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Beifahrerseite schwärzen oder nicht ?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Beifahrerseite schwärzen oder nicht ?
By CocktailMixer (217.81.237.222) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 13:41:

Leider hat auch mich es mal wieder erwischt, dummerweise in einer 30-Zone mit 50. Auf der Beifahrerseite saß niemand, der Bereich wurde aber auch nicht geschwärzt. m.E. ist das aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Leider hab ich hier keine konkreten Aussagen dazu gefunden. Oder ist das einfach nur ein sich hartnäckig-haltendes Gerücht ?

Thx for any help

CocktailMixer

By farendil (217.0.226.243) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 13:50:

was willst du denn? soll der beifahrersitz geschwärzt werden????

datenschutz hat etwas mit personen zu tun - wo keine person, da kein datenschutz!

im übrigen wäre eine nichtschwärzung einer person zwar ein datenschutzrechtlicher verstoß, jedoch ist dieser unabhängig von der rechtsgültzigkeit des bescheides.

By CocktailMixer (217.81.237.222) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 14:01:

Danke für die schnelle Antwort, dennoch brauchte ich keine Belehrung über den Datenschutz. Auch die Tatsache, daß NIEMAND auf dem Beifahrersitz war, kann ja ein entsprechender Verstoß sein.

Bist Du Jurist, daß Du so definitiv sagen kannst, daß die Rechtsgültigkeit davon unbeeinflußt bleibt ?

By farendil (217.0.226.243) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 14:07:

nun mal ruhig blut!

dennoch brauchte ich keine Belehrung über den Datenschutz
scheinbar doch!


im übrigen brauchst du meinen angaben keinen glauben zu schenken.

By CocktailMixer (217.81.237.222) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 14:13:

Ich bin eigentlich ganz ruhig. Ich hatte auch nicht vor, Dich in irgendeiner Weise anzugreifen, falls Du das so empfunden hat.

Eigentlich will ich nur wissen, woher Du Dein Wissen beziehst, denn eine reine Meinung hilft mir hier nicht weiter.

By alfa (195.124.135.7) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 14:19:

@cocktailmixer
verlass dich mal auf die Ausführungen von farendil, der ist Spezialist auf dem Gebiet und hat da mehr drauf als mancher Anwalt, der da nicht spezialisiert ist.
Mach´dir einen eigenen Eindruck und benutze die Suchfunktion -ist sogar eine komfortable die einfach anzuwenden ist.
Als Newcomer hat mán´s halt nicht leicht, aber leicht hat´s einem.

By Polizist (217.4.95.209) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 14:21:

Dann will ich farendil mal unterstützen. Ich kann auch nicht nachvollziehen, warum die Beifahrerseite geschwärzt werden soll wenn dort niemand sitzt. Natürlich kann auch die Tatsache, dass niemand dort sitzt, irgendwas beweisen. Aber wir wollen es ja nicht übertreiben, zumal der Datenschutz eh übertrieben wird.
Ein Verstoß gegen den Datenschutz berührt die Rechtskraft des Bußgeldes tatsächlich nicht. Warum auch? Vorrausgesetzt, die Messung war in Ordnung, und alles andere drum rum stimmt auch, gilt der Bescheid durchaus.
Duhebst vermutlich auf die amerikanischen Sitten ab, wenn ein Polizist bei der Verkehrskontrolle fragt, ob er in den Kofferraum schauen darf, obwohl er keine Rechtsgrundlage hat. Wenn er dann darin eine Leiche findet, kann sich der Fahrer rauswinden. Sprich eine rechtswidrige Maßnahme macht die ganze Geschichte ungültig. Das ist in Deutschland nicht so. Hier dürfen "die Früchte des verbotenen Baumes geerntet werden". Kann man drüber streiten ob das ok ist, ich jedenfalls finde es ganz in Ordnung.
Wobei vorsätzlich rechtswidrige Handlungen natürlich nicht darunter fallen. Ist aber ne komplizierte Geschichte...

Klar?

Viele Grüße,

ein Polizist

By CocktailMixer (217.81.237.222) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 14:22:

Danke, alfa, habe ich mir nur etwas über den Stil geärgert. Ansonsten finde ich das Forum hier eigentlich eine ganz gute Idee !

By Polizist (217.4.95.209) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 14:25:

Der Stil ist "Farendil eigen" :-)
Ich hab auch gebraucht, bis ich mich dran gewöhnt habe...

Viele Grüße,

ein Polizist

By CocktailMixer (217.81.237.222) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 14:33:

@Polizist: Danke für die Ausführungen, trotzdem meinte ich, daß es mal einen ähnlichen Fall gab, wo jemand damit durchgekommen ist. Aber es gibt halt leider kaum konkrete Infos dazu.

Allerdings lohnt es sich wirklich nicht, alles zu sehr auszudiskutieren. Ich komme wohl einfach nicht um die Zahlung der 75,00 DM herum.

Vielleicht macht die Stadt ja mal was vernünftigeres damit, als Haushaltslöcher zu stopfen ...

By farendil (217.0.226.243) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 14:51:

@polizist: danke danke, aber ich muß dir mal widersprechen:
zumal der Datenschutz eh übertrieben wird.
das sehe ich ganz anders, aber leider unsere rechtssprechung nicht!

wenn ich mir ansehe, was heute schon mittels moderner technik und datenbankverknüpfung möglich ist....

Wobei vorsätzlich rechtswidrige Handlungen natürlich nicht darunter fallen.
das problem ist hier die beweislast! ich muß beweisen, daß der staatsdiener vorsätzlich gehandelt hat, was ich kaum schaffen kann.

ABER: es gibt meines wissens noch soetwas wie eine verhältnismäßigkeit.
es gab da mal einen fall, wo beamte wegen eines geschwindigkeitsverstoßes beim beschuldigten die geschäftsräume durchsucht hatten, um an seinen terminkalender zu kommen (den sie auch beschlagnahmten).
dieser kalender durfte als beweisstück NICHT verwendet werden.


@coctailmixer: trotzdem meinte ich, daß es mal einen ähnlichen Fall gab, wo jemand damit durchgekommen ist
ja, es gab schon fälle, wo diese datenschutzrechtlichen verfehlungen verhandelt wurden.
dort wurde auch ganz klar festgestellt, daß es nicht zulässig ist, das foto mit erkennbarem beifahrer zu verschicken.

aber halt der bußgeldbescheid wird in seiner rechtskraft nicht davon berührt.

ansonsten haben wir unseren "geschrieben ton" wohl gegenseitig mißinterpretiert - alles klaro?

By alfa (195.124.135.7) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 14:57:

@cocktailmixer

bei 75 Märkern und keinen Punkten lohnt sich eigentlich nicht, den grossen Affenzirkus zu veranstalten, aber wenn jemand sich das Vergnügen machen will und "denen auf dem Amt" mal den Staub von der Schelle runter schütteln will, dann kann er farendils Liste ja abarbeiten und Häkchen nach Häkchen dran machen.

By farendil (217.0.226.243) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 15:09:

@alfa: dann gibbet aber noch 36,- verwaltungsgebühren dazu, weil es kein verwangeldbescheid mehr bleibt, sondern ein bußgeldbescheid wird.

"ungestraft" geht das nur bei bescheiden, die sowieso schon bußgeldbewscheide sind (über 75,-, mindestens 1 punk)

By N.N. (195.37.128.1) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 15:59:

@Polizist

Die von Dir angesprochene Geschichte mit den "Früchten des verbotenen Baumes" würde mich mal näher interessieren. Es gibt meines Wissens auch in Deutschland grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot, wenn diese Beweise mit unzulässigen Mitteln erhoben wurden (Beispiel: Abhören eines Telefongesprächs ohne dafür erforderliche Genehmigung). Was meinst Du mit "vorsätzlich rechtswidrigen Handlungen", die diese Beweise unverwertbar machen würden, in der Praxis?

Beispiel: bei einer Hausdurchsuchung soll nach einen gestohlenen Gemälde gesucht werden. Die Anordnung einer Hausdurchsuchung ist keine Blankovollmacht zur Durchleuchtung der Privatverhältnisse des Betroffenen, sondern richtet sich auf die Auffindung eines konkreten Gegenstandes bzw. Beweismittels. Es liegt angesichts von dessen Größe in der Natur der Sache, daß es sich nur in entsprechend großen Behältnissen (etwa einem Kleiderschrank versteckt) befinden kann. Angenommen, es wird bei der Durchsuchung gegen den Widerspruch des Betroffenen eine kleine Kassette geöffnet und darin Beweise für andere Delikte gefunden - dürften diese verwertet werden?

Im übrigen mal vom Juristischen abgesehen: was die katastrophalen Folgen der Verwertung von Früchten des verbotenen Baumes ("Baum der Erkenntnis des Guten und Bösen") waren, kannst Du in der Bibel (Genesis) nachlesen...

Grüße

By Polizist (217.4.94.4) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 16:33:

@N.N. diese Frage habe ich gefürchtet. Ich hab da auch nicht alles im Kopf dazu. Nur soviel, es gibt eben kein generelles Beweisverwertungsverbot. Das ist nirgends normiert. Die Beweiswürdigung unterliegt in vielen Fällen dem Richter in der freien Beweiswürdigung, man spricht auch vom Freibeweis. Es gibt aber wohl einige Kriterien wie man die prüfen kann, ob ein Verwertungsverbot vorliegt. Dazu muss ich aber erst wieder meinen "Kramer" heraus holen.

Mit vorsätzlich rechtswidrig meine ich das der Polizeibeamte zwar weiß, dass die Maßnahme verboten ist, er es aber trotzdem macht, weil keine anderen Möglichkeiten gegeben sind.

Aber eines ist mir zum Beweisverwertungsverbot noch eingefallen. In einem Fall ist es nämlich normiert. Und zwar im § 136a StPO, verbotene Vernehmungsmethoden. Da steht explizit drinne, dass durch derartige Methoden erlangte Aussagen nicht verwertet werden dürfen. Ansonsten aber nirgends.

Viele Grüße,

ein Polizist


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