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GARANTIERT falsche Messung...unebene Straße etc..HILFE!!!

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: GARANTIERT falsche Messung...unebene Straße etc..HILFE!!!
By Vincent (145.254.88.61) on Freitag, den 5. Oktober, 2001 - 12:05:

Hallo,

man hat mich am 13.09.01 in einer 30 Zone mit "angeblichen" 50km/h geblitzt. Abzüglich Toleranz gab dieses eine Überschreitung von 17km/h.

DAS ERGEBNIS IST ABER GANZ SICHER FALSCH!!!

Begründung:
Ich fahre diese Straße stetig und eine Überschreitung in dieser Höhe ist aufgrund der Fahrbahnbeschaffenheit (Schlaglöcher, zudem Bauarbeiten und parkende Autos) nur sehr schwer möglich. Wenn ich wirklich diese Geschwindigkeit gefahren wäre, dann hätte mein Wagen so stark "geschaukelt/gefedert", dass der Beamte niemals fest einen Punkt anvisieren hätte können!

Zudem war mein Tempomat auf 40km/h (auf den Punkt genau) festgesetzt!!!

Der Beamte war während der Messung allein am Gerät, da der andere Polizist mit einem anderen "Sündiger" beschäftigt war. Somit hat mich die ganze Zeit auch nur dieser Beamte abgehandelt!

Hinzukommt das die Straße zum Aufstellort der Laserpistole abfällt. Kann man so überhaupt eine snkrechte Fläche anpeilen?

Natürlich habe ich den Betrag nicht bezahlt, dem Polisten vor Ort meinen Einwand mitgeteilt und heute den Bußgeldbescheid bekommen.

Messgerät Riegl LR90-235/P -Entfernung 145m

Was kann ich tun?
Ich will mich nicht UNGERECHT verurteilen lassen...wo soll das hinführen?!!


Vielen dank für Eure Hilfe,
VINC

By Vincent (145.254.88.61) on Freitag, den 5. Oktober, 2001 - 12:18:

Kleiner Zusatz:

Kann man mir einfach nun zusätzlich zu den 75DM Geldbuße eine Gebühr von 25,00DM + 11,00DM Verwaltungskosten aufschlagen?

By TMX (160.45.10.9) on Freitag, den 5. Oktober, 2001 - 13:07:

@Vincent:
ich bin zwar noch nie mit Laser erwischt worden, aber trotzdem ein paar Tips, soweit möglich:

1. Die Neigung der Straße spielt meines Wissens bei der Messung keine Rolle.

2. Meines Wissens muß bei einer Lasermessung ein Beamter die Messung durchführen, den Wert dann einem Kollegen mitteilen (Zeugenfunktion), der dann (eventuell) per Funk das Anhaltekommando verständigt; es sei denn, es wird schon in sehr weiter Entfernung gemessen, dann ist oft der Meß- mit dem Anhalteposten identisch. Waren es insgesamt nur zwei Beamte?

3. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist zulässig, wobei mir bei Deiner Aussage nicht klar ist, ob die 25 DM UND die 11 DM Verwaltungsgebühren sind oder nur die 11 DM. Was sind dann - im zweiten Fall - die 25 DM?

4. Thema "unebene" Straße: Die Lasermessung dauert beim Riegl 0,5 sec; die Aufweitung des Meßstrahles dürfte bei Deiner geschätzten Meßentfernung ca. 35 cm betragen. Wenn es wirklich nachweislich zu einer Fehlmessung aufgrund Straßenunebenheiten kommen soll, dann müßte im Augenblick der Messung (also während der halben Sekunde) die Vertikaldifferenz, also die durch ein Schlagloch verursachte maximale Hebungs- bzw. Senkungsstrecke so groß sein, das beim Anvisieren ein signifikanter Verschiebungsfehler auftritt. Ob das wirklich möglich ist, ist eine interessante Fragestellung und stelle ich hier mal zur Diskussion. Nach den Einsatzrichtlinien sind vertikale Schwankungen des Meßgerätes zu unterlassen, konsequenterweise muß das dann auch für "passive" vertikale Schwankungen gelten.

5. Wenn dein Tempomat wirklich auf 40 km/H eingestellt war, dann liegt die Nachweispflicht bei Dir, dass dem so war. Das dürfte allerdings schwierig sein, denn es zählt ja der Moment des Messens, und der ist schon vorüber.
Aber das würde natürlich auch für das Vorliegen eines Meßfehlers sprechen.

6. 75 DM hätten Dich auch ohne Bußgeldbescheid erwartet. Ich empfehle Dir, wenn Du wirklich sicher bist, daß Dir Unrecht geschieht, mal folgende Themen auf dieser Seite:

Verkehrsrecht - Hilfe, geblitzt worden - Einspruch/Verjährung

Viel Glück!

By DAXtuning (213.7.62.64) on Freitag, den 5. Oktober, 2001 - 14:21:

@Vincent:
Ich glaube Dir, dass Du Dich an die korrekte Geschwindigkeit gehalten hast, zumal ein Normaler Autotacho schon aus gesetzlichen Gründen Vorlauf hat.
Zwei Lasergeräte sind aus meiner Erfahrung zuverlässig: Riegel und Laveg.
Sicher ist klar: Der Aufwand, gegen die Messung vorzugehen ist aufwändig und die Erfolgsaussichten sind aus meiner Sicht schlecht.
Das Messpersonal wird das sicher wissen.
Hier in Berlin kommt es auch öfters zu soganannten "Fehlmessungen", die möglicherweise auf "Bedienfehler" zurückzuführen sind, auch mein Bruder ist schon Opfer gewesen, hatte an anderer Stelle darüber berichtet.
Es ist schwer nachzuvollziehen, wann welches Fahrzeug mit der Pistole anvisiert wurde.

Mit sportlichen Grüssen,
Barry Fischer
http://www.Laserblinder.de

By Greatblackbird (213.6.153.139) on Freitag, den 5. Oktober, 2001 - 22:59:

Ich habe schon Berichte gesehen, wo ein Lasermeßgerät mit ruckartigen Bewegungen auf eine Hauswand gerichtet wurde. Dabei wurde das Haus mit fast 40 km/h gemessen. Allerdings war das in den Anfangszeiten der Lasermeßtechnik. Letztendlich ist es für das Meßgerät kein Unterschied, ob sich das Meßobjekt oder das Gerät selbst bewegt. Wie es sich auswirkt, wenn sich beides bewegt und zudem noch zusätzlich das Objekt horizontal oder/und vertikal, wäre mal eine interessante Diskussion.

By farendil (217.0.227.38) on Samstag, den 6. Oktober, 2001 - 11:40:

also erst mal allgemein: es sollte heutzutage jedes zugelassene lasermeßgerät eine solche messung erkennen und verwerfen.

ob das auch wirklich immer pasiert, läßt sich schlecht nachweisen oder wiederlegen. mittlerweile zählt aber das lasermesßverfahren zu den sog. standardisierten meßverfahren, so daß man vor gericht nicht all zu viel chancen hat.

auf jeden fall muß man den genauen typ und den softwarestand des meßgerätes in Erfahrung bringen.

um den richter zu überzeugen ist ggf. ein gutachter notwendig, welcher sehr teuer ist (entweder für die staatskasse, oder wenn man verliert, für die eigene)


@TMX:
1:sollte so sein. was aber wirklich zu fehlern führen könnte, sind starke bodenunebenheiten.

2: nein! ein beamte am gerät reicht. normalerweise soll fast überall aber dem betroffenen die gelegenheit gegeben werden, daß ergebnis selbst zu sehen.
im übrigen sind auch bei sehr kurzen entfernungen
oft meß- und anhaltestelle identisch.

3: bei einem einspruch kann jederzeit ein bg-bescheid erlassen werden. der enthält 36,- gebühren. 25,- verwaltungsgebühren und 111 postzustellgeb.

4: in der halben sec. werden mehrerer meßergebnisse ermittelt und im gerät miteinander verglichen.

Ich empfehle Dir, wenn Du wirklich sicher bist, daß Dir Unrecht geschieht, mal folgende Themen auf dieser Seite:
Verkehrsrecht - Hilfe, geblitzt worden - Einspruch/Verjährung


verjährung ist nicht zu erreichen., da der verantwortl. fahrzeugführer schon an der meßstelle festgestellt wurde.

@gb: ich hab schon personen mit schrittgeschwindigkeit QUER zur meßrichtung mit einer geschwindigkeit gemessen (lti 20.20, aber nicht in der aktuellen software)

By Goose (62.180.184.215) on Samstag, den 6. Oktober, 2001 - 18:05:

@farendil: Du hast gemessen ????? Bist du doch einer von uns ;-)

By TMX (160.45.10.9) on Dienstag, den 9. Oktober, 2001 - 17:09:

@farendil:
zu 1: na das mein ich doch, vgl. Punkt 4 meiner mail
zu 2: dann gibt es (länderbedingte) Unterschiede oder Verfahrensweisen;
hier in B muß einer messen, den Wert einem beistehenden Beamten nennen, der ihn dann weitermeldet.
zu 4: stimmt, es kommt dann auf die Abweichung der einzelnen Werte an. Wie groß diese ist, würde mich interessieren.
Thema Verjährung: stimmt, mir ging es nur um eventuell in diesem Abschnitt noch versteckte Hinweise
Frage: Wie und aus welchem Anlaß hast du das gemessen?

By farendil (217.80.144.130) on Dienstag, den 9. Oktober, 2001 - 17:26:

@tmx:

zu 1: eben nicht! wenn es zufälligerweise so ist, daß mehrfach der fast gleiche wert herauskommt nützt das nichts.

klar, diese chance ist gering, aber eben NICHT AUSGESCHLOSSEN!

zu2: richtig - ist länder- und richterbedingt. allerdings ist meine aussage eigentlich überall der mindeststandard.


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