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Verkehrsberuhigter Bereich und falsch geparkt

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Verkehrsberuhigter Bereich und falsch geparkt
By Chris2605x (217.4.13.72) on Sonntag, den 23. September, 2001 - 15:23:

Hallo zusammen,
ich bräuchte mal die Hilfe von euch.
Heute habe ich folgende schriftliche Verwarnung bekommen:

"Ihnen wird zur Last gelegt, am XXX, um XXX in XXX, Strasse
als Führer des PKW XXX
Folgende Ordnungswidrigkeit nach §24 STVG begangen zu haben:
Sie parkten in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325) verbotswidrig außerhalb der zum parken gekennzeichneten Flächen. §42 ABS. 4A, §49 STVO."

Das dumme an der Sache ist, dass hinter mir eine gekennzeichnete Fläche ist und dahinter das Schild steht. Ich fahre einen Smart, da ich in der Stadt sonst keinen Parkplatz bekomme und der passt da ohne Probleme hin. Ich behindere niemanden und es stört auch niemanden.
Außerdem parke ich an diese Stelle schon seit 01.09.2000, also über 1 Jahr. Plötzlich fällt denen ein, dass sie mir jetzt einen Strafzettel geben.

Kann mir da bitte jemand helfen? Bzw. kann ich mich da auf Gewohnheit berufen?

Gruß
Christof

By Alexander (217.230.5.101) on Sonntag, den 23. September, 2001 - 16:32:

Ich kann Dir dabei nicht arg viel helfen - dafür gibt es hier Spezialisten.... aber eines ist sicher: Gewohnheitsrecht gibt es beim parken nicht - sag da mal kein wort zu sonst kommen noch mehr Zettel *g*

Gruß Alexander

By dagegen (134.147.7.21) on Sonntag, den 23. September, 2001 - 16:57:

Vielleicht hat die Politesse, die sonst immer ein Auge zudrückt, gerade Urlaub :-)
Aber im Ernst: Du wurdest halt nie aufgeschrieben, deswegen ist trotzdem immer noch Parkverbot.

By Philip (62.67.65.168) on Sonntag, den 23. September, 2001 - 19:12:

Hallo Christof,

mir ist mal was ähnliches passiert. Ich habe vier Jahre lang an einer Stelle geparkt, von der ich angenommen hatte, es sei dort erlaubt (gegenüber einer Polizeidienststelle!!!). Plötzlich dieser Zettel. Ich verstand gar nix mehr und fragte am nächsten Morgen in der Dienststelle nach, wo man mich aufklärte und das Knöllchen zurücknahm (allerdings nicht ohne mir das Versprechen abzunehmen, es nicht nochmal zu machen).
Versuch's einfach auch mit einer freundlichen Nachfrage, vielleicht hast Du ja auch Glück.

Philip

By klausk (217.5.100.7) on Montag, den 24. September, 2001 - 17:19:

Hallo Christof,
sind nur DEM 30,-

Grüße
Klaus

By Chris2605x (217.4.3.72) on Montag, den 24. September, 2001 - 20:33:

Es sind nur 20,- DM. Aber es geht ums Prinzip. Ich schau mir diese Willkür in Karlsruhe schon seit längerem an.
Ich hab auch erfahren, dass die Politessen eine bestimmte Anzahl von Strafzetteln pro Tag schreiben müssen, damit sie ihr volles Gehalt bekommen.
Aber das ist wieder mal typisch Deutschland.

Gruß
Christof

By klausk (217.5.100.4) on Dienstag, den 25. September, 2001 - 19:31:

Hallo Christof,
wieso sind es bei Dir DEM 20,-?
Habe das selbe Vergehen im August diesen Jahres in Brandenburg begangen, da waren es DEM 30,-.
Bei Dir vielleicht ohne Behinderung?

Grüeß
Klaus

By Chris2605x (217.4.3.149) on Freitag, den 28. September, 2001 - 07:25:

Hi Klaus!
Das mit den 20,- DM ist je Stadt unterschiedlich. In Karlsruhe kostet das halt nur 20,- DM.

Gruß
Christof

By farendil (217.0.227.110) on Freitag, den 28. September, 2001 - 11:03:

@chris: es gibt KEINE unterschiede! der bußgeldkatalog ist bundeseinheitlich!

unterschiedliche beträge können sich z.b dadurch ergeben, daß 20,- der grundtatbestand sind und 30,- mit behinderung.

By alpak (217.81.163.118) on Samstag, den 29. September, 2001 - 00:14:

Wenn ich mich nicht täusche, hast Du korrekt geparkt, solange mindestens eine Spur (also ein zwei Räder) auf der markierten Stelle stehen - der Rest (beim Smart nicht viel ;)) kann ruhig auf nichtmarkiertem Terrain oder Sperrfläche stehen.
Hilft Dir vielleicht beim nächsten mal!

By ProViDa (217.9.44.108) on Sonntag, den 30. September, 2001 - 16:58:

Das Parken ist nur auf den ausgewiesen Flächen zulässig (Z. 314, 315 oder Markierungen nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO). Außerhalb dieser Flächen darf nur bis zu 3 Minuten
(§ 12 Abs. 2 StVO) sowie zum Be- oder Entladen, Aus- oder Einsteigen (-lassen) gehalten werden; es ist unter den gleichen Bedingungen wie beim Z. 286 zulässig. Grundstückszufahrten sind keine gekennzeichneten Parkflächen; sie werden in Verkehrsberuhigten Bereichen als Ausweichstellen benötigt. Infolgedessen darf auch der Grundstückseigentümer dort nicht parken.
Parkflächenmarkierungen (§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO) erlauben das Parken. Parkflächen werden durch Bodenmarkierungen oder wechselnder Pflasterung gekennzeichnet. Ein Parken ist unzulässig, wenn das abgestellte Fahrzeug über diese Markierung (in Länge oder Breite) ragt.

Somit kann ein einfahrender Fahrzeugführer, welcher sich auf Parkplatzsuche befindet, davon ausgehen, dass ein Parken auf der sich abhebenden Pflasterung zulässig ist.

Kostet nur 20,-- DM


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