Tip von dem Kollegen war nicht so schlecht, aber lass dich nicht kriegen, wenn du mal flüchtest :-))

@farendil: Zwei Blutproben werden bei Trunkenheitsdelikten eigentlich immer dann genommen, wenn Nachtrunk nach der Tat nicht ausgeschlossen werden kann. Sonst kann ja einer kommen und sagen, er habe erst nach dem Autofahren getrunken...

Viele Grüße,

ein Polizist

By farendil (217.0.227.9) on Sonntag, den 11. November, 2001 - 23:46:

@polizist: aha,danke, wie ist das aber bei einer standardsituation dann, wenn der betroffene später angibt, direkt vor dem anhalten getrunken zu haben
(also der alkoholspiegel war noch im aufbau, der promillewert zum zeitpunkt des fahresn folglich etwas niedriger als bei der messung - natürlich immer nur dann, wenn der gemessene wert knapp über einer relevanten grenze ist)

By StefanK (217.227.150.33) on Montag, den 12. November, 2001 - 01:51:

@Polizist + Goose:

Angenommen, es flüchtet jemand zu Fuß bei einer Verkehrskontrolle bzw. Anhalten wegen zu schnellem Fahren etc. und wird durch einen erheblichen Suchaufwand Stunden später gefasst, wer kommt dann für die Kosten dieser Suchaktion (Hundestaffel, Hubschrauber, ...) auf? Ich denke mal, so was kann schnell in die Tausende gehen.

Grüsse

Stefan

By Alberto (62.224.97.245) on Montag, den 12. November, 2001 - 10:13:

Normalerweise kann man dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sich im Nachhinein keine Anhaltspunkte für eine "schwere Straftat" ergeben.

Die werden auch nicht gleich die Hunde anfordern, bloß, weil einer bei einer Verkehrskontrolle geflüchtet ist - es sei denn, die finden im Auto.. Rauschgift, Sprengstoff, Schmuggelware etc. - das ist etwas anderes.

Im Prinzip ist der Tipp aber schon gut..... abhauen ist immer noch die sicherste Methode, einer etwaigen Alkoholkontrolle zu entgehen - und dabei meine ich ...abhauen zu Fuß!

Das geht manchmal sogar noch im Krankenhaus, wenn man sich auskennt...

Ich erinnere auch daran, daß z.B. bei Lasererfassung - der Radarwarner dies zwar anzeigt, aber man ist bereits gemessen worden.
Das heißt - es kommt in ein paar hundert Metern ein Anhalte-Trupp, der einen dann identifizieren will.

Um dies zu verhindern, muß man notfalls anhalten - und zu fuß flüchten, egal, wo hin. Wenn es noch geht, kann man natürlich - mit dem Auto wenden oder abbiegen, aber meistens stehen die so gut, daß dies eben nicht mehr geht.
Also - das alte Spiel... keinen Fahrer - keine Bestrafung.

By Polizist (217.3.255.4) on Montag, den 12. November, 2001 - 12:40:

@farendil: Da bin ich überfragt. Auf jeden Fall wird nur eine Blutentnahme durchgeführt. Irgendwo in den Verbotstatbeständen des Alkohols, also § 24a StVG oder 316 StGB steht drinne, dass er den Alkoholgehalt im Blut haben muss. Das bedeutet, wenn er noch in der Anflutungsphase ist, ist er genauso dabei, wie wenn er schon High Level hat. Das wird dann vermutlich ein medizinischer Gutachter hochrechnen. Aber bis wir von der Kontrollstelle bis zur Dienststelle, bzw KKH gefahren sind und dann auch noch der Arzt kommt, ist ruck zuck ne halbe Stunde um. Frag mich nicht, wie lange die Anflutungsphase dauert.

@Stefan K: Ich glaub das geht zu Lasten des Steuerzahlers und nicht des Flüchtigen. Frag mich nicht wo es steht, aber der Mörder muss die Kosten die zu seiner Ermittlung geführt haben ja auch nicht bezahlen.

@Alberto:Die werden auch nicht gleich die Hunde anfordern, bloß, weil einer bei einer Verkehrskontrolle geflüchtet ist Verlass dich da nicht drauf. Erstens muss nicht jeder Verbrecher etwas Verdächtiges im Auto haben und zweitens hängt es maßgeblich von der Verfügbarkeit der Einsatzmittel ab. Bei uns in HN haben wir eine Hundestaffel, die recht häufig im Dienst ist, auch nachts. Und wenn sie da sind, werden sie auch angefordert. Für sowas sind sie schließlich da. Genauso mit dem Hubschrauber. Wenn er eh gerade in der Nähe ist (und das ist bei einem Hubschrauber anders zu definieren als bei einem Streifenwagen), dann wird der auch eingesetzt. Immer noch besser, als Politiker durch die Gegend zu fliegen...

Viele Grüße,

ein Polizist

By Alberto (62.224.96.17) on Montag, den 12. November, 2001 - 14:14:

Lieber Polizist, wenn ihr dann - eine halbe Stunde später - mit eueren Hunden einen "wahrscheinlichen Autoinsassen" gestellt habt, - und dieser jegliche Aussage verweigert, - na dann wirds auch schwierig, oder?

Wer war tatsächlich der Fahrer, hä?

By farendil (217.80.147.36) on Montag, den 12. November, 2001 - 14:19:

@polizist: im durchschnitt dauert die aufflutungsphase ca. 1 h.

angenommen, ihr nehmt einen alkoholsünder mit auf die wache. dann kommt der arzt, der das blut abnimmt.

seit dem anhalten (ende der fahrt) ist inzwischen rund diese eine stunde vergangen.
festgestellt wird zum zeitpunkt der blutentnahme! ein alkoholpegel von 0,53 promille.

jetzt mach der betroffene nach zugang des bluttestergebnisses geltend, einen BAK von unter 0,5 zum zeitpunkt der fashrt gehabt zu haben.

was passiert? wird zurückgerechnet?

By Alberto (62.224.96.17) on Montag, den 12. November, 2001 - 14:31:

@farendil
Es müssen immer 2 Proben gemacht werden (Abstand 5 - 10 min.) - um den genauen Pegel zum Tatzeitpunkt zu errechnen. Dann kann man - fast genau - zurückrechnen.

Steigt die 2. zur ersten Probe = Anflutung = Promillegehalt war zum Tatzeitpunkt geringer.

Sinkt sie aber, so war der Gehalt vorher höher.

Deshalb, wenn möglich, Nachtrinken würde noch etwas nützen, weil man dann immer im Ansteigen ist, was sich günstig auf die Berechnung auswirkt.

By farendil (217.80.147.36) on Montag, den 12. November, 2001 - 14:42:

@alberto: es werden aber nicht immer 2 proben genommen!

By Goose (62.180.187.6) on Montag, den 12. November, 2001 - 15:50:

@farendil: im OWi-Bereich wird nicht zurückgerechnet. Liegt der Betroffene im Ergebnis später unter 0,5 %o, hat er Glück gehabt.
Grundsätzlich wird im OWi-Bereich jedoch auch keine Probe mehr entnommen (unser Super-Dräger 7110 kommt hier zum Einsatz), es sei denn, eine Atemalkoholmessung ist nicht möglich / wird verweigert.

@alberto: I.d.R. wird bei den Standartsituationen (Kontrolle->Fahne->Probe) nur eine Probe entnommen. Der Beschuldigte wird nach Belehrung auch noch ausdrücklich auf Alkoholkonsum nach dem Vorfall befragt (wird im Protokoll vermerkt)
Auch bei einem VU wird i.d.R. nur eine Probe genommen, es sei denn, Aussagen oder Anhaltspunkte deuten auf einen Nachtrunk hin. (Normalerweise sind wir ja kurz nach dem Unfall zur Stelle. Wird dann Alkoholgeruch festgestellt, schaut man noch eben in den Wagen, ob sich dort noch leere Flaschen, Dosen etc. befinden)

PS:Bei zwei Proben muß ein Abstand von 30 Minuten eingehalten werden.

Ach ja, auch bei uns sind die Dackeltreiber meist schnell zur Stelle ;-)

Gruß
Goose

By Alberto (62.224.97.64) on Montag, den 12. November, 2001 - 16:37:

Ich glaube aber, daß man die 2. Probe verlangen kann, wenn sie günstiger für einen ausfiele, korrekt?

By farendil (217.80.147.36) on Montag, den 12. November, 2001 - 17:33:

@goose: daß die möglichkeit mit dem dräger besteht, weiß ich, jedoch ist dieses noch nicht auf jedem reveir vorhanden und 2. die messung (wie schon gesagt) mit jenem gerät freiwillig.

im OWi-Bereich wird nicht zurückgerechnet. Liegt der Betroffene im Ergebnis später unter 0,5 %o, hat er Glück gehabt.
wie soll ich das verstehen??
glück hat der betroffene nur, wenn die aufflutungsphase ageschlossen ist und er sich bereits zu 100% in der abbauphase befindet.

im gegenteiligen fall (aufflutungsphase) wird dem betroffenen ja ein höherer wert vorgeworfen, als der, mit dem er ja im straßenverkehr unterwegs war.

By Goose (62.180.185.230) on Montag, den 12. November, 2001 - 18:23:

@alberto: eine zweite Probe verlangen kannst du bei uns nicht.

@farendil: ja, das sagte ich doch. Nicht möglich oder verweigert. Wünscht der Betroffene eine Atemalkoholmessung, so muß ihm diese möglich gemacht werden. In meinem Präsidium (wobei ich nur in diesem arbeite und keine Besitzansprüche stelle ;-)) verfügt jede Inspektion über mind. 1-2 Gerät, ist dieses Defekt, so geht es zur Nachbar-PI.

Zur Auf-/Abbauphase bei OWi: Wird eine Probe entnommen, so liegt der Vortest (der, wie ich ja bereits in mehreren vorausgegangenen Beiträgen erwähnte, zwar nicht gerichtsverwertbar, jedoch sehr genau ist) ja bereits über 0,25 mg/l AAK (also 0,5 %o) Somit ist die OWi begangen. Ist man in der Aufbauphase und rutscht bei der Wartezeit über die 1,1 %o, würde eine Straftat vorliegen, es wird zurückgerechnet, somit gelangt man wieder in den OWi-Bereich. Ist man in der Abbauphase und gelangt im Verlauf der Wartezeit unter die 0,5 %o, hat man Glück.
Da es im OWi-Bereich Regelbußgeldsätze gibt, ist es hier unerheblich, ob man mit 0,5 %o oder 1,0%o (natürlich immer ohne Ausfallerscheinung) erwischt wird. Das Bußgeld ist in beiden Fällen das gleiche.

Gruß
Goose

By Polizist (217.3.255.55) on Montag, den 12. November, 2001 - 18:24:

@farendil: wird dem betroffenen ja ein höherer wert vorgeworfen, als der, mit dem er ja im straßenverkehr unterwegs war
Das ist das was ich meinte. Wenn er die Menge Alkohol im Blut hatte, die z.B. zu einer BAK von 1,2 Promille führt, die AAK vor Ort aber nur z.B. 0,7 anzeigt, wird er genauso bestraft, wie wenn er die 1,2 Promille schon im Blut hat.

Über die ganze Geschichte habe ich mir aber noch nie tiefere Gedanken gemacht, da wir Blut nehmen lassen, dieses wegschciekn zur Untersuchung und wenn das Ergebnis kommt, dieses entweder zur StA oder zur Bußgeldstelle schicken. Mit dem Rest haben wir dann nur selten zu tun.

@Alberto: Natürlich kannst du ne zweite Probe verlangen, das kostet aber. Die Kosten für die Blutprobe werden nämlich vom Delinquenten wieder eingefordert.

Viele Grüße,

ein Polizist

By officer (213.187.79.38) on Montag, den 12. November, 2001 - 19:12:

@Gosse
"Wünscht der Betroffene eine Atemalkoholmessung, so muß ihm diese möglich gemacht werden."

Also das entscheidet doch nicht der Betroffene. Die Athemalkoholmessung ist eine kann Sache, die die Polizei einsätzen kann. Keinesfalls kann der Betroffene darauf bestehen. Wenn die Polizei den Weg der Blutentnahme wählt, kann er auch nichts dagegen machen. Bei uns gab es schon die neuen Draeger aber da damals noch um Toleranzen gestritten wurde, haben wir generell die Blutentnahme angeordnet, das war uns sicherer. Gezeigt hat sich daß, als die Sache mit dem Rundungsfehler aufkam. Die Alkoholbußgeldakten mit den "falsch" gerundeten Draeger-Werten wurden eingestellt, unsere BAK-Wert-Bußgelder durchgezogen.

Nochmal zur Flucht.

Mir sind auch schon mal zwei Kradfahrer mit Cross-Motorrädern stiften gegangen(über Felder u.s.w.).Glücklicherweise war zufällig der Hubschrauber in der Luft und so konnten beide gestellt werden. Drr Hubschrauber lotste mich bis in einen Hinterhof wo ich einen stellen konnte, der andere wurde ebenfalls durch die Einweisung des Hubschraubers gestellt. Die Samthandschuhe hatte ich dann allerdings nicht an. Also Flucht ist schon erlaubt nur man sollte sich immer Fragen wofür man Flüchtet. Nur für ne LTI-Messung oder eil man 5 Mio geklaut hat.

By farendil (217.80.147.36) on Montag, den 12. November, 2001 - 19:25:

@goose: man kann auf dem athemalkoholtest bestehen? seit wann? gibt es dazu irgendwelche gesetzlichen grundlagen, arbeitsanweisungen, urteile etc.?

in dresden hat erst seit kurzem jedes revier einen dräger, viele andere reviere haben gar keinen.


Somit ist die OWi begangen.
nein! da diese ergebnis nicht gerichtsverwertbar ist (wie du selber zugibst), ist somit der hinreichende tatverdacht gegeben.
fällt das endgültige ergebnis (dräger oder blutprobe) dann aber geringer aus, so ist die owi nicht begangen!


Ist man in der Aufbauphase und rutscht bei der Wartezeit über die 1,1 %o, würde eine Straftat vorliegen, es wird zurückgerechnet, somit gelangt man wieder in den OWi-Bereich. Ist man in der Abbauphase und gelangt im Verlauf der Wartezeit unter die 0,5 %o, hat man Glück.
woher will man wissen, ob man in der aufbauphase war, also zurückgerechnet werden muß oder nicht???

beispiel: betroffene hat kurz (höchstens wenige minuten) vor dem athemalkoholtest auf der straße alkohol getrunken - somit zeigt dieses gerät viel zu viel an, da noch alkohl in den schleimhäuten.
oder aber er verweiert den test ganz.
nun wird er mit auf die wache genommen - der dräger oder die blutprobe ergibt 0,51 promille.

woher weiß man nun, ob man zurückrechen muß oder nicht????

@polizist: Das ist das was ich meinte. Wenn er die Menge Alkohol im Blut hatte, die z.B. zu einer BAK von 1,2 Promille führt, die AAK vor Ort aber nur z.B. 0,7 anzeigt, wird er genauso bestraft, wie wenn er die 1,2 Promille schon im Blut hat.
wieso daß???
ihr könnt doch nicht nachweisen, daß der betroffene zu diesem zeitpunkt,wo der den (strafentscheidend) höheren BAK hatte, noch gefahren wäre.


Die Kosten für die Blutprobe werden nämlich vom Delinquenten wieder eingefordert.
aber nur, wenn sie die schuld des beschuldigten beweisen.

By Polizist (217.4.1.200) on Montag, den 12. November, 2001 - 22:04:

Ich glaube goose meint hier den Test mit dem Drägerhandy, welches vor Ort quasi als Abklärung dient, ob überhaupt etwas vorliegt. Wenn er es anders meinen würde, wär mir das allerdings auch neu. Das blasen ins Handy kann ja auch zur Entlastung dienen.

@farendil: Folgenden Fall meine ich. Bei einer Kontrolle auf der Straße wird eine AAK von 0,9 Promille festgestellt. Der Delinquent muss mit zum Revier und eine Blutprobe abgeben. Das Ergebnis dieser lautet dann auf 1,2 Promille. Der Fahrer wird dann also nach § 316 StGB bestraft und nicht nach § 24a StVG, da er eine Menge Alkohol im Blut hatte, die zu einer BAK von über 1,1 führte.

Mit den Kosten ist natürlich klar, dass der Unschuldige nichts zahlt.

Viele Grüße,

ein Polizist

By farendil (217.80.147.36) on Montag, den 12. November, 2001 - 22:59:

@polizist: noch mal zum verständnis:
Bei einer Kontrolle auf der Straße wird eine AAK von 0,9 Promille festgestellt. Der Delinquent muss mit zum Revier und eine Blutprobe abgeben. Das Ergebnis dieser lautet dann auf 1,2 Promille. Der Fahrer wird dann also nach § 316 StGB bestraft und nicht nach § 24a StVG, da er eine Menge Alkohol im Blut hatte, die zu einer BAK von über 1,1 führte.

1: die 0,9 sind rechtlich irrelevant, da nicht gerichtsverwertbar.


2:die 1,2 ist das der wert des alkohols im blut oder der wert minus rückrechnung seit ende der fahrt?

3:wenn das ohne rückrechnung ist, so ist dieses meines erachtens nach nicht zulässig, da ja nur der bak bei der fahrt gewertet werden darf.
wie wird das gehandhabt???

By Polizist (217.4.1.14) on Dienstag, den 13. November, 2001 - 10:28:

@farendil: Zu 1. Richtig, dient für uns nur als Anhalt

Zu 2. Ja :-) Ernsthaft, es ist der Wert des Alkohols im Blut, ohne Rückrechnung. Das kann die Untersuchungsanstalt ja gar nicht zurückrechnen, da sie die Angaben von uns nicht hat.

Zu 3. Eben doch zulässig, weil, as mentioned, die Menge Alkohol die sich im Körper befand, zu einer Blutalkoholkonzentration von z.B. 1,2 führte.
Schau mal nach, steht im § 24a Abs. 1 StVG, "oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt."

Allerdings frage ich mich jetzt auch gerade, ob dies dann beim Sprung von der Owi zum 316 gilt. Im 316 ist es nämlich nicht so erwähnt. Muss ich mich mal kundig machen...

Viele Grüße,

ein Polizist

By Goose (62.180.185.151) on Dienstag, den 13. November, 2001 - 15:55:

Ich meinte den "großen" Dräger (7110)

Eine Blutprobe richtet sich als körperlicher Eingriff nach § 81a StPO. Im OWi-Verfahren kann die Blutprobe über den § 46(4) OWiG i.V.m. § 81a StPO genommen werden. Nun gibt es jedoch unser Grundgesetz. Nach Art. 2(2) GG hat jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Eine Blutprobe greift jedoch (wenn auch nur in relativ geringem Maß) in dieses Recht ein. Es stellt sich nun die Frage, ob man diesen Grundrechtseingriff im OWi-Verfahren rechtlich vertreten kann und darf, wenn es eine andere beweissichere Möglichkeit zur Feststellung der AAK gibt.

Zur zweiten Blutprobe: Eine erste Probe wird zur Beweissicherung genommen. Ist eine zweite Probe nicht erforderlich, so ist sie das reine Privatvergnügen des betroffenen / Beschuldigten.

Gruß
Goose

By farendil (217.0.227.56) on Dienstag, den 13. November, 2001 - 17:11:

@goose: wunderbare begründung für den dräger! so kommt der betroffene bei einem ergebnis nicht im grenzbereich (dort würde ich trotz des angeblich sicheren ergebnisses eine blutprobe verlangen bzw. den dräger verweigern) um erhebliche kosten für die blutprobe herum.

@polizist: hmmm, die formulierung des 24a war mir bekannt, verstößt diese handhabung aber nicht gegen den gleichbehandlungsgrundsatz? zumindest bei straftaten wird es laut goose (Ist man in der Aufbauphase und rutscht bei der Wartezeit über die 1,1 %o, würde eine Straftat vorliegen, es wird zurückgerechnet, somit gelangt man wieder in den OWi-Bereich. ) anders gehandhabt.

was passiert, wenn der betroffene mit dem berühmten nachtrunkeinwand kommt. schließlich durchsucht ihr ja nicht jedes mal das auto, wenn ihr einem mit zur wache nehmt...

By Polizist (193.196.186.253) on Mittwoch, den 14. November, 2001 - 18:14:

@farendil: verstößt diese handhabung aber nicht gegen den gleichbehandlungsgrundsatz? Kann sein, aber um dies zu beurteilen, bin ich zu gering bezahlt in A8. Dafür gibt es Leute beim BVerfG in KA, die können das besser beurteilen. Dafür dürfen sie in ihrem Gehaltsstreifen auch die Summe selbst eintragen :-))

Aber wir hatten es heute in einer Vorlesung über das Problem der Zurückrechnung.
Zurückgerechnet darf erst zwei Stunden nach Trinkende werden (BGH-Urteil). Weil die Resorptionsphase und die Diffusionsphase bis zu zwei Stunden dauern können. Erst danach baut der Alk ab.

Wird also einer nach einer Stunde erwischt, kann er Glück haben, weil er noch in der Aufbauphase ist.

Viele Grüße,

ein Polizist

By Smith (131.188.243.66) on Mittwoch, den 14. November, 2001 - 18:48:

@polizist
Volle Zustimmung, besonders hinsichtlich des Gehalts. Ich bin mir zwar nicht sicher, ob sich die BVerfG-Richter ihre Gehälter selber machen dürfen, aber bezüglich der Entlohnung hast Du meine volle Unterstützung. Wäre die Polizei bei ihrer Arbeit so "schnell" wie das BVerfG, dann "gute Nacht".

By Goose (62.180.185.225) on Mittwoch, den 14. November, 2001 - 18:54:

@polizist: nun, bei dem Gehalt kann auch ich dir nicht widersprechen ;-)

Gruß
Goose

By Kein Polizist (134.109.132.114) on Donnerstag, den 15. November, 2001 - 12:04:

Polizist hin oder her, wer behauptet, das eine Flucht zu Fuss nicht verboten ist, sollte mal
in den Tatbestandskatalog der Polizei sehen.
Weil da bestimmt beim Missachten eines Haltgebotes eines Polizeibeamten was von 100 DM und 3 Punkten steht.

By Polizist (193.196.186.253) on Donnerstag, den 15. November, 2001 - 13:38:

Und wer den Tatbestandskatalog nicht richtig lesen kann, der sollte dies nachholen oder Leute fragen, die sich damit auskennen.
Wir reden hier von der Flucht zu Fuß. Das Haltegebot eines Polizisten wie oben zitiert bezieht sich auf den Autofahrer und ist auch nur dann strafbar, wenn es sich um eine Kontrolle nach § 36(5) StVO handelt. Erfolgt die Halteanweisung wegen einer Owi oder Straftat, so ist das nichtbefolgen auch nicht unter obigem Tatbestand erfasst.

Viele Grüße,

ein Polizist

By HarryB (203.198.106.225) on Freitag, den 16. November, 2001 - 02:15:

Apropos Gehalt, meine Herren Polizisten. Sicher ist es nicht gerade das Gelbe vom Ei, was man Euch fuer den schweren Job zahlt - war es auch nicht waehrend meiner Zeit als Feuerwehrbeamter fuer mich. Aber ich habe mich immer mit dem Gedanken getroestet, dass ich in gesicherter Armut lebe, vielleicht hiflt's Euch auch ? ;-)

By Xare (213.6.195.48) on Freitag, den 16. November, 2001 - 17:59:

Da hat sich ja ne richtige Diskussion ergeben.
Vielen Dank für die ganzen Antworten.

Ich lauf dann mal ;-)

By Goose (62.180.187.18) on Freitag, den 16. November, 2001 - 23:55:

@xare: denk aber dran, den letzten beißen die Hunde ;-)

Gruß
Goose

By farendil (217.0.227.40) on Samstag, den 17. November, 2001 - 01:17:

@goose: :-)))

By Mr. Spock (134.109.132.116) on Montag, den 19. November, 2001 - 14:53:

an die Polizisten: Hundestaffeln und Hubschrauber wegen eines alkoholisierten Autofahrers? Nun laßt doch bitte die Kirche im Dorf. Wenn einer 0,9 Promille hat und Ihr findet ihn 10 Stunden später dann ist er nüchtern und Ihr habt zigtausende DM Steuergelder für nichts verschwendet! Es wäre etwas anderes wenn der Autofahrer noch was anderes auf dem Kerbholz hat.

By Goose (62.180.185.249) on Montag, den 19. November, 2001 - 15:30:

@Mr.Spock: Wenn der Mensch aus dem Auto springt und mir zuruft "ich bin nur besoffen, ich habe sonst nichts Verbotenes gemacht. Es sind auch nur 0,9 %o, also nur eine OWi"und mit diesen Worten im tiefen dunklen Wald verschwindet,dann werde ich natürlich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nur versuchen, selber hinter ihm herzulaufen. Sagt er diese magischen Worte jedoch nicht oder kommen sie nicht glaubwürdig genug rüber, so werde ich auch mit unseren vielen Sonderstellen gemeinsam arbeiten, ungeachtet der entstehenden Kosten (die Polizei ist kein Wirtschaftsunternehmen, wir können nicht kostenoptimiert arbeiten)

Gruß
Goose

By Mr. Spock (134.109.132.142) on Montag, den 19. November, 2001 - 16:52:

Goose: natürlich wird kaum einer sowas sagen. Doch die Polizei hat doch einen Grund, jemanden zu verfolgen. Und ich kann mir vorstellen, dass Polizisten ein zu verfolgendes Fahrzeug hinsichtlich Halter, Kennzeichen, Zulassung und Diebstahl überprüfen während der Verfolgung.
Wenn es auffällig fährt und so nur der Verdacht besteht dass der Fahrer unter Alkoholeinfluss steht, verdächtigt die Polizei dann den Fahrer gleich auch anderer Vergehen? Nur weil er in Panik gerät und flüchtet (was bei der Angst um den FS und vor hohen Geldstrafen erstens irgendwie verständlich und sicher nicht selten ist) Man geht doch bestimmt erst mal vom Fahren unter Alkoholeinfluss aus und wird doch wohl sicher Fahrzeug und Halter überprüfen, oder?
Wenn ein Fahrer dann in der Lage ist, noch davonzurennen, dann kann er nicht zu besoffen sein. Und schickt man dann gleich eine Hundestaffel und Hubschrauber hinterher, die ja wohl kaum an der nächsten Ecke in Bereitschaft stehen? Eh die da sind, ist der Fahrer verschwunden, zumindest in ländlichen Gegenden.
Man wird dann zwar sicher den Fahrer ermitteln aber bis dahin ist der nüchtern oder er kann inzwischen nach der Fahrt etwas getrunken haben.
Woher will man dann wissen, wann der Fahrer wieviel getrunken hat, wenn zwischen Verfolgung und Ergreifung mehrere Stunden vergangen sind?

By Goose (62.180.186.40) on Montag, den 19. November, 2001 - 17:07:

Wenn es die Zeit zuläßt, frage ich idR vor dem Anhalten das kennzeichen ab. Das bestätigt mir jedoch nicht, ob das Fahrzeug nicht evtl. doch entwendet wurde und dieser Diebstahl nur noch nicht bemerkt wurde. Alle weiteren Abfragen kann ich erst machen, wenn ich das Fahrzeug anhalte, woher soll ich davor die entsprechenden Daten nehmen?
Kann es nicht trotzdem sein, daß der Fahrer soeben von einem Einbruch o.ä. kommt und dann die Flucht zufuß antritt?
Das kann man vorher nicht wissen.
Der Hubschrauber ist normalerweise in 30 Minuten bei uns, wenn ich dringend Hunde brauche, habe ich die idR in 15-20 Minuten.

Gruß
Goose

By Mr. Spock (134.109.132.116) on Montag, den 19. November, 2001 - 17:27:

goose - das mag sein, doch man kann nicht einfach
davon ausgehen, dass der Flüchtende ausser dem Alk noch etwas anderes auf dem Kerbholz hat, oder?

Nun ich denke man kann über das Kennzeichen den Halter herausbekommen und so diesen überprüfen (ob was gegen ihn vorliegt, ob er gesucht wird) und ob das Kennzeichen zu dem Auto gehört.

Ich weiß nicht, wo Du wohnst und arbeitest.
Doch in der Stadt kann man sich schnell verstecken, da haben Hubschrauber wenig Chancen.
Auch kann inzwischen ein anderes Fahrzeug nutzen (ÖPNV, Taxi, angerufene Freunde/Angehörige), Da sind auch Hunde oft chancenlos
In ländlichen Gegenden sind die Hunde wohl kaum in 15 Min da und wenn derjenige schnell ist, dann muß ein großes Gebiet abgesucht werden, da hat der Flüchtende mehr Zeit, kann sich schnell ein Gewässer zur Flucht nutzen oder ein anderes Fahrzeug nutzen
(Anhalter, angerufene Freunde/Angehörige) und ist auch für die Hunde weg.
Selbst wenn der Flüchtige nach einer gewissen Zeit erwischt wird, kann er ja inzwischen etwas getrunken haben. Das Gegenteil kann man kaum beweisen.

Ich persönlich habe noch nie davon gehört, dass die Polizei einen flüchtenden Menschen mit Hundestaffeln und Hubschraubern gesucht hat, nur weil der Verdacht des Fahrens unter Alkoholeinfluss bestand. Das hieße ja mit Kanonen auf Spatzen schießen. Da gibt es wirklich wichtigeres!
Muß man sich mal vorstellen: die Polizei jagt einen betrunkenen Autofahrer mit Hubschraubern
und Hundestaffeln und zahlreichen Einsatzkräften, ist so abgelenkt (kann man ja organisieren)
und woanders drehen welche ein richtiges Ding
wo man wirklich Hunde, Personal und Hubschrauber brauchen könnte um die richtigen Ganoven zu erwischen.

By Goose (62.180.187.98) on Montag, den 19. November, 2001 - 17:34:

@Mr Spock: Du verstehst mich nicht. Wenn jemand flüchtet, weiß ich nicht, ob er tatsächlich nur abhaut, weil er was getrunken hat.

Gruß
Goose

By Mr. Spock (134.109.132.116) on Montag, den 19. November, 2001 - 17:37:

Goose - das ist mir klar, aber forderst Du da wirklich gleich Hundestaffeln und Hubschrauber an, wenn überhaupt nicht klar oder bekannt ist, ob was vorliegt? Wenn derjenige gesucht wird, ist das was anderes.

By Polizist (217.3.254.17) on Montag, den 19. November, 2001 - 17:51:

@Mr.Spock: dass Polizisten ein zu verfolgendes Fahrzeug hinsichtlich Halter, Kennzeichen, Zulassung und Diebstahl überprüfen während der Verfolgung
Natürlich machen wir das. Aber wenn das Fahrzeug noch nicht gestohlen gemeldet ist, bekommen wir auch nichts heraus.
Mann kann eigentlich nicht sagen, der flüchtet jetzt, weil er besoffen ist. Was, wenn er gerade von einem Einbruch kommt, oder irgendwo ein schwerwiegendere Straftat begangen hat. Kommt immer mal wieder vor. Der Geiselnahme in Gundelsheim Anfang des Jahres ging auch eine verlorene Verfolgungsfahrt voraus.

Wenn ein Fahrer dann in der Lage ist, noch davonzurennen, dann kann er nicht zu besoffen sein. Damit lieferst du ja das beste Argument für den Einsatz von Hunden oder mehr. Wenn er nicht so besoffen ist, was dann?

Wenn er wirklich "nur" besoffen ist und hat das Glück das er uns entkommen kann, dann bringt es uns natürlich auch nichts mehr, wenn wir ihn morgends nüchtern ermitteln.
So eine Großfahndung mit Hubschrauber und Hunden wird ja auch nicht bis zum Exzess durchgezogen. Irgendwann wird abgebrochen und im Rahmen der Streife weitergefahndet.

Viele Grüße,

ein Polizist

By Mr. Spock (134.109.132.115) on Montag, den 19. November, 2001 - 18:06:

Polizist - Euch fällt das Auto auf, weil es Schlangenlinien fährt und Ihr verfolgt es, weil Ihr den Verdacht habt dass der Fahrer unter Alkoholeinfluss steht. Ist dass dann auch gleich ein Dieb?
Wie wahrscheinlich ist es, dass einer etwas klaut
und dann noch so besoffen Auto fährt, dass es der Polizei auffällt (denn wenn er anständig fahren würde, dann würdet Ihr ihn doch nur anhalten wenn etwas gegen ihn vorliegt oder im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle). Das wollte ich eigentlich wissen.

Hat ein Autodieb einen Autoschlüssel? Wohl selten.
Und man dürfte im Auto schnell sehen, wie es gestartet wurde.

Kann man ohne konkreten Verdacht ein Auto durchsuchen???

Natürlich ist es klar, dass jemand auch mit Hunden und Hubschraubern verfolgt wird, wenn er eines Vergehens verdächtigt wird. Doch da muß schon was Schwereres vorliegen, man wird ja kaum einen kleinen Dieb mit Hunden und Hubschraubern jagen, erwischen und dann wieder heimschicken, oder?

By farendil (217.0.226.224) on Montag, den 19. November, 2001 - 18:11:

@mrspock: langsam weiß ich nicht, was du willst - mir passen zwar die kontrollen auch nicht, aber es ist nun mal so!
und wissen, wen man da "rauszieht" können die grünen es so gut wie nie vorher...

denn wenn er anständig fahren würde, dann würdet Ihr ihn doch nur anhalten wenn etwas gegen ihn vorliegt oder im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle
vergiß es!
autos werden auch einfach so angehalten.
wenn man fragt, bekommt man oft die dämlichsten begründungen...


Kann man ohne konkreten Verdacht ein Auto durchsuchen???
naja, das was gesetzlich ausreicht, würde ich nicht gerade als konkret bezeichnen :-(((
in der parxis hast du keine chance, etwas dagegen zu tun, du kannst nur im nachhinein die rechtmäßigkeit prüfen lassen...

By N.N. (195.37.128.1) on Montag, den 19. November, 2001 - 19:07:

@farendil

In einem anderen Forum zum Thema Verkehr und Polizei wurde von einem Polizeibeamten als ein Grund für die Auswahl eines Fahrzeugs für eine Kontrolle genannt, daß dessen Fahrer sich auffällig genau an die Verkehrsvorschriften halte, also beispielsweise nachts innerorts auf leerer Straße nur 50 fahre und nicht schneller.


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