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Erster Strafzettel - fragen dazu

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Erster Strafzettel - fragen dazu
By Adam (62.226.136.1) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 19:33:

Hi Zusammen,
heute habe ich meinen ersten Strafzettel wegen Falschparkens erhalten (75.- DM da vor einer Feuerwehreinfahrt).
Ein Kollege meinte ich solle unter Angabe des Aktenzeichens das Geld überweise. Er meinte zudem er würde seit Jahren immer nur die Hälfte überweisen bei Verwarnungsgeldern und hat nie damit Probleme gekriegt.
Kann mir das jemand bestätigen?
Was kann mir im schlimmsten Fall passieren?
Danke und Gruß aus Berlin,
Adam

By traffic (212.224.53.177) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 19:55:

Etwas anders ist es schon: Man bezahlt immer 36 DM, und das geht so: du bekommst den AB, kreuzt darauf an, daß du den Verstoß nicht zugibst. Danach wird das Verfahren eingestellt, und du als Halter erhälst den Kostenbescheid über 36 DM.
Aber vor einer Feuerwehreinfahrt sollte man trotzdem nicht parken. Schließlich könnte man selber mal auf die Helfer angewiesen sein.

By Goose (62.180.186.97) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 19:59:

Die Hälfte überweisen ist eine schlechte Idee, dann wird die OWi folgen. (nicht immer alles glauben, was Freunde sagen)
Es gibt Möglichkeiten, die Kosten von 75.-- DM zu drücken, die werden dir aber andere nennen ;-)
Du hast noch Glück gehabt, vor einer FW-Einfahrt hätte ich zu 99% den Wagen geschleppt (und die FW in meiner Stadt hätte bei einem dringenden Einsatz zu 100 % deinen Wagen "mit eigenen Mitteln versetzt")

Gruß
Goose

By Adam (62.226.136.1) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 20:16:

Danke für eure Tipps.
Ich hab nicht wirklich die einfahrt blockiert. Vielmehr stand ich auf dem Gehweg und da ich selber früher bei der freiwilligen Feuerwehr war weiss ich das Löschzug und alles durch gepasst hätte, daß wäre nicht ds Problem gewesen.
Halter bin ich nicht vom Wagen. Ist ein Dienstwagen, der zu den Zeitpunkt noch bei einer Tochterfirma angemeldet war und jetzt bei der Mutterfirma.
Würde der Tochterfirma, dann nicht auferlegt werden ein Fahrtenbuch führen zu müssen und das dann ungültig werden, da das Auto nun bei der Mutterfirma angemeldet ist?

Gruß,
Adam

By Adam (62.226.136.1) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 20:32:

Nachtrag:
Wenn ich mich entscheide zu bezahlen (die volle Summe). Muss ich dann trotzdem den Bogen hinten ausfüllen und die Tat zugeben? Das wirkt nämlich so, wenn man den Müll durchliest.
Danke,
Adam

By Greatblackbird (213.6.70.115) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 21:16:

Den A-Bogen brauchst Du nicht zurücksenden. Dann hast Du ihn eben nicht erhalten.

Fahrtenbuchauflage gibt es nur, wenn der Halter aussagt, daß er nicht weiß, wer gefahren ist. Wenn komplett die Aussage verweigert wird, gibt`s auch kein Fahrtenbuch.

By Adam (62.226.133.203) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 21:19:

danke für die infos!
Adam

By Alberto (62.224.97.161) on Freitag, den 26. Oktober, 2001 - 12:47:

@traffic
Falsch!!!!
Lieber Adam, dum m u s s t den Anhörungsbogen ignorieren!

Dann erst kommt die sog. "Halterhaftung" zum Tragen.

Wenn du aber ankreuzt, du gibst diesen verstoß nicht zu, dann hast du zumindest mal eine Art "Fahrereigenschaft" erkennen lassen.


Die halterhaftung (immer 25 DM + 11 DM Gebühr) tritt nur bei Parkverstößen in Kraft, wenn der Täter nicht, was ja eigentlich meistens der Fall ist - es sei denn die Politesse erwischt dich beim Hinfahren - ermittelt werden kann.

Dann macht man sich nicht die Mühe (wäre auch sinnlos) diesen zu suchen und brummt eben dem halter des Fahrzeuges eine Pauschalgebühr auf.

Diese ist aber immer 36 DM - also es lohnt sich nur, wie bei Dir mit Strafzetteln von 75 DM oder aber auch mit 50 DM (z.B. Parken auf Sperrfläche)

Alles klar?

By farendil (217.80.147.64) on Freitag, den 26. Oktober, 2001 - 19:09:

@alberto: den verstoß nicht zugeben ist keine einlassung in iregndeiner art. das kann sowohl heißen, daß man die fahrereigensacht bestreitet, als auch daß man nur gewisse umstände des verstoßes bestreitet.

By Alberto (62.224.100.102) on Sonntag, den 28. Oktober, 2001 - 11:46:

Trotzdem - es gilt die Halterhaftung immer dann, wenn als Begründung anzunehmen ist, daß der Fahrer nicht zu ermitteln ist.

Gibt jemand den verstoß nicht zu, so kann die Fahrereigenschaft jedoch zunächst angenommen werden.

Es könnte zu einem Verfahren kommen, wo man hingehen und schweigen muß, um dann nicht verurteilt zu werden.
Das bringt zwar: gebühren:0, aber es kostet Zeit.

By Greatblackbird (213.6.147.64) on Sonntag, den 28. Oktober, 2001 - 13:21:

@Alberto
lies mal das hier, wenn der Zeuge hier aussagt, würde der Betroffene höchstwahrscheinlich als Fahrer verurteilt werden, obwohl es keine definitiven Beweise gäbe. Eine Anfechtung des Urteils wäre nicht möglich, also unschuldig verurteilt sowie Bußgeld und Gerichtskosten aufgebrummt.

By Alberto (62.224.97.223) on Sonntag, den 28. Oktober, 2001 - 13:35:

Nein, wird er wohl nicht!
Denn es fehlen trotz der Angabe des Fahrzeughalters, wer das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum in vorübergehendem Besitz hatte, die Beweise, daß er tatsächlich auch dort gefahren ist.

Es sei den, die Politesse erkennt ihn wieder....

Die Einstellung des verfahrens geht zu lasten der Staatskasse.

Lediglich eigene Anreiskosten würden auch nicht erstattet.

By Greatblackbird (213.6.153.163) on Sonntag, den 28. Oktober, 2001 - 14:41:

@Alberto
Du schreibst "wird er wohl nicht". Letztendlich geht es gerade um dieses "wohl". Nach indirekten Angaben des Gerichts würde er verurteilt werden und hätte somit zum Bußgeld sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, auch die Reisekosten des Zeugen! Das sind wesentlich mehr als 36 DM. Wenn andere Behörden sich davon was abgucken, bräuchten sie lediglich immer nur den Fahrzeughalter als Zeugen laden. Der kennt sich mit sowas nicht aus und belastet den Fahrer bzw., wenn es ein Vorgesetzter ist, hat der Fahrer danach vielleicht berufliche Nachteile. Ich habe schon viele Schikanen bei einem Parkverstoß erlebt, aber dieses Verfahren sprengt alle Rekorde.

By Alberto (62.224.96.129) on Sonntag, den 28. Oktober, 2001 - 14:57:

Moment mal.... welcher Zeuge?
der Halter?

Wird dieser nun angeben, daß der Betroffene tatsächlich gefahren ist?

Das kann es ja nicht sein, denn er war ja nicht dabei!
Der Halter kann doch nur richtigerweise aussagen, daß er dem Fahrer das Auto überlassen hat - das ist doch aber nicht ausreichend für die Tat.
Ein Tatzeuge ist dieser dann keineswegs!

Und was die Kosten angeht....
Das wird ja dann wohl ein Freispruch, denn der Täter streitet alles ab und verweigert ansonsten die Aussage.

Freispruch heißt aber: keine Kosten.

Selbst bei Einstellung des verfahrens muß er keine Kosten für Zeugen der gegenseite tragen!

Also, wo ist das Problem?

By Greatblackbird (213.6.153.163) on Sonntag, den 28. Oktober, 2001 - 15:22:

@Alberto
Der Halter war nicht dabei. Das ist es ja! Er würde aussagen, daß er dem Betroffenen das Fahrzeug überlassen hat und daß er anhand von Tagesberichten bzw. des Computers nachvollziehen kann, daß er sich mit dem Fahrzeug an diesem Ort aufgehalten hat. Damit würde er viel zuviel aussagen, für mich ist dieses Handeln gegen die eigenen Mitarbeiter auch völlig unverständlich. Laut Aussage des Gerichts könnte das für eine Verurteilung ausreichen. Das kommt auf den Richter an. Ob das nun stimmt oder nicht, ein Rechtsmittel hat man auch bei einem falsch ausgesprochenen Urteil nicht mehr. Letztendlich werden wir es nie erfahren, da es das Gericht nun geschafft hat, den Betroffenen so einzuschüchtern, daß er nächste Woche den Einspruch zurücknimmt, um nicht auch noch berufliche Nachteile zu haben.

By farendil (217.0.227.5) on Sonntag, den 28. Oktober, 2001 - 16:28:

@gb: nana! ein Rechtsmittel hat man auch bei einem falsch ausgesprochenen Urteil nicht mehr.
ist das urteil rechtsfehlerhaft, so kannst du freilich dagegen angehen.

es ist ein unterschied, ob du in die nächste instanz gehen willst, oder ob rechtsvorschriften (hier: im zweifel für den angeklagten) nicht oder falsch angewendet wurden.

By Greatblackbird (213.6.145.28) on Sonntag, den 28. Oktober, 2001 - 16:34:

Hmmm...
Eigentlich stand bei den Urteilen, die ich zu Parkverstößen bekommen habe, daß diese Entscheidung nicht anfechtbar ist.

By farendil (217.0.227.5) on Sonntag, den 28. Oktober, 2001 - 23:55:

@gb: ja, anfechtbar im sinne von: "du kannst in die nächste insatnz gehen, wenn dir dieses urteil nicht passt" ist es nicht.


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