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Wer trägt die Gerichtskosten?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Wer trägt die Gerichtskosten?
By Greatblackbird (213.7.144.187) on Samstag, den 13. Oktober, 2001 - 15:50:

Ein Kumpel von mir hat mit einem Firmenwagen sperrige Ware ausgeliefert. Es ließ sich nicht vermeiden, dafür kurz im absoluten Halteverbot zu parken. Die Folge: Ticket über 60 DM. Nun bat er mich um Rat. Das Vorgehen sollte eigentlich klar sein: Spekulation auf Verjährung und nur die Verfahrenskosten zahlen.
Der Fahrzeughalter gibt ihn als Fahrer an (ging leider nicht anders, ist einer von den unwissenden Arbeitgebern in Bezug auf die Firmenfahrzeuge :(). Mein Kumpel bekommt ebenfalls einen A-Bogen, reagiert darauf natürlich nicht. Nun bekommt er doch tatsächlich einen Bußgeldbescheid (+36 DM Verfahrenskosten). Gegen diesen BG hat er Einspruch (ohne Begründung) eingelegt. Es kam dann noch ein Schreiben, daß ihm noch einmal Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern. Er hat aber nicht weiter reagiert. Soweit alles nach Plan.
Jetzt hat er eine Ladung als Betroffener zur Hauptverhandlung bekommen. Das ist zwar üblich, aber aus meinen Erfahrungen eher selten. Wir haben dann beim Gericht um Entbindung von dem persönlichen Erscheinen gebeten, da keine weiteren Abgaben zur Sache gemacht werden und die Verhandlung in einem schriftlichen Verfahren beantragt (§73 Abs 2 OWiG). Allerdings liegt noch keine Entscheidung über diesen Antrag vor. Es ist eigentlich klar, daß das Gericht das Verfahren einstellen wird, doch

1. fallen bei einer Verfahrenseinstellung Gerichtskosten an?

2. müßten diese zusätzlich zu den 36 DM Verfahrenskosten vom Fahrzeughalter getragen werden oder werden die dann von der Landeskasse übernommen?

3. wie geht man vor, wenn bis zum Gerichtstermin in ca. 3 Wochen keine Abladung vorliegt?

4. ist es sehr wahrscheinlich, daß, wenn man ohne schriftliche Abladung den Termin nicht wahrnimmt, der Einspruch verworfen wird?

By farendil (217.0.226.238) on Samstag, den 13. Oktober, 2001 - 19:30:

freut euch! ihr habt den hauptgewinn!

das zahlt die staatskasse.

es reicht, einfach hinzugehen und gar nichts zu sagen.

By Greatblackbird (145.254.149.189) on Samstag, den 13. Oktober, 2001 - 19:43:

@farendil
Bist Du Dir da ganz sicher? Das sind doch immerhin Verfahrenskosten.

Das andere Problem ist das hingehen. Wohnsitz und Gerichtsort sind sehr weit entfernt. Wenn er nicht abgeladen wird, wird er trotzdem nicht hingehen. Wie sieht es dann aus? Welche Rechtsmittel gibt es gegen die Ladung? Da es nicht um eine Fahreridentifizierung geht, ist die Anordnung zum persönlichen Erscheinen gar nicht zulässig. Wie geht man da vor?

Und wie sieht es aus, wenn er hingeht? Bekommt er die Kosten erstattet? Entfallen die 36 DM dann auch?

By dagegen (213.6.165.30) on Samstag, den 13. Oktober, 2001 - 22:07:

Wenn er trotzdem nicht hingeht, wird's teuer. Außerdem wird er im Wiederholungsfalle mit dem Polizeiauto abgeholt und hingebracht (zwangsweise vorgeführt). Bußgelder von 1000 DM können auch verhängt werden. Da kann er auch lieber gleich die 60 DM bezahlen!

By Greatblackbird (145.254.144.144) on Sonntag, den 14. Oktober, 2001 - 02:45:

@dagegen
Da verwechselst Du etwas. Es geht hier um eine Ladung zum persönlichen Erscheinen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Lediglich der Einspruch kann (muß aber nicht) bei Fernbleiben ohne eine Verhandlung verworfen werden (§73 Abs 1 OWiG). Eine Zwangsvorführung ist hier nicht zulässig! Und schon gar nicht das verhängen von Bußgeldern von 1000 DM.

By farendil (217.0.226.238) on Sonntag, den 14. Oktober, 2001 - 03:13:

@gb: richtig!

nein, es geht hier um den tatvorwurf - deshalb muß er freigesprochen werden.
daß mit der halterhaftung ist ein anderer schuh!

somit müssen seine fahrtkosten auch von der staatskasse getragen werden.

By Greatblackbird (145.254.147.11) on Sonntag, den 14. Oktober, 2001 - 12:51:

@farendil
Danke! Das bringt mich jetzt alles etwas durcheinander. Sorry.

Wie wahrscheinlich ist es denn nun, daß der Einspruch bei Nichterscheinen verworfen wird?

Wenn er hingeht, die Gerichtskosten entstehen und auch noch seine eigenen Kosten erstattet werden, trägt das alles die Staatskasse, incl. der 36 DM Verfahrensgebühren? Oder erhält der Halter, also sein Arbeitgeber, eine fette Rechnung? Das wäre nämlich genauso ungünstig.

Oder bleiben die 36 DM Verfahrensgebühren für den Halter bestehen und die Gerichtskosten incl. der eigenen Auslagen werden von der Staatskasse übernommen?

Ich brauche dringend eine präzise Info.

By dagegen (134.147.5.244) on Sonntag, den 14. Oktober, 2001 - 16:25:

Zu meinem ersten Beitrag: Sorry für die Fehlinformation. Habe aus Versehen die Rückseite einer anderen Ladung gelesen.
Bei Owi steht tatsächlich nur drauf, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen der Einspruch durch Urteil verworfen wird.

By Greatblackbird (145.254.147.67) on Donnerstag, den 18. Oktober, 2001 - 21:16:

Es geht weiter: Mein Kumpel ist abgeladen worden.

Jetzt hat aber der vermeintliche Fahrzeughalter eine Ladung zum Gerichtstermin für eine Zeugenaussage bekommen. Das kuriose daran ist, das die Halterin eine Firma ist. Geladen wurde der ursprüngliche Gründer der Firma, der das Unternehmen aber aus Altersgründen längst abgegeben hat. Ein Anruf des jetzigen Geschäftsführers beim Gericht sollte die Sache aufklären. Der Sachbearbeiter wollte noch einmal mit dem Richter sprechen, ob es überhaupt sinnvoll ist, eine Hauptverhandlung zu führen.
Ist das alles noch normal? Wie verhält man sich denn jetzt, wenn es bei dem Termin bleibt?

By Greatblackbirrt (145.254.143.190) on Freitag, den 19. Oktober, 2001 - 21:52:

Habe ich mich irgendwie falsch ausgedrückt oder kann mir niemand weiterhelfen?

By farendil (217.0.227.71) on Samstag, den 20. Oktober, 2001 - 11:36:

mmhhhhh, grübel... ich war der festen meinung, auf diese frage geantwortet zu haben

also entweder hab ich alzheimer oder me´s forum spinnt...
naja, im zweifelsfall letzteres
:-)

egal, also: der firmengründer ist ja nur als zeuge geladen. der zeuge darf dem termin entschuldigt fernbleiben (z.b. krankenschein).
das sollt er auch tun.

dann muß das verfahren eingestellt werden.

By Greatblackbird (145.254.151.7) on Samstag, den 20. Oktober, 2001 - 14:23:

Aha!!! Wird der Termin dann nicht vertagt? Oder kann beantragt werden, die Zeugenaussage schriftlich zu machen? Letztendlich kann man doch sagen, daß man zu der Sache nicht aussagen kann, da man nicht weiß, wie die firmeninternen Abläufe in Bezug auf den Fuhrpark gehandhabt werden, da man damit ja nichts mehr zu tun hat.
Und wenn ausgesagt wird, daß mein Kumpel gewöhnlicherweise mit dem Wagen fährt, so kann

1. doch nicht bewiesen werden, daß er den Wagen an diesem Tag gefahren hat.

2. Wenn er den Wagen an diesem Tag geführt und auch noch in der besagten Stadt unterwegs war, beweist das doch nicht, daß er den Wagen auch tatsächlich dort abgestellt hat. Schließlich könnte er doch z.B. einen Mitfahrer gehabt haben, der u.U. den Wagen gefahren hat. Dies könnte er ja nur selbst aussagen und schon würde aus dem Betroffenen ein Zeuge werden.

Könnte man so verfahren oder wie würdet ihr das sehen?

By farendil (217.0.227.71) on Samstag, den 20. Oktober, 2001 - 15:00:

@gb: ja, man könnte. aber das gericht wird einsehen, daß die vernehmung des zeugen sowieso nichts ringt.

zu 1+2: das wissen die auch! nur darf man das nicht sagen, sonst können die beim nächsten verstoß mit dem fahrtenbuch anrücken.

By Greatblackbird (145.254.144.155) on Samstag, den 20. Oktober, 2001 - 18:23:

Fahrtenbuch?? Bei einem Parkverstoß?

By farendil (217.0.227.71) on Samstag, den 20. Oktober, 2001 - 19:07:

@gb: nicht beim ersten, aber irgendwann wäre es sicherlich denkbar.

auf jeden fall istes immer so günstiger.
schon allein weil man sich nicht verplappern kann.

UND: der beschuldigte kann bei dieser aussage zum zeugen erklärt werden - dann MUSS er aussagen

By Greatblackbird (145.254.143.160) on Samstag, den 20. Oktober, 2001 - 20:12:

@farendil
Grundsätzliche Frage: Mehrfach wurde hier darüber diskutiert, daß es bei Parkverstößen keine Fahrtenbuchauflage geben kann. Warum meinst Du, daß das doch möglich ist?

Nach der Formulierung des §31a StVZO kann ein Fahrtenbuch auferlegt werden, wenn der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann. Wer führt denn ein geparktes Fahrzeug? ;-)

By N.N. (195.37.128.1) on Samstag, den 20. Oktober, 2001 - 22:57:

Zum Thema Fahrtenbuch am besten bei RA Kaßing nachlesen. Es geht allgemein um "Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften". Bei Verstößen im Verwarnungsgeldbereich und vor allem bei Parkverstößen muß hier allerdings zahlenmäßig schon einiges zusammenkommen.

By Greatblackbird (145.254.145.140) on Sonntag, den 21. Oktober, 2001 - 11:19:

@N.N.
Danke für die Info. In diesem Verfahren hat sich die Auflage dann erübrigt.

By farendil (217.80.147.4) on Sonntag, den 21. Oktober, 2001 - 11:33:

@gb: Wer führt denn ein geparktes Fahrzeug? ;-)
darum geht es nicht.
es geht um die person, die es an den verbotenen platz geführt hat.
hingeflogen wird es nicht sein :-)

By Greatblackbird (145.254.145.140) on Sonntag, den 21. Oktober, 2001 - 12:16:

@farendil
Wenn die Politesse an dem Fahrzeug ankommt und festestellt, daß es falsch geparkt ist, dann ist in den meisten Fällen kein Fahrer am/im Fahrzeug.
Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ist der Zeitpunkt, an dem festgestellt wird, daß das Fahrzeug falsch geparkt ist und nicht der Zeitpunkt, wann es abgestellt wurde.
Außerdem wird im §31a nicht erwähnt, daß der Fahrzeugführer innerhalb der Verfolgungsverjährung ermittelt werden muß. Man könnte den Fahrer also auch immer noch nach der Verjährung benennen.

By Greatblackbird (213.7.145.136) on Mittwoch, den 24. Oktober, 2001 - 19:20:

@alle
Der ursprüngliche Firmengründer ist jetzt abgeladen worden. Jedoch hat nun der "amtierende" Geschäftsführer eine Ladung erhalten. Die Rücksprache mit dem Sachbearbeiter hat ergeben, daß das Verfahren keinesfalls eingestellt werden wird, auch nicht bei Fernbleiben des Zeugen. Ganz im Gegenteil: Es würde eine weitere Verhandlung anberaumt werden. Der Zeuge würde auch zur Verhandlung gehen, jedoch würde er aussagen, daß es durchaus sein kann, daß mein Kumpel bei diesem Kunden war, da er Zeuge ist und nichts unwahres sagen würde. Das Gericht würde meinen Kumpel nach Aussage des Firmenanwaltes dann verurteilen, obwohl es keinen eindeutigen Beweis gäbe, daß er tatsächlich das Fahrzeug dort abgestellt hat.
Wie kann es denn sein, daß der Halter einfach zum Zeugen gemacht wird? Das wäre doch ein Freibrief für alle Behörden! Der Trick mit den 36 DM ist doch dann absolut hinfällig.

Um nochmal auf die ursprüngliche Frage zurückzukommen: Was kostet das alles?

By farendil (217.0.227.16) on Mittwoch, den 24. Oktober, 2001 - 20:37:

@gb: was es kostet, kann euch egal sein, da niemand außer der staatskasse etwas bezahlt.

jede wietere konversation mit den beteiligten possenspielern erscheint nutzlos.

ich würde schon erst mal aus prinzip als geschäftsführer den termin absagen (andere wichtige, nicht verschiebbare termine;krankheit)


wenn die dann immer noch nicht nachgeben, kann er ja hingehen und aussagen, das er mit den firmenwagen nichts zu tun hat, sondern daß diesen ein anderer mitarbeiter regelt.


wird nun ein 3. verhandlungstag angesetzt, so geht der dann geladene kollege für die firmenwagen hin und verweigert die aussage (begründung, die er aber so nicht aussagen sollte: da er auch ab und an mit verschienden firmenwagen fährt, könnte es sein, daß er selber an dem fraglichen tag gefahren ist)


egal was kommt - solange dein kumpel die aussage verweigert und die tat bestreitet UND die keinen belastungszeugen finden, ist eine verurteilung nicht möglich!!

ach so: jedem zeugen steht eine entschädigung für fahrtkosten, verdienstausfall etc. zu!

By Greatblackbird (145.254.147.166) on Mittwoch, den 24. Oktober, 2001 - 20:52:

@farendil
Also nach Aussage des Schabearbeiters ist es so, daß die Kosten auch bei einer Einstellung des Verfahrens dem Halter auferlegt werden. Das sind z.B. die Portokosten für die Zustellungsurkunden an die Zeugen sowie die anfallenden Reisekosten des Zeugen, sofern er diese geltend macht.

Verstehe mich bitte nicht falsch, aber warum sollte denn der Sachbearbeiter was falsches sagen?
Wo kann man denn sowas nachlesen?

Wieso darf eigentlich das Gericht vorladen? Darf das nicht nur die Staatsanwaltschaft?

Kann die Zeugenaussage nicht auch schriftlich gemacht werden?

By Greatblackbird (145.254.144.118) on Mittwoch, den 24. Oktober, 2001 - 22:41:

Achja, nochwas: Es ist unmöglich, den Geschäftsführer von dieser Vorgehensweise zu überzeugen, wie in fast jeder Firma. Auch wird sich ein entsprechender Kollege nicht finden. Der Geschäftsführer würde aussagen, daß mein Kumpel an diesem Tag bei dem Kunden in der Straße war und er es gewesen sein könnte. Damit würde er nichts falsches sagen. Würde das für eine Verurteilung ausreichen?

By farendil (217.0.227.16) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 00:15:

@gb: wenn es rechtlich so wäre, daß die kostentragungspflicht des halters auch beim verfahren gegen einen nachweislich unschuldigen besteht, so würden natürlichdiese kosten dem halter auch auferlegt werden.

abgesehen davon, daß ich dieses für rechtlich bedenklich halten würde (die behörde bestraft dann den halter, der nicht sagt wer gefahren ist, in dem sie wissentlich ein sinnloses verfahren anzettelt, um die kosten in die höhe zu treiben) hat alberto anfang dieses jahres mal genau hierzu aus eigener erfahrung gepostet, dass im falle einer verhandlung (und einstellung) 0,- kosten auf den halter zukommen.

ich wollte es selber mal probieren, aber "die" haben mich nicht gelassen (im letzten moment gemerk und doch noch das verfahren eingestellt
:-((( )

Würde das für eine Verurteilung ausreichen?
naja, mein rechtsempfinden sagt zwar nein, da der beweis damit nicht geführt ist.
allerdings ist zu beachten, daß in einem solchen fall keine so hohe sicherheit gefragt ist, wie bei einer verurteilung wegen mordes.

also ich will mich nicht festlegen, denke aber, daß es vom richter abhängt.

warum weiß denn der geschäftsführer, bei welchem kunden dein freund an dem tag war???
er ist doch gar nicht verpflichtet, solche lappalien zu wissen, oder die unterlagen dazu so lange aufzubewahren....
*mitdemzaunspfahlaufgreatblackbirdeinschlag*

By Greatblackbird (213.7.144.2) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 00:44:

Das erkläre mal so einer Person. Der würde es aber so aussagen. Er hätte Tagesberichte und mit dem PC könne er das auch noch nachvollziehen. Mein Kumpel wird wohl den Einspruch zurücknehmen, um dem Geschäftsführer diese Unannehmlichkeiten zu ersparen. Hinzu kommt, daß mit so einer geplanten Aussage die Gerichtsentscheidung einfach ungewiß ist. Wenn er deshalb verurteilt werden sollte, hätte er wesentlich mehr Kosten zu tragen. Schließlich macht er sich nicht sehr beliebt, wenn er seinen Vorgesetzten zum Gericht schickt.
Wie sieht es denn aus, wird er mit der Einspruchrücknahme automatisch zum Schuldigen? Dann hätte er ja die Zustellgebühren auch noch zu zahlen, richtig?

By traffic (172.177.203.217) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 15:38:

@Greatblackbird: Ein Gericht darf selbstverständlich Zeugen zur Verhandlung bestellen, sonst würden ja die meisten Prozesse platzen, weil keiner kommt. Und wenn man mehrmals unentschuldigt fernbleibt, droht sogar Erzwingungshaft.

By farendil (217.80.147.97) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 16:14:

@gb: sei mir nicht böse, aber damit hat wieder mal die taktik derbehörden geklappt!

genau darauf spekulieren die nämlich!

und weil es (fast) immer klappt, werden einsprüche grundsätzlich verworfen, es wird mit dem gericht gedroht und schließlicxh eine verhandlung anberaumt.

dabei spielem IMHO 2 gedanken eine rolle:
-den einspruch meint de rbürger gar nicht ernst, und wenn, kann er ihn ja auch vor gericht vertreten
-erst mal einschüchter, die meisten kneifen

wieder ein strich auf der liste, der den behörden mit dieser taktík recht gibt.

By Greatblackbird (172.177.206.138) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 18:05:

@farendil
Genauso ist es. Was mich nur an der Sache wundert ist, daß das mit dem Gericht durchgezogen wird. Normalerweise wäre das Verfahren eingestellt und die 36 DM dem Halter auferlegt worden. Einen solchen Fall habe ich noch nicht erlebt. Wie könnte man denn diese Taktik des Gerichts umgehen? In unserer Firma könnte man folgendes machen:
Der Chef überträgt die Verantwortung für ein Fahrzeug auf einen Mitarbeiter (z.B. auf mich), unabhängig davon, ob er den Wagen ständig fährt oder nicht. Wenn jetzt ein A-Bogen kommt, gibt mein Chef an, daß er die halterlichen Pflichten für dieses Fahrzeug auf mich übertragen hat. Nun bekomme ich den Anhörungsbogen und reagiere nicht darauf. Würde es parktiziert werden, daß mein Chef trotzdem als Zeuge zur Verhandlung geladen werden würde (wenn es soweit kommen sollte), obwohl er ja schon eine Aussage gemacht hat und sowiso nicht sagen kann, wer gefahren ist?

Noch `ne Frage: Kann den der Einspruch verworfen werden, nur weil ein geladener Zeuge nicht vor Gericht erscheint?

By traffic (212.224.53.177) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 18:41:

@Greatblackbird: Dann wird einfach ein neuer Termin anberaumt. Und für den Zeugen wird die Luft rauher.

By farendil (217.80.147.97) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 18:59:

@traffic: es kann ein neuer termin anberaumt werden, das gericht kann aber auch entscheiden (wenn der beschuldigte zustimmt), daß die anhörung des zeugen nicht notwendig ist.

dem zeugen passiert gar nichts, wenn er sich vorher entschuldigt!


@gb: der einspruch darf nur bei unentschuldigtem nichterscheinen des beschuldigten verworfen werden, da die verhandlung nur auf seinen wunsch (einspruch) durchgeführt wird.

By traffic (212.224.53.177) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 19:17:

@farendil: Klar. Ich meinte den Fall, daß er einfach kommentarlos wegbleibt. Aber bei Greatblackbird ist anzunehmen, daß der Richter auf der Aussage bestehen wird.

By farendil (217.80.147.97) on Donnerstag, den 25. Oktober, 2001 - 21:43:

@traffic: wieso? was so ein kleiner dummer sachbearbeiter vielleicht aus einschücjterungstaktik sagt, muß noch lange nichts mit dem urteil des richters über die sachlage zu tun haben...

By dagegen (134.147.103.17) on Freitag, den 26. Oktober, 2001 - 13:56:

Wenn man den Einspruch zurückzieht, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und 60 DM müssen bezahlt werden. Gerichtskosten o.ä. trägt dann der Staat.

By traffic (213.6.44.123) on Freitag, den 26. Oktober, 2001 - 19:05:

@farendil: So gesehen, richtig;-)

By Greatblackbird (213.7.144.47) on Freitag, den 26. Oktober, 2001 - 22:30:

@farendil
@traffic:, das gericht kann aber auch entscheiden (wenn der beschuldigte zustimmt), daß die anhörung des zeugen nicht notwendig ist.

Wie meinst Du das? Der Beschuldigte hat ein Mitbestimmungsrecht, daß der Zeuge nicht gehört werden soll? Warum wird er denn dann erst geladen?

By farendil (217.80.147.64) on Freitag, den 26. Oktober, 2001 - 23:55:

wenn ein zeuge benannt ist, so muß dieser auch gehört werden, selbst wenn er von der gegenseite als zeuge aufgeboten wurde.

soll nun dieser zeuge nicht mehr vernommen werden, müssen alle parteien dem zustimmen.
stimmt eine partei dagegen, so muss er gehört werden, auch wenn dafür ein erneuter verhandlungstag notwendig ist.

so ist es zumindest im strafverfahren. ich denke nicht, dass es hier anders ist.

By Greatblackbird (213.7.144.114) on Samstag, den 27. Oktober, 2001 - 13:19:

Das ist ja hochinteressant.

In diesem Fall ist es ja so, daß der Zeuge nicht von der Gegenseite, sondern vom Gericht angeboten. Daher denke ich nicht, daß das Gericht auf die Vernehmung verzichten würde. Und der Beschuldigte hat ja überhaupt keine Zustimmung zur Vernehming gegeben, weil er gar nicht gefragt wurde.

By Greatblackbird (145.254.149.6) on Sonntag, den 11. November, 2001 - 12:25:

Der Einspruch wurde nun zurückgenommen und der Betrag im BG bezahlt. Nun hat mein Kumpel eine Rechnung vom Gericht bekommen mit der Bezeichnung "Kosten für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben" i.H.v. 44 DM. Diese Kosten sind wohl für die Zustellung der Zeugenladungen entstanden. Muß er das zahlen? Schließlich hat doch die Behörde das Gericht angerufen.

By farendil (217.0.227.9) on Sonntag, den 11. November, 2001 - 12:34:

@gb: nein, dein fruend hat um gerichtliche entscheidung gebeten, er hat nämlich einspruch eingelegt, weil er mit der entscheidung die ichtig war (sonst hätte er den einspruch nicht zurück genommen) einspruch eingelegt hat.

By Greatblackbird (145.254.149.6) on Sonntag, den 11. November, 2001 - 13:00:

Er hat nicht um gerichtliche Entscheidung gebeten. Das ist nur bei einem Verfahrenskostenbescheid als Rechtsmittel möglich.
Er hat lediglich gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Dadurch hat die Behörde die Möglichkeit, den Tatvorwurf noch einmal zu überprüfen. Um gerichtliche Entscheidung hat die Behörde dann gebeten. Auch hat das Gericht die Zeugen geladen und nicht er. Muß er das nun zahlen? Eigentlich sind diese Kosten schon mit den Gebühren im Bußgeldbescheid abgegolten.

By Greatblackbird (213.6.147.66) on Montag, den 19. November, 2001 - 19:02:

Noch eine Anmerkung: Der Chef meines Kumpels hat allgemein noch zu der Sache gesagt, daß er in "Notfällen" bei sowas mitspielen würde. Mit Notfällen meinte er, wenn es um Fahrverbot oder mehr geht.

Jetzt kam ein Anhörungsbogen für einen anderen Kollegen in der Firma an. Er ist wesentlich zu schnell gefahren und Fahrverbot droht. Ohne mit der Wimper zu zucken, wurde derjenige als Fahrer benannt. Die Folge: Beim Fahrverbot kann er seine Außendiensttätigkeit nicht mehr ausüben und diese Tätigkeit ist nicht unwichtig für den Betrieb.

Was soll man dazu noch sagen?


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